Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.06.1962, Az.: BVerwG VIII C 15.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.06.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 15.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14212
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 16.12.1960 - AZ: OS IV 82/59
Rechtsgrundlagen
- § 5 BWGöD
- § 9 Abs. 2 BWGöD
- § 11 Abs. 1 BWGöD
- § 16 BWGöD
- § 119 Abs. 2 BDO
Fundstellen
- BVerwGE 14, 252 - 258
- AS 14, 252
- DVBl 1963, 25-27 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1963, 526 (amtl. Leitsatz)
- DVBl. 1963, 25
- MDR 1962, 850 (amtl. Leitsatz)
- R.z.W. 1963, 39
- RiA 1963, 110
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wird im Disziplinarverfahren über die Aufhebung oder Milderung politisch beeinflußter Dienststrafurteile aus nationalsozialistischer Zeit entschieden, so hat die Ablehnung des Aufhebungsantrags nur die Folge, daß es insoweit bei der früheren Verurteilung bleibt, ohne daß die frühere Bestrafung damit im Sinne von § 119 Abs. 2 BDO verbindlich bestätigt wird.
- 2.
Kommt es wiedergutmachungsrechtlich auf eine Disziplinarstrafe an, die nicht zur Entfernung aus dem Dienst führte, so bleibt die Strafe unberücksichtigt, wenn sie auf Verfolgungsgründen beruhte.
- 3.
Ein dienstwidriges Verhalten, das mitursächlich für eine verfolgungsbedingte Disziplinarstrafe war und auch für sich allein ohne Verfolgung zu einer Bestrafung geführt hätte, ist bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn nur zu berücksichtigen, wenn die maßgebenden Tatsachen noch mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellbar sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Maetzel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 1960 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, der im Jahre 1880 geboren ist, stand im Dienst der Deutschen Reichsbahn, zuletzt als Lokomotivführer. Er wurde 1938 vom Sondergericht I des Landgerichts Berlin gemäß § 2 des sogenannten Heimtückegesetzes zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Anschließend wurde er durch Urteil der Dienststrafkammer Frankfurt/Oder vom 9. Dezember 1938 aus dem Dienst entfernt; seine Berufung wurde am 12. Juli 1939 vom Reichsdienststrafhof als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Nach dem 8. Mai 1945 wurde er in der sowjetischen Besatzungszone als Lokomotivführer wiederverwendet und zum Oberlokomotivführer befördert. Im Jahre 1947 schied er aus dem Eisenbahndienst aus. Im Jahre 1954 zog er nach Berlin (West). Durch Beschluß des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 1954 wurde das im Jahre 1938 gegen ihn ergangene Strafurteil aufgehoben. Hinsichtlich des Dienststrafurteils vom 9. Dezember 1938 beantragte der Kläger die Aufhebung der Dienststrafe. Durch Beschluß vom 28. Mai 1955 hob der Bundesdisziplinarhof das Urteil der Dienststrafkammer vom 9. Dezember 1938 und den Beschluß des Reichsdienststrafhofs vom 12. Juli 1939 mit folgendem Zusatz auf: "Der Verurteilte wird wegen eines Dienstvergehens mit Kürzung seines Gehalts um ein Fünftel auf die Dauer eines Jahres bestraft".
Im Wiedergutmachungsverfahren wurde ein Ablehnungsbescheid der Beklagten durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1956 aufgehoben. Durch Bescheid vom 12. April 1957 wurden dem Kläger die Versorgungsbezüge zugesprochen, die er hätte, wenn er 1939 nicht aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden, sondern bis zum. Ablauf des Juni 1945 als Lokomotivführer im Eisenbahndienst verblieben wäre. Mit seiner Klage verfolgte der Kläger den weitergehenden Antrag, ihm die Versorgung so zu gewähren, als wenn er noch zum Oberlokomotivführer befördert worden wäre. Seine Klage hatte zwar Erfolg: Die Beklagte wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts verpflichtet dem Kläger Versorgung und eine Entschädigung zu gewähren, als wenn er bis zum Juni 1945 im Eisenbahndienst verblieben und zum 1. Januar 1942 zum Oberlokomotivführer ernannt worden wäre; dem Kläger wurde das Recht auf die Bezeichnung "Oberlokomotivführer außer Dienst" zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten wurde dieses Urteil aber aufgehoben; die Klage wurde abgewiesen.
Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Die Voraussetzungen für den Wiedergutmachungsantrag nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der damals gültigen Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820), - jetzt ist das Gesetz in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627) anzuwenden - lägen vor: Das Stichtagserfordernis sei gemäß § 3 Abs. 2 BWGöD erfüllt. Das alte Dienststrafurteil stehe gemäß § 16 Satz 2 Nr. 1 BWGöD (jetzt § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BWGöD) der Wiedergutmachung nicht mehr entgegen; die der Wiederanstellung und der Gewährung eines Ruhegehalts entgegenstehenden beamtenrechtlichen Wirkungen dieses Urteils seien fortgefallen.
Der Kläger gelte als entlassener Beamter; seine Versorgungsbezüge seien gemäß § 11 Abs. 1 BWGöD zu ermitteln; Beförderungen, die er im Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte, seien zu berücksichtigen. In diesem Verfahren sei nur noch darüber zu entscheiden, ob er ohne die Entlassung von 1939 voraussichtlich zum Oberlokomotivführer befördert worden wäre. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts stehe einer solchen Feststellung die durch Beschluß des Bundesdisziplinarhofs vom 28. Mai 1955 verhängte Disziplinarstrafe - Gehaltskürzung um ein Fünftel auf ein Jahr - entgegen.
Der Bundesdisziplinarhof habe eine früher erkannte Disziplinarstrafe angemessen mildern können. Er habe von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und dazu folgendes festgestellt: Abgesehen von anderen politischen Äußerungen habe der Kläger seinerzeit grundlos die Ehre des damals noch lebenden Exkaisers Wilhelm und das Andenken des verstorbenen Reichspräsidenten von Hindenburg und des ebenfalls verstorbenen Generals Ludendorff herabgesetzt und damit schuldhaft die Pflicht verletzt, sich auch außerdienstlich beamtenmäßig zu verhalten; der Bundesdisziplinarhof habe die erkannte Gehaltskürzung als angemessene Sühne erachtet. Wenn der Senat auch die Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen die tatsächlichen Feststellungen des Bundesdisziplinarhofs hinsichtlich der dem Kläger zur Last gelegten Äußerungen teile, so sei er doch - wie jedes Gericht - gemäß § 119 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung - BDO - vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 761) bei der Beurteilung der vom Kläger geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis an diese Entscheidung gebunden. Da das im Verwaltungsprozeß entscheidende Gericht keine eigene Prüfungsbefugnis habe, könne der Kläger im anhängigen Verfahren auch nicht geltend machen, der Bundesdisziplinarhof habe ihm das rechtliche Gehör versagt.
Bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn des Klägers müsse mithin davon ausgegangen werden, daß der Kläger im Jahre 1939 mit der Dienststrafe der Gehaltskürzung auf ein Jahr bestraft worden sei. Dann aber sei es nicht mehr hinreichend wahrscheinlich, daß der Kläger noch bis zum 8. Mai 1945 zum Oberlokomotivführer befördert worden wäre; selbst wenn er nach dieser Dienststrafe auf seinem Dienstposten belassen worden wäre, wäre er doch zumindest bis zum staatlichen Zusammenbruch von 1945 von der Beförderung zurückgestellt worden. Der Umstand, daß er 1946 in der sowjetischen Besatzungszone zum Oberlokomotivführer ernannt worden sei, bleibe wiedergutmachungsrechtlich unberücksichtigt. Beförderungsmöglichkeiten in der Zeit, in der sich der Geschädigte dauernd im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone aufgehalten hätte, seien bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn nicht zu berücksichtigen (BVerwGE 7, 336).
Der Kläger verfolgt seinen Klageanspruch mit der Revision. Er rügt die Verletzung von § 119 Abs. 2 BDO und der einschlägigen Vorschriften des Wiedergutmachungsrechts. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet; eine abschließende Entscheidung ist jedoch noch nicht möglich.
Beide Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß die sich aus den §§ 1, 2, 2, 5, 16 BWGöD ergebenden Voraussetzungen des Wiedergutmachungsanspruchs erfüllt sind. Für das Revisionsgericht steht es fest, daß der Kläger im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BWGöD durch "Entfernung aus dem Dienst" geschädigt wurde. Bei Anwendung von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BWGöD ist es ohne Bedeutung, daß die im Dienststrafverfahren verhängte Dienststrafe - Entfernung aus dem Dienst - vom Bundesdisziplinarhof nicht vollen Umfangs aufgehoben, vielmehr durch eine geringere Dienststrafe - Gehaltskürzung auf ein Jahr - ersetzt wurde; denn die gemilderte Strafe führte nicht zu einer Entfernung aus dem Dienst. Die Bestrafung durch das Sondergericht - sechs Monate Gefängnis - war im Rahmen von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BWGöD ohne Belang, weil sie nicht ohne weiteres eine Beendigung des Dienstverhältnisses nach sich zog; sie bleibt auch deshalb außer Betracht, weil das Strafurteil im Jahre 1954 aufgehoben wurde.
Dem Kläger ist nach § 11 Abs. 1 BWGöD das Ruhegehalt zu gewähren, das ihm zugestanden hätte, wenn er bis zur Erreichung der Altersgrenze im Dienst geblieben wäre; Beförderungen, die er im Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erlangt hätte, sind zu berücksichtigen. Mit der Beklagten sind beide Vorinstanzen davon ausgegangen, daß der Kläger im Juni 1945 - nach Erreichung des 65. Lebensjahres - die Altersgrenze erreicht hatte. Ungeprüft geblieben ist, ob damals die in § 68 DBG vorgesehene Altersgrenze auf Grund von Kriegsvorschriften beseitigt war und wann sie etwa wieder eingeführt wurde (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1959 - BVerwG VIII C 32.59 -; Anders, BWGöD, 2. Aufl., Anm. 2 zu § 11; Blessin-Ehrig-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, Anm. 3 zu § 11 BWGöD). Zur Zeit der Berufungsentscheidung kam es auf diese Frage nicht an, weil der Kläger wegen der Länge seiner Dienstzeit schon die höchste Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht hatte und weil nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn Aufstiegsmöglichkeiten in dem Zeitraum außer Betracht zu bleiben hatten, in dem sieh der Geschädigte dauernd im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone aufhielt (BVerwGE 7, 318).
Der letztgenannte Grundsatz ist aber nach der Neufassung von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD nicht mehr aufrechtzuerhalten; diese Vorschrift ist ihrem Sinn entsprechend auch im Rahmen von § 11 Abs. 1 BWGöD anzuwenden (Urteil vom 5. April 1962 - BVerwG VIII C 69.60 -). Die Dienstlaufbahn der Geschädigten ist jetzt so nachzuzeichnen, als hätten sie nach dem 8. Mai 1945 sie im Geltungsbereich des Bundeswiedergutmachungsgesetzes fortsetzen können. Es steht einer Nachzeichnung der Dienstlaufbahn des Klägers in der Nachkriegszeit danach nicht mehr entgegen, daß er erst 1954 in den Geltungsbereich des Bundeswiedergutmachungsgesetzes übergesiedelt ist. Allerdings wird seine Beförderung im Eisenbahndienst der sowjetischen Besatzungszone nicht berücksichtigt. Es kann aber möglicherweise von Bedeutung sein, ob in der Nachkriegszeit im Bundesgebiet oder in Berlin (West) bei seinem Alter mit einer Weiterverwendung und mit einer Beförderung zu rechnen gewesen wäre, wenn seinerzeit eine gesetzliche Altersgrenze fehlte. Die letztgenannte Frage richtet sich nach irrevisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Darauf kommt es im Revisionsverfahren jedoch nicht an, weil das Berufungsurteil aus anderen Gründen keinen Bestand hat.
Das Berufungsgericht hat sich zu Unrecht in dem Sinne durch den Beschluß des Bundesdisziplinarhofs vom 28. Mai 1955 für gebunden gehalten, daß der Kläger als im Jahre 1939 rechtskräftig mit einer Gehaltskürzung bestraft anzusehen sei.
Nach § 119 Abs. 2 BDO sind die auf Grund dieses Gesetzes - der Bundesdisziplinarordnung - ergehenden Entscheidungen der Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichte für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis bindend. Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die formellen Voraussetzungen für die vorgesehene Bindung erfüllt sind:
Der Beschluß des Bundesdisziplinarhofs vom 28. Mai 1955 ist eine "auf Grund dieses Gesetzes" ergangene Entscheidung. Er erging auf einen Antrag des Klägers gemäß Art. 8 des Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts - I.DStrÄndG- - vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 749); in dieser Vorschrift ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufhebung oder angemessene Milderung früher ergangener Disziplinarstrafen vorgesehen. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 I. DStrÄndG war im Falle des Klägers der Bundesdisziplinarhof zuständig; er hatte gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 4 I.DStrÄndG in entsprechender Anwendung der Vorschriften über das Wiederaufnahmeverfahren (§§ 83 bis 96 BDO) durch Beschluß zu entscheiden. Wegen des engen Zusammenhangs beider Gesetze sind die gemäß Art. 7 und 8 I.DStrÄndG ergangenen Beschlüsse des Bundesdisziplinarhofs im Sinne von § 119 Abs. 2 BDO zu den Entscheidungen auf Grund der Bundesdisziplinarordnung zu rechnen.
Der Kläger macht im Sinne von § 119 Abs. 2 BDO "Rechte aus dem Beamtenverhältnis" geltend: Der Ausdruck ist nicht eindeutig. Bei Anwendung von § 126 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) werden Wiedergutmachungsansprüche, über die gemäß § 26 BWGöD zu entscheiden ist, nicht zu den dort genannten "Ansprüchen aus dem Beamtenverhältnis" gerechnet (Beschluß vom 30. Juni 1960 - BVerwG VIII B 71.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 9 BWGöD Nr. 8 = JR 1961 S. 156 = DÖV 1960 S. 714 = NJW/RzW 1961 S. 47). Es handelt sich um eine Rechtsweg- und Verfahrensvorschrift (vgl. § 127 BRRG); sie fordert eine einschränkende Auslegung, weil bei ihrem Erlaß schon eine Verfahrensregelung (§ 26 Abs. 4 BWGöD) für die Wiedergutmachungsansprüche aller geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes - einschließlich der nicht unter § 126 BRRG fallenden Angestellten und Arbeiter - vorlag und eine sinnlose Zersplitterung der Wiedergutmachungsverfahren eingetreten wäre, wenn die §§ 126, 127 BRRG an die Stelle des § 26 Abs. 4 BWGöD getreten wären; das lag erkennbar nicht in der Absicht des Gesetzgebers. § 119 Abs. 2 BDO fordert dagegen seinem Zweck nach keine einschränkende Auslegung; in gewissen Grenzen (vgl. §§ 16, 27 BWGöD) geht das Bundeswiedergutmachungsgesetz ohnehin von der Verbindlichkeit disziplinarrechtlicher Entscheidungen im Wiedergutmachungsverfahren aus. Dem Sinn des § 119 Abs. 2 BDO entspricht es, daß Entscheidungen auf Grund der Bundesdisziplinarordnung auch dann verbindlich sind, wenn frühere Beamte Rechte geltend machen, die ihre beamtenrechtliche Stellung berühren, auch wenn nicht das allgemeine Beamtenrecht, vielmehr das die geschädigten Beamten betreffende Wiedergutmachungsrecht anzuwenden ist.
§ 119 Abs. 2 BDO führt aber nicht zu der vom Berufungsgericht angenommenen Verbindlichkeit. Der Kläger ist nämlich trotz des Beschlusses des Bundesdisziplinarhofs vom 28. Mai 1955 nicht zu behandeln wie ein im Jahre 1939 rechtskräftig mit einer einjährigen Gehaltskürzung bestrafter Beamter; bei der Prüfung seiner Beförderungsaussichten braucht deshalb diese Strafe nicht in Rechnung gestellt zu werden. Dies ergibt sich aus folgender Erwägung:
Der Kläger hatte die Aufhebung der rechtskräftigen Bestrafung aus dem Jahre 1939 beantragt. Durch seinen Beschluß - dessen Begründung im Revisionsverfahren unabhängig von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts geprüft werden kann - hat der Bundesdisziplinarhof darüber entschieden, ob ein Aufhebungsgrund oder ein Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 I.DStrÄndG vorlag. Danach ist die disziplinarrechtliche Entscheidung entweder aufzuheben oder die erkannte Disziplinarstrafe angemessen zu mildern, wenn die Strafe verhängt wurde wegen eines ausschließlich oder überwiegend aus politischen Gründen begangenen Dienstvergehens, oder wenn eine Handlung oder Unterlassung geahndet wurde ausschließlich oder überwiegend aus politischen Erwägungen.
Auf den Tatbestand von Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 I.DStrÄndG ist der Bundesdisziplinarhof nicht eingegangen; danach ist die disziplinarrechtliche Entscheidung entweder aufzuheben oder die erkannte Disziplinarstrafe angemessen zu mildern, wenn sie nach dem in der Entscheidung festgestellten Dienstvergehen als übermäßig hart und deshalb als nationalsozialistisch anzusehen ist.
Bei der Anwendung des erstgenannten Doppeltatbestandes hat der Bundesdisziplinarhof nicht gefragt, ob der Kläger ein Dienstvergehen begangen hat ausschließlich oder überwiegend aus politischen Gründen; er hat sich auf die Frage beschränkt, ob die Handlung, auf Grund derer der Kläger verurteilt worden war, ausschließlich oder überwiegend aus politischen Erwägungen geahndet wurde. Er hat die in der Vorschrift gemeinten politischen Erwägungen nationalsozialistischer Herkunft insoweit verneint, als der Kläger wegen der Äußerungen bestraft worden war, die er in bezug auf den Exkaiser Wilhelm, auf Hindenburg und auf Ludendorff getan haben sollte. Insoweit hat er den Aufhebungsantrag des Klägers der Sache nach für unbegründet erklärt mit der Folge, daß die Schuldfeststellung der Dienststrafkammer und des Dienststrafhofs aus den Jahren 1938 und 1939 teilweise bestehenblieb, und hat dies - im Wege einer Strafmilderung - dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er den alten (auf Entfernung aus dem Dienst lautenden) durch einen neuen (auf eine Gehaltskürzung auf ein Jahr lautenden) Bestrafungs-Tenor ersetzte.
Die Entscheidung des Bundesdisziplinarhofs wurde im Sinne von § 119 Abs. 2 BDO verbindlich, soweit sie zur Aufhebung der alten Bestrafung - Entfernung aus dem Dienst - und damit zum Freispruch in bezug auf Äußerungen führte, die aus politischen Gründen geahndet worden waren, nicht aber hinsichtlich des neuen Strafausspruchs - Gehaltskürzung auf ein Jahr -; das folgt schon aus verfahrensrechtlichen Erwägungen: Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 I.DStrÄndG sind im Strafaufhebungsverfahren die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 91 Abs. 1 BDO ist im Wiederaufnahmeverfahren die mit einem Freispruch verbundene Aufhebung der früheren Entscheidung ohne mündliche Verhandlung möglich, während es nach § 92 Abs. 1 BDO einer förmlichen Hauptverhandlung bedarf, wenn die frühere Entscheidung aufrechterhalten oder durch eine andere dienststrafrechtliche Entscheidung ersetzt werden soll. Eine sinngemäße Anwendung des § 92 BDO ist im Verfahren nach Art. 8 I.DStrÄndG nicht möglich, weil in dessen Absatz 2 Satz 4 keine Hauptverhandlung und nur eine Entscheidung durch Beschluß vorgesehen ist. Eine zu einer neuen Schuldfeststellung führende Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts im Aufhebungsverfahren ist im Rahmen von Art. 8 I.DStrÄndG nicht möglich. Sie ist auch nicht erforderlich: Wird ein Aufhebungsantrag ganz oder teilweise abgelehnt, weil die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 I.DStrÄndG nicht oder nicht in jeder Hinsicht erfüllt sind, so verbleibt es bei der nicht aufgehobenen früheren Bestrafung. Ob das frühere Dienststrafurteil im Wiedergutmachungsverfahren als verbindlich anzusehen ist, richtet sich nicht nach § 119 Abs. 2 BDO.
Die Verbindlichkeit von dienststrafrechtlichen Entscheidungen, die unter der nationalsozialistischen Herrschaft ergangen sind, wird im Rahmen von § 16 BWGöD ausdrücklich vorgeschrieben mit der Maßgabe, daß grundsätzlich die förmliche Aufhebung eines auf Entfernung aus dem Dienst lautenden Urteils oder ein entsprechender Gnadenerweis erforderlich ist, wenn wegen dieser Maßnahme. Wiedergutmachung beansprucht wird; der neue § 16 Abs. 2 BWGöD schränkt diesen Grundsatz allerdings ein: Unter bestimmten Voraussetzungen kann im Wiedergutmachungsverfahren geprüft werden, ob ein Sachverhalt vorliegt, der die Anwendung des Bundeswiedergutmachungsgesetzes ausschließt. Sind Dienststrafurteile im Wiedergutmachungsverfahren aus anderen als den in § 16 BWGöD genannten Gründen von Bedeutung, so bleiben sie jedenfalls dann unbeachtlich, wenn festzustellen ist, daß die Verurteilung Verfolgungsursachen hatte.
In Anwendung des neuen § 16 Abs. 2 BWGöD hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 419.59 -, NJW/RzW 1962 S. 236, entschieden, den Verwaltungsgerichten sei im Wiedergutmachungsverfahren dann eine eigene Prüfung des Verfolgungstatbestandes versagt, wenn ein anderes Gericht - auch ein Disziplinargericht - in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren die Frage rechtskräftig verneint hat, ob eine frühere zur Entfernung aus dem Dienst führende Bestrafung auf Verfolgungsgründen beruhte. Im vorliegenden Fall kommt es nicht auf § 16 BWGöD an; dennoch kann in Fortbildung des Grundsatzes, auf dem das genannte Urteil beruht, eine bindende Wirkung der in einem Wiederaufnahme- oder Aufhebungsverfahren getroffenen Entscheidung zur Frage angenommen werden, ob eine frühere Verurteilung auf Verfolgungsgründe zurückzuführen war.
Der Bundesdisziplinarhof hat in seinem Beschluß vom 28. Mai 1955 keine Feststellungen zu den Tat- und zu den Schuldfragen getroffen, auf die es in dem früheren Dienststrafverfahren ankam. Im Beschluß wird ausgegangen von den tatsächlichen Feststellungen des Sondergerichts, das den Kläger nach dem "Heimtückegesetz" verurteilt hat. Der Bundesdisziplinarhof hat festgestellt, die Dienststrafkammer habe sich für gebunden an die tatsächlichen Feststellungen des Sondergerichts gehalten und ist ohne eigene Prüfung des Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt, der Kläger sei überwiegend aus Gründen der nationalsozialistischen Staatsführung disziplinarisch verfolgt worden; er hat auf der Grundlage des Sachverhalts, von dem die Dienststrafkammer im Jahre 1938 ausgegangen war, wegen einiger Äußerungen des Klägers eine disziplinarische Ahndung für gerechtfertigt gehalten. Das Urteil des Sondergerichts, auf dessen Feststellungen alle späteren Entscheidungen aufbauen, ist jedoch aufgehoben worden. Es fehlt auch an einer eigenen Schuldfeststellung des Bundesdisziplinarhofs. Dagegen hat der Bundesdisziplinarhof festgestellt, daß die damalige Bestrafung des Klägers - auch wenn sie teilweise gerechtfertigt gewesen sein mochte - auf Verfolgungsgründe zurückzuführen war.
Aus diesem Grunde war das Berufungsgericht durch den Beschluß vom 28. Mai 1955 nicht gebunden; es war frei und konnte den Sachverhalt selbst beurteilen. Die Zweifel, die es zu der Frage geäußert hat, ob der Kläger sich seinerzeit dienstwidrig verhalten hat, waren erheblich. Im Wege der freien Beweiswürdigung muß der Sachverhalt noch einmal geprüft werden: Hat sich der Kläger seinerzeit dienstwidrig verhalten und mußte er auch ohne Vorhandensein von Verfolgungsmotiven mit einer dienststrafrechtlichen Ahndung rechnen, so kann dies bei der Beurteilung der Frage, ob er ohne Verfolgung noch mit einer Beförderung rechnen konnte, nicht außer Betracht bleiben. Die seinerzeit ergangenen Entscheidungen im Dienststrafverfahren sind zwar nicht verbindlich; sie können aber im Wege des Urkundenbeweises bei der Entscheidung über die damaligen Beforderungsaussichten des Klägers verwertet werden, soweit sich aus ihnen dabei bedeutsame Tatsachen ergeben. Ist unter diesem Gesichtspunkt eine vollständige Sachaufklärung nicht mehr möglich, so kann dies jedoch nicht zum Nachteil des Klägers ausschlagen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich in Seinem Urteil vom 23. November 1961 - BVerwG VIII C 472.59 -, NJW/RzW 1962 S. 281, den Grundsatz aufgestellt, daß bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn der Geschädigten ein tadelhaftes außerdienstliches Verhalten nur dann von Bedeutung ist, wenn die für die Beurteilung dieses Verhaltens maßgebenden Tatsachen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellbar sind.
Dazu und zu den Beförderungsaussichten des Klägers vor und nach dem 8. Mai 1945 fehlt es an den revisionsrechtlich erforderlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz.
Die Sache war daher gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Vierhaus
gez. Niesert
gez. Maetzel