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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.08.1962, Az.: BVerwG WD 63/62

Strafzumessung durch Truppendienstgericht; Erhöhte disziplinare Verantwortung des Beschuldigten; Befehlsbefugnis auf Grund des Dienstgrades; Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses; Verhältnis des Untergebenen zum Vorgesetzten ; Erhöhte dienstliche Machtbefugnis; Erhöhte Verantwortung für das eigene Verhalten im Sinne einer Vorbildlichkeit; Verhalten eines Vorgesetzten innerhalb des konkreten Verhältnisses zum Untergebenen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.08.1962
Aktenzeichen
BVerwG WD 63/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10771
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG F - 10.04.1962

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 31. August 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Grünewald, Bundesrichter Dr. Krönig als weitere richterliche Mitglieder,
Major Unger, ...
Stabsunteroffizier Hillus, ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Truppendienstgerichts F vom 10. April 1962 im Strafausspruch dahin geändert, daß der Beschuldigte zur Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für neun Monate verurteilt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Bund.

Gründe

1

I.

Der 1938 geborene Beschuldigte meldete sich 1959 freiwillig zur Bundeswehr. Er wurde als Flieger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und am 1.8.1959 zum Gefreiten, am 13. 2.1961 zum Obergefreiten und am 5.9.1961 zum Unteroffizier ernannt. Sein Dienstverhältnis endet, nachdem es neuerdings um 6 Monate verlängert worden ist, am 31.7.1963. Der Beschuldigte befindet sich in der 2. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5.

2

Disziplinar ist der Beschuldigte unbestraft. Dagegen ist er im sachgleichen Strafverfahren durch rechtskräftiges Urteil des Strafgerichts Sulingen vom 29.9.1961 (4 Ms 129/61) wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung mit zwei Wochen Gefängnis bestraft worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm für sechs Monate entzogen. Die Freiheitsstrafe hat er bis auf einen ihm im Gnadenweg erlassenen Tag Gefängnis verbüßt.

3

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten Verfahren hat die Anschuldigungsschrift dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last gelegt:

"Am 28.8.1961 gegen 6.50 Uhr fuhr der Beschuldigte mit seinem VW-PKW über die Bundesstraße ... von H. nach D. obwohl er in der Nacht durchgefeiert hatte und nach erheblichem Alkoholgenuß - seine Blutalkoholkonzentration betrug 1,4 %o - fahruntüchtig war. In der Nähe von S. übersah er infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit zunächst einen entgegenkommenden Lastkraftwagen und versuchte dann überstürzt auszuweichen. Dadurch schleuderte sein Wagen auf den LKW zu und zwang diesen von der Straße herunterzufahren, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Der Wagen des Beschuldigten überschlug sich und blieb schwer beschädigt am linken Fahrbahnrand stehen. Ein Mitfahrer des Beschuldigten erlitt bei dem Unfall leichte Prellungen."

4

Das Truppendienstgericht hat die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils, enthalten in Absatz 1 des Abschnitts III des Urteils, seiner Entscheidung zugrunde gelegt und durch die im letzten Absatz dieses Abschnitts getroffenen Feststellungen ergänzt. Bei der Strafzumessung hat das Truppendienstgericht neben der Erheblichkeit der Ansehensverletzung auch berücksichtigt, daß der Beschuldigte als Vorgesetzter und Unteroffizier unter den erhöhten Pflichtanforderungen des § 10 Abs. 1 SG stand und hat den Beschuldigten zur Gehaltskürzung um ein Zehntel auf neun Monate verurteilt.

5

Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte zulässigerweise Berufung eingelegt und Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt mit der Begründung, das Urteil sei hinsichtlich der Strafzumessung sachlich anzutreffend davon ausgegangen, daß der Beschuldigte bei Begehung seines Dienstvergehens Unteroffizier gewesen sei.

6

II.

Die Berufung des Beschuldigten ist auf das Strafmaß beschrankt. § 10 Abs. 1 SG begründet, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, keine besondere Dienstpflicht der Soldaten, sondern spricht nur aus, daß jeder Vorgesetzte für die Erfüllung seiner soldatischen Pflichten wegen seiner herausgehobenen Stellung in erhöhtem Maße verantwortlich ist (vgl. Entscheidung - WD 18/59 -, abgedruckt in Entscheidung BDH 4, 162). Die Rüge des Berufungsführers bezieht sich daher auf einen Tatumstand, der ausschließlich für die Strafzumessung Bedeutung hat, und nicht auf die disziplinare Würdigung des angeschuldigten Verhaltens als Dienstvergehen. Der Senat hatte daher weder die tatsächlichen Feststellungen noch die disziplinare Würdigung des angefochtenen Urteils zu überprüfen.

7

Die Berufung des Beschuldigten hatte Erfolg.

8

Trunkenheit eines Soldaten am Steuer schadet dem Ansehen der Bundeswehr deshalb erheblich, weil die durch disziplinloses Verhalten von Verkehrsteilnehmern ständig gefährdete Allgemeinheit recht empfindlich reagiert auf Disziplinlosigkeiten von Staatsdienern, die nicht zuletzt zum Schütze der Allgemeinheit zu besonders disziplinierter Haltung verpflichtet sind.

9

Davon ist das Truppendienstgericht mit Recht bei der Strafzumessung ausgegangen. Von seinen übrigen Erwägungen zur Strafzumessung ist aber zu beanstanden, daß es die erhöhte disziplinare Verantwortung des Beschuldigten im Sinne des § 10 Abs. 1 SG bejaht hat. Der Beschuldigte war zur Zeit der Tat noch nicht Unteroffizier, sondern Obergefreiter, hatte also keine Befehlsbefugnis auf Grund seines Dienstgrades im Sinne des § 4 der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses (Vorges. VO) in der Fassung vom 31.1.1959 und vom 6.8.1960. Daß ein Obergefreiter im Einzelfall nach seiner Dienststellung oder auf Grund besonderer Anordnung Vorgesetzter sein kann, macht ihn noch nicht schlechthin zum Vorgesetzten im Sinne des § 10 Abs. 1 SG. Anders wäre es nur, wenn eine dieser Voraussetzungen bei dem Beschuldigten im Augenblick der Tat vorgelegen hätte. § 10 Abs. 1 SG bezieht sich in erster Linie auf das Verhalten von Soldaten gegenüber oder vor denjenigen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmung (§ 1 Abs. 4 und 5 SG in Verbindung mit der Vorges. VO) zu ihm im Verhältnis des Untergebenen zum Vorgesetzten stehen. Diese Soldaten trifft mithin, wenn sie in diesem Verhältnis ihre Dienstpflicht verletzen, eine erhöhte Verantwortung. § 10 Abs. 1 SG bedarf aber einer erweiterten Auslegung, weil der Grundsatz dieser Bestimmung, daß erhöhte dienstliche Machtbefugnis auch entsprechend erhöhte Verantwortung für das eigene Verhalten im Sinne einer Vorbildlichkeit begründet, bereits aus der Grundpflicht des Soldaten zum treuen Dienen (§ 7 SG) folgt. Denn die militärische Ordnung verlangt, daß der zum Befehlen Berufene den Sinn seiner Befehlsgewalt vorlebt. Daher kann die Bestimmung des § 10 Abs. 1 SG nicht auf das Verhalten eines Vorgesetzten innerhalb des konkreten Verhältnisses zum Untergebenen beschränkt bleiben. Sie muß sich vielmehr auch auf Soldaten beziehen, die kraft ihrer Dienststellung im allgemeinen zum Befehlen berufen sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie dies im zu entscheidenden Einzelfall waren. Denn solche Soldaten können ihrer zum Befehlen erforderlichen Autorität auch durch ein Verhalten schaden, das sie außerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses zu ihren Untergebenen oder auch überhaupt außerhalb des Dienstes an den Tag legen. Auf diesem Erfahrungssatz beruht es, daß § 10 Abs. 6 SG den Offizieren und Unteroffizieren schlechthin auferlegt, innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten. Ein ähnlicher Gedanke liegt auch den Bestimmungen der §§ 36, 29 WStG zugrunde, welche unter gewissen Voraussetzungen erhöhte strafrechtliche Verantwortung wie auch erhöhten strafrechtlichen Schutz auch solchen Soldaten zuteil werden läßt, die zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzte sind, aber Offizier oder Unteroffizier sind und einen höheren Dienstgrad bekleiden oder im Dienst Vorgesetzte des Verletzten bezw. des Täters sind.

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Kann hiernach § 10 Abs. 1 SG nicht einschränkend nur auf das zur Zeit der Dienstpflichtverletzung bestehende aktuelle Vorgesetztenverhältnis bezogen werden, so muß man diese Bestimmung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung auch auf potentielle Vorgesetzte beziehen, die auf Grund ihres Dienstgrades - allgemein oder nur im Dienst - zu bestimmten Soldaten in einem Vorgesetztenverhältnis stehen (§§ 1, 4 Vorges. VO), oder die unter gewissen Umständen die Pflicht haben, ein solches Verhältnis zu begründen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 b WDO, § 6 Abs. 1 Vorges. VO). Denn diese Vorgesetzten bedürfen zur Durchsetzung ihrer potentiellen Vorgesetztenbefugnisse einer besonderen Autorität, die durch Dienstpflichtverletzungen auch dann gefährdet wird, wenn sie solche Verletzungen nicht innerhalb eines aktuellen Vorgesetztenverhältnisses begehen. Der Senat ist daher in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die erhöhte Verantwortung des § 10 Abs. 1 SG auch alle Soldaten trifft, die auf Grund ihres Dienstgrades berufen sind, Vorgesetzte zu sein, mithin alle Offiziere und Unteroffiziere, und zwar dahin, daß je höher der Dienstgrad und je umfassender infolgedessen die Vorgesetztenbefugnisse des Täters sind, desto größer seine Verantwortung ist.

11

Der Beschuldigte war hiernach zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter im Sinne des § 10 Abs. 1 SG, Dem Senat erschien unter diesen Umständen auf Grund der im übrigen zutreffenden Erwägungen des Truppendienstgerichts, insbesondere mit Rücksicht auf die recht befriedigend beurteilte Persönlichkeit des Beschuldigten eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel für die Dauer von neun Monaten als angemessene Strafe.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 111 WDO.

Senatspräsident Dr. Barth ist durch dienstliche Abwesenheit an der Unterzeichnung verhindert. gez. Dr. Grünewald
gez. Dr. Grünewald
gez. Dr. Krönig
gez. Unger
gez. Hillus