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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1962, Az.: BVerwG VI C 9.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.1962
Aktenzeichen
BVerwG VI C 9.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14216
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 18.09.1959 - AZ: 280 III 56

Fundstellen

  • DÖV 1963, 111
  • RiA 1963, 16

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juni 1962
durch
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1912 geborene Kläger diente seit 1932 als Berufssoldat in der früheren Wehrmacht. Er wurde am 1. März 1935 zum Leutnant, am 1. Juni 1939 zum Hauptmann, am 1. Juni 1942 zum Major, am 1. Mai 1944 zum Oberstleutnant und am 1. Januar 1945 zum Obersten befördert. Am 29. August 1943 wurde er mit dem Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes und am 6. April 1944 mit dem Eichenlaub zum Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes ausgezeichnet. Am 20. Januar 1947 wurde er aus der Kriegsgefangenschaft entlassen.

2

Mit den Bescheiden vom 18. Dezember 1953 und 4. Juli 1955 setzte die Finanzmittelstelle München auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG das Übergangsgehalt des Klägers nach dessen Dienstzeit als Offizier vom 1. März 1935 bis zum 8. Mai 1945 nach dem Dienstgrad "Hauptmann" fest. Mit weiteren Bescheiden stellte die Finanzmittelstelle fest, daß die Versorgungsleistungen gemäß § 37 Abs. 3 G 131 zeitweise ganz, zeitweise zum Teil ruhten.

3

Nach nicht beschiedener Beschwerde erhob der Kläger am 13. Oktober 1956 Anfechtungsklage, zuletzt mit dem Antrag,

den Bescheid der Finanzmittelstelle vom 4. Juli 1955 aufzuheben und den Freistaat Bayern zu verpflichten, bei der Festsetzung des Übergangsgehalts seine - des Klägers - Beförderungen zum Major und zum Oberstleutnant zu berücksichtigen.

4

Er trug zur Begründung vor, seine Beförderungen zum Oberstleutnant und zum Obersten seien Tapferkeitsbeförderungen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 gewesen. Er habe das Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes und das Eichenlaub zum Ritterkreuz für seine Abschüsse als Nachtjäger und somit für persönliche Tapferkeit im Luftkampf erhalten. Unter diesen Umständen seien die Urkunden über die Verleihung der genannten Auszeichnungen ein urkundlicher Nachweis seiner persönlichen Tapferkeit. Zwischen der persönlichen Tapferkeit und den Beförderungen zum Oberstleutnant und zum Obersten bestehe ein ursächlicher Zusammenhang. Nach den Vorschlägen vom 1. März 1944 und vom 20. Februar 1945 sei er, der Kläger, "auf Grund seiner Dienststellung" bevorzugt befördert worden. Die Dienststellung, die danach der unmittelbare Anlaß zu den Beförderungen gewesen sei, habe er infolge seiner Tapferkeit erlangt. Die Tapferkeit sei also für die Beförderungen mittelbar kausal gewesen.

5

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im ersten Rechtszug durch Urteil vom 18. September 1959 die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

6

§ 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 schreibe für die persönliche Tapferkeit den Urkundenbeweis vor. Die Urkunde über die Verleihung einer hohen Kriegsauszeichnung werde für sich allein nur in seltenen Fällen als ausreichender Beweis für persönliche Tapferkeit angesehen worden können (BVerwGE 8, 135). Lediglich die Verleihung des Ritterkreuzes mit dem Goldenen Eichenlaub mit Schwertern und Brillanten - die höchste Tapferkeitsauszeichnung, deren Verleihung auf 12 höchst bewährte Einzelkämpfer beschränkt worden sei - und des Deutschen Kreuzes mit Brillanten sei für außergewöhnliche Tapferkeit vorbehalten, also nicht für Verdienste in der Truppenführung vorgesehen gewesen.

7

In den "vorläufigen Besitzzeugnissen" über die Verleihung des Ritterkreuzes des Eisernen Kreuzes und des Eichenlaubs zum Ritterkreuz an den Kläger vom 30. August 1943 und 25. April 1944 sei nur bescheinigt, daß dem Kläger das Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes und das Eichenlaub zum Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes verliehen worden sei; weitere Angaben enthielten die Urkunden nicht. Auch in der Urkunde vom 1. März 1944 über den Vorschlag zur Beförderung des Klägers zum Oberstleutnant sei nur angegeben, daß der Kläger am 29. August 1943 das Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes erhalten habe; einen Hinweis auf die Abschüsse des Klägers und auf seine persönliche Tapferkeit enthalte die Urkunde jedoch nicht. In der Urkunde vom 20. Februar 1945 über den Vorschlag zur bevorzugten Beförderung des Klägers zum Obersten sei unter "Auszeichnungen" angegeben: "64 Abschüsse. Eichenlaub am 6.4.1944," Ob damit urkundlich nachgewiesen sei, daß dem Kläger das Eichenlaub zum Ritterkreuz als Auszeichnung für 64 Abschüsse im Luftkampf verliehen worden sei und ob darin zugleich eine Bekundung der persönlichen Tapferkeit des Klägers vor dem Feinde liege, könne dahingestellt bleiben.

