Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.08.1962, Az.: BVerwG VII C 143.61
Anfechtungsklage bei Ablehnung der Befreiung vom Wehrdienst; Befreiung eines an Kindes Statt angenommenen Wehrpflichtigen vom Wehrdienst wegen des Todes von Kindern seiner Adoptiveltern
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.08.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 143.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 15117
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 17.10.1961 - AZ: 11 A - 170/61
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 2 WehrPflG
- § 32 WehrPflG i.d.F.v. 28.11.1960
- § 1757 BGB
- § 1763 BGB
Fundstellen
- BVerwGE 14, 336 - 338
- AS 14, 336
- DVBl 1963, 107 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1963, 921 (amtl. Leitsatz)
- FamRZ 1962, 520
- MDR 1963, 1016
- MDR 1962, 1016 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 615
- NJW 1963, 315 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehr 1963, 138
- RiA 1963, 12
- Verw Rspr 15, 669
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Gegen die Ablehnung der Befreiung vom Wehrdienst ist nur die Anfechtungsklage gegeben.
- 2.
Ein an Kindes Statt angenommener Wehrpflichtiger ist vom Wehrdienst wegen des Todes von Kindern seiner Adoptiveltern nicht befreit.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. August 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und. Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der am 4. Mai 1939 geborene Kläger, dessen Eltern und Geschwister noch am Leben sind, wurde bis zum 31. März 1961 vom Wehrdienst zurückgestellt, weil er im landwirtschaftlichen Betrieb seines Onkels, des Landwirts Peter S. als Arbeitskraft unentbehrlich war. Das einzige Kind der Eheleute S. war am 27. Januar 1945 in russischer Kriegsgefangenschaft in Smolensk gestorben. Sie adoptierten den Kläger durch den Vertrag vom 24. Januar 1961. Er beantragte nunmehr, ihn gemäß § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes vom Wehrdienst zu befreien. Der Antrag wurde abgelehnt, die Klage des Klägers wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 17. Oktober 1961 abgewiesen.
Zur Begründung dieses Urteils führte das Verwaltungsgericht aus: Die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch unbegründet, weil die Vorschrift des § 11 Abs. 2 WehrPflG nicht angewandt werden könne. In Betracht komme die erste Alternative des Gesetzes, daß derjenige vom Wehrdienst zu befreien sei, dessen sämtliche. Brüder oder, falls er keine Brüder hatte, dessen sämtliche Schwestern an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben seien. Damit solle das Blutopfer der Familie des Wehrpflichtigen gewürdigt werden (Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 1960 in BVerwGE 10, 247[BVerwG 01.04.1960 - VII C 203/59]), das Gesetz stelle auf die Blutsverwandtschaft ab. Diese werde durch Adoption nicht hergestellt. Wenn das Gesetz etwa auch den Schutz der Familie und die Erhaltung der Familienbande bezwecken sollte, so fehle es auch an dieser Voraussetzung, weil der Kläger kein Bruder des leiblichen Sohnes seiner Adoptiveltern sei; das Gesetz gehe von den im bürgerlichen Recht geltenden familienrechtlichen Begriffen aus.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er erstrebt seine Befreiung vom Wehrdienst. Zur Begründung hat er vorgetragen, daß das Verwaltungsgericht die Vorschrift des § 11 Abs. 2 WehrPflG zu eng ausgelegt habe. Die Adoptiveltern, die ihren leiblichen Sohn durch den Krieg verloren hätten, müßten nach dem Sinn des Gesetzes einen Ersatz dafür retten dürfen. Ihr Hof solle der Familie erhalten bleiben. Deshalb hätten sie den Kläger als einen Blutsverwandten adoptiert.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
In Wehrpflichtsachen gelten nach § 32 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 28. November 1960 (BGBl. I S. 853) - WehrPflG - die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - zwar nach Maßgabe der §§ 33 bis 35 WehrPflG, diese Vorschriften regeln aber nicht, in welchem Falle eine Verpflichtungsklage erhoben werden kann. Dafür gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Ablehnung der Befreiung vom Wehrdienst ist ein Verwaltungsakt, er steht der Freiheit von der Wehrdienstpflicht entgegen, so daß der Kläger darauf angewiesen ist, die Aufhebung dieses Verwaltungsaktes zu beantragen (Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 VwGO). Die nach dieser Vorschrift zulässige Verpflichtungsklage dagegen scheidet hier aus, weil der Kläger nicht den Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes, sondern eine von der wehrbehördlichen Auffassung abweichende Feststellung über seine Befreiung vom Wehrdienst begehrt. Dafür bedarf es aber auch der Feststellungsklage (§ 43 VwGO) nicht, denn der angefochtene Verwaltungsakt selbst hat die strittige Feststellung zum Inhalt, so daß das Verwaltungsgericht schon auf die Anfechtungsklage diese Feststellung durch eine andere ersetzen kann (§ 113 Abs. 2 VwGO). Die Lage ist hier nicht anders als im Verfahren über die Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe (vgl. Urteil vom 11. Mai 1962 - BVerwG VII C 52.61 -). Das vom Verwaltungsgericht erwähnte Urteil vom 30. Oktober 1959 - BVerwG VII C 112.59 (NJW 1960, 644) - befaßt sich mit dem gesetzlich besonders geregelten Verfahren der Zurückstellung vom Wehrdienst (§ 21 WehrPflG, § 14 Abs. 2 Satz 4 MustVO), dieses Urteil kann deshalb für den vorliegenden Fall insoweit nicht herangezogen werden. Da die Klage nur als Anfechtungsklage zulässig ist, hätte das Verwaltungsgericht den Kläger veranlassen müssen, den entsprechenden Klagantrag zu stellen.
Die Klage ist aber mit Recht als unbegründet abgewiesen worden. Da sowohl die Eltern als auch die Adoptiveltern des Klägers noch am Leben sind, kann der zweite dem § 11 Abs. 2 WehrPflG durch das Änderungsgesetz vom 28. November 1960 eingefügte Befreiungstatbestand, der den Verlust der Eltern oder eines Elternteils voraussetzt, nicht in Betracht kommen. Zu prüfen ist, ob der erste den Verlust, sämtlicher Brüder oder - falls keine Brüder vorhanden waren - sämtlicher Schwestern voraussetzende gesetzliche Tatbestand erfüllt ist. Das ist nicht der Fall. Schon nach dem Wortsinn ist der verstorbene Sohn der Adoptiveltern kein Bruder des an Kindes Statt angenommenen Klägers. Die Revision irrt aber auch über den Zweck des Gesetzes. Ihn hat der erkennende Senat im Urteil vom 1. April 1960 (BVerwGE 10, 247[BVerwG 01.04.1960 - VII C 203/59]) darin gesehen, daß eine bereits schwer betroffene Familie von einem weiteren Blutopfer verschont bleiben soll. Das spricht dafür, daß nur der Tod von Blutsverwandten die Befreiung vom Wehrdienst rechtfertigen soll. Eine Verwandtschaft dem Blute nach kann aber durch eine Adoption nicht begründet werden; die familienrechtlichen Wirkungen der Adoption sind auf die vertragschließenden Teile beschränkt (§ 1763 BGB), und der an Kindes Statt Angenommene erlangt nur die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden (§ 1757 BGB). Dagegen ist der Kläger auch nach seiner Adoption mit seinen leiblichen Eltern und Geschwistern familienrechtlich verwandt geblieben, seine Blutsverwandtschaft mit ihnen ist ebensowenig auflösbar, wie mit den Adoptiveltern herstellbar. Daß der Gesetzgeber einem Adoptivsohn in § 11 Abs. 2 WehrPflG einen doppelten Schutz je nach den Verhältnissen in seiner leiblichen oder in der Familie seiner Adoptiveltern habe gewähren wollen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden; als Ausnahmeregel von einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht besteht die Vorschrift des § 11 Abs. 2 WehrPflG aus festumrissenen, einer erweiternden Auslegung nicht zugänglichen Tatbeständen. Daß sie nur die durch die Bande des Blutes verbundene Familie, ein Adoptionsverhältnis dagegen nicht erfassen will, ergibt sich auch aus Lösbarkeit der durch die Adoption begründeten Rechtsbeziehung; der Gedanke, daß ein Wehrpflichtiger die Befreiung von der Wehrpflicht auf diese Weise später wieder verlieren könnte, ist mit der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Der Tod des verstorbenen, mit dem Kläger nicht verwandten Sohnes der Adoptiveltern kann somit die Befreiung des Klägers vom Wehrdienst nicht begründen. Wenn der Revision gefolgt würde, so wäre der Kläger nicht unmittelbar wegen der Verluste in seiner leiblichen Familie, sondern auf dem Umweg über die Adoption befreit; der nach dem Gesetz schicksalhafte Befreiungsgrund würde durch den Vertrag über die Annahme an Kindes Statt mit der Einbeziehung des Schicksals einer anderen Familie erst herbeigeführt. Auch das liegt nicht im Sinne des Gesetzes.
Die Klage ist aus diesen Gründen mit Recht abgewiesen worden, so daß die Revision zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Schmidt