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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1963, Az.: BVerwG VI C 43/61

Entscheidung nach § 7 des Gesetzes zu Art. 131 GG (§ 7 G 131) nach einer erfolgten rechtsgleichen Wiederverwendung des Klägers; Entlassung aus dem Eisenbahndienst aus politischen Gründen; Einstufung in die Kategorie IV als Minderbelasteter im Wege der Entnazifizierung; Ernennung zum Regierungssekretär unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ; Verwirkung eines Rechts auf Entscheidung; Frist zur Rücknahme der Ernennung eines Beamten wegen Täuschung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 43/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 13.12.1960 - AZ: OS I 75/60

Fundstellen

  • DÖV 1965, 784 (amtl. Leitsatz)
  • JR 1964, 111
  • Verw.Rspr. 16, 293

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Januar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 1960 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1912 in W.../R... geborene Kläger erlernte nach der Schulentlassung das Polsterer- und Dekorateurhandwerk. Seit 1930 war er längere Zeit arbeitslos. Im Juli dieses Jahres trat er der NSDAP und der SA bei, in der er sich aktiv betätigte. Nach vorübergehender Beschäftigung in einem Kaufhaus trat er im April 1934 als Werkhelfer im Lohnverhältnis bei einem Reichsbahnausbesserungswerk ein. Im August 1934 wurde er von der Reichsbahndirektion K... als "bewährter Kämpfer für die nationale Erhebung" anerkannt, sein Arbeiterdienstalter wurde auf Grund seiner besonderen politischen Verdienste um fünf Jahre verbessert. Im Oktober 1937 wurde er auf Grund eines Erlasses des Reichs- und Preußischen Verkehrsministers vom 2. September 1937 zur Förderung der bis zum 14. September 1930 der Partei beigetretenen alten Nationalsozialisten zur Werkführerlaufbahn zugelassen; am 27. Dezember 1938 legte er die Werkführerprüfung mit der Gesamtnote "gut" ab. Sein Anwärterdienstalter wurde auf den 2. September 1937 - den Zeitpunkt des genannten Förderungserlasses - festgesetzt. Die Reichsbahndirektion K... ernannte den Kläger am 1. Juni 1939 zum Werkführer und stellte ihn planmäßig an. Mit Urkunde vom 26. Februar 1943 wurde er zum Werkmeister und am 6. Juli 1944 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

2

Im April 1945 wurde der Kläger aus politischen Gründen aus dem Eisenbahndienst entlassen. Der Sonderbeauftragte für die Entnazifizierung in Nordrhein-Westfalen stufte ihn am 25. Januar 1949 in die Kategorie IV als Minderbelasteten ein. Die Beklagte stellte den Kläger nicht wieder ein; auf seine Anfragen teilte sie ihm am 28. März 1949 und im Februar 1950 mit, daß sie aus personalpolitischen Gründen hierzu nicht in der Lage sei und daß er bei Lockerung der Einstellungsbedingungen später Nachricht erhalten werde. Am 16. Januar 1951 beantragte der Kläger, ihn für die Zeit vom 1. Juni 1939 bis 30. April 1945 bei der Angestelltenversicherung nachzuversichern. Die Eisenbahndirektion E... teilte ihm am 13. April 1951 hierauf mit, daß die gewünschte Nachversicherung nicht durchgeführt zu werden brauche, da er im Falle- einer dauernden Dienstunfähigkeit Anspruch auf Ruhegehalt habe. Am 12. März 1955 bat der Kläger die Bundesbahndirektion E... um Klärung seiner Versorgungsansprüche. Am 26. Juni 1956 fragte er bei dieser Bundesbahndirektion an, wann, wo und in welcher Dienststellung seine Wiedereinstellung in Aussicht genommen sei, und beantragte Zahlung vonÜbergangsgehalt. In der Annahme, daß der Kläger bis zum 8. Mai 1945 nicht mehr Beamter auf Lebenszeit geworden sei, lehnte die Bundesbahndirektion E... am 10. Oktober 1956 den Antrag auf Zahlung vonÜbergangsgehalt ab. Der Kläger legte in der Folgezeit die Urkundenüber seine Ernennung zum Werkmeister und zum Beamten auf Lebenszeit vor. Am 19. Februar 1957 erstattete die Bundesbahndirektion Essen dem Vorstand der Beklagten Bericht und beantragte unter Hinweis auf die dem Kläger aus politischen Gründen zuteil gewordene Förderung, eine Entscheidung nach § 7 G 131 zu treffen. Am 13. November 1957 benachrichtigte die Bundesbahndirektion E... den Kläger, der erneut eine Klärung seines beamtenrechtlichen Status beantragt hatte, daß sich die Akten beim Vorstand der Beklagten befänden, der gemäß § 7 G 131über seinen Rechtsstand zu entscheiden habe.

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Am 7. März 1958 teilte der Direktor des Landesversorgungsamtes N... in K... dem Vorstand der Beklagten mit, daß er den Kläger bei seiner Dienststelle als Verwaltungsangestellten eingestellt habe und beabsichtige, ihn bei Bewährung in das Beamtenverhältnis des mittleren Dienstes zu übernehmen. Die Hauptverwaltung der Beklagten gab dieses Schreiben am 25. März 1958 an die Bundesbahndirektion E... zur weiteren Veranlassung ab. Nach Einsichtnahme in die ihm am 3. April 1958 von der Bundesbahndirektion E...übersandten Personalakten des Klägers bat der Direkter des Landesversorgungsamtes N... am 2. Juni 1958 die Bundesbahndirektion E... um die Zustimmung zu der beabsichtigten Übernahme des Klägers in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Bundesbahndirektion E... erteilte diese Zustimmung am 13. Juni 1958, worauf der Präsident des Landesversorgungsamtes am 23. August 1958 mitteilte, daß der Kläger am 18. Juni 1958 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungssekretär ernannt worden sei; die Personalakten des Klägers fügte er wieder bei, worauf sie von der Bundesbahndirektion E... am 8. September 1958 erneut an die Hauptverwaltung der Beklagten geleitet wurden.

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Mit Bescheid vom 7. November 1958 entschied der Vorstand der Beklagten nach der politischen Alternative des § 7 G 131, daß die Ernennungen des Klägers zum Werkführer, Werkmeister und Beamten auf Lebenszeit unberücksichtigt zu bleiben hätten. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 30. April 1959 zurückgewiesen.

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Der Kläger begehrt die Aufhebung der genannten Bescheide. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen: Nach seiner rechtsgleichen Wiederverwendung habe eine Entscheidung der Beklagten nach § 7 G 131 nicht mehr ergehen dürfen. Im übrigen sei seine Ernennung zum Werkführer nicht überwiegend aus politischen Gründen erfolgt.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung u.a. ausgeführt, der Vorstand der Beklagten sei am 7. November 1958 nicht mehr die für eine Entscheidung nach§ 7 G 131 zuständige oberste Dienstbehörde gewesen.

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Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt:

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Es könne dahingestellt bleiben, ob die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung zutreffe, daß der Vorstand der Beklagten nach Übernahme des Klägers in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen für eine Entscheidung nach § 7 G 131 nicht mehr zuständig gewesen sei. Es könne weiter dahingestellt bleiben, ob nach der rechtsgleichen Wiederverwendung des Klägers überhaupt noch eine Entscheidung nach § 7 G 131 möglich gewesen sei. Die Beklagte habe hier jedenfalls das Recht verwirkt, diese Entscheidung zu treffen.

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Der Kläger habe seit dem Jahre 1955 darauf gedrängt, daß seine durch das Gesetz zu Art. 131 GG erlangte Rechtsstellung geklärt werde; insbesondere habe er in seinem an die Bundesbahndirektion E... gerichteten Schreiben vom 8. November 1956 zu der Frage Stellung genommen, ob § 7 G 131 auf ihn anwendbar sei. Die Bundesbahndirektion E... habe am 19. Februar 1957 unter eingehender Schilderung der Laufbahn des Klägers und unter Beifügung der Personalakten dem Vorstand der Beklagten berichtet und beantragt, jene Frage zu entscheiden. Diese Entscheidung sei dann aber erst nach mehr als 20 Monaten ergangen, obwohl der Vorstand der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht keine weitere Aufklärung vorgenommen und sich im wesentlichen auf den Bericht der Bundesbahndirektion E... vom 19. Februar 1957 gestützt habe.

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Nun genüge allerdings zur Annahme einer Verwirkung der bloße Zeitablauf nicht. Hier komme aber hinzu, daß die schließlich doch noch getroffene Entscheidung treuwidrig sei. Für die lange Verzögerung gebe es keine stichhaltige Rechtfertigung. Spätestens in dem Zeitpunkt, als dem Vorstand bekanntgeworden sei, daß der Kläger bei dem Landesversorgungsamt N... wieder ins Beamtenverhältnis berufen werden sollte, wäre es Zeit gewesen, die Entscheidung zu treffen. Aus dem Verhalten der Beklagten habe der Kläger mit Recht schließen können, daß eine Entscheidung nach§ 7 G 131 nicht mehr ergehen werde, so daß die Anwendung der Vorschrift durch die Beklagte eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Der mit § 7 G 131 verfolgte Zweck stehe einer Anwendung des Verwirkungsgedankens nicht entgegen. Zweck der Vorschrift sei die Wiederherstellung der durch den Nationalsozialismus gestörten Ordnung innerhalb des Beamtenkörpers unter Zugrundelegung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Der unverzügliche, vollständige und eindeutige Vollzug des Gesetzes zu Art. 131 GG liege im öffentlichen Interesse, vor allem auch hinsichtlich der rechtsausschließenden und rechtsbeschränkenden Normen; die Rechtsverhältnisse der Beamten zur Wiederverwendung sollten also möglichst bald geklärt werden (BVerwGE 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 405.57]). Die Rücknahme der Ernennung eines Beamten wegen Täuschung usw. (§ 12 BBG) könne gemäß § 13 Abs. 2 BBG nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten erfolgen. Obwohl das öffentliche Interesse an der Entfernung eines Beamten, der seine Ernennung erschlichen oder auf eine sonstige vom Gesetz mißbilligte Weise erreicht habe, besonders groß sei, könne also die

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Ernennung aus Gründen der Rechtssicherheit nur innerhalb einer relativ kurz bemessenen Frist zurückgenommen werden. Eineähnliche Interessenabwägung sei auch bei Anwendung des § 7 G 131 geboten. Es könne allerdings dahingestellt bleiben, ob die oberste Dienstbehörde stets innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis von den eine Entscheidung nach § 7 G 131 rechtfertigenden Umständen entscheiden müsse oder ob diese Frist in Anbetracht der Vielzahl der zu treffenden Entscheidungen zu kurz sei. Hier sei die Entscheidung jedenfalls erst 20 Monate nach Bekanntwerden der näheren Umstände getroffen worden und die Beklagte habe damit lediglich ihre eigenen, sich aus§ 42 G 131 ergebenden finanziellen Interessen verfolgt. Gegenüber diesen Interessen müsse der Gedanke der Rechtssicherheit das Übergewicht behalten.

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Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt,

die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen,

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hilfsweise,

den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

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Zur Begründung hat sie ausgeführt:

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Es handele sich um ein Überraschungsurteil. Die Beteiligten hätten auf Anregung des Berufungsgerichts auf mündliche Verhandlung verzichtet. Dabei habe die Beklagte davon ausgehen müssen, die Entscheidung werde von der Überprüfung der im erstinstanzlichen Urteil vertretenen Auffassung abhängen, daß ihr Vorstand nicht die zur Anwendung des § 7 G 131 berufene oberste Dienstbehörde gewesen sei. Tatsächlich habe das Berufungsgericht seine Entscheidung aber auf den zuvor weder mündlich noch schriftlich erörterten Gesichtspunkt der Verwirkung gestützt. Die Beklagte hätte, wäre dieser Gesichtspunkt vom Berufungsgericht zur Erörterung gestellt worden, wesentliche, gegen eine Verwirkung sprechende Tatumstände angeführt.

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Die Revisionsbegründung enthält hierzu eingehende Darlegungen, insbesondere über die behördeninterne Behandlung des Falles. - Weiter hat die Beklagte vorgetragen:

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Auch das eigene Verhalten des Klägers stehe der Anwendung des Verwirkungsgedankens entgegen. Offenbar habe er bei seiner Bewerbung beim Landesversorgungsamt die Ankündigung der Beklagten, ein Verfahren nach§ 7 G 131 sei gegen ihn eingeleitet, nicht erwähnt und auch verschwiegen, daß dies der eigentliche und einzige Hinderungsgrund für eine neuerliche Übernahme in den Bahndienst gewesen sei. Er habe es darauf angelegt, durch Ausweichen auf einen anderen Dienstherrn der Entscheidung nach § 7 G 131, mit der er durchaus gerechnet habe, vorzubeugen. Dabei sei ihm möglicherweise die "differenzierte Verwaltungsarbeit" der Beklagten zur Hilfe gekommen. Die Zubilligung von Vertrauensschutz sei unter diesen Umständen aber nicht gerechtfertigt.

