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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1963, Az.: BVerwG VI C 85/61

Wiederverwendung eines an der Unterbringung teilnehmenden Beamten entsprechend seiner früheren Rechtsstellung; Begriff des gleichwertigen Amtes im Hinblick auf die Endbezüge eines ungarischen Kurialrichters nach der Gruppe III der ungarischen Richterbesoldungsordnung von 1920; Vergleich der Endgrundgehälter als bloßer Anhaltspunkt; Bedeutung eines Rangunterschiedes bei verschiedenen Richterämtern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.01.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 85/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 21.02.1961 - AZ: Nr. 84 VIII 60

Fundstelle

  • DRiZ 1963, 192

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Januar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 28. Juli 1898 geborene Kläger ist Volksdeutscher Flüchtling aus Ungarn. Er besitzt den Ausweis A für Heimatvertriebene. Nach Abschluß des juristischen Studiums in B... im Mai 1921 und nach Ablegung der Richteramtsprüfung am 1. Juli 1925 trat der Kläger am 20. Oktober 1926 als Assessor in den ungarischen Justizdienst ein und wurde am 18. Dezember 1928 planmäßig als Bezirksrichter angestellt. Im Jahre 1941 wurde er zum Gerichtstafel-Richter und im Oktober 1944 zum Kurialrichter (Beisitzer am obersten ungarischen Gericht) befördert. Er bezog zuletzt Dienstbezüge nach der Gehaltsgruppe III Stufe 2 für Richter gemäß dem XX. Gesetzesartikel vom Jahre 1920 über den Status der königlichen erkennenden Richter und der königlichen Staatsanwälte (veröffentlicht in Nr. 14 der ungarischen Reichsgesetzessammlung am 14. September 1920). Am 4. Dezember 1948 verlieh ihm das Bayerische Staatsministerium der Justiz nach dem Gesetz vom 16. Juni 1948 (GVBl. S. 109) die Befähigung zum Richteramt. Der Kläger wird als Landgerichtsdirektor beim Landgericht N... - F wiederverwendet und erhält seit dem 1. Juni 1958 für seine Person auf Grund des § 18 a Abs. 1 Satz 2 G 131 (F. 1957) Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 16.

2

Das Rechnungsamt des Oberlandesgerichts N.... erteilte dem Kläger am 19. Juli 1957 einen Unterbringungsschein, in dem festgestellt ist, daß er an der Unterbringung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG teilnimmt und bei Unterbringung in einem Amt der BesGr. A 1 a der Reichsbesoldungsordnung - RBO - (neue BesGr. A 16) entsprechend wiederverwendet ist. Den auf Erteilung eines Unterbringungsscheins für die BesGr. B 7 a RBO (B 5 neu) gerichteten Widerspruch wies der Oberlandesgerichtspräsident in N... zurück. Der Kläger hat hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und beantragt festzustellen,

daß er erst dann voll wiederverwendet sei, wenn er als Beamter auf Lebenszeit ein Amt der BesGr. B 7 a innehabe.

3

Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils vom 21. Februar 1961 ist im wesentlichen ausgeführt:

4

Der Kläger sei anerkannter Heimatvertriebener im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, d G 131. Als solcher habe er gemäß § 19 Abs. 1 G 131 einen Rechtsanspruch auf die richtige Feststellung des Wiederverwendungsamtes im Unterbringungsschein. Nach der durch die 2. Novelle zum Gesetz zu Artikel 131 GG eingefügten Legaldefinition des § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 sei die Kongruenz zwischen dem Wiederverwendungsamt und dem früheren Amt des Unterbringungsteilnehmers dann hergestellt, wenn das neue Amt am 8. Mai 1945 der gleichen oder einer gleichwertigen Laufbahn und mindestens derselben Besoldungsgruppe der Reichsbesoldungsordnungen A und B oder einer dieser Besoldungsgruppe entsprechenden Besoldungsgruppe anderer Besoldungsordnungen angehöre wie das frühere Amt. Die für den Kläger als ehemaligen ungarischen Kurialrichter in Betracht kommende Laufbahngruppe sei die des höheren Dienstes (BesGr. A 2 c 2 RBO/A 13 neu und höher). Insoweit genüge der Unterbringungsschein des Klägers. den gesetzlichen Vorschriften. Die weitere Frage, ob die im Unterbringungsschein für die rechtsgleiche Unterbringung vorgesehene BesGr. A 1 a RBO (A 16 neu) der Gruppe III der ungarischen Besoldungsordnung für Richter aus dem Jahre 1920 entspreche, bedürfe mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der deutschen und ungarischen Besoldungsordnungen und auf die gegenüber den Laufbahngruppen weit größere Differenzierung der Besoldungsgruppen einer eingehenden Untersuchung.

