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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1959, Az.: BVerwG VIII C 32.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1959
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 32.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.10.1956 - AZ: I A 623/54

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Maetzel und Dr. Raschke
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 1956 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der ... November 1882 geborene Ehemann der Klägerin, der Senatsrat a.D. ... war seit 1931 als Oberregierungsrat Mitglied des Reichspatentamtes (BesGr. A 2 a RBesO). 1935 wurde er aus Gründen der Rasse vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Er siedelte 1939 nach England über.

2

Der Beklagte gewährte ihm Wiedergutmachung, indem er anordnete, daß ihm für die Zeit vom 1. April 1951 ab das Ruhegehalt aus einem Amt der BesGr. A 2 a RBesO mit einer ruhegehaltsfähigen Zulage von 800 DM (Senatsrat) unter Zugrundelegung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bis zum 30. November 1947 zu gewähren sei und daß als Tag der Beförderung zum Senatsrat der 1. Januar 1936 zu gelten habe. Der Ehemann der Klägerin beantragte jedoch u.a. so gestellt zu werden, als ob er Senatspräsident beim Reichspatentamt (BesGr. A 1 a RBesO) geworden wäre. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab.

3

Die hiergegen erhobene Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Ehemann der Klägerin ist während des Berufungsverfahrens 1955 gestorben. An seine Stelle ist die Klägerin als seine Witwe und Alleinerbin in den Rechtsstreit eingetreten.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung im wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Da der Ehemann der Klägerin bereits am 30. November 1947 die Altersgrenze erreicht hätte, sei ihm das Ruhegehalt zu gewähren, das ihm zugestanden hätte, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt im Dienst verblieben wäre. Es bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß er noch Senatspräsident beim Reichspatentamt geworden wäre. Soweit die Klägerin jetzt behaupte, ihr Ehemann hätte möglicherweise das Reichspatentamt verlassen und wäre vor oder nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 in ein Ministerium übergetreten, sei eine derartige Laufbahn allein schon deshalb nicht vorauszusehen gewesen, weil die Behauptungen der Klägerin mit dem Vorbringen ihres Ehemanns im Widersprüche ständen. Dieser habe seinen Klageantrag stets auf das Ruhegehalt aus dem Amt eines Senatspräsidenten beim Reichspatentamt gerichtet und in der Klagebegründung ausdrücklich vorgetragen, er wäre ohne die Schädigung bis zur Erreichung der Altersgrenze im Dienst des Reichspatentamtes verblieben.

5

Mit der Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Ruhegehaltsbezüge nach der BesGr. A 1 a RBesO zu gewähren. Sie ist der Ansicht, die §§ 11, 9 und 25 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 23. Dezember 1955 - BGBl. I S. 820 - seien verletzt; sie greift die Beweiswürdigung an und rügt u.a., daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob der Antragsteller in der Zeit nach dem Zusammenbruch außerhalb des Reichspatentamtes eine Beförderungsstelle der Gruppe A 1 a RBesO im Bundespatentamt, an einem Obergericht oder an einer anderen Regierungsbehörde erlangt hätte.

6

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7

Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

8

II.

Die Revision ist unbegründet.

9

Der Antragsteller ist zwar durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme, nämlich die vorzeitige Zurruhesetzung aus Gründen der Rasse, verfolgt und hierdurch in seinem beruflichen Fortkommen und in seinem Dienstverhältnis geschädigt worden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 d BWGöD). Er hat deswegen aber bereits durch den Beklagten Wiedergutmachung erhalten. Einen weitergehenden Wiedergutmachungsanspruch hat das Berufungsgericht verneint. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

10

Welche Beförderungen ein durch nationalsozialistische Maßnahmen verfolgter Angehöriger des öffentlichen Dienstes erlangt haben würde, ist eine Frage tatsächlicher Art. Das Revisionsgericht darf nur nachprüfen, ob die Vorschriften des Bundeswiedergutmachungsgesetzes, die die Rechtsgrundlage für den Wiedergutmachungsanspruch bilden, richtig angewendet worden sind oder ob in bezug auf die Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht worden sind (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1954, NJW/RzW 1955 S. 62; BVerwG, Urteil vom 27. August 1959 - BVerwG VIII C 68.59 -). Diese Prüfung ergibt, daß die Revision keinen Erfolg haben kann.

11

Die Vorschriften des Bundeswiedergutmachungsgesetzes sind nicht verletzt. Rechtsgrundlage für den Umfang des Wiedergutmachungsanspruchs des Antragstellers, den die Klägerin als Erbin geltend macht, und des Anspruchs der Klägerin auf Hinterbliebenenbezüge sind § 11 Abs. 1 und § 13 BWGöD in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 18. März 1952 (BGBl. I S. 137). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BWGöD ist einem Geschädigten, der vor dem Inkrafttreten des Bundeswiedergutmachungsgesetzes (1. April 1951) die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat oder dienstunfähig geworden ist, als Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt zu gewähren, das ihm zugestanden hätte, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt im Dienst verblieben wäre, hierbei sind Beförderungen, die er im Verlaufe seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erlangt hätte, zu berücksichtigen. Dieses Ruhegehalt ist nach § 13 BWGöD auch der Bemessung der Hinterbliebenenbezüge zugrunde zu legen. Dienstlaufbahn ist die individuelle Dienstlaufbahn, und es ist entscheidend, ob die Beförderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei politisch unbeeinflußter Entwicklung der Dienstlaufbahn erreicht worden wären, und zwar bis zur Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze oder der Dienstunfähigkeit, einem Zeitpunkt, der auch zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 1. April 1951, dem Tag des Inkrafttretens des Bundeswiedergutmachungsgesetzes, liegen kann. Die Möglichkeit, daß im Verlaufe der Dienstlaufbahn ein Dienstherrenwechsel eingetreten wäre, darf grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden (Urteil vom 18. Juni 1959 - BVerwG VIII C 10.59 - NJW/RzW 1959 S. 521 = DÖV 1959 S. 826 = ZBR 1959 S. 367 [BVerwG 18.06.1959 - BVerwG VIII C 10.59]).

12

Diese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Es hat sich nicht darauf beschränkt, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Ehemann der Klägerin voraussichtlich Senatspräsident beim Reichspatentamt geworden wäre, sondern es hat auch die Voraussehbarkeit der Beförderung in eine Planstelle der BesGr. A 1 a RBesO bei einem anderen Dienstherrn oder einer anderen Dienstbehörde für die Zeit vor und nach dem 8. Mai 1945 verneint und ferner zum Ausdruck gebracht, daß eine "überwiegende Wahrscheinlichkeit." für eine Beförderung genügen würde, um sie zu berücksichtigen.

13

Die Ausführungen der Klägerin, nach denen die Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis habe führen müssen, können nicht die Annahme rechtfertigen, das Berufungsgericht habe die materiellen Vorschriften des Bundeswiedergutmachungsgesetzes verletzt. Das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nach § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden. Es darf die Beweise nicht selbst würdigen. Die Bindung des Revisionsgerichts an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen entfällt nur dann, wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht worden sind (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Das trifft hier nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, daß bei Feststellung des Sachverhalts gegen die Aufklärungspflicht verstoßen worden ist, die für das Berufungsgericht durch § 61 MRVO 165 und für den Beklagten durch § 25 BWGöD begründet ist. Auch Verstöße gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung, gegen die Denkgesetze, gegen Erfahrungssätze oder gegen sonstiges Verfahrensrecht sind nicht erkennbar.

14

Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, es bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Antragsteller die Stellung eines Senatspräsidenten beim Reichspatentamt erlangt hätte, greifen die hiergegen gerichteten Rügen der Revision nicht durch. Zur Begründung seiner Feststellung hat das Berufungsgericht die Beförderungsaussichten gegenübergestellt, die er und der damalige Senatsrat Dr. G. im Hinblick auf die am 1. November 1939 frei gewordene, später dem Er. G. übertragene Senatspräsidentenstelle hatten. Es hat dabei zugunsten des Ehemannes der Klägerin unterstellt, daß er sich beim weiteren Verbleib im Reichspatentamt dort ebenso bewährt und ausgezeichnet haben würde, wie er das früher beim Reichsausgleichsamt getan hat. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, es könne nicht festgestellt werden, daß seine Fähigkeiten und Leistungen eindeutig besser beurteilt worden wären als die des Dr. G. Es sei auch kein Anhalt dafür vorhanden, daß Dr. G. 1 durch den Nationalsozialismus gefördert worden wäre, und es bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Antragsteller statt des Dr. G. Senatspräsident geworden wäre. Ferner heißt es in dem angefochtenen Urteil, bei Berechnung der voraussichtlichen Laufbahn komme der Frage, ob er zu irgendeiner Zeit nach der Besoldungsgruppe A 2 b RBesO besoldet worden sei, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Schließlich hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Senatspräsidentenstelle des früheren Senatspräsidenten Dr. S. die am 31. August 1943 frei geworden ist, sei bis zum Zusammenbruch nicht wieder besetzt worden, und es bestehe kein Anhalt dafür, daß beim weiteren Verbleiben des Antragstellers im Dienst anders verfahren worden wäre. Alles dies sind tatsächliche Feststellungen, die einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich sind. Verstöße, die eine Aufhebung der tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die von der Revision erwähnte Bemerkung im Zeugnis des Dr. G. die lautet: "Dr. G. steht m.E. in jeder Beziehung zur nationalsozialistischen Auffassung" schließt die Richtigkeit der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht aus. Dr. G. ist im übrigen nicht Mitglied der NSDAP oder einer Parteigliederung gewesen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe untersuchen müssen, aus welchem Grunde die im Jahre 1943 frei gewordene Senatspräsidentenstelle des Dr. S. nicht besetzt worden sei, ist nicht zulässig. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG, nach dem, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen und Beweismittel zu bezeichnen sind, die den Mangel ergeben, sind durch die Ausführungen der Klägerin in der Revisionsbegründung nicht erfüllt worden. Es hätten zum mindesten die Beweise "bezeichnet" werden müssen, die das Berufungsgericht nach Ansicht der Klägerin hätte erheben müssen, um feststellen zu können, daß mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Ehemann der Klägerin und nicht etwa ein anderer Beamter, wie z.B. Dr. K. der F. war, die Stelle erhalten hätte.

15

Daraus, daß in der Zeit vor dem 8. Mai 1945 ein Übertritt vom Reichspatentamt zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Behörde und dort eine Beförderung möglich gewesen wäre, kann die Klägerin keine Rechte herleiten. Zwar darf - wie bereits erwähnt - bei Prüfung der Frage, ob der Geschädigte bei politisch unbeeinflußter Entwicklung seiner Laufbahn befördert worden wäre, die Möglichkeit eines Wechsels des Dienstherrn nicht ausgeschlossen werden. Da jedoch im allgemeinen keine Vermutung für einen solchen Wechsel bsteht, kann diese Möglichkeit nur dann berücksichtigt werden, wenn der Geschädigte Tatsachen darlegt, die den Schluß zulassen, daß bei politisch unbeeinflußter Entwicklung der Dienstlaufbahn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Wechsel des Dienstherrn und eine Beförderung bei dem neuen Dienstherrn eingetreten wäre. Es müssen also schon nach dem Vortrage des Antragstellers bestimmte Anhaltspunkte dafür gegeben sein, daß der Geschädigte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Dienstherrn gewechselt und bei dem neuen Dienstherrn oder der neuen Dienststelle eine Stelle mit höherem Endgrundgehalt erlangt hätte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juni 1959 - BVerwG VIII C 10.59 - ausgesprochen, und hieran wird festgehalten. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, ihr Ehemann sei hervorragend befähigt gewesen, er habe bereits im Jahre 1930 eine Planstelle der BesGr. A 1 a RBesO innegehabt; infolge seiner früheren Tätigkeit habe er auch die Eignung für ein anderes Amt besessen und es sei unwahrscheinlich, daß er bei politisch unbeeinflußter Entwicklung seiner Dienstlaufbahn keine höhere Stelle als die der BesGr. A 2 a EBesO mit Zulage erlangt haben würde.

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Selbst bei weitherziger Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 2 BWGöD und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die außergewöhnlichen Beförderungsmöglichkeiten, die sich während der nationalsozialistischen Herrschaft entwickelt hatten, mitberücksichtigt werden müssen, reicht dieses Vorbringen der Klägerin aber nicht aus, um daraus zu schließen, daß ihr Ehemann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor dem 8. Mai 1945 aus dem Reichspatentamt zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Dienststelle übergetreten und dort befördert worden wäre. Der Antragsteller seinerseits hat auch einen bestimmten Dienstherrn oder eine bestimmte Dienststelle, zu der er vor dem 8. Mai 1945 habe übertreten können, niemals benannt.

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Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, daß das Berufungsgericht auch für die Zeit nach dem 8. Mai 1945 die Voraussehbarkeit einer Beförderung verneint hat, ist der Revision ebenfalls der Erfolg zu versagen. Es braucht nicht erörtert zu werden, ob die oben dargelegten Grundsätze für die Berücksichtigung eines Dienstherrenwechsels auch gelten müssen, wenn - wie hier - das Dienstverhältnis nach dem Zusammenbruch des Reiches nicht fortgesetzt worden wäre, wenn sich der Geschädigte noch im Dienst befunden hätte. Denn wenn das Berufungsgericht seine Feststellung getroffen hat ohne weitere Untersuchungen anzustellen, so ist das kein Verfahrensverstoß, der für die Entscheidung wesentlich ist, und zwar aus folgenden Gründen: Der Antragsteller befand sich am 8. Mai 1945 bereits im 63. Lebensjahr, also in einem Alter, in dem in Friedenszeiten keine Beförderungen mehr vorgenommen werden (vgl. hierzu § 14 der Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14. Oktober 1936 [RGBl. I S. 893], dem jetzt § 9 Abs. 3 Nr. 3 der Bundeslaufbahnverordnung vom 31. Juli 1956 [BGBl. I S. 712] entspricht). Die erhöhten Beförderungsmöglichkeiten, die in den außergewöhnlichen Nachkriegsverhältnissen für die politisch unbelasteten und die vom Nationalsozialismus verfolgten Beamten begründet waren, müssen bei Prüfung der Frage, ob ein Beamter nach dem 8. Mai 1945 noch befördert worden wäre, außer Betracht bleiben. Das hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 7. Mai 1957 - BVerwGE 5, 54 [BVerwG 07.05.1957 - BVerwG III C 378.56] - ausgesprochen und näher begründet; dem tritt der erkennende Senat bei. Die erstrebte Planstelle der BesGr. A 1 a RBesO ist schließlich eine Spitzenstellung, bei der im Gegensatz zu den Stellen, die im Wege der Routinebeförderung erreicht werden, im allgemeinen keine Vermutung dafür spricht, daß sie bei entsprechender Qualifikation erreicht worden wären.

18

Die gesetzliche Altersgrenze bildet die zeitliche Grenze, innerhalb der im vorliegenden Falle Beförderungsmöglichkeiten nach § 11 Abs. 1 BWGöD in Betracht gezogen werden dürfen. Diese Grenze hatte der Antragsteller nach § 68 Abs. 1 DBG am 30. November 1947 erreicht. Zwar bestimmte § 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (RGBl. I S. 580), daß Beamte im Falle des § 68 Abs. 1 DBG nicht in den Ruhestand treten. Diese Kriegsvorschrift ist aber später aufgehoben worden, so u.a. vom Vereinigten Wirtschaftsgebiet durch Verordnung vom 9. September 1948 mit Wirkung vom 31. Oktober 1948 (VerWiGebGBl. S. 97), so daß schon deshalb auch der von der Klägerin als wahrscheinlich angesehene Übertritt ihres Ehemannes zum Deutschen Patentamt, das durch Gesetz vom 12. August 1949 (VerWiGebGBl. S. 251) errichtet wurde, nicht in Betracht gezogen werden kann. Wenn in der damaligen Zeit Beamte, die das 65. Lebensjahr überschritten hatten, bis zur Aufhebung der Verordnung vom 9. Oktober 1942 tätig gewesen sind, kann dem jedenfalls aus den oben angegebenen Gründen für die hier zu entscheidende Frage keine Bedeutung zukommen.

19

Die Revision war also zurückzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Maetzel
Dr. Raschke