Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.01.1955, Az.: BVerwG V C 107.54
Rechtsnatur der Bewilligung öffentlicher Mittel für den Wohnungsbau
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.01.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 107.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13800
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 02.06.1953
- LVG Düsseldorf - 09.10.1952
Rechtsgrundlagen
- § 25 Abs. 1 MRVO 165
- § 40 Abs. 2 S. 1 WoBauG
Fundstellen
- BVerwGE 1, 308 - 310
- DVBl 1955, 258-259 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1955, 313-314 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 437-438 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Bescheid über die Bewilligung öffentlicher Mittel für den Wohnungsbau auf Grund des 1. WBauG ist ein Verwaltungsakt.
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Frhr. von Turegg, Dr. Ritgen und Dr. Bettermann
am 12. Januar 1955
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1953 aufgehoben und in der Sache selbst dahin entschieden:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 1952 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 360 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihr Haus In der L. 24 in W. mit Hilfe von zwei Landesdarlehen über 5.000 und 6.000 DM in den Jahren 1950/51 wieder aufgebaut. Sie bewohnt mit ihrem Ehemann und ihren drei minderjährigen Kindern die aus zwei Räumen und einer Küche bestehende Wohnung im Erdgeschoß. Die aus drei Räumen bestehende Wohnung des Obergeschosses hat das Wohnungsamt W. durch Verfügung vom 31. März 1952 erfaßt und später dem Bergmann W. zugeteilt. Auf die Beschwerde der Kläger hat die Beklagte die Erfassung des einen Raumes und die Zuweisung insgesamt aufgehoben. Gegen die somit bestehengebliebene Erfassung der übrigen Räume des Obergeschosses haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben, die das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen hat. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht "die Beschwerde-Entscheidung der Beklagten vom 24. Mai 1952, soweit sie die Beschwerde zurückweist, und die Erfassungsverfügung, des Wohnungsamtes vom 31. März 1952" aufgehoben. Die Revision hat es auf Beschwerde der Beklagten zugelassen. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Revision eingelegt mit dem Antrage,
unter Aufhebung des Urteils vom 2. Juni 1953 des Oberverwaltungsgerichts Münster die von den Klägern angefochtene Beschwerdeentscheidung vom 24. Mai 1952 sowie die ihr zugrunde liegende Erfassungsverfügung des Wohnungsamtes vom 31. März 1952 zu bestätigen.
Die Klägerin hat Zurückweisung der Revision beantragt.
Sämtliche Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Die Revision ist begründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die angefochtene Erfassung durch das am 1. Juli 1953 erfolgte Inkrafttreten des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 31. März 1953 (BGBl. I S. 97), das keine Erfassung mehr kennt, gegenstandslos geworden ist. Denn wenn das der Fall sein sollte, müßte die Anfechtungsklage gegen die Erfassung schon mangels Rechtsbeeinträchtigung oder mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen werden, weil die Klägerin durch eine wirkungslos gewordene Erfassung nicht mehr beschwert wird. Aber auch wenn die Erfassung durch das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz nicht überholt sein sollte, muß die Klage abgewiesen werden, weil die Erfassung nicht rechtswidrig ist.
Nach §22 Abs. 5 Satz 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 (BGBl. S. 83) - 1. WoBauG - war dem Bauherrn öffentlich geförderten Wohnraumes bei dessen wohnungsamtlicher Vergebung mindestens ein Raum mehr zuzubilligen, als ihm nach seinen persönlichen, familiären und beruflichen Bedürfnissen unter Berücksichtigung der Wohndichte der Gemeinde üblicherweise zustehen würde. Diese Bestimmung ist durch die Neufassung des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 25. August 1953 (BGBl. I S. 1037) nur unwesentlich geändert worden, so daß es im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben kann, ob die Vorschrift hier in ihrer alten oder in ihrer neuen Fassung anzuwenden ist. Die hier angefochtene Erfassung verstieß weder gegen §22 Abs. 5 Satz 1 des 1. WoBauG 1950 noch verstößt sie gegen den ihm entsprechenden §40 Abs. 2 Satz 1 des 1. WoBauG 1953 (BGBl. I S. 1047 [1057]). Die Klägerin kann selbst dann den Mehrraumanspruch aus den genannten Bestimmungen nicht hinsichtlich der Wohnung des Obergeschosses geltend machen, wenn entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg im Urteil vom 18. September 1952 (AS Bd. 6 S. 352), des Landesverwaltungsgerichts Minden im Urteil vom 17. September 1952 (ZMR 1953 S. 98, BBauBl. 1954 S. 335), des Oberverwaltungsgerichts Koblenz im Urteil vom 4. Februar 1954 (BBauBl. 1954 S. 558), des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. Februar 1953 - 21 II 52 (vgl. Pergande-Schwender-Schmidt, Die Rechtsprechung zum Wohnungsbaugesetz S. 106 Nr. 26 d) der Mehrraumanspruch sich nicht auf die Wohnungseinheit, die der Bauherr innehat oder für seinen eigenen Wohnbedarf ausgewählt hat, beschränken, sondern sich auch auf andere Wohnungen des von ihm mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Hauses erstrecken sollte. Denn im vorliegenden Falle kann die Klägerin gegenüber dem Wohnungsamt schon deshalb keinen Anspruch auf die Räume des Obergeschosses erheben, weil sie sich in ihrem Antrag vom 18. Oktober 1950 auf Bewilligung eines weiteren öffentlichen Baukostenzuschusses "bereit" erklärt hat, die "obere Wohnung, bestehend aus 1 Küche, 2 Zimmern, Diele, Bad und WC, an einen Umsiedler der gleichzeitig Bergmann ist zu vermieten", und weil ihr daraufhin durch den Bewilligungsbescheid Nr. 73 der Gemeinde W. vom 23. Januar 1951 "für die Instandsetzung von 2 Wohnungen" ein Wiederaufbaudarlehen in Höhe von 5.000 DM u.a. mit folgender "Auflage" zugesagt worden ist: "Die Wohnung im 1. Stock ist einer Bergmannsfamilie zur Verfügung zu stellen". Die Klägerin hat alsdann dieses Darlehen angenommen, ohne den Bewilligungsbescheid anzufechten. Damit hat sich die Klägerin dieser Auflage unterworfen und ist daher verpflichtet, die Räume des Obergeschosses nach Maßgabe der Auflage und wohnungsamtlicher Zuteilung zu vermieten, statt sie selbst zu beziehen.
Zu Unrecht erklärt das Oberverwaltungsgericht die von der Klägerin mit der Darlehensnahme eingegangene Verpflichtung für wohnungszwangswirtschaftlich unbeachtlich, weil sie privatrechtlicher Natur sei. Die Hingabe und Annahme öffentlicher Mittel zu Zwecken des Wohnungsbaues nach Maßgabe des Ersten Wohnungsbaugesetzes ist nicht nur ein Rechtsgeschäft des bürgerlichen Rechts, sondern zugleich ein Vorgang im Bereich des öffentlichen Rechts. Die öffentlichen Mittel werden nicht zur Befriedigung fiskalischer Bedürfnisse eingesetzt, sondern in Erfüllung sozialstaatlicher Pflichten. Weil die Förderung des Wohnungsbaus im Interesse der Allgemeinheit liegt und vom Staat als eine öffentliche Aufgabe angesehen wird, deshalb setzt er öffentliche Mittel dafür ein, wie sich aus §§1 ff. des 1. WoBauG klar ergibt. Der Einsatz der öffentlichen Mittel für den sozialen Wohnungsbau ist staatliche Hoheitsverwaltung, nicht fiskalische oder erwerbswirtschaftliche Verwaltung. Der Bescheid über die Bewilligung öffentlicher Mittel für den Wohnungsbau ist daher ein Verwaltungsakt, nicht oder nicht nur eine Willenserklärung des bürgerlichen Rechts. Ausschließlich dem bürgerlichen Recht gehört erst der Darlehensvertrag an, der auf Grund und in Vollzug des Bewilligungsbescheides geschlossen wird.
| Vgl. LVG Koblenz BBauBl. 1954 S. 177; OVG Münster DVBl. 1953 S. 578 = DÖV 1953 S. 703 = VerwRspr. Bd. 5 Nr. 186; LVG Hamburg BBauBl. 1954 S. 495 Nr. 95; und die in BBauBl. 1954 S. 496 ff. unter Nr. 108 ff. angeführten Entscheidungen über die Rechtsnatur der im Bewilligungsbescheid erfolgten Mietfestsetzung; Bachof DÖV 1953 S. 423 [OVG Nordrhein-Westfalen 27.03.1953 - VI B 582/51]; Hamann "Betriebsberater" 1953 S. 865 ff.; Köttgen DVBl. 1953 S. 485 ff.; Krüger "Betriebsberater" 1953 S. 567; Siebert, Privatrecht im Bereich öffentlicher Verwaltung, Festschrift für Niedermeier S. 236 ff.; Ipsen Arch.öff.R. Bd. 78 S. 292 ff. |
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Zur Geltendmachung der durch die Auflage im Bewilligungsbescheid begründeten Verpflichtung der Klägerin, die Wohnung im Obergeschoß an eine Bergarbeiterfamilie zu vermieten, ist die Wohnungsbehörde zuständig, da ihr die Verteilung des mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Wohnraumes obliegt. Infolgedessen war und ist das Wohnungsamt berechtigt, das auf §22 Abs. 5 Satz 1 des 1. WoBauG 1950 gestützte Verlangen der Klägerin, ihr einen oder mehrere Räume des Obergeschosses zuzuteilen, mit der Begründung zurückzuweisen, daß die Klägerin verpflichtet sei, sämtliche Räume des Obergeschosses als geschlossene Wohnung an eine Bergarbeiterfamilie zu vermieten. Da diese Räume frei waren und von der Klägerin nicht zur Eigenbenutzung beansprucht werden konnten, waren sie nach Art. V, VII Abs. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 18 - Wohnungsgesetz - vom 8. März 1946 (Amtsbl. des Kontrollrats Nr. 5 vom 31. März 1946 S. 117) erfaßbar. Sie standen und stehen, mindestens solange die zu ihrer Schaffung verwendeten öffentlichen Mittel nicht zurückgezahlt sind, der öffentlichen Wohnungsbewirtschaftung zur Verfügung. Die Klägerin kann sich daher nicht gegen die Inanspruchnahme dieser Räume durch die Wohnungsbehörden zum Zwecke der Zuteilung an wohnungsuchende Bergarbeiter wehren, sondern allenfalls gegen die von der Wohnungsbehörde getroffene oder zu treffende Auswahl unter diesen. Sie kann also nur eine eventuelle Zuweisung, nicht aber die Erfassung anfechten. Ihre allein gegen die Erfassung von zwei Räumen des Obergeschosses gerichtete Anfechtungsklage ist daher unbegründet und mußte abgewiesen werden.
Das Oberverwaltungsgericht hätte daher die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landesverwaltungsgerichts zurückweisen müssen, statt ihr und der Klage stattzugeben. Das angefochtene Urteil war folglich aufzuheben und entsprechend in der Sache neu zu entscheiden, vgl. §63 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -.
Die Kostenentscheidung beruht auf §65 Abs. 1 BVerwGG, die Streitwertfestsetzung auf §74 BVerwGG.
gez. Dr. Baring
gez. Frhr.v. Turegg
gez. Dr. Ritgen
gez. Dr. Bettermann