5

Ein bedeutsamer Anhaltspunkt für die Gleichwertigkeit der Besoldungsgruppe des Wiederverwendungsamts mit der Besoldungsgruppe des früheren Amts sei der Vergleich der Endbezüge dieser Besoldungsgruppen am 8. Mai 1945 einschließlich etwaiger mit dem zu vergleichenden Amt verbundener Zulagen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2, zweiter Halbsatz, G 131). Außerhalb der Besoldungsregelungen liegende Vergünstigungen, die das Herkunftsland einer bestimmten Gruppe von Beamten gewährt habe, wie bessere Versorgungsregelung, Steuerfreiheit, Eisenbahnfreifahrten u.ä., könnten nicht berücksichtigt werden. Denn § 19 Abs. G 131 sehe die Einbeziehung solcher Vergünstigungen in die Vergleichsgrundlagen nicht vor. Die Endbezüge der Gruppe III der ungarischen Besoldungsordnung für Richter hätten am 8. Mai 1945 jährlich unbestritten einschließlich, einer ruhegehaltfähigen und unwiderruflichen Richterzulage insgesamt 16.680 Pengö betragen. Dieser Betrag sei zum Zwecke des Vergleichs in deutsche Währung umzurechnen. Der Senat erachte hierfür den in der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Artikel 131 GG i.d.F. vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 282) angegebenen Umrechnungskurs (1 Pengö = 0,72 DM) für. verbindlich. Die zum Vergleich heranzuziehenden Jahresdienstbezüge stünden demnach einem Betrag von 12.009,60 DM/ RM gleich. Die Jahresdienstbezüge der Endstufe der im Unterbringungsschein als gleichwertig bezeichneten BesGr, A l a RBO hätten nach dem Stand vom 8. Mai. 1945 12.600 RM betragen. Es stehe deshalb fest, daß das im Unterbringungsschein bezeichnete Amt als gleichwertiges Amt in Frage kommen könne.

6

Durch die Formulierung in der Legaldefinition des § 19 Abs. 1 G 131 ("mindestens ...") sei auch zum Ausdruck gebracht, daß der Vergleich der Endgrundgehälter für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ämter jedenfalls in den Fällen nicht allein den Ausschlag geben könne, in denen das neue und das frühere Amt verschiedenen Besoldungsordnungen angehörten. Der Gesetzgeber habe offenbar im Gegensatz zur reinen Versorgungsregelung des § 32 G 131 den Beamten nach der Regelung des § 19 G 131 nicht nur in seine materielle Position wiedereinsetzen, sondern ihm auch den Rang seines Amtes, für den die Gruppenfolge der Besoldungsordnung einen Anhalt biete, wiedergewähren wollen. Mit Recht stelle daher die Nr. 5 W zu § 19 G 131 darauf ab, daß bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes fremder Staaten zur Ermittlung der rechtsgleichen Unterbringung auch deren Tätigkeit in der früheren beamtenrechtlichen Stellung in Betracht zu ziehen sei (vgl. Urteil des Bayer. VGH vom 16. Juni 1959, Nr. 162 VIII 58). Allerdings könne die frühere Tätigkeit ebenso wie das frühere Endgrundgehalt nur als Indiz für die Gesamtwertung des früheren Amtes im Verhältnis zu den in die Reichsbesoldungsordnung eingruppierten Ämtern angesehen werden.

7

Zur Ermittlung des rechtsgleichen Amtes für die Wiederverwendung ehemals ausländischer Beamter sei von der Frage auszugehen, wie der deutsche, von rechtsstaatlichen Grundsätzen geleitete Gesetzgeber das ausländische Amt nach der mit ihm verbundenen Tätigkeit und seinen Bezügen in das Gruppensystem der deutschen Besoldungsordnungen von 1927 eingereiht haben würde. Mit dieser Feststellung müßten als Bewertungsfaktoren alle Gesichtspunkte ausscheiden, die vom Kläger aus der Souveränität und der nationalen Eigenart Ungarns und aus der nach seinen Angaben für Ungarn typischen Herausstellung des Richterstandes gegenüber allen anderen Ständen, insbesondere anderen Beamtengruppen, für die Entscheidung über die rechtsgleiche Unterbringung hergeleitet würden. Allein maßgebend seien vielmehr die deutschen Verhältnisse bei Kriegsende. Von dieser Betrachtungsweise aus komme der Senat zu folgendem Ergebnist:

8

Die. Tätigkeit eines ungarischen Kurialrichters, dessen Amt der Kläger bekleidet habe, sei zwar, verglichen mit den Tätigkeitsgebieten der deutschen Richter, der Tätigkeit eines deut- sehen Reichsgerichtsrats am meisten ähnlich. Trotzdem hatte aber der deutsche Gesetzgeber bei Kriegsende die ungarische Kurie und die Richter dieser Instanz nicht dem deutschen Reichsgericht and seinen Richtern rangmäßig gleichstellen können, wenn er liese ungarische Institution in sein Besoldungssystem hätte; eingruppieren müssen. Denn das deutsche Reichsgericht sei nach der Gerichtsverfassung in seinem Zuständigkeitsbereich das absolut höchste Gericht" gewesen. Alle anderen Gerichte hätten leshalb unter dem Reichsgericht eingeordnet werden müssen. Für die ungarische Kurie wäre eine Einordnung unmittelbar unter dem Reichsgericht in Frage gekommen. Nach den Grundsätzen der deutschen Besoldungsordnungen von 1927 wären deshalb die Richer dieses Gerichts bestenfalls wie heute die Richter des bayerischen Obersten Landesgerichts gestellt worden, so daß also entsprechend den Verhältnissen bei Kriegsende die Senatspräsidenten der Kurie den Reichsgerichtsräten (BesGr. B 7 a) und die Beisitzer den Senatspräsidenten bei den Oberlandesgerichten (BesGr. A 1 a) gleichgestanden hätten. Es sei ausgeschlossen, daß der deutsche Gesetzgeber die Beisitzer der Kurie in eine Gruppe der Besoldungsordnung B eingestuft hätte, n der Besoldungsordnung B habe es nach den in BesGr. B 7 a eingereihten Richtern nur noch in den BesGr. B 7 b und B 8 nichterstellen mit besonderer Verantwortung (Amts- und Landesgerichtspräsidenten mit einem Gerichtsbezirk von mehr als 50.000 bzw. 400.000 Einwohnern) gegeben. Eine solche zusätzliche Verantwortung habe aber die Tätigkeit eines Kurialrichters nicht umfaßt.

9

Schließlich gebe auch die Tatsache, daß die Räte des bersten Gerichtshofs in W... bei der Einführung des Reichsesoldungsrechts in Österreich mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 n die BesGr, A 1 a übergeleitet worden seien, einen maßgeblichen Anhaltspunkt dafür, daß der deutsche Gesetzgeber die ???ngarischen Kurialrichter besoldungs- und rangmäßig höchstens ??benso gestellt hätte. Der Kläger sei demnach in einem Amt er BesGr. Ä 1 a (A 16 neu) rechtsgleich untergebracht.

