Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 WStG - Taten gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad

Bibliographie

Titel
Wehrstrafgesetz (WStG)
Amtliche Abkürzung
WStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
452-2

(1) Die §§ 23 bis 28 gelten entsprechend, wenn die Tat gegen einen Soldaten begangen wird, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des Täters, aber

  1. 1.

    Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren Dienstgrad als der Täter hat oder

  2. 2.

    im Dienst dessen Vorgesetzter ist,

und der Täter oder der andere zur Zeit der Tat im Dienst ist oder die Tat sich auf eine Diensthandlung bezieht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4 nicht anzuwenden.