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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.07.1957, Az.: BVerwG III C 17.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.07.1957
Aktenzeichen
BVerwG III C 17.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 17.11.1955 - AZ: 143 IVa/55

Fundstellen

  • BVerwGE 5, 207 - 209
  • AS V, 207
  • DVBl 1958, 294 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1957, 701 (amtl. Leitsatz)
  • MtblBAA 1957, 471
  • RLA 1957, 363
  • ZLA 1957, 318

Amtlicher Leitsatz

Eine "Verrechnung" (§ 350 a LAG) des Hausratentschädigungsanspruchs einer Ehefrau gegen einen Rückforderungsanspruch des Ausgleichsfonds gegen den Ehemann ist bei bestehender Ehegemeinschaft nicht notwendig ausgeschlossen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1957
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg - IV. Kammer - vom 17. November 1955 - Nr. 143 IVa/55 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 450 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Auszahlung der ihr durch Bescheid des Ausgleichsamtes vom 13. März 1954 in Höhe von 450 DM zuerkannten ersten Rate der Hausrathilfe; diese hatte der Leiter des Ausgleichsamtes mit Schreiben vom 1. April 1954 auf die überzahlte Unterhaltshilfe ihres Ehemannes nach dem Soforthilfegesetz in Höhe von 1.741,70 DM "verrechnet", weil die Klägerin die Überzahlung durch Nichtanzeige des Bezugs ihrer Invalidenrente schuldhaft herbeigeführt habe.

2

Der Ehemann der Klägerin hatte bis Februar 1953 um den Ehegattenzuschlag erhöhte Unterhaltshilfe in wechselnder Höhe bezogen. Durch Schreiben vom 18. Mai 1953 setzte das Ausgleichsamt die Unterhaltshilfe mit Wirkung vom 1. März 1953 auf 14,40 DM monatlich neu fest, weil er es schuldhaft unterlassen habe, eine Invalidenrente der Klägerin zu melden, in demselben Schreiben ordnete das Ausgleichsamt die Rückerstattung der überzahlten Unterhaltshilfebeträge durch den Ehemann der Klägerin an und behielt einen ihm bis zum 30. Juni 1953 noch zustehenden Übergangsunterhaltshilfebetrag von 57,60 DM zur Teilabdeckung des Erstattungsanspruches ein. Gegen die "Einbehaltung der Unterhaltshilfe" wandte sich der Ehemann der Klägerin mit einer "Beschwerde", die bisher nicht beschieden worden ist.

3

Mit einer weiteren Verfügung vom 2. Juli 1953 stellte der Leiter des Ausgleichsamtes die Unterhaltshilfezahlungen nach dem Soforthilfegesetz mit Wirkung vom 30. Juni 1953 ein und ordnete gegenüber dem Ehemann der Klägerin die Rückerstattung des nach Abzug der verrechneten 57,60 DM verbleibenden Überzahlungsbetrages von 1.684,10 DM an. Über die "Beschwerde über Einstellungsbescheid" des Ehemannes der Klägerin ist bislang ebenfalls nocht nicht entschieden worden. Dagegen ist ein Antrag des Ehemannes der Klägerin auf Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz unanfechtbar abgelehnt worden.

4

Die Beschwerde der Klägerin gegen Versagung der Hausrathilfezahlungen wies der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 14. Juli 1955 mit der Begründung zurück, die Klägerin müsse sich die Verrechnung der ihr zuerkannten Hausrathilfe mit der gegenüber ihrem Ehemann bestehenden Rückerstattungsforderung gefallen lassen, weil nach § 293 Abs. 2 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - "die Familiengemeinschaft als Einheit zu betrachten" sei. Der Ehemann der Klägerin habe letztlich nur Unterhaltshilfe erhalten können, weil seinem eigenen Schaden Vermögensverluste der Klägerin hinzugerechnet worden seien.

5

Auch die von der Klägerin erhobene Klage blieb erfolglos. Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg wies sie durch Urteil vom 17. November 1955 ab. Es führt aus: Gemäß §§ 350 a Abs. 2, 290 LAG seien zuviel erhaltene Unterhaltshilfebeträge nach dem Soforthilfegesetz zurückzuerstatten. Da ein Anspruch der Eheleute D. auf Hauptentschädigung offensichtlich nicht bestehe, könne auch eine bewilligte Hausrathilfe einbehalten werden. Als nicht dauernd von ihrem Ehemann getrennt lebender Ehegatte müsse die Klägerin die Verrechnung ihrer Hausrathilfe (erste Rate) mit der gegenüber ihrem Ehemann bestehenden Gegenforderung des Ausgleichsfonds wegen Überzahlung der Unterhaltshilfe gegen sich gelten lassen. Dies folge nicht nur aus dem Grundsatz der Familieneinheit, sondern auch aus der Überlegung, daß sich Eheleute in solchen Fällen sonst durch willkürliche Verteilung der Rolle des jeweiligen Antragstellers ungerechtfertigt bereichern könnten. Überdies müsse die in § 289 Abs. 3 LAG statuierte Pflicht des anderen Ehegatten, veränderte Umstände dann selber anzuzeigen, wenn der Berechtigte verstorben oder dazu nicht in der Lage ist, um so mehr dann gelten, wenn etwa der Berechtigte die Anzeige absichtlich unterlasse.

6

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die nachträglich zugelassene Revision eingelegt mit dem offensichtlichen Ziel,

7

das Urteil und die ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden zu beseitigen und die Auszahlung der Hausrathilfe an sie zu veranlassen.

8

Sie hebt hervor, sie selbst habe keine Unterhaltshilfe bezogen, und hält die Einbehaltung ihrer Hausrathilfe für um so weniger gerechtfertigt, als die Hausratentschädigun einen Ausgleich für den Verlust ihres eigener, vorehelichen Hausrats darstelle.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Der Beteiligte stellt den gleichen Antrag, weil er meint, daß die Klägerin wegen ihrer Schadens- und Geschädigtengemeinschaft mit ihren Ehemann, deren Vorhandensein die Gewährung von Unterhaltshilfe überhaupt erst ermöglicht habe, die von dem Ehemann unterlassene Anzeige gegen sich gelten lassen müsse.

11

II.

Die Revision ist unbegründet, weil das angefochtene Urteil mindestens in Ergebnis richtig ist.

12

1)

Die Erstattung und Verrechnung von Leistungen aus dem Soforthilfe- und danach dem Lastenausgleichsfonds regeln die §§ 290, 350 a LAG.

13

Nach § 290 LAG ist der Berechtigte verpflichtet, zuviel erhaltene Beträge an Kriegsschadenrente sowie an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und an Teuerungszuschlägen nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz zurückzuerstatten, soweit unter bestimmten Umständen ein Rückforderungsanspruch besteht. Ist er hierzu, nicht in der Lage, so erfolgt eine Verrechnung, und zwar in erster Linie mit etwaigen Nachzahlungsbeträgen, in zweiter Linie mit einer etwaigen Hauptentschädigung.

14

Ergibt sich hieraus, daß auch nach dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes zuviel gezahlte Unterhaltshilfebeträge nach dem Soforthilfegesetz noch, und zwar naturgemäß dem Ausgleichsfonds nach dem Lastenausgleichsgesetz (vgl. dazu etwa § 354 LAG) zurückzuerstatten sind - war für zuviel erhaltene Beträge aus dem Ausgleichsfonds zusätzlich in § 350 a Abs. 1 LAG angeordnet wird -, so können nach § 350 a Abs. 2 LAG Rückforderungsansprüche des Ausgleichsfonds - demzufolge aber auch solche auf zuviel gezahlte Unterhaltshilfebeträge nach dem Soforthilfegesetz - mit allen Ausgleichsleistungen, ausgenommen laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente (§§ 261 ff. LAG) und an Ausbildungshilfe (§ 302 LAG) verrechnet werden; soweit der Rückforderungsanspruch offensichtlich durch einen Anspruch auf Hauptentschädigung gedeckt ist, ist mit diesem zu verrechnen.

15

Wie im einzelnen §§ 290 und 350 a LAG gegeneinander abzugrenzen sind, ob etwa § 290 LAG die Verrechnung überzahlter Beträge mit Nachzahlungsbeträgen und Hauptentschädigung regelt, § 350 a LAG, der erst später durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) eingefügt ist, darüber hinaus eine Verrechnung mit anderen Ausgleichsleistungen zuläßt, mag für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben.

16

2)

Diese hängt jedenfalls allein davon ab, ob die "Verrechnung" der Rückforderungsansprüche des Ausgleichsfonds mit Ausgleichsleistungen einer Aufrechnung nach dem bürgerlichen Recht (vgl. §§ 387 ff. BGB) wesensgleich ist. Wäre dies der Fall - so anscheinend Grobler, ZLA 1957 S. 161 -, so würde eine Aufrechnung, d.h. Verfügung eines Gläubigers über seine Forderung gegen seinen Schuldner im Umfang von dessen Schuld, ohne besondere Regelung möglich und begrifflich zulässig sein. Dann würde sich aber die Bedeutung des § 350 a Abs. 2 LAG darin erschöpfen, daß eine an sich wegen aller Ausgleichsleistungen zulässige Aufrechnung mit Ansprüchen gegen den Ausgleichsfonds sich gegenständlich auf solche Ausgleichsleistungen beschränken würde, die nicht in § 350 a Abs. 2 LAG ausgenommen sind, mit anderen Worten: § 350 a Abs. 2 LAG würde im Grunde genommen ein Verbot enthalten, gegen Ansprüche gegen den Ausgleichsfonds auf eigentliche Sozialleistungen aus dem Ausgleichsfonds aufzurechnen, und ein Gebot, nach Möglichkeit nur gegen Ansprüche auf Hauptentschädigung aufzurechnen. Damit würde aber § 350 a LAG eindeutig die Personen, die zuviel aus dem Ausgleichsfonds erhalten, begünstigen.

17

Das kann weder dem Wortlaut noch dem Sinn dieser durch eingefügten Vorschrift entsprechen. § 350 a LAG, wie § 350 b LAG und sonstige durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes eingefügte Bestimmungen, wie die Änderung des § 290 LAG, streben jedenfalls an, dem Ausgleichsfonds Leistungen zu ersparen, die - generell durch eine soziale Bedürftigkeit bestimmt - im einzelnen Fall wegen des Fehlens dieser Bedürftigkeit innerlich unberechtigt werden, oder aber, wenn solche Leistungen bereits erfolgt sind, sie dem Ausgleichsfonds auf irgendeine weise zurückzugewähren.

18

Diese Überlegungen führen jedenfalls zu der Schlußfolgerung, daß § 350 a LAG keine Beschränkung einer an sich nach dem bürgerlichen Recht sonst zulässigen Aufrechnung, sondern eine hiervon losgelöste, eigenartige öffentlich-rechtliche Verrechnung normiert. Auf eine solche "Verrechnung" ist dann naturgemäß das Übertragungs- und Pfändungsverbot des § 294 Abs. 2 LAG nicht anwendbar.

19

3)

Gegen die Zulässigkeit einer solchen von bürgerlichen Recht losgelösten "Verrechnung" läßt sich im Rahmen des Lastenausgleichs nichts einwenden. Es mag (vgl. NJW 1957 S. 859) bedauerlich sein, daß der Gesetzgeber derartige Abweichungen einführen zu müssen glaubt, obwohl sich eine gewisse innerliche Berechtigung nicht verkennen läßt. Auf alle Fälle aber haben Richter wie Verwaitungsbeamte einer solchen gesetzlichen Anordnung Folge zu leisten. Und daß die öffentlich-rechtlichen Ansprüche aus dem Ausgleichsfonds nicht immer, wie es den Regeln des bürgerlichen Rechts entspricht, ihre subjektive Zuordnung eindeutig in einen bestimmten Rechtssubjekt oder, wenn wirtschaftlich mehrere Rechtssubjekte in Frage können, in einer Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft finden, sondern daß mit der Anerkennung einer Familieneinheit gewisse Zwischenformen der rechtlichen Zuordnung eintreten, läßt sich nicht verkennen. In diesen Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, daß grundsätzlich die Unterhaltshilfe einem der Ehegatten einer bestehenden Ehe gezahlt wird, aber mit Zuschlägen für den anderen (vgl. § 36 des Soforthilfegesetzes - SHG -, §§ 267 ff. insbesondere § 269 LAG), daß das Gesamteinkommen nicht dauernd getrennt lebender Eheleute zusammenzurechnen ist (§§ 267 Abs. 2, 270, 279 Abs. 2, 293 Abs. 3 LAG und vorher § 36 Abs. 2 SHG und Ziff. 5 Soforthilfe-DVO zu § 35 SHG). Daß aber im Rahmen einer durch § 350 a LAG angeordneten Erstattung und Verrechnung zuviel erhaltaltener Beträge aus dem Ausgleichsfonds nicht eindeutig, wie die Aufrechnung des bürgerlichen Rechts, auf die Personenidentität von Gläubiger und Schuldner abgestellt werden darf, ergibt sich insbesondere aus § 290 Abs. 3 LAG. Danach sind die Träger der Sozialversicherung und ähnliche Dienststellen verpflichtet, die Auszahlung von Rentenleistungen, die den Beziehern von Unterhaltshilfe für zurückliegende Monate bewilligt werden, unmittelbar an den Ausgleichsfonds zu bewirken, soweit diese Leistungen nach § 270 LAG auf die Unterhaltshilfe anzurechnen sind oder nach Soforthilferecht auf die Unterhaltshilfe anzurechnen waren; der Anspruch auf Rentennachzahlung geht insoweit auf den Ausgleichsfonds über. ... Sind aber nach § 270 Abs. 1 LAG Rentenleistungen und sonstige Einkünfte auf die Unterhaltshilfe insoweit anzurechnen, als sie nach § 267 Abs. 2 LAG als Einkünfte gelten, mithin (vgl. § 267 Abs. 2 LAG) auch alle Bezüge in Geld oder Geldeswert, die nicht nur dem Berechtigten, sondern auch seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten zufließen, so kann es demnach für ein auf Rückerstattung zuviel erhobener Beträge gerichtetes Verrechnungsverhältnis auch nicht darauf ankommen, daß Gläubiger irgendwelcher Ansprüche gegen den Ausgleichsfonds und Schuldner der Rückerstattungsverpflichtung unter allen Umständen personengleich sind. Vielmehr muß im allgemeinen eine Verrechnung auch innerhalb einer Familiengemeinschaft zulässig sein, und die Verrechnungsmöglichkeit, wie sie § 350 a LAG versieht, wird im allgemeinen ihre Grenze nur dort finden, wo Einkünfte eines Ehegatten seinem berechtigten Ehegatten nicht anzurechnen sind: im Fall des dauernden Getrenntlebens beider Ehegatten. - Ob und inwieweit für diesen Fall die Bedenken G. a.a.O. gegen die Zulassung einer Verrechnung von Leistungen an eine Ehefrau gegen Rückzahlungspflichten eines Ehemannes berechtigt sind - und nur für diesen Fall führt Grobler seine Bedenken durch - kann hier dahingestellt bleiben.

20

4)

Denn hier leben die Ehegatten nicht getrennt und es spricht auch sonst nichts dafür, daß die Ausgleichsforderung der Klägerin auf Hausratentschädigung nicht gegen die Rückerstattungsforderung des Ausgleichsfonds gegen den Ehemann der Klägerin sollte verrechnet werden können. Insbesondere kann sich die Klägerin angeseichts des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts nicht etwa darauf berufen, daß eine solche "Verrechnung" etwa gegen Treu und Glauben verstoße.

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Denn mag auch unentschieden bleiben, ob es der Klägerin selbst oblag, die durch die Bewilligung der ihr zustehenden Invalidenrente eingetretene Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anzuzeigen und so eine Überzahlung zu vermeiden oder rechtzeitig abzustellen, so spricht doch alles dafür, daß die Klägerin mindestens ihrerseits aus den Überzahlungen wirtschaftlichen Nutzen gezogen hat, zumal, wie das angefochtene Urteil zu Recht ausführt, erst die offensichtlich mit ihrem Einverständnis erfolgte Einwerfung der angeblichen Verluste der Klägerin in den angeblich ihrem Ehemann entstandenen Schaden zur Bewilligung der Unterhaltshilfe statt lediglich Unterhaltszuschuß geführt und damit eine Bedingung für den Eintritt der Rückerstattungsverpflichtung Beschaffen hat. Treu und Glauben sprechen vielmehr im verliegenden Fall geradezu dafür, eine Verrechnung der Rückerstattungspflicht wegen der durch den Ehemann zuviel erhobenen Unterhaltshilfebeträge nach Soforthilferecht auch gegen die Klägerin zuzulassen.

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5)

Dann hat das angefochtene Urteil aber die Klage zu Recht abgewiesen. Daß über die Höhe der Rückzahlungsschuld des Ehemannes der Klägerin noch nicht rechtskräftig entschieden ist, ist jedenfalls unerheblich. Das Verwaltungsgericht konnte diese Frage, wie jede andere für seine Entscheidung notwendige Vortrage, selbständig beurteilen, war demzufolge nicht etwa genötigt, das Verfahren bis zu einer anderweitigen Entscheidung dieser Vortrage auszusetzen. Geht es aber davon aus, daß nach dem Soforthilfegesetz eine "Überzahlung an Unterhaltshilfe an den Ehemann der Klägerin in Höhe von über 1.600 DM feststeht", so wirkt sich diese nach den Ausführungen zu Ziff. 1 euch zugunsten des Ausgleichsfonds aus, zumal in bezug auf diese Feststellung keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht sind (vgl. § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). Dann ist aber die Klage mindestens deswegen unberechtigt, weil der Ausgleichsfonds z.Z. jedenfalls nicht zu leisten braucht.

23

6)

Danach mußte die Revision zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 450 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Holland
zugleich für den z.Z. beurlaubten Bundesrichter Klein
Dr. Buchholz
Lullies
Dr. Sieveking