10

Gegen dieses am 7. März 1961 zugestellte. Urteil hat der läger. am 6. April 1961 die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 1960 und des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 1961 festzustellen, daß der Kläger nur dann endgültig untergebracht ist, wenn er als Beamter auf Lebenszeit in einem Amt der BesGr. B 5 neu, hilfsweise, in einem Amt der BesGr. B 3 neu wiederverwendet wird.

11

Die Revision ist nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist am 26. Juni 1961 begründet worden. Sie rügt Verletzung des formellen und materiellen Rechts und führt hierzu im wesentlichen aus:

12

Der Verwaltungsgerichtshof hätte bei seinem Vergleich auf die Funktion, Bedeutung und Verantwortung sowie Rang und Besoldung des. früheren Amtes und die soziale Stellung des Klägers abstellen müssen. Er hätte nicht lediglich die Endgrundgehälter, sondern das Gesamteinkommen, insbesondere die den ungarischen öffentlichen Bediensteten gewährte hundertprozentige Versorgung, sowie die mit der Stellung eines ungarischen Kurialrichters verbundenen Steuer- und sonstigen finanziellen Vergünstigungen berücksichtigen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof habe die ungarische Kurie zu Unrecht den obersten Gerichten in Bayern (Bayerisches Oberstes Landesgericht) und in Österreich gleichgestellt. In Wahrheit sei die Kurie die oberste Gerichtsinstanz gewesen; sie hatte rangmäßig sogar höher als das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof gestanden. Die Auffassung, daß die ungarische Kurie unter dem Reichsgericht "eingegliedert" werden müsse, verstoße gegen den Sinn und Zweck des § 19 G 131 sowie gegen Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 25 GG.

13

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

14

II.

Die Entscheidung kann gemäß §§ 141, 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

15

Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 127 Abs. 2 BRRG).

16

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken, insbesondere nicht gegen das Rechtsschutzinteresse des Klägers für sein Feststellungsbegehren. Die Klärung der hier streitigen Frage, in welchem Amt ein an der Unterbringung teilnehmender Beamter entsprechend seiner früheren Rechtsstellung (§ 19 G 131) wiederzuverwenden ist, hat auch nach dem grundsätzlichen Abschluß der Unterbringung durch die 3. Novelle zum Gesetz zu Artikel 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) im Hinblick auf die neue Regelung des § 71 e G 131 hier noch Bedeutung, weil der Kläger nach § 20 Abs. 1, 2 G ll im Sinne der genannten Vorschrift verwendet wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. August 1962 - BVerwG VI C 123.60 -).

17

Die Vorinstanzen haben im Ergebnis mit Recht entschieden, daß der unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 fallende Kläger in einem Amt der BesGr. A 1 a (A 16 neu) rechtsgleich untergebracht ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Ermittlung des Wiederverwendungsamtes des Klägers davon ausgegangen, "wie der deutsche, von rechtsstaatlichen Grundsätzen geleitete Gesetzgeber das ausländische Amt nach der mit ihm verbundenen Tätigkeit und seinen Bezügen in das Gruppensystem der deutschen Besoldungsordnungen von 1927 eingereiht hätte". Gegen diesen Ausgangspunkt bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.

18

Der Begriff des "gleichwertigen Amtes" ist durch § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 in der seit der 2. Novelle zum Gesetz zu Artikel 131 GG unveränderten Fassung dahin bestimmt, daß das Wiederverwendungsamt nach dem Stand vom 8. Mai 1945 der gleichen oder einer gleichwertigen Laufbahn und mindestens derselben Besoldungsgruppe der Reichsbesoldungsordnung .... angehört wie das in der früheren Rechtsstellung bekleidete Amt. Nach dieser Legaldefinition sind demnach für die Ermittlung des Wiederverwendungsamtes die Laufbahn und die Besoldungsgruppe ausschlaggebend (vgl. auch BVerwGE 10, 18). Der demgemäß anzustellende Vergleich scheitert nicht daran, daß das frühere Amt - wie es bei den volksdeutschen Bediensteten regelmäßig der Fall ist - in keiner deutschen Laufbahn oder Besoldungsordnung erfaßt ist. Der im Rahmen des § 19 G 131 erforderliche Vergleich muß dann nach dem Sinn und Zweck der Unterbringungsregelung des Gesetzes zu Artikel 131 GG und dem in anderen Vorschriften dieses Gesetzes (vgl. §§ 32, 48 Abs. 1, 49, 51) zum Ausdruck gebrachten Bestreben des Gesetzgebers vorgenommen werden, den volksdeutschen Bediensteten fremder Staaten eine ihrer früheren Rechtsstellung im Herkunftsland nach deutschem Recht vergleichbare Rechtsstellung zu gewahren. Mit dieser Zielsetzung stehen auch die vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Verwaltungsvorschriften (VV) Nr. 5 Abs. 1 zu § 19 G 131 in Einklang, denen zufolge Angehörige des öffentlichen Dienstes fremder Staaten (§ 1 Abs, 1 Nr. 1 Buchst, d G 131) endgültig untergebracht sind, wenn sie in einer ihrer früheren Rechtsstellung und Tätigkeit vergleichbaren Rechts- und Amtsstellung wiederverwendet sind.

19

Es unterliegt keinem Zweifel, daß als "gleichwertige ... Laufbahn" für die Wiederverwendung des Klägers nur die Laufbahngruppe des höheren Dienstes (von Besoldungsgruppe A 2 o 2 RBO/A 13 neu an aufwärts) anzusehen ist. Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Ermittlung der Besoldungsgruppe des Wiederverwendungsamtes des Klägers zunächst geprüft hat, ob die Endbezüge der ungarischen Kurialrichter nach der Gruppe III der ungarischen Richterbesoldungsordnung von 1920 und des im Unterbringungsschein als gleichwertig bezeichneten Amtes der Besoldungsgruppe A 1 a (A 16 neu) einander entsprechen. Denn ob eine Wiederverwendung entsprechend der früheren Rechtsstellung erfolgt ist, beurteilt sich. u.a. auch nach dem mit dem früheren Amt verbundenen Diensteinkommen, bemessen nach den Endbezügen der Besoldungsgruppen (vgl. Anders-Jungkunz-Käppner, G 131 - 4. Aufl. -, § 3 Anm. 2; VV Nr. 3 Abs. 1 Buchst, c und Abs. 5 zu § 19 G 131). Aus der annähernd gleichen Höhe der Endgrundgehälter hat der Verwaltungsgerichtshof ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 a (A 16 neu) als Wiederverwendungsamt für den Kläger in Frage kommen kann. Der Einwand der Revision, daß der Verwaltungsgerichtshof bei diesem Vergleich wesentliche Bewertungsfaktoren für die frühere Besoldung des Klägers in Ungarn, z.B. die Steuerfreiheit der Richtergehälter, die allgemein günstigere Versorgung der ungarischen öffentlichen Bediensteten außer acht gelassen habe, greift nicht durch. Es wird von der Revision übersehen, daß dem volksdeutschen Unterbringungsteilnehmer - wie oben bereits ausgeführt - nur die Rechtsstellung eines, vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes zu gewähren ist. Infolgedessen können nach deutschem Recht nicht vorgesehene Vergünstigungen des Herkunftslandes, wie solche der eben angeführten Art, bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der Ämter im Sinne des § 19 G 131 nicht in Erwägung gezogen werden. Dies ergibt sich auch aus § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131, der vorsieht, daß nur die mit dem früheren Amt verbundenen unwiderruflichen und ruhegehaltfähigen Zulagen in die Vergleichsgrundlagen einzubeziehen sind. Dies ist hier bezüglich der früheren Richterzulage des Klägers in Ungarn geschehen. Die Nichtberücksichtigung anderer in § 19 G 131 nicht erwähnter finanzieller Vergünstigungen verstößt nicht - wie die Revision offenbar annimmt - gegen höherrangiges Recht, weil der Gesetzgeber des Gesetzes zu Artikel 131 GG berechtigt war, auf Grund der besonderen Ermächtigung des Artikels 131 GG ohne Rücksicht auf den früheren "Besitzstand" des von ihm erfaßten Personenkreises neue Rechtsbeziehungen herzustellen (vgl. BVerwGE 5, 86 und seither ständige Rechtsprechung). Diese Auffassung begegnet im vorliegenden Fall um so weniger Bedenken, als auch die Beseitigung des früheren Ruhestandsprivilegs für die Reichsgerichtsräte nach dem Zusammenbruch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 1956 - BVerwG II C 228.55 -, Buchholz BVerwG 232, § 180 BBG Nr. 2 = DVBl. 1957 S. 96). Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Revisionsrügen, insbesondere die Rüge mangelhafter Sachaufklärung, entbehren daher jeder Berechtigung.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner nicht verkannt, daß der bloße Vergleich der Endgrundgehälter zwar einen Anhaltspunkt, aber nicht allein den Ausschlag für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der hier in Rede stehenden Ämter geben kann, zumal das Wiederverwendungsamt und das frühere Amt des Klägers strukturell verschiedenen Besoldungsordnungen angehören. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher mit Recht auch auf den Rang des früheren Richteramtes des Klägers und seine Tätigkeit in der früheren Rechtsstellung abgehoben (vgl. auch VV Nr. 5 zu § 19 G 131). Das Berufungsurteil steht insoweit in Übereinstimmung mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 24. August 1962 - BVerwG VI C 123.60 -. In dieser Entscheidung ist - allerdings in einem anderen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang - ausgeführt, daß der "Rangunterschied" gerade bei verschiedenen Richterämtern durch eine in der Rechtsordnung und Gerichtsverfassung selbst festgelegte Hierarchie bestimmt wird, die bei der Anwendung des § 19 G 131 für die Beurteilung der Gleichwertigkeit oder Ungleichwertigkeit des betreffenden Richteramtes neben seiner gehaltsmäßigen Einstufung von Bedeutung ist.

21

Diese vom Gesetz zu Artikel 131 GG gebotene Betrachtungsweise kann im vorliegenden Sachverhalt aber nicht unter dem von der Revision hauptsächlich ins Feld geführten Argument der "Funktionsgleichheit" des Amtes eines ungarischen Kurialrichters mit dem Amt eines deutschen Reichsgerichtsrats zu dem Ergebnis führen, daß der Kläger, im Rahmen des § 19 G 131 einem Reichsgerichtsrat gleichzustellen wäre (Besoldungsgruppe B 7 a RBO/ B 5 neu). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeit eines ungarischen Kurialrichters - wie der Verwaltungsgerichtshof annimmt - derjenigen eines deutschen Reichsgerichtsrats "am meisten ähnlich war", ob die ungarische Kurie nach der Darstellung der Revision sogar eine weit größere Bedeutung als das deutsche Reichsgericht hatte und schließlich ob der ungarische Richterstand gegenüber allen anderen Ständen, insbesondere der Beamtenschaft durch eine besondere soziale und gesellschaftliche Stellung herausgehoben war. Denn auf diese Gesichtspunkte kann - wie der Verwaltungsgerichtshof mit Recht ausgeführt hat - bei dem nach § 19 G 131 in bezug auf den Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 anzustellenden Vergleich keine Rücksicht genommen werden. Es müssen vielmehr die vom Herkunftsland der Volksdeutschen Bediensteten häufig abweichenden organisatorischen und dienstrechtlichen Verhältnisse im Deutschen Reich zugrunde gelegt werden. Mit Recht hat daher das Verwaltungsgericht erster Instanz in diesem Zusammenhang auch auf die "stärkere Entfaltung und Differenzierung" der Richterämter in Deutschland hingewiesen. Hinzu kommt, daß es sich bei den Herkunftsländern der Volksdeutschen Bediensteten meist um Länder mit erheblich kleinerer Einwohnerzahl handelt und daß daher insbesondere die Ämter in den obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden nicht mit den Ämtern in den entsprechenden deutschen Stellen gleichbewertet werden können (vgl. hierzu auch Abschnitt II Unterabschnitt C des insoweit als Richtlinie nach § 32 Abs. 2 Satz 2 G 131 geltenden Gemeinsamen Rundschreibens zur Ausführung des § 51 G 131 vom 17. November 1956 - GMBl 1956 S. 556 -).

22

Von diesem Standpunkt aus betrachtet liegt es nahe, in Übereinstimmung mit den beiden Vorinstanzen zur Ermittlung der nach Rang, Aufgabenkreis und Diensteinkommen vergleichbaren deutschen Rechtsstellung des Klägers nach dem Stand vom 8. Mai 1945 das Beispiel der Räte (beisitzenden Richter) des Obersten österreichischen Gerichtshofs in w... heranzuziehen, die bei der Einführung des Reichsbesoldungsrechts in Österreich mit Wirkung vom l. Oktober 1938 in die Besoldungsgruppe A 1 a RBO übergeleitet worden sind. Dieses Beispiel gibt schon deswegen einen verwertbaren Anhaltspunkt für die Entscheidung der hier aufgeworfenen Frage, weil der Oberste Gerichtshof in Österreich nach der Größe, den Wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Landes am ehesten mit der ungarischen Kurie vergleichbar ist. Es ist anzunehmen, daß die Richter der ungarischen Kurie bei einer Überleitung in das deutsche Rechtssystem besoldungs- und rangmäßig ebenso gestellt worden wären wie die Richter des Obersten Österreichischen Gerichtshofs in W.... Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Rechtsstellung der Richter des Bayerischen Obersten Landesgerichts, an die der Verwaltungsgerichtshof in erster Linie angeknüpft hat, mit der Rechtsstellung der ungarischen Kurialrichter vergleichbar ist. Ebenso braucht auch nicht auf die Ausführungen der Revision über die angeblich erheblich geringere Bedeutung dieses Gerichts im Vergleich zu der ungarischen Kurie eingegangen zu werden. Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof schließlich auch einen Vergleich der ungarischen Kurialrichter mit den deutschen Amts- und Landgerichtspräsidenten von Gerichten mit mehr als 450.000 bzw. 400.000 Einwohnern im Bezirk (BesGr. B 7 b bzw. B 8) wegen der mit der Leitung einer so großen Gerichtsverwaltung verbundenen besonderen Verantwortung abgelehnt.

23

Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß der Kläger in einem Amt der Besoldungsgruppe A 1 a RBO = A 16 neu rechtsgleich wiederverwendet ist, verletzt nach alledem weder revisibles Recht noch allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze. Die Revisionsrüge einer Verletzung der Art. 3 Abs. 3 und 25 GG liegt neben der Sache; denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, daß die Wiederverwendung des Klägers in einem Amt dieser Besoldungsgruppe ihn "wegen seiner Heimat und Herkunft" benachteiligt. Eine Verletzung des Art. 25 GG scheidet schon deswegen aus, weil es sich im vorliegenden Sachverhalt nicht um die allenfalls nach völkerrechtlichen Regeln zu beurteilende Frage der Übernahme von Bediensteten eines fremden Staates im Zuge einer Rechtsnachfolge, sondern um die wesentlich andere Frage der Unterbringung eines Volksdeutschen Bediensteten in Erfüllung des Fürsorgeauftrags des Art. 131 GG handelt.

24

Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden (vgl. § 144 Abs. 2 VwGO).

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

26

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.800 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert