Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1960, Az.: BVerwG III C 210.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 210.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14577
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 21.04.1958 - AZ: XIX A 216/57
Rechtsgrundlage
- § 337 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 10, 183 - 185
- AS X, 183
- DVBl 1960, 398 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 528-529 (amtl. Leitsatz)
- MtBl BAA 1961, 555
- VerwRspr XII, 1042
- ZLA 1960, 183
Amtlicher Leitsatz
In der Verwaltungsstreitsache hat die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses eines begünstigenden Verwaltungsaktes zur Aufhebung des ablehnenden Bescheides und Zurückverweisung der Sache geführt, so ist die Beschwerdeinstanz bei erneuter Beschwerde gegen den daraufhin neu ergangenen Bescheid nicht gehindert, ihrer neuen Entscheidung eine von der früheren abweichende Begründung zugrunde zu legen und abweichend von der aufhebenden und zurückverweisenden Entscheidung zu befinden.
(Ergänzung zu BVerwGE 9, 117[BVerwG 26.08.1959 - VI C 313/57].)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1960
durch
die Bundesrichter Lentz, Dr. Müller, Dr. Sieveking, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. April 1958 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Die Klägerin ist die befreite Vorerbin ihres am 14. September 1957 verstorbenen Ehemannes Wilhelm G.. Dieser hatte beim Ausgleichsamt die Feststellung eines Ostschadens an einer Forderung von 10.000 RM beantragt und zur Begründung vorgetragen, er habe diesen Betrag seinem Schwiegervater, dem aus Eichenstein (Kreis Allenstein) vertriebenen Bauern Franz K., als Darlehen zur Verfügung gestellt, damit dieser seine Tochter Hedwig, die Schwester der Klägerin, wegen ihrer Erbansprüche habe abfinden können. Der Ehemann der Klägerin hatte zugleich eine Abschrift des zwischen seinen Schwiegererltern Franz und Maria K. einerseits und ihm und der Klägerin andererseits am 27. und 28. August 1943 abgeschlossenen Vertrages eingereicht, der der Geldhingabe zugrunde lag. Das Ausgleichsamt entnahm dieser Vereinbarung, der Ehemann der Klägerin habe den Betrag von 10.000 RM lediglich zur Sicherung der Erbfolge seines Sohnes Lothar in den Erbhof seines Großvaters K. aufgewendet, somit einen Teil seines Vermögens zugunsten seines Sohnes verwandt, ohne eine Forderung gegen seihe Schwiegereltern auf Rückzahlung dieses Betrages zu begründen; ein feststellungsfähiger Anspruch des Ehemannes der Klägerin bestehe demgemäß nicht, so daß der Antrag habe abgelehnt werden müssen. Auf die Beschwerde des Ehemannes der Klägerin hob der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 25. Juli 1956 den ablehnenden Bescheid des Ausgleichsamts vom 19. Oktober 1955 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Ausgleichsamt zurück. Der Beschwerdeausschuß war der Meinung, der Betrag von 10.000 RM habe das Entgelt für den Anspruch des Ehemannes der Klägerin auf Verschaffung des Eigentums an dem Hof für den Sohn Lothar dargestellt. Dieser Anspruch sei durch die Vereinbarung vom 27. und 28. August 1943 begründet worden, die einem Kaufvertrag ähnlich sei. Der Anspruch auf Erfüllung des Vertrages durch Eigentumsverschaffung für Lothar sei untergegangen, müsse aber, da ein gemäß § 323 Abs. 3 BGB entstandener Bereicherungsanspruch wertlos geworden sei, mit 10.000 RM beziffert werden, so daß dem Ehemann der Klägerin ein privatrechtlicher geldwerter Anspruch in dieser Höhe verlorengegangen sei. Demgemäß hätte dem Antrage auf Feststellung dieses Schadens stattgegeben werden müssen.
Das Ausgleichsamt stellte nunmehr durch Bescheid vom 1. November 1956 für den Ehemann der Klägerin einen Ostschaden durch Verlust eines privatrechtlichen geldwerten Anspruchs in Höhe von 10.000 RM fest. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds mit der Beschwerde. Der erneut mit der Sache befaßte Beschwerdeausschuß hob nunmehr durch Beschluß vom 26. Februar 1957 den Bescheid des Ausgleichsamts vom 1. November 1956 auf und lehnte den Antrag auf Schadensfeststellung ab. Zur Begründung führte er aus, dem Ehemann der Klägerin, habe ein Anspruch auf Erfüllung der Vereinbarung vom 27. und 28. August 1943, die weder einen Darlehns- noch einen kaufähnlichen Vertrag dargestellt habe, erst bei Vollendung des 21. Lebensjahres des Sohnes Lothar, am 19. März 1952, zugestanden, so daß im Zeitpunkt der Vertreibung ein Anspruch noch nicht vorhanden gewesen sei. Der Ehemann der Klägerin müsse auf den ihm in diesem Zeitpunkt entstandenen Ersatzanspruch oder auf einen etwa gleichzeitig entstandenen Bereicherungsanspruch verwiesen werden, die im Lastenausgleich nicht festgestellt werden könnten.
Die vom Ehemann der Klägerin hiergegen erhobene, von der Klägerin nach seinem Tode weiterverfolgte Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Feststellung des Schadens an einer geldwerten Forderung des Ehemannes der Klägerin sei schon deswegen zu Recht abgelehnt worden, weil der Bereicherungsanspruch, der sich nach der auf die Vertreibung zurückgehenden Unmöglichkeit der Vertragserfüllung wegen der bereits erbrachten Gegenleistung möglicherweise ergeben würde, nicht dem Ehemann der Klägerin, sondern dem Sohne Lothar zustehen würde. Dieser, und nicht der Ehemann der Klägerin, habe aus der Vereinbarung vom 27. und 28. August 1943 Rechte erworben. Diese familienrechtliche Vereinbarung habe zum Ziele gehabt, dem Sohne Lothar später das Eigentum an dem Grundstück seines Großvaters zu verschaffen. Zu diesem Zwecke sei ihm von seinem Vater der Betrag von 10.000 RM zur Verfügung gestellt worden; ihm habe auch die gesamte Gegenleistung zugute kommen sollen. Das müsse nicht nur für den Übereignungsanspruch gelten, sondern auch für sonstige Rechte, die sich im Zusammenhang damit ergeben könnten, so daß allenfalls der Sohn Lothar den Verlust, einer geldwerten Forderung gemäß § 323 Abs. 3 BGB habe geltend machen können. Da ein solcher Antrag bisher nicht gestellt sei, hätten die Ausgleichsbehörden in dieser Hinsicht auch keine Entscheidung treffen können. Die Ablehnung des Antrags des Ehemannes der Klägerin sei jedenfalls berechtigt, zumal auch der erneut mit der Sache befaßt gewesene Beschwerdeausschuß an einer Änderung seiner früheren Auffassung nicht gehindert gewesen sei.
Gegen dieses Urteil, wendet sich die Klägerin mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie ficht das Urteil in vollem Umfange, an und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 26. Februar 1957 aufzuheben,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds und der Beklagte bitten,
die Revision zurückzuweisen.
Der Revision war der Erfolg zu versagen. Das angefochtene Urteil läßt keinerlei Rechtsverletzung erkennen.
Mit Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht schon deswegen erfolgen müsse, weil der zum zweiten Male mit der Sache befaßte Beschwerdeausschuß sich an seine frühere Entscheidung nicht gehalten habe. Diese von der Klägerin begehrte Aufhebung wäre nur dann berechtigt, wenn der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 26. Februar 1957 rechtswidrig wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Beschwerdeausschuß war, nachdem das Ausgleichsamt infolge Aufhebung seiner ursprünglichen Entscheidung und Zurückverweisung erneut entschieden hatte, nicht nur berechtigt, sondern sogar, verpflichtet, die auf die Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds erneut an ihn herangetragene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und nach dem Ergebnis dieser Prüfung zu befinden. Die auf die Beschwerde des Ehemannes der Klägerin vom Beschwerdeausschuß vorgenommene Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Ausgleichsamts und die Zurückverweisung der Sache hatte den Zweck, dem Ausgleichsamt erneut Entscheidungsfreiheit zu verschaffen, eine neue Entscheidung an die Stelle der alten zu setzen. Hätte der Beschwerdeausschuß diese Möglichkeit nicht eröffnen wollen, dann hätte er anstelle des Ausgleichsamts selbst entscheiden müssen (§ 337 Abs. 1 LAG). Diese demnach vom Ausgleichsamt in eigener Verantwortung erneut getroffene Entscheidung war an die Entscheidung des Beschwerdeausschusses allenfalls insoweit gebunden, als sie die zur Aufhebung der früheren Entscheidung führende rechtliche Beurteilung nicht außer acht zu lassen hatte. Soweit eine Zurückverweisung erfolgt war, waren die hierfür maßgeblichen Gründe für die weitere Behandlung der Sache nicht bindend. Ebenso wie das Ausgleichsamt insoweit eine neue - und zwar auch eine von der des Beschwerdeausschusses abweichende - Rechtsansicht seiner erneuten Entscheidung zugrunde legen konnte, war es auch dem Beschwerdeausschuß unbenommen, den wiederum, seiner Prüfung und Entscheidung unterstellten neuen Bescheid des Ausgleichsamts nunmehr unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten und Erkenntnissen zu überprüfen und nach dem Ergebnis dieser Prüfung zu befinden, zumal ihm nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts auch das Recht der Rücknahme seiner Entscheidung zusteht. Dadurch hebt sich das Verwaltungsverfahren von dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ab, in dem die ergangenen Entscheidungen mit einer stärkeren Bindungswirkung ausgestattet sind. Die dort herausgearbeiteten Grundsätze über die Selbstbindung des Rechtsmittelgerichts an eine frühere zurückverweisende Entscheidung (vgl. BVerwGE 9, 117[BVerwG 26.08.1959 - VI C 313/57]) können daher in dem freier ausgestalteten Verwaltungsverfahren keine Geltung beanspruchen.
Die vom Verwaltungsgericht erwähnten Bedenken in der Richtung, daß Behörden ihre Rechtsmittelentscheidungen im Rahmen eines anhängigen Verfahrens nicht mehr abändern können (vgl. Haueisen, NJW 1958 S. 441), treffen den hier vorliegenden Fall nicht, da der Beschwerdeausschuß nicht seine (auf Aufhebung und Zurückverweisung lautende) Entscheidung änderte, sondern über eine neue, von einem anderen Beteiligten eingelegte Beschwerde gegen einen neuen, von ihm nicht erlassenen Bescheid entschied. Wenn er sich dabei inhaltlich mit seinem früheren Beschluß in derselben Sache in Widerspruch setzte, ändert das nichts daran, daß eine Abänderung einer Beschwerdeentscheidung (die möglicherweise wegen des insoweit eröffneten Klageweges unzulässig wäre) weder tatsächlich noch rechtlich vorliegt. Gegen die Ordnungsmäßigkeit des angefochtenen Beschwerdebeschlusses lassen sich demnach begründete Bedenken nicht erheben.
Derartige Bedenken ergeben sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Eine Übertragung dieser auf dem Boden des Zivilrechts entwickelten Grundsätze auf öffentlich-rechtliche Beziehungen könnte hier schön deswegen zu keinem der Klägerin günstigen Ergebnis führen, weil der Beschwerdeausschuß durch seinen früheren, ihn nach Meinung der Klägerin bindenden Beschluß gerade zu erkennen gegeben hatte, daß er eine abschließende Entscheidung der Sache noch nicht vornehmen wollte. Insoweit kommt auch ein Vertrauensschutz nicht in Betracht. Dadurch, daß der Beschwerdeausschuß über den Feststellungsantrag des Ehemannes der Klägerin nicht selbst entschied, diese Entscheidung vielmehr dem Ausgleichsamt überließ, brachte er klar zum Ausdruck, daß er keine endgültige Entschließung treffen wollte. Daß die - demgemäß zunächst noch völlig offengebliebene - schließlich zuungunsten des Ehemannes der Klägerin vorgenommene endgültige Beurteilung mit diesem Vorbehalt in einer das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden gröblich verletzenden Weise in Widerspruch stände, ist nicht ersichtlich, mag auch die Begründung des Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses teilweise mit der Begründung des angefochtenen Ablehnungsbeschlusses, nicht übereinstimmen. Auch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben sowie aus dem des Schutzes des auf den Bestand eines Verwaltungsaktes vertrauenden Staatsbürgers lassen sich demgemäß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beschwerdebeschlusses vom 26. Februar 1957 nicht herleiten.
Nach den tatsächlichen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen haben die Eltern der Klägerin mit ihr und ihrem Ehemann am 27. und 28. August 1943 einen gegenseitigen Vertrag abgeschlossen, in dem sich der Ehemann der Klägerin u.a. verpflichtete, seinen Schwiegereltern 10.000 RM zu zahlen, während diese die Verpflichtung übernahmen, ihren Enkelsohn Lothar durch Testament als Anerben einzusetzen. Wie der in dem angefochtenen Urteil mitgeteilte Vertragstext ergibt, ist dieser Vertrag von beiden Vertragsteilen erfüllt worden, mag auch die von ihnen in Aussicht genommene Übertragung des Eigentums an dem Hofe wegen des Einmarsches der Roten Armee in Ostpreußen und wegen der Vertreibung unterblieben sein. Der Ehemann der Klägerin hat den. Betrag von 10.000 RM entrichtet, worüber die Eltern der Klägerin quittiert haben. Die Eltern der Klägerin haben am folgenden Tage vor dem Notar L. in W. ein den Vereinbarungen entsprechendes Testament errichtet, was sich auch aus der eidesstattlichen Versicherung des Ehemannes Franz K. vom 13. Juni 1950 ergibt. Demnach ist davon auszugehen, daß der Vertrag vom 27. und 28. August 1943, der nicht auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichtet war, dessen Inhalt sich vielmehr in der Bestimmung eines Hofnachfolgers nach den damals geltenden Erbhofrecht erschöpfte, der demgemäß nicht der Form des § 313 BGB bedurfte und nicht gegen § 2302 BGB verstieß (vgl. BGHZ 12, 286 [306]), schon im August 1943 von beiden Seiten erfüllt war. Irgendwelche Vermögenswerten Ansprüche des Ehemannes der Klägerin waren demgemäß bereits zu diesem Zeitpunkt erloschen, so daß ein feststellungsfähiger Schaden insoweit nicht entstehen konnte. Soweit die Eltern der Klägerin in dem Vertrage die Verpflichtung übernahmen, dem zukünftigen Anerben bei Eintritt der Volljährigkeit die Bewirtschaftung des Hofes zu übertragen, liegt in der Vereinbarung ein Vertrag zugunsten des Sohnes Lothar, aus dem dieser allein Rechte erwarb (§ 328 BGB). Daß aus dieser Vertragsbestimmung ein vermögenswerter Anspruch der Klägerin oder ihres Ehemannes nicht erwachsen ist, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen. Der Antrag auf Feststellung eines Ostschadens an einem geldwerten privatrechtlichen Anspruch ist demgemäß vom Beschwerdeausschuß mit Recht ablehnend beschieden worden. Die auf Aufhebung dieses Beschlusses gerichtete Klage ist demnach mit Recht abgewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.100 DM festgesetzt.
Dr. Müller
Dr. Sieveking
Uffhausen
Freiherr von Stein