Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.04.1962, Az.: BVerwG VIII C 69.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.04.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 69.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.01.1960 - AZ: I A 277/59
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD
- § 11 BWGöD
- § 13 BWGöD
- § 34 BWGöD
Fundstellen
- BVerwGE 14, 119 - 122
- AS 14, 119
- DÖV 1964, 281 (amtl. Leitsatz)
- NDBZ 1963, 60
- RzW 1962, 570
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Neufassung von § 9 Abs. 2 Satz 1 BwGöD betrifft auch dienstunfähige Geschädigte und Hinterbliebene von Geschädigten (§§ 11, 13 BWGöD).
- 2.
Bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn von Geschadigten aus dem Vertreibungsgebiet und aus der:: Gebiet der sowjetischen Besatzungzone sind vorübergehende Unterbrechungen der Dienstlaufbahn, die durch den staatlichen Zusammenbruch von 1945 bedingt waren, unerheblich, soweit Angehörige des öffentlichen Dienstes ihnen allgemein ausgesetzt waren.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin beansprucht Wiedergutmachung als Witwe des im Jahre 1949 verstorbenen Landgerichtsdirektors Hans K. Dieser wurde im Jahre 1885 in Danzig geboren. Nach juristischem Studium und Vorbereitungsdienst wurde er 1911 Gerichtsassessor im Oberlandesgerichtsbezirk M.. 1920 wurde er Staatsanwalt in D. 1927 wurde er Landgerichtsrat und 1931 Landgerichtsdirektor in D. Im September 1935 wurde er aus politischen Gründen des Amtes enthoben. Von September 1939 bis zum Zusammenbruch des Deutschen Reiches wurde er als Hilfsrichter im Oberlandesgerichtsbezirk D.g verwendet. Nach dem Kriege war er Richter in B.
Der Klägerin wurden auf ihren Wiedergutmachungsantrag die Witwenbezüge nach der Besoldungsgruppe A 2 b der Reichsbesoldungsordnung zugesprochen; hierbei wurde angenommen, daß ihr Ehemann bis zu seinem Tode als Landgerichtsdirektor im Dienst geblieben wäre. Ihr weitergehender Antrag, davon auszugehen, daß ihr Ehemann noch befördert worden wäre, wurde abgelehnt. Im Jahre 1956 beantragte sie erneut die Gewährung der Witwenbezüge, die ihr zuständen, wenn ihr Ehemann noch zum Senatspräsidenten befördert worden wäre. Ihr Antrag wurde abgelehnt; ihre Klage und ihre Berufung blieben erfolglos.
Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen: Ihr Ehemann sei verfolgt und geschädigt worden. Nach dem Ergebnis dur Beweisaufnahme sei er als Landgerichtsdirektor nicht für eine vorzugsweise weitere Beförderung geeignet gewesen. Die Möglichkeit, daß er eine Spitzenstelle seiner Laufbahn erreicht hätte, bleibe schon aus diesem Grunde unberücksichtigt; es fehle insoweit auch an den objektiven Aussichten: In Danzig hätten Beförderungsstellen gefehlt, für die er in Betracht gekommen wäre. Die Aussichten, im Altreich eine Beförderungsstelle zu erhalten, seien gering gewesen; unter normalen Verhältnissen hätte er eine Versetzung in das Reich vermutlich auch abgelehnt. Versuche, im Altreich oder in den angegliederten Ostgebieten eine Beförderungsstelle zu erhalten, wären auch im Kriege voraussichtlich erfolglos geblieben. Infolge des Zusammenbruchs des Deutschen Reiches wäre seine Dienstlaufbahn unterbrochen worden. In Berlin habe er sich nach den vorliegenden Beurteilungen als Vorsitzender einer Kammer bewährt, ohne daß er für eine weitere Beförderung für geeignet gehalten worden sei. Die Stellung eines Senatspräsidenten hätte er auch ohne die Schädigung in Berlin bis zu seinem Tode nicht mehr erhalten.
Mit ihrer Revision greift die Klägerin dieses Urteil an. Sie verfolgt ihren Klageanspruch und rügt Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Klägerin ist gemäß §§ 13, 11, 5, 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt anzuwenden in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627), wiedergutmachungsberechtigt. Ihr stehen die Witwenbezüge zu, die sie beanspruchen könnte, wenn ihr Ehemann zur Zeit seines Todes die Rechtsstellung gehabt hätte, die er im Verlauf einer von Varfolgungen unbeeinflußt gebliebenen Dienstlaufbahn voraussichtlich erlangt hätte (§ 13 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 BWGöD). Die Rechtsgrundsätze, die für die Anwendung der §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 15 BWGöD aufgestellt worden sind, gelten auch hier: Es kommt auf den voraussichtlichen Verlauf der individuellen Dienstlaufbahn des Ehemannes der Klägerin an, die unter der Annahme nachzuzeichnen ist, daß er sein Amt nicht verloren hätte und keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre.
Der Ehemann der Klägerin war Landgerichtsdirektor, als er geschädigt wurde; die Möglichkeit, daß er in Verlauf seiner weiteren individuellen Dienstlaufbahn Senatspräsident geworden wäre oder eine andere Beförderung erreicht hätte, kann bei Anwendung der §§ 11, 13 BWGöD nicht außer Betracht bleiben. Bei der Stellung eines Senatspräsidenten und bei gleich bewerteten anderen Rechtsstellungen im Justizdienst handelt es sich aber um Spitzenstellungen, die nur von einer geringen Zahl von Angehörigen des Justizdienstes erreicht werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gab es in Danzig zwei Stellen für Senatspräsidenten und seit 1938 die Stelle eines Vizepräsidenten am Obergericht und späteren Oberlandesgericht, außerdem seit 1939 die Stelle eines Landgerichtspräsidenten; diesen Spitzenstellungen standen acht Stellen für Obergerichtsräte (Oberlandesgrichtsräte), sechs Stellen für Landgerichtsdirektoren und eine Stelle des Amtsgerichtsdirektors, ferner die nicht aufgezählten Stellen der Landgerichtsräte und Amtsgerichtsräte gegenüber. Im ganzen Deutschen Reich - auch nach seiner Ausdehnung während des Krieges - waren die Beförderungsaussichten nicht günstiger. Für 1938 hat das Berufungsgericht festgestellt, daß 164 Stellen der Besoldungsgruppe A 1 a RBO vorhanden waren. Für 1941 hat es festgestellt, daß 186 Stellen für Senatspräsidenten vorhanden waren, von denen aber jährlich nur etwa zwanzig freiwurden; im Jahre 1942 gab es 211 geeignete Bewerber für solche Stellen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54] [318], auf das sich die Klägerin beruft, eine nähere Prüfung der Frage, ob ein Geschädigter eine Spitzenstellung seiner Laufbahn erreicht hätte, nur unter der Voraussetzung für erforderlich erklärt, daß er außergewöhnlich beförderungswürdig war. Das Berufungsgericht hat im Sinne des genannten Urteils die Eignung des Ehemannes der Klägerin für eine Beförderung im Hinblick auf die Beförderungsmerkmale geprüft, welche für eine objektive Personalauslese in jeder Justizverwaltung bedeutsam sein müssen. Es hat die noch vorhandenen Beurteilungen verwertet und die für Personalfragen in Danzig zuständig gewesenen Zeugen von Ha und Dr. B. vernommen. Auf Grund der Beweisaufnahme hat es festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin ein zuverlässiger Landgerichtsdirektor gewesen, nicht aber für eine Stelle der Besoldungsgruppe A 1 a RBO als vorzugsweise geeignet befunden worden sei. Die Revisionsrügen, die sich gegen diese Feststellung richten (§ 137 Abs. 2 VwGO), sind unbegründet:
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Zeuge von Ha. der früher Präsident des Obergerichts (Oberlandesgerichts) Da. war, nicht in einem besonders gespannten Verhältnis zum Ehemann der Klägerin gestanden hat, und hat keinen Grund zur Annahme gesehen, er sei dem Ehemann der Klägerin gegenüber nicht wohlwollend gesinnt gewesen; es hat ferner die Aussage des Zeugen Dr. B. für überzeugend erklärt. Das liegt auf des Gebiet der Beweiswürdigung. Rechtsgründe sprachen nicht gegen die Verwertung der Aussage der Zeugen. Revisionsrechtlich ist die in der Revisionsbegründung aufgestellte Behauptung, sie seien an der Verfolgung des Klägers beteiligt gewesen, schon deshalb unbeachtlich, weil es dafür nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an Anhaltspunkten fehlt. Tatsächliche Behauptungen und Beweisangebote bleiben im Revisionsverfahren unberücksichtigt.