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Nur dann stehe der genannte Gesichtspunkt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Entscheidung nach § 7 G 131 entgegen, wenn die zuständige oberste Dienstbehörde sich dem Bediensteten gegenüber zuvor in einer die Anwendung der Vorschrift ausschließenden Weise festgelegt habe. Es komme also hier auf das Verhalten des Vorstandes an. Dieser habe aber weder zu erkennen gegeben noch auch nur den Eindruck erweckt, daß eine Entscheidung nach § 7 G 131 nicht mehr getroffen werden solle; insbesondere sei die Zustimmung zur Übernahme des Klägers in den Landesdienst nicht durch den Vorstand, sondern durch die Bundesbahndirektion E... erteilt worden, und auch dies nicht gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber dem Präsidenten des Landesversorgungsamtes.

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Die Heranziehung der §§ 12, 13 BBGüberzeuge nicht. Es handele sich dort um sehr seltene Fälle, bei denen innerhalb der Frist des § 13 normalerweise eine Entscheidung möglich sei. Bei § 7 G 131 hingegen habe der Gesetzgeber angesichts der Fülle der zu treffenden Entscheidungen von einer Befristung abgesehen. Im Gegensatz zur Rücknahme einer Ernennung nach§§ 12, 13 BBG handele es sich zudem bei der Anwendung des§ 7 G 131 nur um eine feststellende Entscheidung.

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Das Urteil des Berufungsgerichts laufe denkfehlerhaft darauf hinaus, daß zwar nach rechtsgleicher Unterbringung durch den Wiederverwendungspflichtigen Dienstherrn § 7 G 131 noch angewendet werden dürfe, nicht aber nach der Wiederverwendung bei einem anderen Dienstherrn. Fehlerhaft sei auch die Meinung des Berufungsgerichts, die Beklagte verfolge mit der Anwendung des § 7 G 131 nur noch ihre sich aus § 42 G 131 ergebenden finanziellen Interessen. Das Gesetz schreibe die Anwendung der streitigen Vorschrift zwingend vor. Sie werde auch noch für die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Zahlung von Übergangsgehalt für die zurückliegende Zeit von Bedeutung. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts könne die Zuständigkeit des Vorstandes der Beklagten auch nach rechtsgleicher Wiederverwendung des Klägers im Landesdienst nicht in Zweifel gezogen werden.

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Der Kläger hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt:

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Der der Beklagten vom Berufungsgericht angeblich abgeschnittene Sachvortrag enthalte keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte. Es handele sich fast durchweg um die Schilderung interner Verwaltungsvorgänge, die der Anwendung des Verwirkungsgedankens nicht entgegenstehen könnten; denn hierfür sei das nach außen in Erscheinung getretene Verhalten der Beklagten maßgebend, wobei sich die Beklagte als Einheit behandeln lassen müsse und sich nicht auf die Zuständigkeitsverteilung innerhalb ihres Apparates oder gar auf Organisationsmängel berufen dürfe. Das Berufungsgericht sei nicht verpflichtet gewesen, die Beteiligten darauf hinzuweisen, daß es auf Verwirkung abstellen wolle. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 9, 155 (160) [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 405.57][BVerwG 24.09.1959 - II C 405/57] könne der insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gebotene Schutz des durch ein Verhalten der Dienstbehörde begründeten Vertrauens nur dann versagt werden, wenn sonst ein überwiegendes öffentliches Interesse verletzt werde. Da dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der Beklagten schon in der Berufungsinstanz bekannt gewesen sei, habe sie mit einer Überprüfung des Falles auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ohnehin rechnen müssen, zumal der Kläger diese Frage in seinem Berufungsvorbringen ausdrücklich aufgeworfen habe.

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Entgegen der Darstellung der Beklagten sei sie schon Anfang 1951 davon ausgegangen, daß der Kläger Beamter auf Lebenszeit gewesen sei; denn sie habe ihm damals bestätigt, daß er im Falle der Dienstunfähigkeit Anspruch auf Ruhegehalt habe. Wenn ihr späteres Verhalten dem widersprochen habe, so zeige das nur, wie oberflächlich sie den Fall des Klägers bearbeitet habe. Daß die Beklagte erst Anfang 1957 die Frage der Anwendbarkeit des § 7 G 131 aufgeworfen habe, gehe ausschließlich zu ihren Lasten; auch die weitere Verzögerung erkläre sich aus Mängeln ihrer internen Organisation. Die Rüge einer materiell falschen Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht sei unverständlich. Der tragende Gedanke des Berufungsurteils - Nichtanwendbarkeit des § 7 G 131 wegen Verwirkung durch dilatorische Behandlung - komme in der Entscheidung klar, deutlich und widerspruchsfrei zum Ausdruck.

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II.

Die Revision mußte zur Zurückverweisung der Sache führen.

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Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Anwendung des § 7 G 131 stehe hier der Rechtsgedanke der Verwirkung entgegen. Die im Berufungsurteil verneinte (1) , durchaus zweifelhafte Frage, ob die oberste Dienstbehörde durch ihr Verhalten überhaupt das "Recht" zur Anwendung einer Vorschrift verwirken kann, die anzuwenden ihr das Gesetz bindend vorschreibt, hat der erkennende Senat in seinemUrteil vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59 - zwar ausdrücklich offengelassen; sie kann auch hier offenbleiben. Jedenfalls genügt, wie das Berufungsgericht an sich nicht verkennt, zur Annahme einer Verwirkung nicht der bloße Zeitablauf - hier also, daß die Entscheidung möglicherweise ohne stichhaltige Rechtfertigung mehr als 20 Monate verzögert worden ist; es müssen Umstände hinzutreten, welche die dann schließlich doch noch getroffene Entscheidung als treuwidrig und damit als unzulässig erscheinen lassen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die von ihm festgestellten Umstände rechtfertigten eine solche Beurteilung, ist aber unzutreffend.

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An seine Feststellung, daß die behördliche Entscheidung schon etwa 20 Monate früher möglich gewesen wäre und daß - spätestens anläßlich der bevorstehendenÜbernahme des Klägers in den Landesdienst - auch Veranlassung zur Rechtsausübung bestanden habe, knüpft das Berufungsgericht die wertende Folgerung, der Kläger habe aus dem Verhalten der Beklagten mit Recht schließen können, daß die streitige Entscheidung nicht mehr ergehen werde. Die Umstände, auf Grund deren das Berufungsgericht die spätere Rechtsanwendung als unzulässig und damit als verwirkt ansieht, werden also in der Verletzung eines berechtigten Vertrauensinteresses erblickt. Daß die Verletzung eines schutzwürdigen Vertrauens regen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn nicht überwiegendeöffentliche Interessen hinter der beanstandeten behördlichen Maßnahme stehen, ist nun zwar in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt; es läßt sich auch nicht schlechthin ausschließen, daß eine Rechtsausübung unzulässig wird, wenn sie verspätet und unter Verletzung eines gerade dadurch inzwischen begründeten Vertrauensinteresses erfolgt. Es muß sich jedoch um ein schutzwürdiges Vertrauen handeln. Daran fehlt es hier.

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Auch wenn man annimmt, daß der zwingende, die Behörde bindende Charakter des § 7 G 131 trotz der oben angedeuteten Bedenken der Möglichkeit einer Verwirkung nicht schlechthin entgegensteht, so bleibt diese Wesenseigentümlichkeit der Vorschrift doch von ausschlaggebender Bedeutung für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vertrauen des Betroffenen in ihre Nichtanwendung Schutz verdient. Bei Entscheidungen, die zu treffen die Behörde nicht schlechthin verpflichtet wäre, könnte ein schutzwürdiges Vertrauen bereits an ein Verhalten anknüpfen, das auf einen Willensentschluß der Behörde zur Nichtanwendung einer belastenden Regelung deutete. Ein solches Vertrauen verdient aber keinen Schutz, wenn es sich - wie hier - um die Anwendung einer Vorschrift handelt, die für eine behördliche Willensfreiheit keinen Raum läßt. Treu und Glauben können dann nur den Schutz des Vertrauens auf ein Verhalten rechtfertigen, mit dem die Behörde dem Gesetzesbefehl nachzukommen bestrebt war. Da die oberste Dienstbehörde gemäß § 7 G 131 verpflichtet ist festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift vorliegen, und bejahendenfalls die dort vorgesehene Entscheidung zu treffen, verneinendenfalls von einer solchen Entscheidung abzusehen, kann also ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen grundsätzlich nur durch ein behördliches Verhalten ausgelöst werden" das als Ausdruck einer (rechtlich und tatsächlich) feststellenden Entscheidung über das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewertet werden durfte ("Negativentscheidung", vgl. dasUrteil des erkennenden Senats vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 -). - Davon kann hier nicht die Rede sein.

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Gegen den Kläger fällt auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichts hier insbesondere ins Gewicht, daß er von der Beklagten anläßlich seiner Bemühungen um Klärung seiner Verhältnisse am 13. November 1957 ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, daß der Vorstand der Beklagten noch gemäß § 7 G 131 über seinen Rechtsstand zu entscheiden habe. Während der Zeit von ungefähr einem Jahr, die dann noch bis zum Ergehen der für den Kläger ungünstigen Entscheidung verstrich, hätte diese Entscheidung vielleicht: schon getroffen werden können oder sogar - anläßlich der bevorstehenden Wiederverwendung des Klägers im Landesdienst - getroffen werden sollen; angesichts des vorangegangenen ausdrücklichen Hinweises vom 13. November 1957 kann aber das Verhalten der Beklagten jedenfalls nicht dahin gewürdigt werden, sie sei sich bereits schlüssig geworden und habe das Vorliegen der in § 7 G 131 normierten Voraussetzungen verneint. Eine solche Deutung hat auch das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Auch der vom Kläger angeführte Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht, der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 9, 155 (160) [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 405.57][BVerwG 24.09.1959 - II C 405/57] herangezogen worden ist, rechtfertigt keine günstigere Beurteilung; in dem dort entschiedenen Fall handelte es sich um die Fürsorgepflicht in dem neubegründeten Dienstverhältnis, dessen Dienstherr mit der nach§ 7 G 131 zur Entscheidung berufenen obersten Dienstbehörde identisch war. So aber liegt der vorliegende Fall gerade nicht.

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Letztlich beruht das Berufungsurteil auf der Vorstellung, daß eine unvertretbare Verschleppung entscheidungsreifer Fälle dem Sinn des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht entspricht. Dem ist an sich zuzustimmen (vgl. BVerwGE 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 405.57]). In der vorliegenden Sache kann aber dahingestellt bleiben, ob eine solche Verschleppung tatsächlich vorlag oder ob das umfangreiche Vorbringen der Beklagten zu diesem Punkte noch berücksichtigt werden könnte und eine gegenteilige Beurteilung rechtfertigen würde. Denn selbst wenn die Auffassung des Berufungsgerichts zuträfe, daß die Beklagte die Entscheidung ohne stichhaltige Rechtfertigung verzögert hätte, so würden die im Berufungsurteil daran geknüpften Rechtsfolgen hier nicht eintreten. Insbesondere vermag die Heranziehung der §§ 12, 13 BBG nicht zu überzeugen, nach denen die dort an sich zwingend vorgeschriebene Rücknahme einer etwa durch Täuschung erwirkten Beamtenernennung innerhalb einer Frist von 6 Monaten seit Kenntnis erfolgen muß. Das Berufungsgericht deutet selbst an, daß von dieser Regelung immer nur verhältnismäßig wenige Fälle betroffen sein werden, über die zu entscheiden von der Behörde innerhalb kurzer Frist erwartet werden kann. Angesichts der Fülle der nach § 7 G 131 zu beurteilenden und zu entscheidenden Fälle hat aber der Gesetzgeber hier von einer der des § 13 Abs. 2 BBG vergleichbaren Befristung abgesehen. Daran sind die Gerichte gebunden. Das gilt grundsätzlich auch für die Fälle, in denen der obersten Dienstbehörde alle für ihre spätere Entscheidung maßgebenden Umstände schon früher bekannt waren, so daß sie ihr Zuwarten jedenfalls nicht mit der Aufklärungsbedürftigkeit des konkreten Falles rechtfertigen könnte. Wollte man es von einer solchen nachträglichen, dem Urteil des Betroffenen übrigens regelmäßig entzogenen Würdigung abhängig machen, ob§ 7 G 131 überhaupt noch angewendet werden dürfte, so würde gerade dadurch ein bedenkliches Moment der Unsicherheit in die Vollziehung des an sich eindeutigen und bindenden Gesetzesbefehls gebracht werden. Der vom Berufungsgericht angeführte Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wird dadurch gerade in Fällen der vorliegenden Art fragwürdig.

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Nun stellt das Berufungsgericht hier allerdings entscheidend darauf ab, daß die Beklagte nicht einmal dann die spätere Entscheidung getroffen habe, als sie mit der rechtsgleichen Wiederverwendung des Klägers - im Landesdienst von Nordrhein-Westfalen - habe rechnen müssen. Tatsächlich hat die Beklagte dadurch, daß ihre Direktion in E... bei dieser

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Gelegenheit der Übernahme des Klägers in den Landesdienst zugestimmt und auf das schwebende Verfahren nicht einmal hingewiesen hat, zur rechtsgleichen Wiederverwendung des Klägers möglicherweise entscheidend beigetragen. Aber auch dieser Umstand macht die nachträgliche Anwendung des § 7 G 131 nicht unzulässig. Die oberste Dienstbehörde, die zur Anwendung der streitigen Vorschrift allein berufen und verpflichtet ist, kann hierbei nicht durch Maßnahmen untergeordneter Stellen präjudiziert werden (vgl. das bereits angeführte Urteil des Senats vom 15. Dezember 1959); schon deshalb erscheint es hier fraglich, ob der Vorstand der Beklagten sich den geschilderten Vorgang entgegenhalten lassen muß. Aber selbst wenn er für die rechtsgleiche Wiederverwendung des Klägers (im Landesdienst) "verantwortlich" wäre, so könnte dies keinen stärkeren Schutz auslösen als eine rechtsgleiche Wiederverwendung im eigenen Dienstbereich der Beklagten. Daß in einem solchen Falle § 7 G 131 anwendbar bleibt, sofern nicht besondere - hier nicht vorliegende - Umstände hinzutreten, wurde bereits dargetan. Daß die Beklagte ein eigenes, finanzielles Interesse an der getroffenen Entscheidung haben mag, wie im Berufungsurteil noch hervorgehoben wird, steht der Anwendung der Vorschrift jedenfalls nicht entgegen, zumal es sich dabei um Interessen handelt, die im Rahmen des § 7 G 131 durchaus legitim sind.

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Nach alledem wird der Gedanke von Treu und Glauben - in welcher Gestalt auch immer - durch die hier angefochtene Entscheidung der Beklagten nicht verletzt. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge der Beklagten bedarf es deshalb nicht mehr.

34

Trotzdem wäre das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig, wenn die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts zuträfe, daß der Vorstand der Beklagten nach der rechtsgleichen Wiederverwendung des Klägers im Landesdienst nicht mehr die zur Entscheidung nach § 7 G 131 berufene oberste Dienstbehörde wäre. Diese Ansicht geht jedoch fehl. Die streitige Entscheidung dient der Regelung des Rechtsstandes des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses ist oberste Dienstbehörde des Klägers gemäß § 62 Abs. 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 G 131 der Vorstand der Beklagten.

35

Die Beendigung des Rechtsstandes zur Wiederverwendung tritt durch die rechtsgleiche Wiederverwendung nicht rückwirkend ein (vgl. BVerwGE 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 405.57] [157]). Die Entscheidung nach § 7 G 131 ist der Abwicklung dieses Rechtsverhältnisses ebenso zuzurechnen, wie es etwa die nachträgliche Zahlung eines zu Unrecht vorenthaltenen Übergangsgehaltes wäre. Weder Wortlaut noch Sinn des Gesetzes rechtfertigen insoweit einen "Partnerwechsel", wenn der Bedienstete anderweit rechtsgleich wiederverwendet wird.

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Der Ausgang des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob der Vorstand der Beklagten zu Recht angenommen hat, daß die in § 7 G 131 normierten Voraussetzungen seiner Entscheidung vorliegen. Hierüber hat das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen. Die Sache war daher gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

37

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.400 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert

(1) Red. Anm.:

"verneinte" korrigiert durch "bejahte" (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)