Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.10.1962, Az.: BVerwG V C 64.62
Lastenausgleichsrecht:; Die Rückforderung eines notleidend gewordenen Aufbaudarlehens nach dem LAG durch die Lastenausgleichsbehörden beruht auf öffentlichem Recht (Übernahme der Rechtsprechung des III. und IV. Senats durch den jetzt allein zuständigen V. Senat - vgl. bes. BVerwG III C 203.60 [BVerwGE 13, 307])
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.10.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 64.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 22.02.1961 - AZ: 6 KL 1955/58
Rechtsgrundlagen
- § 253 LAG
- § 254 LAG
- § 258 LAG
- § 350 a Abs. 2 LAG
Fundstelle
- RLA 1963, 93
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 22. Februar 1961 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin erhielt im Dezember 1950 ein Existenzaufbaudarlehen nach dem Soforthilfegesetz. Die das Darlehen verwaltende Sparkasse kündigte es mit Schreiben vom 30. März 1953, versuchte es nebst rückständigen Zinsen und Kosten beizutreiben und trat schließlich die restliche Darlehnsforderung, die rückständigen und laufenden Zinsen sowie die Kosten an den Ausgleichsfonds ab. Unter dem 1. März 1957 erging ein Rückforderungsbescheid des Ausgleichsamtes in E.. Die Klägerin legte zunächst Einspruch, sodann Beschwerde ein und wandte sich gegen die Höhe der Darlehnsforderung und der Kosten. Sie hatte indessen keinen Erfolg. Daraufhin hat sie Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht stattgegeben hat. Das Urteil, durch das die belastenden Verwaltungsbescheide aufgehoben worden sind, geht davon aus, daß die streitigen Forderungen privatrechtlicher Natur seien, die durch Hingabe der Darlehnssumme auf Grund des dem bürgerlichen Recht angehörenden Darlehnsvertrages entstanden seien. Durch die Abtretung der Forderung an den Ausgleichsfonds sei diese nicht zu einer solchen des öffentlichen Rechts geworden; denn durch eine Abtretung werde die Rechtsnatur einer. Forderung nicht verändert. Da das Ausgleichsamt nur ermächtigt sei, öffentlich-rechtliche Geldforderungen durch Bescheid geltend zu machen, sei der Rückforderungsbescheid rechtswidrig.
Gegen dieses Urteil hat der V. - die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und gerügt, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes verkannt, sei von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen und habe besonders nicht erkannt, daß durch die Abtretung eines notleidend gewordenen Darlehens seitens des Kreditinstituts an den Ausgleichsfonds das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Ausgleichsfonds und Darlehnsnehmer wieder auflebe. Er hat den Antrag gestellt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Klägerin und der Beklagte haben sich nicht geäußert.
II.
Die Revision ist begründet.
Zur Entscheidung steht die Frage, ob die Rückforderung der vom Lastenausgleichsfonds oder seinem Vorgänger, dem Soforthilfefonds, gewährten - notleidend gewordenen - Eingliederungsdarlehen dem öffentlichen Rechte zuzurechnen ist, wenn sie von den Lastenausgleichsbehörden geltend gemacht wird, so daß § 350 a Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - anzuwenden ist, oder ob die Forderung ihren bürgerlich-rechtlichen Charakter, den sie zwischen Kreditinstitut und Darlehnsnehmer hat, beibehält. Bereits in dem Urteil vom 11. Juli 1957 (BVerwGE 5, 207 [BVerwG 11.07.1957 - III C 17/56]) hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich ausgeführt, § 350 a LAG bezwecke u.a., die Rückforderung von Leistungen aus dem Ausgleichsfonds auf irgendeine Weise durchzusetzen. In dieser Entscheidung ist weiter dargelegt, daß diese Vorschrift eine vom bürgerlichen Recht losgelöste, öffentlich-rechtliche Verrechnung eigener Art normiere. Der IV. Senat hat sodann in seinem Urteil vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 324.57 - (RLA 1959, 364 = ZLA 1960, 38 = Mtbl. BAA 1960, 52) ausgesprochen, daß zum Begriffe der "Rückforderungsansprüche" im Sinne des § 350 a Abs. 2 LAG alle auf Ausgleichsleistungen beruhenden Ansprüche des Ausgleichsfonds auf Rückzahlung gehörten, gleichgültig, aus welchem Grunde die Leistungen, die zurückgefordert würden, hingegeben worden seien, gleichgültig aber auch, aus welchem Grunde sie zurückgefordert werden könnten. Schließlich hat der III. Senat in seinem Urteil vom 23. Januar 1962 (BVerwGE 13, 307) dahin entschieden, daß die Rückforderung eines Aufbaudarlehens durch die Ausgleichsbehörden ebenso auf öffentlichem Recht beruhe wie seine Gewährung, auch wenn sich im Verhältnis zwischen dem eingeschalteten Bankinstitut und dem Darlehnsnehmer privatrechtliche Ansprüche ergäben. Er hat hierzu ausgeführt:
"Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ... aufgehoben, weil der Rückforderungsanspruch aus einem privatrechtlichen Darlehneverhältnis entstanden sei. Demgegenüber wird ... mit Recht darauf hingewiesen, daß nicht nur die Bewilligung, wie das Verwaltungsgericht meint, sondern auch die Bereitstellung des Aufbaudarlehens öffentlich-rechtlicher Natur sei. Es beruht nämlich darauf, daß ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger kraft der ihm zustehenden oder übertragenen Gewalt im Rahmen der Gesetze einen Anteil am Volkseinkommen, hier an dem besonderen, zur Entschädigung von Kriegsschäden gebildeten Ausgleichsfonds, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu einem bestimmten, im volles - wirtschaftlichen, also öffentlichen Interesse liegenden Zweck, einem Geschädigten zuführt (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1955 - BVerwG V C 107.54 - [BVerwGE 1, 308]), mag bei der Auszahlung auch ein privates Kreditinstitut eingeschaltet werden, wie es § 8 der Weisung über die Gewährung von Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe (AGew-Weisung) in der Fassung vom 1. Dezember 1958 (Mtbl. BAA S. 502) vorsieht. Daß es sich bei den Aufbaudarlehen um sogenannte Kann-Leistungen handelt, ändert nichts an dem öffentlich-rechtlichen Rechtsgrunde, auf dem sie beruhen und der sich in den Einwirkungsmöglichkeiten der Ausgleichsbehörden auf das Darlehnsverhältnis und ihrer Mitwirkung bei der Abwicklung, bis das mit dem Antrag begonnene Rechtsverhältnis endgültig erledigt ist, zeigt. Im einzelnen ergibt sich diese Zusammenarbeit aus den Bestimmungen für die Einschaltung der Kreditinstitute bei Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe und bei Arbeitsplatzdarlehen vom 21. November 1952 (Mtbl. BAA HfS S. 141), die zum Teil in den Darlehnsverträgen ihren Niederschlag gefunden haben, aber den Ausgleichsfonds als Darlehnsgeber und die Ausgleichsbehörden als Bewilliger erkennen lassen und bei allen Änderungen der Darlehnsbestimmungen, insbesondere was die Stundung, Tilgung und Behandlung der Sicherheiten anlangt, einschalten (vgl. auch die Anordnung des Hauptamts für Soforthilfe über die Leistung, Festsetzung und Bewertung von Sicherheiten bei Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe vom 21. November 1952 [Mtbl. HfS S. 143]). Wie die Gewährung des Darlehens, so ist schließlich auch die Rückforderung des Darlehens durch den Ausgleichsfonds auf dem öffentlichen Recht begründet. Das ergibt sich schon daraus, daß gesetzlich eine Verrechnung der Darlehnsschuld mit der Hauptentschädigung durch die Ausgleichsbehörden möglich ist (§ 258 LAG). Das schließt nicht aus, daß, wie die Auszahlung des Darlehens auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Bankinstitut erfolgte, das sich zu dieser Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben bereit erklärt hat, so sich innerhalb des zwischen der. Bank und dem Darlehnsnehmer bestehenden Rechtsverhältnisses privatrechtliche Ansprüche ergeben können (vgl. hierzu das oben bereits angeführte Urteil vom 12. Januar 1955 - BVerwG V C 107.54 -; ferner Beschluß vom 9. Juni 1959 - BVerwG IV B 200.58/IV C 342.58 - [DVBl. 1959 S. 665]). Es ist möglich und üblich, daß Zinsforderungen auf zivilprozessualem Wege beigetrieben werden, und es ist ebenso möglich, daß, wie im vorliegenden Falle, die Bank nach rechtmäßiger Kündigung des Darlehnsvertrages oder nach dessen Ablauf das Darlehen ganz oder zum Teil vor den ordentlichen Gerichten einklagt. Daß die sich daraus ergebenden Maßnahmen und Rechtsfolgen auf das zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Verhältnis unmittelbar einwirken, hindert nicht, daß über diese Einwirkung hinaus von Seiten der Ausgleichsbehörden der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens an den Ausgleichsfonds geltend gemacht wird. Die damit gegebene Zweigleisigkeit des Rechtsweges hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 9. April 1959 - BVerwG III C 244.57 - (ZLA 1959 S. 296) aufgezeigt; sie widerspricht auch nicht der o.a., vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung in Anspruch genommenen Rechtsprechung, die sich mit der privatrechtlichen Seite des Darlehnsverhältnisses befaßt, eine öffentlich-rechtliche Grundlage dieses. Rechtsverhältnisses aber ausdrücklich hervorhebt oder bestehen läßt.
Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß das Ausgleichsamt, auch nachdem die ...bank versucht hatte, gegen den Kläger zu vollstrecken, in der Lage war, diesen zur Rückzahlung aufzufordern und ihm sogar einen Leistungsbescheid zugehen zu lassen. Es mag dahingestellt bleiben, ob die in dem Rundschreiben betreffend Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Ausgleichsleistungen sowie Behandlung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Ausgleichsfonds im Vollstreckungsverfahren vom 21. September 1955 Abschnitt IV (Mtbl. BAA S. 275) und in den Durchführungsbestimmungen über die Behandlung von Darlehnsforderungen im Lastenausgleich vom 11. Juli 1958 Teil II (Mtbl. BAA S. 342) getroffene Regelung insoweit auf einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung beruht, als sie den Erlaß von Leistungsbescheiden erst nach einer Abtretung der Forderung an den Ausgleichsfonds vorsieht und auch eine Verrechnung mit anderen Ausgleichsleistungen nach § 350 a LAG von einer Abtretung der Forderung abhängig macht. Durch die Abtretung einer privatrechtlichen Geldforderung an den Ausgleichsfonds würde diese nämlich ihren ursprünglichen Charakter ... nicht verloren haben. Eine Abtretung bewirkt keine Veränderung des Rechts, sondern nur einen Gläubigerwechsel (vgl. auch § 399 BGB). Im Ergebnis ist jedoch sowohl die Verrechnung mit anderen Ausgleichsleistungen wie auch die Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes mit dem Erlaß von Leistungsbescheiden möglich, da es sich um einen dem öffentlichen Recht entspringenden Rückforderungsanspruch handelt, der geltend gemacht werden kann, nachdem durch Kündigung der Darlehnsvertrag sein Ende gefunden hat und damit die Grundlage für die Überlassung des Darlehens fortgefallen ist. Dabei mag die Abtretung der - nicht einziehbaren - Forderung an den Ausgleichsfonds die Wirkung haben, die Behandlung der Darlehnsforderung nunmehr allein in die Hände der Ausgleichsbehörden zu legen. Die Möglichkeit, daß als Folge des privatrechtlichen Akts einer Kündigung öffentlich-rechtliche Ansprüche fällig werden, ist jedoch gegeben, ohne daß es der vom Bundesausgleichsamt für nötig erachteten ... Abtretung bedarf."
Für Rechtsfragen, die sich aus der Gewährung von Aufbaudarlehen nach dem Soforthilfe- und dem Lastenausgleichsgesetz ergeben, ist der erkennende Senat jetzt allein zuständig. Er schließt sich den Ausführungen des III. Senats an, die auf ähnlichen Erwägungen beruhen wie diejenigen, die er selbst in seinem Urteil vom 23. Juli 1958 (BVerwGE 7, 180) angesprochen hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts, das mit dieser Rechtsauffassung im Widerspruch steht, kann sonach keinen Bestand haben.
Da die Klägerin geltend gemacht hat, ein Rückforderungsanspruch bestehe nur in einer geringeren Höhe als von dem Ausgleichsamt geltend gemacht, und hierzu - vom Standpunkte des Verwaltungsgerichts aus verständlich - bisher keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind, war die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit dies nachgeholt und anderweit entschieden werden kann.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Wolf
gez. Dr. Gützkow