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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.05.1962, Az.: BVerwG VII C 52.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.05.1962
Aktenzeichen
BVerwG VII C 52.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 23.01.1961 - I VGW Nr. 1/60

Fundstelle

  • NZ WehrR 1963, 182

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Boerckel, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Januar 1961 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger wurde vom Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreis-Wehrersatzamt Hamburg-Nord nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Seinen Widerspruch wies die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer beim Bezirks-Wehrersatzamt .... Mit der am 11. Mai 1960 erhobenen Klage beantragte er,

2

den Bescheid des Prüfungsausschusses vom 11. Dezember 1959 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer vom 27. April 1960 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

3

Das Verwaltungsgericht Hamburg wies die Klage durch Urteil vom 23. Januar 1961 als unzulässig ab. Im wesentlichen führte es zur Begründung aus: Da das Begehren des Klägers ausschließlich auf eine Feststellung gerichtet sei, müsse hierüber das Verwaltungsgerecht entscheiden, in dessen.

4

Bezirk die zur Vertretung der beklagten Bundesrepublik berufene Behörde ihren Sitz hat. Vertretungsberechtigt sei die Prüfungskammer; denn sie leugne gegenüber dem Kläger das Bestehen des streitigen Rechtsverhältnisses. Daher sei das Verwaltungsgericht Hamburg nicht nur örtlich unzuständig, sondern die Beklagte sei in dem Rechtsstreit auch nicht richtig vertreten.

5

Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils entsprechend dem Klagantrag erster Instanz zu erkennen,

6

hilfsweise,

die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen,

7

weiterhin hilfsweise,

die Sache zur weiteren Verhandlung an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig zu verweisen.

8

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht Hamburg habe seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht verneint; sie ergebe sich aus § 52 Nr. 2 oder Nr. 4 VwGO.

9

Die Beklagte ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls entgegengetreten, hat jedoch dem Hauptantrag der Revision widersprochen.

10

II.

Die Revision ist begründet.

11

Die Klage stellt sich als Anfechtungsklage, nicht als Feststellungsklage dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den Geltungsbereich der MRVO Nr. 165 ausgeführt, daß neben der Anfechtung eines die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ablehnenden Verwaltungsaktes die Feststellung dieses Weigerungsrechts beantragt werden kann (BVerwGE 7, 242 [244], Urteile vom 24. Juli 1959 - BVerwG 711 C 129.59 und BVerwG VII C 138.59 [JZ 1959, 641] - und vom 1. April 1960 - BVerwG VII C 204.59 -). Nach der Verwaltungsgerichtsordnung kann der Kläger sein Recht aber nur noch mit der Anfechtungsklage suchen. Obwohl sich das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, unmittelbar aus Art. 4 Abs. 3 GG und § 25 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 1961 (BGBl. I S. 29) - WehrPfIG - ergibt, bedarf es noch der Nachprüfung des Sachverhalts und einer deklaratorischen Feststellung des Weigerungsrechts durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Prüfungsgremien. Wird die beantragte Feststellung abgelehnt, so steht dieser Verwaltungsakt der Durchsetzung des Rechts zur Kriegsdienstverweigerung entgegen. Der Anspruch auf seine Beseitigung muß gemäß § 42 Abs. 1 VwGO im Wege der Anfechtungsklage verfolgt werden. Hat die Klage Erfolg, so wird das Gericht die ablehnende Feststellung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskammer durch die entgegengesetzte Feststellung, daß der Kläger zur Kriegsdienstverweigerung berechtigt sei, ersetzen (§ 113 Abs. 2 VwGO). Da er wegen des feststellenden Inhalts des Verwaltungsakts zu diesem Ziel schon mit der Anfechtungsklage gelangt, ist nunmehr gemäß § 43 Abs. 2 VwGO eine besondere Feststellungsklage daneben ausgeschlossen. Auch das Wehrpflichtgesetz gestattet (1)das gerichtliche Streitverfahren bei der Kriegsdienstverweigerung als Anfechtungsverfahren (§ 33.35 WehrPflG). Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht daher, es handele sich um eine Feststellungsklage.

12

Für die Anfechtungsklage ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, ihren Sitz hat (§ 52 Nr. 2 VwGO). Das ist nicht die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer beim Bezirks-Wehrersatzamt in Kiel, sondern der Prüfungsausschuß beim Kreis-Wehrersatzamt in Hamburg. Auch die Prüfungskammer leugnet zwar das Recht des Klägers zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe, indem sie die ablehnende Entscheidung des Prüfungsausschusses im Widerspruchsverfahren bestätigt hat. Beschwert ist der Kläger aber bereits durch den Verwaltungsakt des Prüfungsausschusses. Gegenstand der Anfechtungsklage ist somit nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dieser ursprüngliche Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich im Gegensatz zu der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, daß das Verwaltungsgericht Hamburg als das gemäß § 52 Nr. 2 VwGOörtlich zuständige Verwaltungsgericht zur Sache hätte entscheiden müssen und daß die gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passiv legitimierte Beklagte im Rechtsstreit jedenfalls nicht durch die Prüfungskammer vertreten werden kann.

13

Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben werden. Da das Verwaltungsgericht noch nicht die für eine Sachentscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, muß die Sache auf den Hilfsantrag der Revision an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

14

Beschluß

15

Bundesverwaltungsgericht Kanzlei - Lesestelle - zu BVerwG VII C 52.61

16

Schreibfehlerberichtigung

17

Im Urteil des VII. Senats vom 11. Mai 1962 - BVerwG VII C 52.61 - (Uwe Gotfredsen gegen die Bundesrepublik Deutschland) muß es auf Seite 4, letzte Zeile, 4. fort statt

18

"gestattet" "gestaltet"

19

heißen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Schmidt und Dr. Mühl

(1) Red. Anm.:

"gestattet"korrigiert durch "gestaltet"(s. Schreibfehlerberichtigung am Ende des Dokuments)