8

Denn der Kläger sei nicht "wegen" persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde, sondern auf Grund seiner Dienststellung befördert worden. Er habe am 29. August 1943 das Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes und am 6. April 1944 das Eichenlaub zum Ritterkreuz erhalten. Die Tapferkeitstaten (Abschüsse im Luftkampf) hätten zeitlich vor den Auszeichnungen, also vor dem 29. August 1943 und dem 6. April 1944 gelegen. Unstreitig sei der Kläger erst am 1. Mai 1944, also mindestens B Monate nach den Tapferkeitstaten, zum Oberstleutnant und am 1. Januar 1945, also ebenfalls mindestens 8 Monate nach den Beweisen seiner persönlichen Tapferkeit vor dem Feinde, zum Obersten befördert worden. Dieser zeitliche Abstand zwischen den Tapferkeitstaten des Klägers, den Auszeichnungen und den Beförderungen zum Oberstleutnant und zum Obersten spreche gegen die Annahme, daß die persönliche Tapferkeit vor dem Feinde für die Beförderung ausschlaggebend, zumindest überwiegend ursächlich gewesen sei. Denn es sei unwahrscheinlich, daß die Tapferkeitstaten, die bereits durch höchste Auszeichnungen anerkannt worden seien, mehr als 8 Monate später der Grund für eine bevorzugte Beförderung gewesen seien.

9

Die gegenteilige Ansicht sei im übrigen durch die Urkunden vom 1. März 1944 und 20. Februar 1945 widerlegt. Aus der Urkunde vom 1. März 1944 (Vorschlag zur Beförderung des Klägers zum Oberstleutnant mit Wirkung vom 1. Februar 1944) ergebe sich, daß der Kläger seit dem 2. September 1943 mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Kommodore des Nachtjagdgeschwaders 5 betraut und "auf Grund der Dienststellung (Verfügung L.P. Nr. 71489/42 - 2, I D - vom 22. Dezember 1942) bevorzugt befördert worden ist". Auch in der Urkunde vom 20. Februar 1945 (Vorschlag zur Beförderung des Klägers zum Obersten am 1. Januar 1945) sei festgestellt, daß der Kläger seit dem 4. Februar 1944 Kommodore des Nachtjagdgeschwaders 2 und seit dem 12. November 1944 Kommodore des Nachtjagdgeschwaders 3 gewesen und "auf Grund der Dienststellung" nach der oben genannten Verfügung bevorzugt befördert worden sei. In der Urkunde vom 1. März 1944 sei vermerkt: "Gewinn im R.D.A.: 1 Jahr 10 Monate. Ritterkreuz hierbei berücksichtigt." Die Urkunde vom 20. Februar 1945 bemerke: "Gewinn im R.D.A.: 1 Jahr 6 Monate. Bisheriger Gewinn: bei Beförderung zum Oberstleutnant 1, 10 Jahre Gewinn, gleichzeitig für Ritterkreuz. Eichenlaub jetzt berücksichtigt."

10

Danach stehe zur Überzeugung des erkennenden Senats fest, daß der Kläger zum Oberstleutnant befördert worden sei, weil er eine bestimmte Zeit mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Kommodore eines Nachtjagdgeschwaders betraut gewesen sei, und daß er auch die Beförderung zum Obersten wegen seiner Dienststellung als Kommodore eines Nachtjagdgeschwaders erfahren habe. Für die genannten Beförderungen sei also nicht die persönliche Tapferkeit vor dem Feinde, sondern die Dienststellung als Kommodore eines Nachtjagdgeschwaders überwiegend ursächlich gewesen. Der Berücksichtigung eines mittelbaren Ursachenzusammenhangs stehe der Ausnahmecharakter des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 entgegen, der zu einer engen Auslegung zwinge.

11

Nach alledem könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger wegen urkundlich erwiesener Tapferkeit vor dem Feinde zum Oberstleutnant und zum Obersten befördert worden sei.

12

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision durch Beschluß vom 22. Dezember 1959 zugelassen, der dem Kläger am 29. Dezember 1959 zugestellt worden ist. Der Kläger hat am 15. Januar 1960 Revision eingelegt. Er beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 1959 aufzuheben,

ferner den Bescheid der Zweigstelle der Oberfinanzdirektion München vom 4. Juli 1955 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, bei der Festsetzung des Übergangsgehalts des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG bis zum 31. August 1958, dem Zeitpunkt seiner Übernahme als Berufsoffizier in die Bundeswehr, den Versorgungsdienstgrad als Oberstleutnant zu berücksichtigen.

13

Die Revision ist nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 30. Mai am 28. Mai 1960 begründet worden. Mit ihr wird unrichtige Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 gerügt. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen: Der Ausschluß der mittelbaren Kausalität bei der Berücksichtigung von Tapferkeitsbeförderungen sei unbillig und mit dem Sinn und dem Zweck des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 nicht vereinbar. Wenn diese Vorschrift auch Ausnahmecharakter habe, so dürfe die Auslegung doch nicht dazu führen, daß gerade die tapfersten Berufsoffiziere nur deshalb nicht in den Genuß dieser Vergünstigung kämen, weil sie vorher tapferkeitshalber in Dienststellungen berufen worden seien, die dann eine bevorzugte Beförderung auf Grund der Dienststellungserlasse ermöglichten. Der Kläger sei als Spitzenkönner der Nachtjagd mit zuletzt 64 bestätigten Nachtjagdabschüssen erwiesenermaßen nur wegen seiner stets von neuem bewiesenen außerordentlichen persönlichen Tapferkeit vor dem Feinde in die Dienststellungen als Geschwaderkommodore gekommen und dann zum Oberstleutnant und zum Obersten befördert worden, wobei letztlich - und zwar mittelbar kausal - seine persönliche Tapferkeit ausschlaggebend gewesen sei. In dem ähnlichen Fall des Obersten der Luftwaffe W. habe das Oberverwaltungsgericht Berlin im Urteil vom 28. Juli 1961 - VII B 22.60 - dargelegt, daß die Kommodore von Jagdgeschwadern seit 1940 nur nach persönlicher Tapferkeit ausgesucht worden seien.

14

Der Verwaltungsgerichtshof habe auch zu Unrecht die vorläufigen Besitzzeugnisse für das Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes und das Eichenlaub zum Ritterkreuz nicht als urkundlichen Nachweis der persönlichen Tapferkeit vor dem Feinde erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar in BVerwGE 8, 135 ausgeführt, daß die Urkunde über die Verleihung einer Kriegsauszeichnung für sich allein nur in seltenen Fällen als ausreichender Beweis für persönliche Tapferkeit angesehen werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof habe aber im angefochtenen Urteil verkannt, daß es sich hier um einen jener seltenen Fälle handele, in denen die Besitzzeugnisse über hohe Auszeichnungen für den Beweis der persönlichen Tapferkeit vor dem Feinde ausreichten. Es sei mit dem Sinn und dem Zweck des Gesetzes unvereinbar und stelle zugleich einen Verstoß gegen die Denkgesetze und die Erfahrungssätze des täglichen Lebens dar, wenn bei einem Luftwaffenoffizier, der ganz offenkundig hinsichtlich seiner persönlichen Tapferkeit vor dem Feinde über jeden Maßstab hinausgeragt habe und bei dem sich aus einer Reihe von Umständen zwingend ergebe, daß er zum Oberstleutnant und zum Obersten nur wegen seiner persönlichen Tapferkeit vor dem Feinde befördert worden sein könne, diese Beförderungen nicht anerkannt würden.

15

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

16

und verteidigt das angefochtene Urteil.

17

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

18

Der Kläger könnte Übergangsgehalt nach dem Versorgungsdienstgrad als Oberstleutnant für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 G 131 u.F., für die Zeit vom 1. September 1953 bis zum 31. August 1958 auf Grund des § 53 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit § 110 BBG nur beanspruchen, wenn zwei Beförderungen, nämlich die zum Oberstleutnant und zum Obersten, Beförderungen "wegen urkundlich erwiesener persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde" (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2. G 131) und deshalb der sonst nur zu berücksichtigenden Beförderung zum Hauptmann hinzuzurechnen ("aufzustocken") wären. Das angefochtene Urteil geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 105[BVerwG 15.01.1959 - II C 174/57] [106 f.]; Urteil vom 14. September 1961 - BVerwG II C 114.59 -) von der Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften über den Beförderungsschnitt und die zusätzliche Berücksichtigung von Tapferkeitsbeförderungen der Berufssoldaten bei der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG aus. Die Revision greift das Urteil sowohl wegen der nach ihrer Auffassung zu strengen Anforderungen an den urkundlichen Nachweis der Tapferkeit wie auch wegen der Ausführungen an, daß ein mittelbarer Ursachenzusammenhang zwischen der Tapferkeit und den Beförderungen nicht genüge. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob - wie die Revision meint - der urkundliche Nachweis für die Tapferkeit in besonderen Fällen auch dadurch geführt sein kann, daß neben der Urkunde über die Verleihung einer hohen Kriegsauszeichnung Umstände vorliegen, aus denen sich eindeutig ergibt, daß die Auszeichnung nur wegen persönlicher Tapferkeit verliehen worden sein kann. Denn das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wird allein von den weiteren Ausführungen getragen, daß der Kläger nicht "wegen" seiner Tapferkeit zum Oberstleutnant und zum Obersten befördert worden ist.

19

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 216.57 - (BVerwGE 8, 135 [137, 138]) im Anschluß an das frühere Urteil vom 24. Januar 1957 - BVerwG II C 244.54 - ausgeführt, daß die Tapferkeit des Beförderten für die Beförderung ausschlaggebend, zum mindesten überwiegend ursächlich gewesen sein muß, zumal da es nach dem früheren Wehrrecht zahlreiche Möglichkeiten bevorzugter Beförderungen gegeben hat. Dieser Rechtsprechung des II. Senats schließt sich der erkennende Senat an. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß bei einer so engen Auslegung des § 52 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 die tapfersten Berufsoffiziere von dessen Vergünstigung ausgeschlossen wären. Läßt sich nachweisen, daß eine bestimmte Beförderung überwiegend gerade auf tapferes Verhalten vor dem Feinde zurückzuführen war, so kommt eine solche Beförderung bei der Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG jedem Berufssoldaten gleichmäßig zugute. Der Revision mag dagegen zugegeben werden, daß Fälle denkbar sind, in denen die Tapferkeit eines Soldaten - mittelbar - überwiegend ursächlich für eine auf Grund der Dienststellung ausgesprochene Beförderung war; etwa dann, wenn ein tapferer Soldat überwiegend deshalb in eine Beförderungsstelle gebracht wurde, damit er in ihr für seine Tapferkeit durch Beförderung belohnt werden konnte, und dann so verfahren wurde. Für etwas Derartiges bietet aber der vorliegende Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat tatsächlich festgestellt, daß der Kläger zum Oberstleutnant befördert worden ist, weil er eine bestimmte Zeit mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Kommodore eines Nachtjagdgeschwaders betraut war, und daß er auch die Beförderung zum Obersten wegen seiner Dienststellung als Kommodore eines Nachtjagdgeschwaders erfahren hat. Diese Feststellung trägt die rechtliche Beurteilung, daß der notwendige, mindestens überwiegende Ursachenzusammenhang zwischen der Tapferkeit des Klägers und seinen Beförderungen zum Oberstleutnant und zum Obersten fehlt. Es bedarf daher keines Eingehens darauf, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs über den zeitlichen Abstand zwischen bestimmten Tapferkeitstaten - auf die es nach dem Urteil vom 14. Mai 1959 - BVerwG II C 177.57 - nicht ankommt - und den streitigen Beförderungen sowie darüber, daß die Taten durch die Verleihung des Ritterkreuzes und des Eichenlaubs endgültig belohnt worden seien, einer rechtlichen Überprüfung standhielten.

20

Auch soweit das Vorbringen der Revision, der Verwaltungsgerichtshof wäre bei fehlerfreier Würdigung des Vorgangs zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis gelangt, die Beweiswürdigung angreift, ist die Rüge nicht begründet. Vom Revisionsgericht allein nachprüfbare Verstöße gegen die Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere Denkfehler und Verkennung allgemeiner Erfahrungssätze, sind nicht zu erkennen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat allerdings in dem rechtskräftigen Urteil vom 28. Juli 1961 - VII B 22/60 - dargelegt, etwa ab 1940 seien die Posten der Jagdgeschwaderkommodore nur noch mit bewährten und tapferen Jagdfliegern besetzt worden, und bei der Beförderung solcher Kommodore sei entscheidender Wert auf die Leistungen und Erfolge als Jagdflieger, nicht auf die Bewährung als Truppenführer gelegt worden. Ob diese tatsächliche Feststellung den vom Oberverwaltungsgericht Berlin gezogenen Schluß rechtfertigt, die persönliche Tapferkeit sei die überwiegende Ursache für die Beförderungen des Obersten W. gewesen, ist der Beurteilung im vorliegenden Fall entzogen. Keinesfalls lassen die dort getroffenen Feststellungen auf einen allgemeinen Erfahrungssatz schließen, der allein das Revisionsgericht in die Lage setzen würde, die Beweiswürdigung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Fall zu beanstanden.

21

Die Revision war demnach zurückzuweisen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.800 DM festgesetzt.

gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert