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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1962, Az.: BVerwG VI C 164.60

Anspruch einer Witwe auf Anerkennung einer Dienstzeit ihres Ehemannes als ruhegehaltfähig; Gewährung von Witwengeld auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 Grundgesetz (GG); Vorliegen der Anforderungen für eine Zuordnung einer Dienststelle zur Gestapo ; Funktionszusammenhang zwischen der Sicherheitspolizeischule Fürstenberg und der Gestapo; Unrichtige Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1962
Aktenzeichen
BVerwG VI C 164.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14365
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 02.03.1960 - AZ: VII B 35.58

Fundstellen

  • DVBl 1963, 527 (amtl. Leitsatz)
  • NDBZ 1963, 62
  • RIA 1963, 709

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. März 1960 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1908 geborenen und im April 1945 bei einem Luftangriff, tödlich verunglückten Kriminalrats Theodor von Mohnsdorff - im folgenden als v.M. bezeichnet. Dieser war im Jahre 1928 nach Bestehen der Reifeprüfung als Offizieranwärter bei der Schutzpolizei in Dortmund eingetreten. Am 1. Oktober 1932 wurde er Kriminalkommissaranwärter bei der Polizeiverwaltung Dortmund. Nach zweijähriger Ausbildungszeit nahm er erfolgreich an dem Kriminalkommissarlehrgang am damaligen Polizeiinstitut in Berlin-Charlottenburg teil. Danach wurde er nach Breslau versetzt und dort am 9. November 1935 zum Kriminalkommissar ernannt. Nach seiner Versetzung als Lehrkraft an die aus dem bereits genannten Polizeiinstitut in Berlin-Charlottenburg hervorgegangene Führerschule der Sicherheitspolizei - FüdSipo - im Jahre 1939 wurde er am 9. November 1941 zum Kriminalrat befördert.

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Der Klägerin, die Witwengeld auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG erhält, teilte der Beklagte durch Bescheid vom 13. April 1955 mit, daß sie unter die Bestimmung des § 3 Nr. 4 G 131 falle, weil ihr Ehemann bis zu seinem Tode bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei- Gestapo - tätig gewesen sei. Durch weiteren Bescheid vom 28. Juli/9. August 1955 entschied der Beklagte, daß auf den Versorgungsfall der Klägerin § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 anzuwenden sei, da ihr Ehemann von Amts wegen zu der FüdSipo versetzt worden sei. Daraufhin beantragte die Klägerin, die Dienstzeit ihres Ehemannes vom 1. August 1941 bis zum 25. April 1945 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 19. Januar 1956 mit dem Hinweis ab, v.M., der als Lehrer an der genannten Führerschule mit dem Lehrfach "Weltanschauung und SS-mäßige Erziehung" Unterricht erteilt habe, erfülle nicht die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131.

3

Die Klage mit dem Antrag, die Bescheide vom 13. April 1955 und vom 19. Januar 1956 aufzuheben, hatte in zwei Rechtszügen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat zur Begründung seines die Berufung des Beklagten zurückweisenden Urteils vom 2. März 1960 im wesentlichen ausgeführt:

4

Die Klägerin könne Ansprüche auf Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, das gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 5 G 131 auf sie anzuwenden sei, nur dann nicht geltend machen, wenn v.M. Angehöriger der Gestapo im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 gewesen wäre. Entfalle die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131, so sei für die Anwendung des § 67 G 131 mit den aus dieser Vorschrift sich ergebenden Einschränkungen kein Raum.

5

v.M. sei nicht Bediensteter der Gestapo gewesen. Denn die FüdSipo sei keine Dienststelle der Gestapo gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für die Frage, ob eine Dienststelle zur Gestapo im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 gehört habe, grundsätzlich die organisatorische Zugehörigkeit maßgebend. Für die Anwendung des § 2 Nr. 4 G 131 auf Bedienstete anderer Ämter als des Amtes IV des Reichssicherheitshauptamts - RSHA - komme es entscheidend darauf an, ob diese Bediensteten dort in einer Stelle beschäftigt gewesen seien, die nach Art und Herkunft mit den Funktionen der Gestapo, insbesondere mit dem Amt IV des RSHA, eng verbunden gewesen sei. Die Organisationspläne des RSHA vom 1. März 1941 und vom 1. Oktober 1943 ergäben eindeutig, daß die FüdSipo organisatorisch nicht zu dem Amt IV gehört habe, sondern dem Amt I unter der Bezeichnung Gruppe I B angeschlossen gewesen sei. Daraus, daß die FüdSipo dem Chef der Sicherheitspolizei unmittelbar unterstellt gewesen sei, könne nicht gefolgert werden, daß es sich um eine mit der Gestapo eng verbundene Dienststelle gehandelt habe, weil dem Chef der Sicherheitspolizei außer dem Amt IV auch die Kriminalpolizei (Amt V) unterstellt gewesen sei. Nach dem organisatorischen Aufbau des RSHA sei also die FüdSipo nicht ohne weiteres eine Dienststelle des Amts IV gewesen.

6

Die FüdSipo sei auch nicht ihrer Herkunft nach der Gestapo zuzurechnen. Sie habe mit der Politischen Polizei vor der Errichtung des RSHA weder in einem organisatorischen Zusammenhang gestanden noch deren Aufgaben in irgendeiner Hinsicht wahrgenommen. Sie sei vielmehr, wie der Runderlaß des "Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern" vom 6. April 1937 - S. V 5 Nr. 2987/37 - 422-1 - und die Aussagen der Zeugen Schraepel und Dr. Rennau ergäben, aus dem früheren Polizeiinstitut Charlottenburg hervorgegangen, dessen Aufgabe die Vermittlung eines allgemeinen polizeilichen Fachwissens gewesen sei.- Auch die dienstliche Laufbahn v.M.'s erlaube keine Rückschlüsse dahin, daß seine Versetzung an die FüdSipo im Jahre 1939 innerhalb des Aufgabenbereichs der Politischen Polizei und zur Fortsetzung des Dienstes bei der Gestapo erfolgt sei, denn er sei nach den zu den Verwaltungsvorgängen der beklagten Behörde überreichten schriftlichen Erklärungen der früheren Kriminalbeamten Bombe, Wilke, Stephainski, Berndt und Rother, deren Verwertung als Beweismittel der Beklagte nicht widersprochen habe, bis zu seiner Versetzung nach Berlin bei der Kriminalpolizei in Breslau ausschließlich auf den Sondergebieten wirtschaftlicher Straftaten tätig gewesen.

7

Schließlich könne auch nicht festgestellt werden, daß die Dienststelle v.M.'s durch die Art der ihr übertragenen Aufgaben mit den Funktionen der Gestapo eng verbunden gewesen sei. Der Beklagte wolle das daraus herleiten, daß nach dem Runderlaß vom 6. April 1937 der Führerschule u.a. auch die Aufgabe der "weltanschaulichen Schulung" zugeteilt gewesen sei und v.M. nach einem Vermerk in der Auskunft des Berlin Document Center vom 3. November 1954 Unterricht in dem Lehrfach "Weltanschauung und SS-mäßige Erziehung" erteilt habe. Der Unterricht in dem Fach "Weltanschauung" sei für die Kommissaranwärter der Kriminalpolizei und der Gestapo nach den Aussagen der Zeugen Schraepel und Dr. Rennau grundsätzlich gemeinsam und mit dem gleichen Lehrstoff erteilt worden. Der Zeuge Dr. Zirpins habe allerdings abweichend von den Bekundungen der beiden anderen Zeugen erklärt, der Lehrgang der Kriminalpolizei und der der Gestapo seien getrennt durchgeführt worden; hierfür seien jedoch rein verwaltungsmäßige Gründe maßgebend gewesen. Die Abweichung der Darstellung sei in diesem Punkt jedoch für die Beurteilung der Beweisfrage nicht erheblich, denn auch der Zeuge Dr. Zirpins habe bestätigt, daß sämtliche Anwärter den gleichen Unterricht erhalten hätten, und im übrigen der Unterricht in dem Fach "Weltanschauung" nichts anderes als das frühere Lehrfach Staatsbürgerkunde und Staatsrecht gewesen sei. Gegen die Annahme, daß in dem Fach "Weltanschauung und SS-mäßige Erziehung" ein Lehrstoff vermittelt worden sei, der auf die besonderen Aufgaben der Gestapo abgestellt war, spreche weiterhin die Aussage des Zeugen Dr. Rennau, wonach die Spezialausbildung entweder für die Kriminalpolizei oder für die Gestapo erst nach bestandener Prüfung bei den Dienststellen in der Praxis erfolgt sei. Der Zeuge habe hierfür den einleuchtenden Grund angegeben, daß auf dem Gebiet der politischen Polizei die meisten Angelegenheiten geheim zu behandeln gewesen seien und nur dem unmittelbar damit befaßten Personenkreis hätten zugänglich gemacht werden dürfen. Mit der Aussage des Zeugen Dr. Rennau stimme die Bekundung des Zeugen Schraepel überein, wonach über die Zuteilung der Anwärter zu den Sparten Kriminalpolizei oder Gestapo erst nach dem Bestehen der Prüfung entschieden und eine Sonderausbildung für die Gestapo in der FüdSipo nicht vermittelt worden sei.

8

Die Beweisaufnahme habe somit ergeben, daß in dem Fach "Weltanschauung" lediglich ein Lehrstoff vermittelt worden sei, in dem mehr oder weniger alle Anwärter für den öffentlichen Dienst in der Zeit des nationalsozialistischen Regimes unterrichtet worden seien, und daß die FüdSipo als solche mit den ihr ständig zur Verfügung stehenden Lehrern nicht die Aufgabe gehabt habe, Kommissaranwärtern für die Gestapo eine den verbrecherischen Aufgaben dieser Organisation dienende Sonderausbildung zu erteilen.

9

Die FüdSipo sei daher keine Dienststelle gewesen, die nach Aufgabenbereich und Herkunft mit den Funktionen des Amts IV des RSHA verbunden gewesen sei.

10

Das Berufungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, der Senat hat die Revision auf Beschwerde des Beklagten durch Beschluß vom 15. August 1960, der dem Beklagten am 5. September 1960 zugestellt worden ist, zugelassen. Der Beklagte hat darauf am 5. Oktober 1960 Revision eingelegt. Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. März 1960 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

11

Die Revision ist zugleich begründet worden. Sie rügt Verletzung des § 3 Nr. 4 G 131 und trägt im wesentlichen vor: Der Funktionszusammenhang zwischen der FüdSipo und der Gestapo könne aus den Gründen des Berufungsurteils nicht verneint werden. Es genüge für diesen Zusammenhang, wenn der Lehrgang an der Schule für die Gestapobeamten ein notwendiger Teil ihrer Ausbildung gewesen sei, auch wenn nur Kriminalistik dort gelehrt worden sein sollte. In diesem Sinne habe auch das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 17. November 1959 - BVerwG VI B 49.59 - die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigt, daß die Sicherheitspolizeischule Fürstenberg eine Dienststelle der Gestapo im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 gewesen sei.

12

Die Beförderung v.M.'s zum Kriminalrat sei erst erfolgt, als er schon Lehrer der FüdSipo gewesen sei, sie könnte daher nur berücksichtigt werden, wenn sie nach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung v.M.'s gerechtfertigt erscheine. Das sei wegen der Art der Tätigkeit v.M.'s, des Unterrichts über "Weltanschauung und SS-mäßige Erziehung", nicht anzunehmen, weil eine - geistige - Beteiligung v.M.'s an den rechtswidrigen Maßnahmen der Gestapo nicht auszuschließen sei; objektiv habe seine Tätigkeit der theoretischen Grundausbildung von Gestapobeamten gedient. Da das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen noch nicht getroffen habe, müsse die Sache zur anderweitigen Verhandlung, und Entscheidung zurückverwiesen werden.

13

Die Klägerin hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt noch vor: Das zur Auslegung des § 3 Nr. 4 G 131 gewonnene Merkmal "Aufgabenzusammenhang" sei nicht formeller, sondern sachlicher Art. Es genüge nicht, daß an der Schule auch Gestapobeamte oder -bewerber unterrichtet worden seien, es müßten vielmehr gemeinsame Funktionen bestanden haben, damit das Merkmal bejaht werden könnte. Die Feststellungen des Berufungsurteils ergäben aber nichts dafür, daß die Schule die Aufgabe gehabt habe, die Beamten auf die Erforschung und Bekämpfung politischer Gegner und auf die Anwendung ungesetzlicher Mittel vorzubereiten. In bezug auf diese Feststellung habe der Beklagte keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgetragen. Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 1959 - BVerwG VI B 49.59 - habe gegenüber der bisherigen Rechtsprechung keine neuen Grundsätze aufgestellt, sondern sei im wesentlichen bestimmt von der prozessualen Gestaltung des vorangegangenen Verfahrens.

15

Soweit die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 1956 aufgehoben worden sei, sei die Revision auf jeden Fall zurückzuweisen, weil der Beklagte die Zeit, die v.M. vor seiner Beförderung zum Kriminalrat als Lehrer der FüdSipo verbracht habe, als ruhegehaltfähig berücksichtigt habe, so daß die Nichtberücksichtigung der späteren Zeit willkürlich sei, und weil es nicht angemessen sei, von einem Lehrer zu fordern, angeordnete Gewaltmaßnahmen verhindert oder wesentlich gemildert zu haben; ein Lehrer habe hierzu überhaupt keine Gelegenheit gehabt.

16

II.

Die Revision hatte Erfolg.

17

Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin, die zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. a G 131 gehört, Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG gemäß § 3 Nr. 4 G 131 nur nach Maßgabe des § 67 G 131 geltend machen kann, wenn v.M. bei seinem Tode im April 1945 bei einer Dienststelle der Gestapo gestanden hat. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts untersucht, ob die FüdSipo organisatorisch der Gestapo, d.h. dem Amt IV des Reichssicherheitshauptamtes oder einer nachgeordneten ausschließlich mit Aufgaben der politischen Polizei befaßten Dienststelle, eingegliedert (vgl. hierzu BVerwGE 7, 221 [222] und 7, 340 [342]) oder doch mit den Aufgaben der Gestapo eng verbunden war (vgl. hierzu besonders BVerwGE 7, 340 [343]; 8, 20 [22 f.]; ferner die Urteile vom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333.57 - und vom 11. Januar 1961 - BVerwG VI C 60.59 -). Beides hat das Berufungsgericht verneint.

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Soweit es feststellt, die FüdSipo habe organisatorisch nicht zur Gestapo gehört, ist diese rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung, die von der Revision auch nicht angegriffen wird, für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Soweit das Berufungsgericht einen Aufgabenzusammenhang der FüdSipo mit der Gestapo verneint, stellt es darauf ab, daß diese Schule aus dem Polizeiinstitut hervorgegangen sei, das nur allgemeines polizeiliches Fachwissen vermittelt habe, und daß der Unterricht an der Schule für die Kommissaranwärter der Kriminalpolizei und der Gestapo in gleicher Weise, wenn nicht sogar gemeinsam, in Lehrfächern, die für beide Teile der. Sicherheitspolizei von Bedeutung gewesen seien, und ohne eine den verbrecherischen Aufgaben der Gestapo dienende Sonderausbildung erteilt worden sei. Diese Feststellungen genügen jedoch nicht für die Entscheidung, daß eine - unstreitig auch der Vorbereitung der Gestapobeamten auf ihr späteres Amt dienende - Schule nicht mit den Aufgaben der Gestapo eng verbunden gewesen sei. Der erkennende Senat hat zwar im Urteil vom 28. November 1958 (BVerwGE 7, 340 [343]) ausgeführt, daß eine Polizeischule - dort die Sicherheitspolizeischule Fürstenberg -, wenn sie nach ihrem Lehrplan lediglich eine kriminalistische Grundausbildung vermittelt habe, keine nach Art oder Herkunft der Gestapo zuzurechnenden Aufgaben wahrgenommen habe, daß aber eine enge funktionelle Verflechtung mit der Gestapo gegeben sein könne, wenn die Schule über die allgemeine sicherheitspolizeiliche Ausbildung hinaus eine den besonderen Erfordernissen der Gestapo dienende Ausbildung vermittelt, habe. Diese Ausführungen hat der Senat in dem Beschluß vom 17. November 1959 - BVerwG VI B 49.59 - dahin erläutert, daß ein Zusammenhang der Schule mit den Aufgaben der Gestapo schon dann gegeben sei, wenn an ihr Angehörige der Gestapo in der Vorbereitung auf eine Laufbahnprüfung ausgebildet worden seien. Der Senat hat also einen solchen Zusammenhang bejaht, wenn die Ausbildung der Gestapobeamten an der Schule ein notwendiger Teil der Ausbildung für bestimmte Laufbahnen von Gestapobeamten oder innerhalb derselben war. Diese Auffassung findet ihre Rechtfertigung darin, daß die gemeinsamen Einrichtungen der Sicherheitspolizei (Kriminalpolizei und Gestapo) immer, aber auch nur dann mit den Aufgaben der Gestapo eng verflochten waren, wenn die Funktionsfähigkeit der Gestapo von der fraglichen Einrichtung derart abhing, daß die Gestapo ohne diese eine gleiche Einrichtung nur für den eigenen Bedarf benötigt, hätte.

19

Für die Beurteilung, ob die FüdSipo eine den besonderen Erfordernissen der Gestapo dienende Ausbildung in dem erläuterten Sinne vermittelt hat, reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus. Dafür kann u.a. auch von Bedeutung sein, ob an dem Pollzeiinstitut, aus dem die FüdSipo hervorgegangen ist, besondere Lehrgänge - wie der Beklagte vorträgt - für die Anwärter bestimmter Laufbahnen der Gestapo eingerichtet waren und ob die Teilnahme daran Voraussetzung für die Übernahme gerade in diese Laufbahnen war. Sollte eine von den Anwärtern für eine solche Laufbahn oder im Rahmen einer solchen Laufbahn an der FüdSipo zu absolvierende Ausbildung auf bestimmte Lehrgänge oder Lehrfächer der Schule beschränkt gewesen sein, so käme es darauf an, ob zu dem Aufgabengebiet v.M.'s gerade der Unterricht in diesen Lehrgängen oder Lehrfächern gehörte; wenn es nämlich solche besonderen Lehrgänge oder Lehrfächer für Gestapoanwärter gab, hätte v.M. nur dann eine mit den Aufgaben der Gestapo eng verbundene Amtsstelle innegehabt, wenn er in diesen besonderen Lehrgängen oder Lehrfächern Unterricht erteilt hätte.

20

Das angefochtene Urteil war demnach wegen unrichtiger Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 aufzuheben, und die Sache war zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

21

Eine Aufhebung und Zurückverweisung erübrigte sich auch nicht insoweit, als die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 19. Januar 1956 aufgehoben worden ist. Denn es läßt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob sich diese Aufhebung im Ergebnis als richtig erweist. Die Auffassung der Klägerin, die Verfügung des Beklagten vom 19. Januar 1956 sei jedenfalls rechtswidrig und deshalb mit Recht aufgehoben, weil der Beklagte die Dienstzeit, die v.M. vor der Beförderung zum Kriminalrat bei der FüdSipo verbracht habe, berücksichtigt habe, beruht auf einem Irrtum. Der Beklagte war offensichtlich zugunsten der Klägerin davon ausgegangen (vgl. Bl. 112 VA), daß v.M. erst seit dem 1. August 1941 bei der FüdSipo "gestanden" habe (§ 3 Nr. 4 G 131). Aus dieser vom Beklagten zu ihren Gunsten getroffenen Feststellung kann die Klägerin auch eine unsachliche Differenzierung in der Berücksichtigung der Dienstzeiten v.M.'s bei der FüdSipo nicht herleiten.

22

Rechtsirrtümlich ist auch die Auffassung der Klägerin, ein Lehrer an einer Polizeischule könne nach der Art seiner Tätigkeit nicht an den Unrechtsmaßnahmen der Gestapo beteiligt gewesen sein. Das gesetzliche Merkmal der "Tätigkeit" kennzeichnet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 26 [28]; 11, 176 [177] und Urteil vom 10. Dezember 1959 - BVerwG II C 56.59 -) nicht die - mit dem Merkmal "persönliche Haltung" erfaßte - Arbeitsweise des Bediensteten, sondern die Art der ihm im Dienste der Gestapo übertragenen Dienstaufgabe und das aus dieser folgende Maß der möglichen Mitwirkung an den rechtsstaatswidrigen Arbeitsmethoden der Gestapo. Nur eine Dienstaufgabe, die eine solche Mitwirkung erfahrungsgemäß ausschloß, kommt nach der angeführten Rechtsprechung als eine "Tätigkeit" in Betracht, bei der eine Ausnahme im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 gerechtfertigt erscheint. Das kann von der Tätigkeit eines Lehrers an einer Sicherheitspolizeischule jedenfalls nicht generell gesagt werden. Denn es macht keinen Unterschied, ob der Beamte die Arbeitsmethoden der Gestapo selbst praktizierte, ob er sie in führender Stellung befahl oder duldete, oder ob er sie schließlich lehrte oder doch an ihrer theoretischen Grundlegung mitwirkte. Das Lehrfach "Weltanschauung und SS-mäßige Erziehung", das v.M. unterrichtete, legt besonders wegen seines Teils "SS-mäßige Erziehung", auf den das Berufungsgericht bei der in anderem Zusammenhang angestellten Untersuchung über den Inhalt dieses Lehrfachs nicht eingegangen ist, nach der Lebenserfahrung nahe, daß v.M. an der theoretischen Grundlegung der Unrechts- und Willkürmaßnahmen der Gestapo mitgearbeitet hat. Denn die Erziehung der SS beruhte in besonderem Maße auf der Lehre von der "Herrenrasse" und der SS als deren Elite, sowie der Mißachtung der Würde anderer, nicht zu ihr gehörender oder sich zu ihr bekennender Menschen. Gerade diese Lehre hatte hervorragenden Anteil daran, die Gestapobeamten gewissenlos zu machen und so ihre rechtsstaatswidrigen Methoden zu fördern. Um diese Erfahrungstatsache auszuräumen, müßte nachgewiesen werden, daß v.M. im Unterricht dem Lehrfach "Weltanschauung und SS-mäßige Erziehung" einen seiner Bezeichnung nicht entsprechenden Inhalt gegeben hat.

23

Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Tätigkeit v.M.'s eine Mitwirkung an den Unrechtsmaßnahmen der Gestapo nicht ausschloß, so ist die angefochtene Entscheidung des Beklagten, die Dienstzeit v.M.'s bei der FüdSipo nicht anzurechnen, schon aus diesem Grunde nicht zu beanstanden. Denn eine Berücksichtigung der Dienstzeit bei der Gestapo kommt nach § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 schon dann nicht in Betracht, wenn auch nur eines der dort genannten Merkmale für die Kennzeichnung eines Ausnahmefalles nicht erfüllt ist (BVerwGE 8, 26 [29] und 11, 176 [177]). Andernfalls wird zu prüfen sein, ob auch die anderen Merkmale, nach denen die Gestapodienstzeit ausnahmsweise berücksichtigt werden kann, insbesondere die persönliche Haltung v.M.'s (vgl. dazu Urteile vom 10. Dezember 1959 - BVerwG II C 56 und 58.59 - und BVerwGE 11, 176 [178]), zu bejahen sind und ob, wenn das der Fall sein sollte, der Beklagte von dem ihm bei der Entscheidung eingeräumten Ermessen (BVerwGE 11, 176 [179]) fehlerhaft Gebrauch gemacht hat.

24

Die Sache war demnach in vollem Umfange an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert