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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1962, Az.: BVerwG II C 180.60

Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) auf einen wiederverwendeten Unterbringungsteilnehmer; Bindung einer Behörde an die tatsächlichen Feststellungen eines Strafrichters; "Unwürdigkeit" als Beamter als unbestimmter Rechtsbegriff; Feststellung der Unwürdigkeit eines Beamten bei Eigentumsdelikten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.1962
Aktenzeichen
BVerwG II C 180.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12739
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 23.08.1960 - AZ: OS I 3/58

Fundstellen

  • BVerwGE 15, 128 - 132
  • AS XV, 128
  • DVBl 1963, 525 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1964, 286 (Kurzinformation)
  • JZ 1963, 326-327 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1963, 868-869 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 677 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei der Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG ist die oberste Dienstbehörde an die Subsumtion der Tat im Strafurteil gebunden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1895 geborene Kläger war am 8. Mai 1945 Oberreichsbahnrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Er verlor sein Amt aus politischen Gründen. Nach dem Zusammenbruch war er als Lagerarbeiter bei einer Speditionsfirma in Hof beschäftigt. Vor der Wiederverwendung des Klägers im Dienst der Eisenbahn erfuhr die Eisenbahndirektion Regensburg im Juli 1951 auf Anfrage von dieser Firma, es sei auf den Kläger im August 1948 nach Abhandenkommen einiger Lebensmittel aus den Lagerräumen der Firma der Verdacht eines Diebstahls gefallen, aus diesem Grunde habe er entlassen werden müssen; der Nachweis des Verschuldens habe jedoch nicht erbracht werden können. Die Eisenbahndirektion verfügte daraufhin, daß mangels Nachweises der Schuld mit Rücksicht auf die seit dem Vorfall verstrichene Zeit von dienstlichen Weiterungen abzusehen sei. Im Januar 1952 wurde der Kläger bei der Eisenbahndirektion Regensburg im Angestelltenverhältnis wiedereingestellt. Am 10. Oktober 1952 entschied der Vorstand der Beklagten auf Grund des § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -, daß die Ernennungen des Klägers zum Reichsbahnoberinspektor (1934), zum Reichsbahnamtmann (1936), zum Reichsbahnrat (1938) und zum Oberreichsbahnrat (1941) unberücksichtigt bleiben mit der Maßgabe, daß der Kläger so zu behandeln sei, als wäre er am 1. Februar 1938 zum Reichsbahnoberinspektor und am 1. März 1942 zum Reichsbahnamtmann befördert worden. Diese Entscheidung wurde unanfechtbar.

2

Der Kläger wurde durch Urkunde vom 20. Februar 1953 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Bundesbahnoberinspektor und durch Urkunde vom 20. November 1954 zum Bundesbahnamtmann ernannt. Am 16. Februar 1955 wurde er als Verkehrskontrolleur zum ersten Vertreter des Vorstands des Bundesbahn-Verkehrsamts Hof bestellt.

3

Im Mai 1955 wurde dem Präsidenten der Bundesbahndirektion Regensburg berichtet, daß der Kläger wegen des Vorfalls bei der Speditionsfirma bestraft worden sei. Die nunmehr angeforderten Strafakten ergaben, daß der Kläger durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Hof vom 8. Juni 1949 wegen Diebstahls - § 242 StGB - zu drei Wochen Gefängnis verurteilt worden ist. Daraufhin nahm der Vorstand der Beklagten durch Verfügung vom 28. Juni 1955 die Ernennungen des Klägers zum Bundesbahnoberinspektor und zum Bundesbahnamtmann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - zurück. Ein gegen den Kläger gemäß § 9 G 131 eingeleitetes Verfahren ist bis zur Entscheidung dieses Rechtsstreits ausgesetzt.

4

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) hat die Klage mit dem Antrag,

die Verfügung des Vorstands der Beklagten vom 28. Juni 1955 aufzuheben,

5

abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 23. August 1960 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Die Rücknahme der Ernennung sei zutreffend durch die oberste Dienstbehörde nach Anhörung des Klägers innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch Zustellung der Rücknahmeerklärung vorgenommen worden. Die Frist beginne erst in dem Zeitpunkt, in dem die oberste Dienstbehörde einwandfreie Kenntnis von dem Rücknahmegrund erlangt.

7

§ 12 BBG beziehe sich nicht nur auf die erste Ernennung, sondern auf jede Art einer beamtenrechtlichen Ernennung. Der Anwendung dieser Vorschrift stehe nicht entgegen, daß der Kläger Teilnehmer an der Unterbringung (§§ 5, 11, 19 G 131) ernannt worden und eine Entscheidung nach § 9 dieses Gesetzes noch nicht ergangen war. § 9 G 131 beziehe sich allein auf die Rechtsstellung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG; das neue Beamtenverhältnis richte sich dagegen allein nach dem allgemeinen Dienstrecht des übernehmenden Dienstherrn. Die Anwendung des § 12 Abs. 1 BBG sei zwingend vorgeschrieben. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob der Beamte ein Vergehen begangen hat, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt, habe der Dienstherr keinen Ermessensspielraum; der Begriff der Würdigkeit sei ein (unbestimmter) Rechtsbegriff.

8

§ 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG stelle lediglich auf den objektiven Tatbestand der rechtskräftigen Verurteilung ab. Solange das rechtskräftige Strafurteil nicht aufgehoben ist, sei der Dienstherr also an die Tatsache der Verurteilung gebunden; die Rechtmäßigkeit der Verurteilung dürfe er nicht nachprüfen. Der dem Kläger in Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 (BGBl. S. 37) gewährte Straferlaß habe nicht die Rechtskraft des Strafurteils, sondern nur die Vollstreckungswirkungen beseitigt.

9

Entscheidend sei somit, ob die vom Kläger begangene Tat so schwer ist, daß er in den Augen der anderen Staatsbürger zur Bekleidung der Ehrenstellung eines Beamten unwürdig erscheint. Dabei sei auf den Einzelfall abzustellen und die Tat in Beziehung zu dem Amt des Klägers zu setzen. Auf eine etwaige zwischen zeitliche Bewährung in diesem Amt komme es nicht an, ebenso nicht auf die sozialen Verhältnisse oder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, auch nicht im Hinblick auf die Teilnahme des Klägers an der Unterbringung und auf seine Wiedereinstellung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Es handele sich nicht um ein Disziplinarverfahren, sondern um ein nachträgliches individuelles Ausleseverfahren. Unwürdigkeit zur Berufung in ein Beamtenverhältnis liege immer vor, wenn die Tat auf Charaktermängel des Verurteilten schließen läßt. Dies sei bei Eigentumsdelikten regelmäßig der Fall.

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Auf Grund des strafgerichtlich festgestellten Tatbestandes habe der Kläger fremde, im Gewahrsam der ihn beschäftigenden Firma befindliche Sachen (Liebesgabenpakete für die sowjetisch besetzte Zone) weggenommen und sich rechtswidrig angeeignet (einfacher Diebstahl im Sinne des § 242 StGB). Notdiebstahl (§ 248 a StGB) habe das Strafurteil verneint, weil die gestohlenen Sachen nicht so geringwertig waren und der Kläger den zur Bestreitung eines bescheidenen Lebens notwendigen Verdienst hatte. Mit Recht sei bei der Strafzumessung auf den schweren Vertrauensbruch des Klägers und seine an den Tag gelegte unehrenhafte Gesinnung hingewiesen worden. Die Zueignung fremden Transportgutes aus eigennützigen Gründen - diese hätten für einen ehemaligen Eisenbahnbeamten im höheren Dienst in ihrer Verwerflichkeit besonders erkennbar sein müssen - zeige, daß der Kläger eine für die ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben erforderliche Redlichkeit nicht besitze. Das Amt eines Amtmanns gehöre zu den Spitzenstellungen des gehobenen Dienstes, stelle also einen beaufsichtigenden und leitenden Posten der Beklagten dar; dieser Posten (Verkehrskontrolleur) erfordere in moralischer Hinsicht eine einwandfreie Persönlichkeit. Das Bekanntsein der vorliegenden Straftat müsse das notwendige Vertrauen der Öffentlichkeit in die ordnungsgemäße Behandlung des der Beklagten anvertrauten Transportgutes gefährden und ferner die erforderliche Autorität des Klägers zu seinem unterstellten Personal untergraben. Damit bestehe die Gefahr einer Lockerung der Dienstauffassung und werde etwaigem dienststrafrechtlichen Einschreiten die Wirkung genommen, was wiederum dem Ansehen der Beklagten als Unternehmen der öffentlichen Hand abträglich sein würde. Nach alledem erscheine der Kläger als Beamter untragbar.

11

Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

das Berufungsurteil aufzuheben und die Beklagte nach dem Klageantrag zu verurteilen.

12

Die Revision macht geltend:

13

Die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG auf den objektiven Tatbestand der rechtskräftigen Verurteilung abstelle, daß also nicht zu prüfen sei, ob die Verurteilung rechtmäßig war, sei unrichtig. Die Dienstbehörde und die Verwaltungsgerichte hätten bei Anwendung der vorgenannten Vorschrift "nach pflichtgemäßem Ermessen" zu prüfen, ob ein Verbrechen oder Vergehen vorliegt, das den Beamten der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt. Bei der Rücknahme der Ernennung zum Beamten handele es sich um eine Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 11 der Bundesdisziplinarordnung - BDO -. Bei solchen Maßnahmen sei die Dienstbehörde, wenn vorher ein Strafurteil ergangen ist, nur an die tatsächlichen Feststellungen des Urteils gebunden, nicht dagegen an die strafrechtliche Würdigung, die die festgestellten Tatsachen gefunden haben (§ 13 Abs. 3 BDO). Auch dann, wenn die Rücknahme der Ernennung keine Disziplinarmaßnahme ist, müsse der disziplinarrechtliche Grundsatz gelten, daß nur bezüglich der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil eine Bindung bestehe. Der Kläger habe nur Mundraub, allenfalls Notdiebstahl begangen. Daher sei § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG unanwendbar. Dies ergebe sich auch aus der Tatsache, daß bis zur Wiedereinstellung des Klägers § 9 G 131 nicht angewendet worden ist. Eine Entscheidung nach § 9 G 131 hätte der Wiedereinstellung entgegengestanden. Da die Anwendung der zwingenden Vorschrift des § 9 G 131 vor der Wiedereinstellung des Klägers unterblieben sei, sei für die Anwendung des § 12 BBG kein Raum mehr. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob die Straftat im Zeitpunkt der Wiederverwendung bekannt war. Erheblich sei nur, daß die Straftat damals schon begangen war und daß die Dienstbehörde sich davon - durch Nachfrage beim Strafregister - hätte unterrichten können.

14

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

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II.

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -); insbesondere hat das Berufungsgericht die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG rechtsfehlerfrei angewendet.

17

Zu Unrecht meint die Revision, die oberste Dienstbehörde sei nur an die im rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, nicht dagegen an die Subsumtion des Sachverhalts unter den strafrechtlichen Tatbestand, so wie sie im Strafurteil vorgenommen worden ist. Eine erneute Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter strafrechtliche Vorschriften, die im Ergebnis auf eine rechtliche Überprüfung des Strafurteils durch die Verwaltung und die Verwaltungsgerichte hinauslaufen würde, widerspräche dem Zweck des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG. Dieser ist allein darin zu sehen, an den Tatbestand der strafgerichtlichen Verurteilung die beamten rechtlichen Folgerungen zu knüpfen, nämlich die Entfernung eines gerade angesichts dieser Verurteilung für das Beamtenverhältnis nicht mehr tragbaren Beamten. Demgemäß hat sich die oberste Dienstbehörde auf die Prüfung zu beschränken, ob der Beamte sich durch das von ihm begangene Vergehen als unwürdig erwiesen hat, weiterhin Beamter zu sein. Daß die Behörde von der rechtlichen Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter ein bestimmtes Strafgesetz auszugehen hat, legt auch der Vergleich mit § 48 BBG nahe. In dieser Vorschrift ist bestimmt, daß ein Beamtenverhältnis auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beamten unter bestimmten Voraussetzungen kraft Gesetzes endet. Hiernach ist dem Dienstherrn eine strafrechtliche Beurteilung der begangenen Tat sogar dann verwehrt, wenn diese Tat während des Beamtenverhältnisses begangen wurde. Dann kann aber um so weniger etwas anderes gelten, wenn es sich um eine vor der Begründung des Beamtenverhältnisses begangene Tat handelt. Daher ist auch der Hinweis der Revision auf die Befugnis des Disziplinargerichts, den festgestellten Sachverhalt selbständig zu subsumieren (vgl. Behnke, Bundesdisziplinarordnung, Anm. 31 zu § 13, S. 226), verfehlt. Die Revision beruft sich ferner zu Unrecht auf den Kommentar zum Bundesbeamtengesetz von Bochalli (2. Aufl., 1958, Anm. 3 c zu § 12). Es heißt dort: "Ob ein Verbrechen ... oder ein Vergehen vorliegt, das den Beamten ... unwürdig erscheinen läßt, hat die Behörde nach pflichtmäßigem Ermessen zu prüfen." Die Revision hat diesen Satz mißverstanden. Das danach eingeräumte, pflichtmäßige Ermessen kann sich, mag der Satz auch sprachlich nicht ganz eindeutig sein, schon deshalb nicht auf die strafrechtliche Subsumtion der Tat beziehen, sondern nur auf die Beurteilung der Würdigkeit, weil die Frage, ob ein Verhalten sich als ein Verbrechen oder Vergehen darstellt, zweifellos keine Frage ist, deren Beantwortung in das Ermessen der Dienstbehörde gestellt sein kann. - Im Übrigen hat die Revision Umstände, die auf eine fehlerhafte Subsumtion der Tat des Klägers durch das Strafgericht schließen lassen könnten, nicht vorgetragen. Ausweislich der im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Akten des Amtsgerichts Hof - DLs 3/49 - hat selbst der Verteidiger des Klägers im Strafverfahren sich weder auf § 370 Nr. 5 StGB noch auch nur auf § 248 a StGB berufen, sondern lediglich die Mindeststrafe nach § 243, "möglichst nach § 242" StGB, beantragt.

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Das Berufungsgericht hat die Tat auch rechtsfehlerfrei als eine solche erachtet, die den Kläger als der Berufung in das Beamtenverhältnis "unwürdig" erscheinen läßt. Insoweit handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um die Subsumtion unter einen unbestimmten Rechtsbegriff (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 229.58 -, DÖV 1960 S. 840; vgl. auch BVerwGE 11, 139[BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] [140]). Der Senat hat bereits entschieden, daß Diebstahl i.S. des § 242 StGB den Täter in der Regel für den öffentlichen Dienst unwürdig macht und daß es nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen kann, trotz einer Verurteilung Wegen Diebstahls einem Beamten diese Würdigkeit nicht abzusprechen(Urteil vom 30. August 1962 - BVerwG II C 202.60 -). Solche Umstände sind hier schon deshalb nicht erkennbar, weil der Kläger sich nach den Feststellungen im Strafurteil an Liebesgabenpaketen für die sowjetisch besetzte Zone vergriffen hat, obwohl er den zur Bestreitung eines bescheidenen Lebensunterhalts notwendigen Verdienst hatte. Dabei ist zu beachten, daß die Tat nach der Währungsreform begangen worden ist.

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Nicht bedenkenfrei ist allerdings die in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung des Berufungsgerichts, "das Amt eines Amtmanns ... stelle ... einen beaufsichtigenden und leitenden Posten der Beklagten dar; dieser Posten (Verkehrskontrolleur) erfordere in moralischer Hinsicht eine einwandfreie Persönlichkeit". Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht nicht zwischen dem "Amt" (im Sinne von Dienststellung eines Amtmanns) und dem "Dienstposten" (eines Verkehrskontrolleurs) unterschieden hat, ist hierbei möglicherweise verkannt, daß die Frage, ob ein Beamter der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig ist, für alle Laufbahnen und Dienststellungen nur einheitlich beantwortet werden kann. § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG meint nicht das konkrete Beamtenverhältnis, in das der betroffene Beamte berufen ist, sondern das Beamtentum schlechthin und demgemäß die Würdigkeit, überhaupt Beamter zu sein, gleichgültig in welcher Stellung. Das schließt nicht aus, daß die Tat bei gehobener Dienststellung des Täters in der Regel verwerflicher erscheint als die gleiche Tat eines Beamten in geringerer Dienststellung und daß demnach in einem Fall die Unwürdigkeit bejaht, in einem anderen trotz gleicher strafrechtlicher Beurteilung verneint werden kann. Das Berufungsurteil beruht jedoch nicht auf diesen Erwägungen. Das Berufungsgericht hat nach dem Sinnzusammenhang der Urteilsgründe dargelegt, daß dem Kläger die Würdigkeit zu Recht abgesprochen sei, weil die Würdigkeit zur Berufung in ein Beamtenverhältnis bei Eigentumsdelikten regelmäßig zu verneinen sei. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im übrigen ist das Revisionsgericht nicht gehindert, den festgestellten Sachverhalt rechtlich dahin zu würdigen, daß den Kläger die Tat, deretwegen er verurteilt ist, im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt. Der Dienstherr hat bei der Beurteilung der allgemeinen Würdigkeit für die Bekleidung eines öffentlichen Amtes keinen Beurteilungsspielraum (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 229.58 -, DÖV 1960 S. 840; JR 1960 S. 389).

20

Unzutreffend ist auch die von der Revision vertretene Rechtsansicht, die Beklagte sei an der Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG deshalb gehindert gewesen, weil nicht vor der erneuten Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis ein Verfahren gemäß § 9 G 131 eingeleitet und durchgeführt worden ist. Die Revision verkennt die unterschiedliche Zielrichtung der beiden Vorschriften. § 9 G 131 bezieht sich allein auf die Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, § 12 BBG dagegen allein auf die Rechte aus dem neu begründeten Beamtenverhältnis. Beide Vorschriften stehen also selbständig nebeneinander; sie sind in ihren Voraussetzungen und in ihren Wirkungen voneinander unabhängig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluß des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 13. Mai 1959 - BVerwG VI C 55.58 -, der dem Berufungsgericht Anlaß zur Revisionszulassung gegeben hat. In diesem Beschluß hat der VI. Senat zwar als rechtsgrundsätzlich die Frage angeführt, ob der Rücknahme von Ernennungen entgegenstand, daß der dort Betroffene zur Zeit der Ernennungen an der Unterbringung auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG teilnahm und daß eine seine Rechte aus diesem Gesetz ausschließende oder einschränkende Entscheidung nach § 9 G 131 nicht ergangen war. Inzwischen ist der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichtsim Urteil vom 6. Juli 1960 - BVerwG VI C 193.58 - (BVerwGE 11, 61 [62]) aber davon ausgegangen, daß die Rechtsstellung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG der Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG nicht entgegensteht.

21

Das Berufungsurteil hat ferner rechtlich zutreffend ausgeführt, daß der dem Kläger auf Grund des Gesetzes vom 31. Dezember 1949 gewährte Straferlaß der Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG nicht entgegensteht (vgl. BVerwGE 11, 61 [65]). Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler erkennen.

22

Nach alledem muß die Revision zurückgewiesen werden.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Dr. Idel