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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.04.1960, Az.: BVerwG VII C 203.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.04.1960
Aktenzeichen
BVerwG VII C 203.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14615
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 03.07.1959 - AZ: I A 514/58

Fundstellen

  • BVerwGE 10, 247 - 248
  • AS X, 247
  • DVBl 1961, 751
  • DÖV 1961, 228 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1960, 788 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrR. 1960, 185

Amtlicher Leitsatz

Ein schon vor der Geburt des Wehrpflichtigen verstorbener Bruder ist bei der Entscheidung, ob der Wehrpflichtige vom Wehrdienst zu befreien ist (§ 11 Abs. 2 WehrPflG), zu berücksichtigen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 1. April 1960
durch
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer, Dr. Boerckel und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 3. Juli 1959 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Den Antrag des im Jahre 1937 geborenen Beigeladenen, ihn gemäß § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes vom Wehrdienst zu befreien, lehnte das Kreis-Wehrersatzamt ab, der Beigeladene wurde jedoch auf seinen Widerspruch durch Bescheid der beklagten Musterungskammer vom 11. September 1958 antragsgemäß vom Wehrdienst mit der Begründung befreit, daß er einziger Sohn seiner Eltern und der Tod seiner einzigen Schwester Johanna durch Kriegseinwirkung verursacht worden sei. Diesen Widerspruchsbescheid focht der Kläger mit der Klage an; sie hatte Erfolg. Im Revisionsverfahren wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Durch Urteil vom 3. Juli 1959 hob das Verwaltungsgericht nach einer Beweisaufnahme den angefochtenen Bescheid wiederum auf.

2

In den Gründen dieses Urteils ist ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes, daß sämtliche Brüder oder sämtliche Schwestern des Wehrpflichtigen an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben sind, seien beim Beigeladenen nicht gegeben. Sein im Jahre 1932 geborener Bruder Alfred sei am 10. April 1933 an einer Nierenbeckenentzündung und nicht an Folgen der in § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes erwähnten Art gestorben. Für die Befreiung vom Wehrdienst gemäß § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes komme es nicht auf den Familienstand des Wehrpflichtigen zu einem bestimmten Zeitpunkt und auch nicht darauf an, daß der Wehrpflichtige im Zeitpunkt des Todes eines Bruders bereits gelebt habe. Selbst wenn es aber von Bedeutung wäre, daß der Bruder des Beigeladenen schon vor Beginn des zweiten Weltkrieges und vor der Geburt des Beigeladenen versterben sei, sei dieser dennoch vom Wehrdienst nicht befreit, weil er aus der ersten Ehe seiner Mutter noch einen Halbbruder habe, der am Leben sei. Das Gesetz wolle nicht den letzten Namensträger, sondern das Blutopfer der Familie berücksichtigen. Auf die Todesursache der Schwester Johanna komme es nach alledem nicht an.

3

Gegen dieses Urteil hat der Beigeladene rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

4

das Urteil aufzuheben und seine Befreiung vom Wehrdienst zu bestätigen.

5

Zur Begründung trägt er vor: Das Verwaltungsgericht habe den § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes unzutreffend angewendet. Ein Gesetz, welches auf Kriegsopfer abstelle, müsse stets im Zusammenhang mit dem Krieg gebracht werden, im Frieden könnten keine Kriegsopfer entstehen. Daher könne der schon vor der Geburt des Beigeladenen und vor Beginn des zweiten Weltkrieges verstorbene Bruder Alfred nicht berücksichtigt werden. Der Halbbruder aus der ersten Ehe seiner Mutter sei ebenfalls nicht zu berücksichtigen, weil es nur auf die Kinder des Vaters ankomme. Denn nur dieser werde zum Kriegsdienst mit der Waffe einberufen. Der Vater des Beigeladenen sei in Rußland gefallen, die Schwester Johanna an Kriegsfolgen verstorben und die Großmutter des Beigeladenen bei einem Fliegerangriff ums Leben gekommen.

6

Der Kläger und der Beklagte sind der Revision entgegengetreten. Beide meinen, daß das Gesetz unter "sämtlichen" Brüdern und "sämtlichen" Schwestern nicht nur die gemeinsamen Abkömmlinge eines Elternpaares, sondern auch Stief-, Adoptiv- und Halbgeschwister verstehe.

7

II.

Die Revision ist zulässig. Da der Beigeladene seine Befreiung vom Wehrdienst erstrebt, ist der Revisionsantrag dahin aufzufassen, daß die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage beantragt wird.

8

Die Revision ist aber unbegründet.

9

Der Leiter des Bezirks-Wehrersatzamts ist klagberechtigt. Über die Befreiung vom Wehrdienst gemäß § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) - WehrPflG - wird auf Antrag des Wehrpflichtigen im Musterungsverfahren entschieden, gegen den Musterungsbescheid kann auch der Leiter des Kreis-Wehrersatzamts Widerspruch einlegen (§ 33 Abs. 5 WehrPflG), und auch der Leiter des Bezirks-Wehrersatzamts kann den Musterungsbescheid mit der Klage anfechten (§ 35 Abs. 2 WehrPflG). Die lückenhaften Vorschriften des Gesetzes über das Klagrecht dieser Behördenleiter bedürfen sinngemäßer Ergänzung (vgl. die Urteile vom 8. August 1958 - BVerwG VII C 35.58 und BVerwG VII C 44.58 -, BVerwGE 7, 209). Auch der im Musterungsverfahren ergangene Widerspruchsbescheid ist ein Musterungsbescheid, weil auch im Widerspruchsbescheid darüber entschieden wird, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zur Verfügung stehen und sich zum Wehrdienst zu stellen haben (§ 16 Abs. 2 WehrPflG). Es unterliegt also keinem Zweifel, daß der Leiter des Bezirks-Wehrersatzamts auch zur Anfechtung des Widerspruchsbescheids berechtigt ist.

10

Das Verwaltungsgericht hat dem Klagantrag ohne Rechtsverstoß entsprochen. Gemäß § 11 Abs. 2 WehrPflG sind vom Wehrdienst auf Antrag zu befreien Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls keine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche Schwestern an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben sind. Diese Vorschriften betreffen Schädigungen durch militärische oder militärähnliche Einwirkungen und durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen. Das Verwaltungsgericht ist mit Recht der Auffassung, daß der Beigeladene vom Wehrdienst nicht befreit werden kann, weil sein Bruder Alfred nicht an einer derartigen Schädigung gestorben ist. Das Gesetz bietet keinen Anhalt dafür, daß nur diejenigen Brüder des Wehrpflichtigen in Betracht zu ziehen sind, welche zu seinen Lebzeiten noch gelebt haben. Zu Unrecht meint auch der Beigeladene, daß das Gesetz lediglich im Zusammenhang mit Kriegsereignissen richtig verstanden werden könne; dagegen spricht schon der Umstand, daß die politischen Schädigungstatbestände des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes nicht kriegsbedingt sind. Aus § 11 Abs. 2 WehrPflG ergibt sich eindeutig, daß der Tod von Geschwistern, der nicht infolge von Kriegsschädigungen oder politischer Verfolgung eingetreten ist, nicht als Grund für die Befreiung vom Wehrdienst anerkannt wird; auch ein Wehrpflichtiger, der keine Geschwister hat, kann sich auf diese Vorschrift nicht stützen. Das Gesetz bezweckt somit nicht, den einzig vorhandenen Namensträger zu erhalten, sondern berücksichtigt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, allein das besondere Opfer der betroffenen Familie. Es widerspräche daher nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn des Gesetzes, wenn der verstorbene Bruder wegen seines frühen, bereits vor der Geburt des Beigeladenen eingetretenen Todes nicht berücksichtigt würde; wäre dieser Bruder infolge militärischer Einwirkung oder politischer Verfolgung gestorben, so müßte er ebenfalls - und dann in einem für den Kläger günstigen Sinne - Berücksichtigung finden. Sind noch Geschwister vorhanden oder nicht infolge einer militärischen, oder politischen Schädigung im Sinne der erwähnten Vorschriften verstorben, so ist der Befreiungstatbestand des § 11 Abs. 2 WehrPflG nicht erfüllt.

11

Das Verwaltungsgericht hat der Klage schon aus diesen Gründen ohne Rechtsirrtum entsprochen, so daß es weder auf die Todesursache der Schwester des Beigeladenen noch darauf ankommt, ob sein noch lebender Halbbruder zu berücksichtigen wäre. Daher bedarf die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß auch mit Rücksicht auf den noch lebenden Halbbruder die Befreiung des Beigeladenen vom Wehrdienst ausgeschlossen sei, hier keiner rechtlichen Nachprüfung.

12

Die Revision muß daher zurückgewiesen werden.

13

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Ritgen
Dr. Dr. Breitfeld
Reimer
Dr. Boerckel
Weber-Lortsch