Nach der Ansicht des Berufungsgerichts kam der frühere Obergerichtspräsident Dr. C. als Zeuge für die Beförderungseignung des Ehemannes der Klägerin schon deshalb nicht in Betracht, weil er ihn nach seiner Beförderung zum Landgerichtsdirektor nur noch ein Jahr lang beobachten konnte. Das Berufungsgericht hat ferner aus der schriftlichen Erklärung von Dr. C. auf die die Klägerin sich bezogen hatte, nicht entnehmen können, daß dieser ihren Ehemann für besonders geeignet gehalten habe, zur. Senatspräsidenten befördert zu werden. Die der Tatsacheninstanz bei der Auswahl der für die erheblich gehaltenen Beweismittel gezogenen Ermessensgrenzen (§ 62 Abs. 1 MRVO 165) wurden dabei nicht überschritten.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß der Ehemann der Klägerin im Alter von 45 Jahren Landgerichtsdirektor wurde. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß Richter, die in diesem Alter befördert werden, besonders geeignet für eine weitere Beförderung sind. Auf den Umstand, daß der Ehemann der Klägerin vier Jahre nach seiner Ernennung zum Landgerichtsrat Landgerichtsdirektor wurde, kam es schon deshalb nicht an, weil er bereits seit 1920 Staatsanwalt gewesen war und eine Rechtsstellung hatte, die der eines Landgerichtsrats im wesentlichen gleichzubewerten war.
Das Berufungsgericht hat ferner die objektiven Beförderungsmöglichkeiten geprüft, die für den Ehemann der Klägerin zwischen 1935 und 1945 bestanden hätten, wenn er als Landgerichtsdirektor im Dienst geblieben wäre. Nach seinen Feststellungen wurden zwischen 1935 und 1945 in Danzig nur zwei Senatspräsidentenstellen frei und mit besonders gut qualifizierten Richtern besetzt, außerdem wurde 1938 die Stelle des Vizepräsidenten mit dem sehr gut beurteilten und in Personalsachen erfahrenen Dr. B. und 1939 die Stelle des Landgerichtspräsidenten mit Dr. Apelt besetzt, der für die Bearbeitung von Personalfragen besonders geeignet war. Es hat ohne Rechtsverletzung für diesen Zeitraum die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer weiteren Beförderung des Ehemannes der Klägerin in D. verneint.
Für die Möglichkeit einer Beförderung außerhalb D. fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, deren es bedarf, wenn festgestellt werden soll, daß die der Erreichung einer Spitzenstellung erfahrungsgemäß entgegenstehenden Unsicherheitsfaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überwunden worden wären (Urteil vom 29. Juni 1960 - BVerwG VIII C 109.59 -, RiA 1961 S. 175, vgl. das zu § 15 BWGöD ergangene Urteil BVerwGE 10, 169 [172]). Das Berufungsgericht hat es außerdem für unwahrscheinlich gehalten, daß der Ehemann der Klägerin, der seiner Heimat aus Tradition verbunden war, sich zwecks Beförderung um eine Versetzung in das Reichsgebiet bemüht hätte. Es hat schließlich aus vergleichbaren Laufbahnen anderer Richter aus D. keine Beweisanzeichen dafür gewinnen können, daß eine Versetzung des Ehemannes der Klägerin seine Beförderung ermöglicht hätte. Einer Prüfung sämtlicher Beförderungsfälle in dem genannten Zeitraum bedurfte es nicht. Die Stellenbesetzung an den in den angegliederten Ostgebieten errichteten Oberlandesgerichten bedurfte keiner besonderen Prüfung, weil nichts dafür vorgebracht worden ist, daß in erster Linie Richter aus D. für solche Stellen in Betracht kamen.
Bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn des Ehemannes der Klägerin nach dem 8. Mai 1945 ist jetzt auf die Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD Rücksicht zu nehmen - Art. I Nr. 6 des Sechsten Änderungsgesetzes zum Bundeswiedergutmachungsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349) -, wonach die Dienstlaufbahn der durch Entlassung Geschädigten so nachzuzeichnen ist, wie wenn sie sie nach dem 8. Mai 1945 im Geltungsbereich des Bundeswiedergutmachungsgesetzes hätten fortsetzen können. Zwar beruhen die Rechte der Klägerin auf § 13 BWGöD; diese Vorschrift verweist auf den unverändert gebliebenen § 11 Abs. 1 Satz 2 BWGöD, der die Berücksichtigung solcher Beförderungen vorschreibt, die der Geschädigte vor Eintritt der Dienstunfähigkeit voraussichtlich erlangt hätte. Bei der Auslegung von § 11 BWGöD ist aber die Änderung von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD sinngemäß heranzuziehen, weil nicht anzunehmen ist, daß die vor dem 1. April 1951 dienstunfähig gewordenen Beamten den damals noch dienstfähigen Beamten gegenüber benachteiligt werden sollten.
Der Ehemann der Klägerin wäre nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Kriegsende Landgerichtsdirektor in Da. gewesen; er hätte diese Rechtsstellung infolge des Zusammenbruchs des Deutschen Reiches ohne Aussicht auf eine weitere Fortsetzung seiner Dienstlaufbahn im Vertreibungsgebiet verloren. Er gehörte zu den Geschädigten, deren Rechtsstellung im Rahmen des Bundeswiedergutmachungsgesetzes - auf die es für die Ansprüche der Klägerin ankommt - durch die Änderung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD berührt werden kann.
Die Gesetzesänderung wird im Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Wiedergutmachung vom 15. Juni 1961 - Drucksache 2057 - (vgl. Jahn, NDBZ 1961 S. 246) im wesentlichen wie folgt begründet: Dem Ausschuß habe die Anregung vorgelegen, in begrenztem Umfang auch Beförderungen in der sowjetischen Besatzungszone bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn zu berücksichtigen. Dieser Anregung habe der Ausschuß in der weise Rechnung tragen wollen, daß die Dienstlaufbahn der Geschädigten, die in der ersten Nachkriegszeit in der sowjetischen Besatzungszone lebten, so nachzuzeichnen sei, als ob sie sie im Geltungsbereich des Bundeswiedergutmachungsgesetzbes ohne Unterbrechung hätten fortsetzen können.
Bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn in der Nachkriegszeit sind Geschädigte aus dem Vertreibungsgebiet selchen aus den Gebiet der sowjetischen Besatzungszone gleichzustellen, weil für beide Gruppen nach dem 8. Mai 1945 keine Möglichkeit bestand, ihre Dienstlaufbahn im bisherigen Dienstbereich so iertzusetzen, wie dies in § 9 Abs. 2 BWGöD vorausgesetzt wird. Für eine Fortsetzung der Dienstlaufbahn wäre die Übersiedlung in das Bundesgebiet oder das Gebiet von Berlin (West) und die Begründung eines neuen Dienstverhältnisses bei einen anderen Dienstherrn erforderlich gewesen. In beiden Fällen soll nunmehr - abweichend von den Grundsätzen, die im Urteil BVerwGE 7, 318 aufgestellt worden sind - der Zeitraum bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn nicht unberücksichtigt bleiben, während dessen die Geschädigten sich in der Nachkriegszeit ständig im Vertreibungsgebiet oder im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone aufgehalten haben.
Die Rechtsänderung wirkt sich aber im Falle des Ehemannes der Klägerin nicht aus. Dieser hat das Vertreibungsgebiet alsbald nach der Besetzung Danzigs verlassen; er hat im Geltungsbereich des Bund eswiedergutmachungsgesetzes einen neuen Dienstherrn gefunden. Seine neue Rechtsstellung war der Rechtsstellung gleich, die er ohne Verfolgung am 8. Mai 1945 in D. gehabt hätte. Er wurde 1946 am Landgericht B. wiederverwendet. Dieses Gericht liegt im Gebiet von Berlin (West) und damit im Geltungsbereich des Bundeswiedergutmachungsgesetzes (vgl. Anders, BWGöD, 2. Aufl., Anm. 1 zu § 34), der Ausdruck "Geltungsbereich" im § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD (n.F.) ist geographisch zu verstehen ohne Rücksicht darauf, daß es in der ersten Nachkriegszeit keinen solchen Geltungsbereich, vielmehr nur Besatzungzonen, und in Berlin Besatzungssektoren gab. Im einzelnen ergibt sich folgendes aus den Feststellungen des Berufungsgerichts in Verbindung mit dem Leistungszeugnis vom 20. April 1948, ausgestellt vom Vizepräsidenten des Landgerichts B., auf das im Berufungsurteil Bezug genommen wird: Der Ehemann der Klägerin wurde im April 1946 Beisitzer einer Strafkammer; er behielt die Rechtsstellung eines Landgerichtsdirektors - die er ohne Verfelgung bis zum 8. Mai 1945 behalten hätte - bis zu seinem Tode. Seine Dienstlaufbahn nach dem 8. Mai 1945 war nach diesen Feststellungen nicht mehr durch die frühere Verfolgung beeinträchtigt:
Die vorübergehende Unterbrechung seiner Dienstlaufbahn zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Zeitpunkt seiner Wiederverwendung war allein durch die Folgen des staatlichen Zusammenbruchs von 1945 bedingt; denn er konnte erst von dem Zeitpunkt an im Justizdienst wiederverwendet werden, in dem die Justizbehörden wieder eingerichtet wurden. Solchen vorübergehenden Unterbrechungen der Dienstlaufbahn waren alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes ausgesetzt. Die Geschädigten aus dem Vortreibungsgebist oder aus dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone sollen nach der Neufassung von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD an den Aufstiegsmöglichkeiten teilhaben, die für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Geltungsbereich des Bundeswiedergutmachungsgesetzes bestanden, ohne Rücksicht darauf, daß sie oft erst nach längerem Aufenthalt außerhalb dieses Gebietes ihre Dienstlaufbahn fortsetzen und an den nunmehr bestehenden Aufstiegsmöglichkeiten teilnehmen konnten. Einer solchen Benachteiligung war der Ehemann der Klägerin nicht ausgesetzt.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte er auch dann voraussichtlich nicht mehr mit einer Beförderung rechnen können, wenn er nicht verfolgt worden und aus der Stellung eines Landgerichtsdirektors in D. nach den Zusammenbruch in den Justizdienst in Berlin übergetreten und dort in der gleichen Rechtsstellung weiterverwendet worden wäre: Er habe sich in B. als Vorsitzender einer Kammer des Landgerichts bewährt; aus den Beurteilungen sei jedoch nicht zu entnehmen, daß man ihn dort für geeignet für eine weitere Beförderung gehalten hätte. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts war es nicht auf die frühere Verfolgung zurückzuführen, daß er in Berlin nicht mehr befördert wurde. Diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind in Revisionsverfahren verbindlich, weil insoweit keine zulassigen und begründeten Revisionsrügen erhoben werden sind (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.600 DM festgesetzt.
Vierhaus
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke