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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1962, Az.: BVerwG II C 167.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1962
Aktenzeichen
BVerwG II C 167.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13332
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.04.1958 - AZ: I A 117/58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Oktober 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. April 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1912 geborene Kläger trat 1935 als Hilfsgrenzangestellter in den Dienst der Reichsfinanzverwaltung. 1938 wurde er als Zolldiätar in das Beamtenverhältnis übernommen und 1939 zum Zollassistenten (Besoldungsgruppe [= BesGr.] A 8 a) ernannt. 1942 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Zollsekretär (BesGr. A 7 a) befördert; er erhielt ein Besoldungsdienstalter vom 1. November 1941.

2

1948 wurde der Kläger, der seit 1931 der SA und der NSDAP angehörte, im Entnazifizierungsverfahren als "Mitläufer" eingereiht und im Anschluß daran als Zollassistent bei der Zollaufsichtsstelle Landau eingestellt. 1950 wurde er unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Zollassisrent in den Dienst des Landes Rheinland-Pfalz übernommen.

3

Am 1. Oktober 1950 trat der Kläger kraft Gesetzes in den Dienst des Bundes. Er wurde durch Urkunde vom 20. November 1951 zum Zollsekretär befördert; sein Besoldungsdienstalter in der BesGr. A 7 a wurde auf den 1. Mai 1943 festgesetzt.

4

Am 12. Oktober 1955 entschied der Beklagte: Nach § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - müßten die Ernennungen des Klägers zum Zolldiätar (1938) und zum Zollassistenten (1939) sowie seine Beförderung zum Zollsekretär (1942) unberücksichtigt bleiben die Ernennung zum Zollassistenten jedoch nur insoweit, als sie vor dem 1. Juni 1944 erfolgt ist. Der Kläger sei so zu behandeln, als wenn er mit Wirkung vom 13. April 1938 zum Zollbetriebsassistenten ernannt und mit Wirkung vom 1. Juni 1944 zum Zollassistenten befördert worden wäre.

5

Nunmehr wurde das Besoldungsdienstalter des Klägers in der BesGr. A 7 a durch Verfügung vom 27. Oktober 1955 auf den 1. April 1946 festgesetzt.

6

Gegen die Entscheidung vom 12. Oktober 1955 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Köln hat der Klage mit der Begründung stattgegeben., der Kläger sei seit seiner erneuten Beförderung zum Zollsekretär am 20. November 1951 nicht mehr Beamter zur Wiederverwendung; seither könne § 7 G 131 in seinem Falle nicht mehr angewendet werden.

7

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Berufung des Beklagten durch Urteil vom 17. April 1958 stattgegeben und die Sache an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Kläger habe die frühere Rechtsstellung eines Zollsekretärs auf Lebenszeit am 20. November 1951 zwar erneut erreicht. Hierdurch sei er aber nicht aus dem von dem Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten Personenkreis ausgeschieden. Denn die erneute Beförderung zum Zollsekretär stelle keine Regelung oder vorweggenommene Regelung im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG dar. Der Kläger sei nur wegen seiner - "über Durchschnitt" und "erheblich über Durchschnitt" liegenden - Leistungen erneut zum Zollsekretär aufgestiegen. Dabei habe er jedoch sein früheres Besoldungsdienstalter nicht zurückerhalten. Dem Kläger sei also nicht seine alte, sondern eine neue Rechtsstellung eingeräumt worden. Aus diesem Grunde habe § 7 G 131 auf den Kläger noch angewendet werden können. Da das Landesverwaltungsgericht auf Grund seiner rechtsirrigen gegenteiligen Meinung nicht zur Sache selbst entschieden habe, sei die Sache zurückzuverweisen.

8

Gegen dieses Berufungsurteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

9

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 23. Oktober 1956 wiederherzustellen und nach dem Klageantrag zu erkennen. Er rügt Verletzung der §§ 7, 19 G 131 und trägt zur Begründung im wesentlichen vor: Die Erlangung der früheren Rechtsstellung durch Übernahme in ein gleichwertiges Amt setze im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts nicht voraus, daß dem Beamten zur Wiederverwendung auch das frühere Besoldungsdienstalter zuerkannt wird. Die Frage nach der Festsetzung des Besoldungsdienstalters sei im Gesetz zu Art. 131 GG nicht geregelt. Demzufolge sei er, der Kläger, schon vor Erlaß des angefochtenen Verwaltungsakts aus dem Kreis der von dem Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten Personen ausgeschieden. § 7 G 131 hätte daher nicht mehr auf ihn angewendet werden können.

10

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er meint daß § 7 G 131 schon wegen der deklaratorischen Bedeutung der nach dieser Vorschrift getroffenen Entscheidungen auch noch nach entsprechender Wiederverwendung der Beamten zur Wiederverwendung anwendbar sei, und verweist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1956 (BVerwGE 3, 88).

12

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

13

II.

Nach §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - kann über die Revision ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Prozeßbeteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.

14

Die Revision ist unbegründet.

15

Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die erneute Beförderung des Klägers zum Zollsekretär im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Anwendung des § 7 G 131 nicht entgegenstehe, ist im Ergebnis zutreffend.

16

Der Meinung, der Kläger sei deshalb noch nicht im Sinne des § 19 G 131 endgültig (rechtsgleich) untergebracht und aus dem Kreis der Beamten zur Wiederverwendung ausgeschieden, weil er sein ursprüngliches Besoldungsdienstalter nicht wiedererlangt hat, kann der Senat allerdings nicht folgen. Daß für die Gleichwertigkeit des Amtes im Sinne des § 19 G 131 ausschließlich Laufbahn und Besoldungsgruppe maßgeblich sind, daß also dafür das im neuen Beamtenverhältnis nach den für dieses Verhältnis geltenden Vorschriften festgesetzte Besoldungsdienstalter unerheblich ist, hat bereits der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. Oktober 1959 (BVerwGE 10, 18) ausgeführt. Dieser Meinung schließt der erkennende Senat sich an. Hiernach ist davon auszugehen, daß der als Zollsekretär im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und damit rechtsgleich wiederverwendete Kläger im Sinne des § 19 G 131 endgültig untergebracht ist. Daher hat nach § 19 Abs. 1 letzter Satz G 131 sein Rechtsstand als Beamter zur Wiederverwendung mit Ablauf des 19. November 1951 geendet. Dem steht nicht der von dem Berufungsgericht festgestellte Umstand entgegen, daß der Kläger nur wegen seiner Leistungen - also nicht wegen seiner Teilnahme an der Unterbringung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG - erneut zum Zollsekretär im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden ist.

17

Daß der Kläger trotz Beendigung des Rechtsstandes zur Wiederverwendung der - nachträglichen - Anwendung des § 7 G 131 unterliegt, ergibt sich jedoch auf Grund folgender Erwägungen:

18

Die endgültige (rechtsgleiche) Wiederverwendung im Sinne des § 19 G 131 beseitigt den Rechtsstand "zur Wiederverwendung" nicht rückwirkend. Sie schließt schon deswegen nicht aus, daß dieser Rechtsstand nachträglich durch die Geltendmachung der Rechtsausschließungsgründe des § 7 G 131 eingeschränkt wird. Da sich auch aus Wortlaut, Aufbau und Zweck des Gesetzes zu Art. 131 GG nichts Gegenteiliges ergibt, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 24. September 1959 (BVerwGE 9, 155 [157] [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 405.57]; vgl. auch Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59 -) ausgeführt hat, hält das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Anwendung des § 7 G 131 auch nach rechtsgleicher Wiederverwendung der Beamten zur Wiederverwendung grundsätzlich für zulässig.

19

Der Anwendung des § 7 G 131 nach rechtsgleicher Wiederverwendung könnte im vorliegenden Fall auch nicht etwa mit Aussicht auf Erfolg entgegengehalten werden daß der Kläger schon bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG (1. April 1951) - unterwertig - wiederverwendet war und wegen der durch § 37 Abs. 3 Satz 2 G 131 gebotenen Anrechnung der ihm gewährten Dienstbezüge die Zahlung von Übergangsgehalt nicht beanspruchen konnte, so daß die nachträgliche Anwendung des § 7 G 131 "gegenstandslos" sei. Dieser Einwand ginge schon deswegen fehl, weil er allein auf die vermögensrechtlichen, nicht also auf die statusrechtlichen Auswirkungen der Entscheidung nach § 7 G 131 abstellt. Statusrechtliche Auswirkungen hat eine Entscheidung nach § 7 G 131 auf den Rechtsstand zur Wiederverwendung stets auch noch nach rechtsgleicher Wiederverwendung des Betroffenen, weil sie rückwirkend vom Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG an den Rechtsstand zur Wiederverwendung einschränkt. Insoweit ist also eine nachträgliche Entscheidung nach § 7 G 131 niemals "gegenstandslos". Zudem ist zu berücksichtigen, daß das Gesetz zu Art. 131 GG im Einzelfall nur unvollständig vollzogen ist, solange bei Vorliegen eines der in § 7 G 131 umschriebenen Tatbestände die dort gebotene Entscheidung nicht getroffen worden ist.

20

Es kann hiernach dahinstehen, ob im vorliegenden Zusammenhang auch die Auswirkungen einer Entscheidung nach § 7 G 131 beachtlich sind, die sich nur auf das neubegründete Beamtenverhältnis erstrecken, und zwar auf Grund von Vorschriften des neuen Dienstherrn, die an den Tatbestand einer nach § 7 G 131 getroffenen Entscheidung anknüpfen (vgl. z.B. § 184 des Landesbeamtengesetzes von Berlin in der Fassung vom 30. Januar 1958 [GVBl. Berlin S. 130]).

21

Das Verwaltungsgericht wird nunmehr die Prüfung nachzuholen haben, ob der Beklagte § 7 G 131 aus zutreffenden Erwägungen auf den Kläger angewendet hat. Demgemäß hat das Berufungsgericht mit Recht den Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Köln aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen (vgl.Urteil vom 13. Dezember 1958 - BVerwG VI C 198.56 -). Die hiergegen gerichtete Revision ist zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Dr. Idel