Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.10.1962, Az.: BVerwG VIII B 176.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.10.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 176.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 14297
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 22.08.1961 - AZ: III 576/60
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG
- § 1 Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen
- § 15 Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen
- § 16 Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen
Fundstellen
- DÖV 1963, 197 (amtl. Leitsatz)
- Fachberater 1963, 155
- MDR 1963, 78 (amtl. Leitsatz)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Niesert
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. August 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger befand sich vom 21. September 1953 bis zum 6. Januar 1957 in sowjetzonaler Haft; er wurde am 11. Januar 1954 vom Bezirksgericht Frankfurt/Oder wegen fortgesetzten Verbrechens gegen das Gesetz zum Schütze des Volkseigentums und wegen fortgesetzten Verbrechens gegen § 7 der Wirtschaftsstrafverordnung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Er ist als Sowjetzonenflüchtling anerkannt.
Sein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes - HHG -, jetzt anzuwenden in der Fassung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S. 578), wurde abgelehnt, sein Einspruch hiergegen wurde zurückgewiesen. Seine Klage wurde abgewiesen, seine Berufung wurde zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich seine bei diesem einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangene Beschwerde.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist ist begründet.
Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde lief am 20. Oktober 1961 ab. An diesem Tage ging die Beschwerdeschrift vom 19. Oktober 1961 bei dem Bundesverwaltungsgericht ein. Sie wurde unverzüglich an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg weitergeleitet und erhielt dort den Eingangsstempel vom 21. Oktober 1961. Die von dem einen der beiden Prozeßbevollmächtigten des Klägers unterzeichnete Beschwerdeschrift war gerichtet "an das Bundesverwaltungsgericht Berlin über den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim". Der Briefumschlag, in dem die Beschwerdeschrift abgesandt wurde, enthielt jedoch nur die Anschrift: "An das Bundesverwaltungsgericht Berlin, Berlin-Charlottenburg, Hardenbergstraße". Der Prozeßbevollmächtigte hat an Eides Statt versichert, er habe die gelernte Anwaltsgehilfin Christa H. beauftragt, die Beschwerdeschrift entsprechend der darin in klarem Wortlaut enthaltenen Adressenangabe abzusenden. Er habe sich darauf verlassen, daß die Beschwerdeschrift zunächst dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim zugeleitet würde. Er hat damit glaubhaft gemacht, daß er infolge der Nichtbefolgung seiner Anweisung durch eine Angestellte ohne sein Verschulden verhindert war, die gesetzliche Beschwerdefrist einzuhalten.
Er hat den Antrag auf Wiedereinsetzung auch rechtzeitig gestellt. Das Hindernis für die Einhaltung der Frist fiel weg, als er von der Versäumung der Frist Kenntnis erhielt. Dies geschah mit der Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 1961, durch den er erfuhr, daß die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden sei.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher stattzugeben.
Die Beschwerde ist demnach zulässig; sie ist aber unbegründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.
Der Kläger macht geltend, das Berufungsurteil setze sich zu der darin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1959, BVerwGE 9, 132, in Widerspruch, soweit es zu dem Ergebnis komme, daß die Haft des Klägers zwar nach Art und Dauer, nicht aber auch dem Grunde nach politisch bedingt gewesen sei; es genüge, daß überwiegende politische Motive zur Verhaftung und später zur Bestrafung des Klägers geführt hätten.
Das Berufungsurteil weicht von den in ihm angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht ab. In Übereinstimmung mit der Entscheidung BVerwGE 9, 132 ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß "aus politischen Gründen" nicht nur der politische Widerstandskämpfer, sondern auch derjenige in Gewahrsam genommen wurde, dessen Haft nach Grund und Dauer durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt war Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gründe des Gewahrsams nicht den Beweggründen der den Gewahrsam anordnenden Stelle gleichgesetzt, sondern alle äußeren und inneren Tatsachen für erheblich gehalten, die die Anordnung des Gewahrsams nach Grund und Dauer beeinflußt haben. Die in dem Urteil eines sowjetzonalen Gerichts niedergelegten Gründe des Freiheitsentzugs können mit den wirklichen Gründen des Freiheitsentzugs übereinstimmen, sie können aber auch, wie es vom Kläger für seinen Fall behauptet wird, vorgeschobene Gründe unpolitischer Art sein, während die wirklichen Gründe politischer Art gewesen sind. Die Feststellung, daß die im sowjetzonalen Strafurteil angegebenen Gründe nur vorgeschoben, in Wirklichkeit dagegen politische Gründe maßgebend waren, ist eine Beweisfrage. Läßt sich der Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller vorhandenen Beweismöglichkeiten nicht zugunsten desjenigen aufklären, der die Anerkennung als politischer Häftling begehrt, so treffen ihn die Folgen der Nichterweislichkeit (BVerwGE 12, 230 [235]).
Diese Rechtslage hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es ist der Behauptung des Klägers nachgegangen, daß die gegen ihn erhobene Anklage nur als Vorwand für das Ziel gedient habe, ihn durch eine strafgerichtliche Verurteilung unschädlich zu machen, nachdem man ihn als gefährlichen politischen Gegner erkannt habe. Auf Grund seiner Würdigung der vom Kläger vorgebrachten Tatsachen und der erhobenen Beweise ist es aber zu dem Ergebnis gekommen, daß ein politischer Gewahrsamsgrund sich nicht feststellen läßt. An diese tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.
Der Kläger halt ferner eine grundsätzliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für notwendig dahingehend, daß in den Fällen, in denen der Generalstaatsanwalt bei Überprüfung eines sowjetzonalen Urteils zu dem Ergebnis komme, es sei unter Verstoß gegen rechtsstaatliche Vorschriften zustande gekommen, nicht nur die Haft der Art und Dauer nach, sondern auch dem Grunde nach als politisch bedingt anzusehen sei.
Die Rechtssache erhält dadurch jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, die in einem künftigen Revisionsverfahren zu klären wäre, wenn sich die Rechtslage eindeutig aus dem Gesetz ergibt. Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe hat zwar auf den Antrag des Klägers die Strafvollstreckung aus dem sowjetzonalen Strafurteil gemäß § 15 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161) für unzulässig erklärt. Nach § 16 dieses Gesetzes bindet die abschließende Verfügung des Generalstaatsanwalts alle Gerichte und Behörden im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die Bindung ist aber, wie sich aus der Überschrift des Gesetzes und aus der Vorschrift des § 1 ergibt, auf die Strafvollstreckung beschränkt. Die Verfügung bewirkt, daß den Ersuchen deutscher Gerichte und Behörden außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes um Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen nicht mehr entsprochen werden darf. Die Gründe der Verfügung des Generalstaatsanwalts können zwar auch im Häftlingshilfeverfahren im Einzelfall von erheblicher praktischer Bedeutung sein. Der Verfügung des Generalstaatsanwalts ist jedoch weder in dem Rechts- und Amtshilfegesetz noch im Häftlingshilfegesetz die Wirkung zugesprochen, daß dadurch ein politischer Grund des Gewahrsams im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG festgestellt ist und daß die mit der Häftlingshilfe betrauten Behörden und die Verwaltungsgerichte an diese Feststellung gebunden sind.
Nach BVerwGE 9, 132 (134) [BVerwG 09.09.1959 - VIII C 281/59] entsprechen die Worte "aus politischen Gründen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen" in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG der in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes gewählten Formulierung "von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten". Die in der Rechtsprechung zum Flüchtlingsrecht entwickelten Grundsätze über die Auswirkung der Nichtvollstreckbarkeit der wegen Wirtschaftsstraftaten verhängten sowjetzonalen Strafurteile sind deshalb auch für den Bereich des Häftlingshilferechts von Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 31. Mai 1960 (BVerfGE 11, 150) entschieden, daß eine Rechtshilfe für Urteile, die die Verletzung der sowjetzonalen Gesetze zum Schütze der in der Zone faktisch ausgeübten politischen Macht und des in der Sowjetzone bestehenden Wirtschaftssystems bestrafen, der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht und deshalb unzulässig ist. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 1961 - BVerwG VIII C 287.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 22 = JR 1961 S. 475 = NJW 1961 S. 1372 = DVBl. 1961 S. 552 = ROW 1961 S. 163 = ZLA 1961 S. 222, entschieden, daß dies auf die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling ohne Einfluß ist:
"Auch der erkennende Senat ist der Meinung, daß die Behörden der Bundesrepublik einem Deutschen, der gegen ein Gesetz verstoßen hat, welches rechtsstaatswidrig oder doch jedenfalls mit der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik unvereinbar ist, auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes keine Nachteile zufügen dürfen. Darum aber geht es hier nicht. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nichts darüber zu entnehmen, daß Personen, die sich durch einen Verstoß gegen rechtsstaatswidrige sowjetzonale Gesetze der Notwendigkeit ausgesetzt haben, ihre mitteldeutsche Heimat zu verlassen, aus diesem Grunde die gleichen Vorrechte und Vergünstigungen zu Lasten der Allgemeinheit und aus deren Mitteln zu beanspruchen haben, wie sie jenen Sowjetzonenflüchtlingen zugebilligt werden, welche ohne ihr Zutun in die Lage gekommen sind, aus ihrer Heimat flüchten zu müssen"
Die Gleichartigkeit der Frage, die in dem vorliegenden Falle in einem künftigen Revisionsverfahren zu entscheiden wäre, einerseits und die in der Entscheidung BVerwGE 9, 132 im einzelnen bereits ausgeführte Gleichartigkeit der Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling und als politischer Häftling andererseits haben zur Folge, daß der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung abgesprochen werden muß.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert