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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1963, Az.: BVerwG III C 7.61

Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Feststellung von Vertreibungsschäden und Ostschäden an landwitschaftlichem und forstwirtschaftlichem Vermögen; Rechtsschutzbedürfnis an einer Klage bei Aufhebung eines Zurückweisungsbeschlusses ; Zuständigkeit eines Beschwerdeausschusses zur Aufhebung eines ergangenen Beschlusses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.1963
Aktenzeichen
BVerwG III C 7.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12571
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 09.06.1960 - AZ: XIX A 311/59

Fundstellen

  • BVerwGE 15, 259 - 266
  • AS XV, 259
  • IFLA 1963, 140
  • MDR 1963, 618 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1963, 1324-1325 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1963, 157
  • ZLA 1963, 166

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Der Beschwerdeausschuß in Lastenausgleichssachen ist nicht befugt, seine im Beschwerdeverfahren getroffene Entscheidung nach deren Bekanntgabe an die Beteiligten gegen deren Willen zu ändern (Bestätigung und Fortführung von BVerwG III C 210.58, Urteil vom 25. Februar 1960 = BVerwGE 10, 183).

  2. 2)

    Hat der Beschwerdeausschuß eine Beschwerde zurückgewiesen, die sich gegen eine einen Geschädigten begünstigende Entscheidung des Ausgleichsamts gerichtet hatte, kann in der Regel die nunmehr vorliegende einheitliche Entscheidung der Lastenausgleichsverwaltung nur vom Ausgleichsamt, nicht aber vom Beschwerdeausschuß aufgehoben werden.

  3. 3)

    Hat der Beschwerdeausschuß in Verkennung seiner Zuständigkeit eine bereits getroffene Entscheidung aufgehoben, ist für eine gegen diese Aufhebung gerichtete Klage das Rechtsschutzinteresse auch dann gegeben, wenn die aufgehobene Entscheidung noch nicht rechtsbeständig geworden war, vielmehr noch die Klagefrist des § 338 LAG lief.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Pütz, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juni 1960 und der Beschluß des Beschwerdeausschusses VI beim Landesausgleichsamt B. vom 8. Juni 1959 werden aufgehoben.

Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beklagte, die des Revisionsverfahrens der Beteiligte.

Gründe

1

I.

Durch Teilbescheid vom 23. Januar 1957 stellte das Ausgleichsamt zugunsten der Klägerinnen, der Erben des am 13. November 1940 verstorbenen F. H. P. v. P., durch den Verlust des W. H. K. eingetretene Vertreibungs- und Ostschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von 5.321.170 RM und auf diesem Vermögen ruhende Verbindlichkeiten von insgesamt 752.030 RM fest. Die vom V. d. I. d. A. wegen der Höhe der festgestellten Verbindlichkeiten erhobene Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß I beim Landesausgleichsamt am 10. März 1959 mit der Begründung zurück, daß gegen die vom Ausgleichsamt festgestellten Verbindlichkeiten der Höhe nach keine Bedenken beständen.

2

Nachdem dieser die Beschwerde zurückweisende Beschluß dem V. d. I. d.A. am 8. und den Klägerinnen am 11. Mai 1959 zugestellt war, hob auf Weisung des Bundesausgleichsamts der Beschwerdeausschuß VI mit Beschluß vom 8. Juni 1959 den Beschluß vom 10. März 1959 auf und setzte das Verfahren wegen der erwarteten Sonderregelung für Familienfideikommisse aus (§ 6 Abs. 4 FG in der Fassung des damals im Entwurf vorliegenden Elften Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juli 1959 [BGBl. I S. 545]).

3

Gegen diesen die Aufhebung der Entscheidung vom 10. März 1959 und die Aussetzung des Verfahrens aussprechenden Beschluß wandten sich die Klägerinnen mit der Klage. Diese wurde vom Verwaltungsgericht am 9. Juni 1960 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht führt nach Darlegung der Zulässigkeit der Klage aus:

4

Der Beschwerdeausschuß, der eine weisungsgebundene Verwaltungsstelle darstelle, sei, da das Beschwerdeverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei, nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts berechtigt gewesen, seine bereits erlassene Entscheidung aufzuheben. Er habe mit dem Beschluß vom 8. Juni 1959 verfahrensmäßig die Lage wiederhergestellt, die vor dem nicht rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 10. März 1959 bestanden hätte; somit sei den Klägerinnen auch nicht das rechtliche Gehör versagt worden, da sie sich in dem weiteren behördlichen Verfahren bis zur abschließenden Entscheidung des Beschwerdeausschusses immer noch erklären könnten. Der Beschwerdeausschuß sei, auch wenn er bei der Aufhebung anders zusammengesetzt gewesen sei als bei Erlaß des aufgehobenen Beschlusses, derselben höheren Verwaltungsbehörde angegliedert, so daß sich aus der jeweils verschiedenen Besetzung des Ausschusses am 10. März und am 8. Juni 1959 keine durchgreifenden Bedenken ergäben. Wegen der Weisungsgebundenheit des Ausschusses sei auch ein fehlerhafter Er messensgebrauch oder Willkür nicht erkennbar, da die Aufhebung auf Weisung des Bundesausgleichsamts erfolgt sei.

5

Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerinnen mit der vom erkennenden Senat auf ihre Beschwerde zugelassenen Revision. Sie beantragen,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 8. Juni 1959 aufzuheben.

6

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Beschlusses des Beschwerdeausschusses, der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildet. Dieser Beschluß ist rechtswidrig. Der Beschwerdeausschuß war zu seinem Erlaß mindestens deswegen nicht befugt, weil er nicht zuständig war.

8

1)

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht die auf Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 8. Juni 1959 gerichtete Klage als zulässig angesehen. Ihrer Zulässigkeit, steht nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, daß gegen einen Beschluß des Beschwerdeausschusses, der nicht in der Sache selbst entscheidet, sondern sie an das Ausgleichsamt zurückverweist, eine Klage noch nicht zulässig ist. Diese seit demUrteil vom 11. Oktober 1955 - BVerwG III C 133.54 - (BVerwGE 2, 240) ständig vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht vermag Zweifel an der Zulässigkeit der hier erhobenen Klage deswegen nicht zu begründen, well der Beschluß vom 8. Juni 1959 weder ausdrücklich noch inhaltlich eine Zurückverweisung an das Ausgleichsamt darstellt. Er beschränkt sich vielmehr darauf, ausschließlich das Beschwerdeverfahren selbst betreffende Anordnungen zu treffen, ohne zu dem Inhalt des Bescheides des Ausgleichsamts bereits sachlich Stellung zu nehmen; insoweit wird die Entscheidung ausdrücklich ausgesetzt.

9

Ohne Rechtsirrtum ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, daß die Klägerinnen durch den angefochtenen Beschluß in ihren Rechten beeinträchtigt worden sind. Durch die Aufhebung des Beschlusses, der die Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds gegen den Bescheid des Ausgleichsamts zurückgewiesen hatte, wurden die Klägerinnen im Beschwerdeverfahren in die Rechtsstellung versetzt, die sie vor dem Erlaß des die Beschwerde zurückweisenden Beschlusses innehatten. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß dieser Zurückweisungsbeschluß noch keine Rechtsbeständigkeit erlangt hatte, weil bei Erlaß des Aufhebungsbeschlusses die Frist zur Klageerhebung noch nicht abgelaufen war, hatte die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses für die Klägerinnen bereits nachteilige Folgen: sei es, daß an die Stelle der Gewißheit über die ihnen günstige Entscheidung des. Beschwerdeausschusses nunmehr erneute Ungewißheit trat, sei es, daß das Verfahren insgesamt dadurch verzögert wurde, daß der bereits eingetretene Abschluß des Beschwerdeverfahrens beseitigt und bis auf weiteres aufgeschoben wurde.

10

Das Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen an der erhobenen Klage ist hiernach selbst dann nicht zu verneinen, wenn der Auffassung des Beteiligten beizupflichten wäre, daß es ihm nach der von den Klägerinnen erstrebten Aufhebung des Beschlusses vom 8. Juni 1959 unbenommen sei, gegen den dann wiedererstandenen Zurückweisungsbeschluß die Anfechtungsklage zu erheben. Die Rechtsstellung der Klägerinnen entspricht nicht derjenigen, in der sie sich nach Aufhebung des Beschlusses vom 8. Juni 1959 befinden würden. Gegenstand der Klage wäre in diesem Falle der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 23. Januar 1957 in der Fassung des Beschlusses vom 10. März 1959; der Streit würde dann allein um die Rechtmäßigkeit der vom Ausgleichsamt getroffenen und vom Beschwerdeausschuß bestätigten Feststellung gehen. Im übrigen macht es einen Unterschied, ob der Beteiligte alsbald zur Klageerhebung gezwungen ist oder ob die Klägerinnen auf nicht absehbare Zeit auf eine Beschwerdeentscheidung warten und für den Fall, daß sie zu ihren Ungunsten ausfällt, selbst die Klage erheben müssen.

11

2)

Die demnach zulässige Revision hat auch Erfolg. Der Beschluß des Beschwerdeausschusses, durch den der die Beschwerde des V. d., I. d. A. zurückweisende Beschluß aufgehoben und zunächst durch einen das Beschwerdeverfahren unterbrechenden Aussetzungsbeschluß ersetzt worden ist, ist rechtswidrig. Zur Aufhebung seines auf die Beschwerde ergangenen Beschlusses vom 10. März 1959 war der Beschwerdeausschuß nicht zuständig. Dies ergibt sich aus der Institution und der Funktion des Beschwerdeausschusses.

12

Der Beschwerdeausschuß ist ein besonderer, überwiegend aus Laien (§§ 310 Abs. 2, 309 Abs. 4 Satz 1 LAG) bestehender Spruchkörper innerhalb der Lastenausgleichsverwaltung. Er ist nach seinem ihm durch das Lastenausgleichsgesetz (§§ 336-338) übertragenen Aufgabenbereich ausschließlich dazu bestimmt, als Rechtsmittelinstanz Entscheidungen zu treffen. Ihm ist nur die Aufgabe übertragen, über die gegen den Bescheid des Ausgleichsamtes eingelegte Beschwerde sei es die des Antragstellers oder die des V. d. I. d. A. - zu entscheiden. Daran ändert nichts die ihm ausdrücklich zuerkannte Befugnis, den Bescheid des Ausgleichsamtes zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ändern (§ 337 Abs. 2 LAG). Auch diese Befugnis ist dem Beschwerdeausschuß nur Innerhalb eines Rechtsmittelverfahrens gegeben. Hat der Beschwerdeausschuß seine Entscheidung getroffen, so hat - je nach dem Inhalt des Beschwerdebeschlusses - entweder das. Ausgleichsamt erneut über das Begehren des Antragstellers zu befinden, oder der im Beschwerdeverfahren unterlegene Beteiligte hat die Möglichkeit, das Verwaltungsgericht anzurufen.

13

Dieser Regelung des Lastenausgleichsgesetzes, nach der der Beschwerdeausschuß ausschließlich Rechtsmittelinstanz ist, widerstreitet es, dem Beschwerdeausschuß das Recht zuzuerkennen, seine einmal getroffene und den Beteiligten bekanntgegebene Entscheidung aufzuheben oder zu ändern. Ob in den Fällen etwas anderes gilt, in denen die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens mit einer Änderung einverstanden sind, kann dahingestellt bleiben. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Vielmehr hätte der Beschwerdeausschuß hier die von ihm mit Beschluß vom 10. März 1959 getroffene Entscheidung gegen den Willen der Klägerinnen nicht aufheben dürfen, und zwar auch nicht, wenn er in seiner früheren Besetzung tätig geworden wäre. Er ist bei seiner durch den Beschluß vom 8. Juni 1959 gefällten Entscheidung nicht als Rechtsmittelinstanz tätig geworden und hat damit außerhalb der ihm nach dem Lastenausgleichsgesetz zustehenden Zuständigkeit gehandelt. Der nicht im. Rahmen dieser Zuständigkeit erlassene Beschluß vom 8. Juni 1959 ist damit rechtswidrig zustande gekommen. Daran ändert auch die Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes nichts, die zu dem Aufhebungsbeschluß geführt hat. Dessen Weisungsrecht kann einen gesetzlich festgelegten Zuständigkeitsbereich jedenfalls nicht erweitern, so daß es in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdeausschuß grundsätzlich in gleichem Umfange wie das Ausgleichsamt oder in einem beschränkteren Maße, oder überhaupt nicht der Weisungsbefugnis des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes unterliegt (vgl. dazu etwa dasUrteil des erkennenden Senats vom 13. Juni 1955 - BVerwG III C 41.54 - [BVerwGE 2, 147]).

14

Selbst wenn aber anzunehmen wäre, daß - entgegen der in den §§ 336-338 LAG getroffenen Regelung - der Beschwerdeausschuß generell oder im Rahmen seiner Entscheidungen in Verfahren nach dem Feststellungsgesetz wegen der in den §§ 38 Abs. 2, 37 a Abs. 2 FG enthaltenen Bestimmungen dafür zuständig sei, nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts einen von ihm erlassenen Bescheid zurückzunehmen, so wäre im vorliegenden Falle der Beschluß vom 8. Juni 1959 dennoch rechtswidrig.

15

Bei der Entscheidung des Beschwerdeausschusses über die vom V. d. I. d. A. gegen den Feststellungsbescheid erhobene Beschwerde dürfte es sich um einen Verwaltungsakt mit besonderen Rechtswirkungen handeln. Durch diesen Verwaltungsakt wurden die Klägerinnen begünstigt und der Ausgleichsfonds, belastet. Mit Erlaß dieser Entscheidung war das Rechtsmittel der Beschwerde verbraucht. Die Einwendungen des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds gegen die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides vom 23. Januar 1957 waren zurückgewiesen worden. Der V. d. I. A. hatte nur noch die Möglichkeit, gegen den Feststellungsbescheid und den Beschluß vom 10. März 1959 die Anfechtungsklage zu erheben (§ 338 LAG, § 38 Abs. 1 FG). Damit hatten die Klägerinnen durch den Beschluß vom 10. März 1959 eine sie begünstigende Rechtsstellung erlangt. Der mit der Einlegung der Beschwerde durch den V. d. I. d. A. eingetretene Suspensiveffekt war beseitigt. Der Feststellungsbescheid war erneut voll wirksam und wäre unanfechtbar und damit Grundlage für die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz geworden, falls der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds nicht rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben hätte.

16

Feststellungsbescheid und Beschwerdeentscheidung waren hiernach mit Erlaß des Beschlusses vom 10. März 1959 zu einer einheitlichen, die Klägerinnen begünstigenden Entscheidung der Lastenausgleichsverwaltung geworden. Das rechtliche Schicksal dieser Entscheidung konnte unter den hier obwaltenden Umständen nur einheitlich sein. Diese Entscheidung konnte von dem im Beschwerdeverfahren unterlegenen V. d. I. d. A. nur in vollem Umfange angefochten und von der Lastenausgleichsverwaltung - wenn überhaupt - nur von der Stelle aufgehoben werden, die erstinstanzlich entschieden hatte. Nur diese Stelle ist nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts - mangels einschlägiger besonderer gesetzlicher Bestimmungen - berechtigt, einen begünstigenden Verwaltungsakt zurückzunehmen. Das wäre im vorliegenden Fall das Ausgleichsamt, nicht aber der Beschwerdeausschuß gewesen. Daß auch das Ausgleichsamt nach den hier obwaltenden Umständen nicht allein den Beschwerdebeschluß, sondern - wenn überhaupt - nur beide Einzelakte der Ausgleichsverwaltung ganz oder teilweise hätte aufheben können, und zwar nur wegen Unrichtigkeit in der Sache selbst, entspricht ebenfalls allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen.

17

Die Entscheidung, daß der Beschwerdeausschuß nicht befugt ist, seine im Rechtsmittelverfahren getroffene Entscheidung nach deren Bekanntgabe an die Beteiligten gegen deren Willen zu ändern, steht nicht im Widerspruch zu dem. Urteil des Senatsvom 25. Februar 1960 - BVerwG III C 210.58 - (BVerwGE 10, 183). Dieses Urteil enthält bereits den Hinweis, daß eine Änderung der ergangenen Beschwerdeentscheidung durch den Beschwerdeausschuß wegen des insoweit eröffneten Klageweges möglicherweise unzulässig wäre.

18

Schließlich steht die hier gefundene Erkenntnis auch nicht mit dem Urteil des V. Senatsvom 24. Februar 1955 - BVerwG V C 90.54 - (NJW 1955 S. 806) in Widerspruch. Die in dem zweiten Leitsatz dieser Entscheidung zum Ausdruck kommende Auffassung, das Bundesrecht enthalte keinen Rechtssatz des Inhalts, daß Beschwerdebehörden einer Beschwerde nach deren Zurückweisung nicht abhelfen könnten, ist ausdrücklich auf das Verfahren in Wohnungssachen beschränkt worden, so daß das hier vorliegende, besonders ausgestaltete Beschwerdeverfahren in Lastenausgleichssachen einer abweichenden Beurteilung zugänglich ist, ohne daß es einer Anrufung des Großen Senats bedurft hätte. Die Annahme des Beteiligten, das Urteil des V. Senats bestätige nur ein ständig geübtes Recht der Verwaltungsbehörden zu jederzeit möglicher Klaglosstellung des Klägers vor Klageerhebung, war für die hier zu findende Entscheidung ohne Bedeutung. Hier geht es nicht um das Recht einer Behörde, durch Erlaß eines Verwaltungsaktes eine Klage überflüssig oder gegenstandslos zu machen, sondern lediglich um die Frage, ob ein Beschwerdeausschuß nach dem Lastenausgleichsgesetz zuständig ist, seine einmal im Rechtsmittelverfahren getroffene Beschwerdeentscheidung gegen den Willen eines am Beschwerdeverfahren Beteiligten aufzuheben. Eine solche Befugnis hat - wie dargelegt - der Beschwerdeausschuß nach den einschlägigen Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes nicht und kann ihm in Fällen vorliegender Art auch nicht nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zuerkannt werden.

19

3)

Ist aber der Aufhebungsbeschluß ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden, ist für die zugleich mit der Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses angeordnete Aussetzung kein Raum. Das Beschwerdeverfahren als solches hatte vielmehr durch den Zurückweisungsbeschluß bereits seinen Abschluß, gefunden, und ein Verfahren, das durch Aussetzung unterbrochen werden konnte, war nicht mehr vorhanden, als die Aussetzung angeordnet wurde. Demgemäß war der Beschluß vom 8. Juni 1959 in vollem Umfange aufzuheben und damit der vor seinem Erlaß bestehende Rechtszustand wiederherzustellen.

20

4)

Die Kosten des ersten Rechtszuges waren dem Beklagten, die des zweiten Rechtszuges dem Beteiligten aufzuerlegen (§ 154 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Pütz
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff