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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.06.1962, Az.: BVerwG IV C 161.61

Feststellungsfähigkeit von Schäden i.S.d. Lastenausgleichsgesetzes (LAG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.06.1962
Aktenzeichen
BVerwG IV C 161.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 15259
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 20.01.1961 - AZ: 3 K 294/59

Fundstelle

  • MDR 1962, 931 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der im Feststellungsverfahren ergangene Teilbescheid bindet nicht nur hinsichtlich der Höhe des Schadensbetrages, sondern auch hinsichtlich des Bewertungsmaßstabes. Jeder anzuerkennende Verlust von Gegenständen, der dem Teilbescheid nicht zugrunde liegt, muß daher zu einem höheren als im Teilbescheid festgestellten Schadensbetrag führen. Dabei kann der weitere Schaden nunmehr nach einem anderen vertretbaren Bewertungsmaßstab beurteilt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1962 in Freiburg i.Br.
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße - Kammer Mainz - vom 20. Januar 1961 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung von Schäden an Gegenständen der Berufsausübung. Er war freiberuflich als Sänger tätig und hat nach seinen Angaben ein Klavier, ein Grammophon, eine Reiseschreibmaschine, Berufskleidung, einen Inhalationsapparat sowie Noten, Schallplatten und Bücher verloren. Mit Teilbescheid erkannte das Ausgleichsamt einen Schaden von 4.995,30 RM an, wobei es eine weitere Feststellung für den Fall in Aussicht stellte, daß noch Beweismittel beschafft werden könnten. Dieser Bescheid wurde unanfechtbar. Der Kläger machte weitere Angaben über den Wert der verlorenen Bücher, Noten und Schallplatten, wobei er seinen gesamten Verlust an Gegenständen der Berufsausübung mit über 30,000 RM bewertete. Im August 1959 erließ das Ausgleichsamt einen Gesamtbescheid, mit dem der Schaden wiederum auf 4.995,30 RM festgestellt wurde. In diesem Bescheid bewertete das Ausgleichsamt die schon bisher anerkannten Gegenstände niedriger und lehnte die Anerkennung weiterer Gegenstände ab. Es errechnete einen Betrag von 3.360 RM, erhielt jedoch infolge der bindenden Wirkung des früheren Teilbescheides den seinerzeit festgestellten Schadensbetrag aufrecht.

2

Nachdem die Beschwerde ohne Erfolg geblieben war, hob das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße - Kammer Mainz - mit Urteil vom 20. Januar 1961 Gesamtbescheid und Beschluß des Beschwerdeausschusses auf und verpflichtete die Beklagte, über den durch Teilbescheid festgestellten Teilschaden an Gegenständen der Berufsausübung hinaus einen weiteren Schaden von 5.693,80 RM festzustellen. Nach Ansicht des Gerichtes hätten sich die Ausgleichsbehörden hinsichtlich der Bewertung der Berufsgegenstände nicht auf ein Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes beziehen dürfen, da dies einmal keinen Rechtscharakter habe und zum anderen auch nur auf regelmäßige Verhältnisse abgestellt sei. Der Nachweis eines weitergehenden Verlustes dürfe in keinem Falle ausgeschlossen werden, selbst wenn eine Vermutung dafür bestehe, daß die vom Bundesausgleichsamt genannten Beträge in der Regel nicht überschritten würden. Im vorliegenden Falle habe der Kläger einen Nachweis erhöhten Verlustes erbracht. Nach seinen glaubhaften Angaben sei er nach neunjährigem Studium des Gesanges selbständig als Opern- und Konzertsänger tätig gewesen. Er sei insbesondere zu Gastspielen bei dem Städtischen Theater in M ... , bei der Volksbühne in B ... , bei Kur- und Sinfoniekonzerten sowie beim Rundfunk in Deutschland und in der Schweiz verpflichtet worden. Darüber hinaus sei er als Sänger bei geselligen Veranstaltungen aufgetreten. Der Umfang dieser selbständigen Berufstätigkeit bedinge auch den über das allgemeine Maß hinausgehenden Bedarf an Gegenständen der Berufsausübung. So habe das Städtische Kulturamt G ... bestätigt, und dies sei auch den richterlichen Mitgliedern des erkennenden Gerichtes bekannt, daß die nicht im festen Engagement stehenden Künstler nach den Bestimmungen des Bühnennormalvertrages mindestens einen Teil ihrer Bühnengarderobe selbst zu beschaffen hätten. Dies gelte auch für das besondere Arbeitsmaterial, insbesondere für die notwendigen Noten. Als selbständigem Künstler hätten dem Kläger kaum Musikarchive zur Verfügung gestanden, wie sie etwa von öffentlich-rechtlichen oder privaten Körperschaften für Orchester oder Theater unterhalten würden. Besonders als Stimmungs- und Unterhaltungssänger sei er darauf angewiesen gewesen, die zur eigenen Stimmschulung, zum proben wie auch zum Vortrag erforderlichen Noten, und zwar Gesangsstimmen und Partituren, selbst anzuschaffen. Wenn der Kläger z.B. mehrere hundert Liedertexte berücksichtigt wissen wolle, so habe es sich dabei um Texte zum Verteilen unter seinem Publikum gehandelt, das er als Unterhaltungssänger zum Mitsingen habe veranlassen wollen. Auch der außergewöhnliche Umfang seiner Orchester- und Klaviernoten erkläre sich dadurch, daß er bei Veranstaltungen gastiert habe, bei denen die erforderlichen Noten von ihm selbst hätten gestellt werden müssen. Transportkisten für seine Noten seien notwendiges Zubehör gewesen, da er zahlreiche Gastspielreisen unternommen habe. Wenn er einen großen Teil seiner Noten in Leinen oder Leder habe binden lassen, so seien diese dadurch keine Luxusgegenstände geworden. Bei den häufigen Transporten sei vielmehr ein dauerhafter Einband erforderlich gewesen. Auch die Schallplatten seien Berufsgegenstände gewesen. Sie seien nämlich zur Fortbildung eines strebsamen Sängers erforderlich und für den Kläger ein ständiges Studienobjekt gewesen. Unter Zugrundelegung der nach der Überzeugung des Gerichtes glaubhaften Wertangaben des Klägers und in Verbindung mit der eigenen Erfahrung der richterlichen Mitglieder hinsichtlich der üblichen Preise für Notenmaterial, im Hinblick schließlich auf die Preisangaben im Verlagsverzeichnis der Edition P ... 1960/61 und auf die gutachtliche Stellungnahme des Verlages E ... wie auf die Schätzungen des Ausgleichsamtes G ... und des Städtischen Kulturamtes dieser Stadt sehe das Gericht es als glaubhaft gemacht an, daßüber die bereits durch Teilfeststellungsbescheid festgestellten Schäden hinaus ein Verlust an Gegenständen der Berufsausübung in Höhe von 5.693,80 RM eingetreten sei. Dabei seien von den Preisangaben der Edition Peters 10 % für eingetretene Preiserhöhungen abgesetzt worden. Die Abnutzung der gehefteten und broschierten Noten sei mit 40 %, die der gebundenen Noten mit 25 bis 30 % berücksichtigt worden. Einbände seien mit je 5 RM angesetzt worden. Schallplatten mit Aufnahmen großer Sänger seien mit je 20 RM, weitere Berufskleidung, Behälter für Noten zum geschätzten Werte unter Abzug eines Abnutzungssatzes von 40 % berücksichtigt worden.

3

Nicht anerkannt könnten freilich diejenigen Kleidungsstücke werden, die der Kläger nicht ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit benötigt habe. Diese seien vielmehr zum Hausrat zu zählen. Auch die von ihm selbst besungenen Schallplatten seien keine Gegenstände der Berufsausübung. Da er diese Platten nicht habe verwerten wollen, könnten sie auch nicht als Erzeugnisse der Berufsausübung angesehen werden. Auch soweit der Kläger eine höhere Bewertung der bereits mit dem Teilfeststellungsbescheid anerkannten Berufsgegenstände erstrebe, werde er nicht mehr gehört. Dieser unanfechtbare Teilbescheid sei für alle Beteiligten bindend geworden. Er müsse auch insoweit aufrechterhalten werden, als die damalige Schadensberechnung etwa fehlerhaft gewesen sei. Nach herrschender Rechtsauffassung könne nämlich ein unanfechtbar gewordener begünstigender Verwaltungsakt nicht schon deswegen zurückgenommen werden, weil sich die Rechtsansicht der Behörden oder ein wertmäßiger Beurteilungsmaßstab inzwischen geändert habe. Aus diesem Grunde seien die Ausgleichsbehörden im vorliegenden Falle auch nicht nur an die Höhe des festgestellten Teilschadens gebunden, sondern auch an die Art der Berechnung dieses Schadens. Offenbar habe sich das Ausgleichsamt seinerzeit auf eine in Zusammenarbeit mit dem Städtischen Kulturamt G ... erstellte "Aufstellung" gestützt. In dieser Aufstellung vom Oktober 1953 sei ausdrücklich bemerkt, daß die dort festgestellten Werte nach der Bewertungstabelle eines Rundschreibens des Bundesausgleichsamtes vom März 1953 ermittelt worden seien. Zu einem Teil sei auch auf die von dem Musikverlag E ... angegebenen Werte abgestellt worden. Diese Wertansätze seien als offensichtliche Grundlage des unanfechtbar gewordenen Teilbescheides bindend geworden und könnten in diesem Verfahren einer nachträglichen Prüfung auf ihre Richtigkeit nicht unterzogen werden. Der Nachprüfung durch das Gericht hätten mithin nur Gegenstände unterliegen können, die im seinerzeit ergangenen Teilbescheid noch nicht berücksichtigt worden seien.

4

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der örtliche Vertreter der ... - VIA - den Umfang der vom Verwaltungsgericht angenommenen Bindungswirkung des Teilfeststellungsbescheides. Eine solche Bindungswirkung bestehe deswegen, weil der Vertrauensschutz des Betroffenen zu gewährleisten sei. Die Bindung bestehe aber nur bei begünstigenden Verwaltungsakten. Feststellung von Schaden sei jedoch kein begünstigender Verwaltungsakt. Im Feststellungsbescheid werde nur erklärt, wie hoch der Schaden gewesen sei. Durch den Bescheid werde jedoch die Hauptentschädigung nicht schlechthin festgelegt. Mithin sei der Feststellungsbescheid abänderbar, so daß er sowohl hinsichtlich der Höhe des festgestellten Teilschadens als auch hinsichtlich der festgestellten Einzelverluste geändert werden könne. Selbst wenn jedoch dem Feststellungsbescheid eine bindende Wirkung innewohne, wären die Ausgleichsbehörden doch nicht an die im Teilbescheid erfolgte Schadensberechnung gebunden. Die Bindungswirkung könne sich dann, da sie sich aus dem Vertrauensschutz herleite, nur auf die Höhe des festgestellten Schadensbetrages beziehen. Eine weitere Bindungswirkung sei schon deswegen ausgeschlossen, weil sich aus dem Bescheid gar nicht entnehmen lasse, wie der Betrag im einzelnen errechnet worden sei. Was nicht erkennbar sei, könne aber im Vertrauen des Geschädigten auch nicht geschützt werden.

5

Tatsächlich sei der Verlust einzelner Gegenstände, der dem Teilbescheid zugrunde gelegt worden sei, zu einem Teil überhaupt nicht feststellfähig, zum anderen sei er zu hoch bewertet worden. In Wirklichkeit ergebe sich nur ein Schadensbetrag von 2.788,15 RM für die bereits berücksichtigten Verluste. Zusätzlich seien noch Schäden im Werte von 1.991,35 RM anzuerkennen. Dabei seien bei dem Notenmaterial die Neuwerte viel niedriger einzusetzen gewesen, da von den Preisen der E ... P ... 1934 auszugehen sei. Die Abschreibung für die Bühnenbekleidung und sonstige Gegenstände - außer Klavier und Noten - betrügen mindestens 50 %. Auch das Klavier sei mit 30 % abzuschreiben, um den gemeinen Wert zu erhalten. In Wahrheit betrage der Schaden des Klägers also 2.788,15 + 1.991,35 = 4.779,50 RM. Der somit errechnete Betrag liege aber noch um einige hundert Mark niedriger als der im Teilfeststellungsbescheid ermittelte Schadensbetrag. Die Ausgleichsbehörden hätten daher mit Recht die Höhe des seinerzeit festgestellten Teilschadens auch im Gesamtbescheid als Gesamtschadensbetrag festgestellt.

6

Zu einer unrichtigen Bewertung sei das Verwaltungsgericht insbesondere auch wegen ungenügender Aufklärung des Sachverhalts gekommen. Es hätte genau erörtert werden müssen, ob der Kläger im Zeitpunkt des Schadenseintritts überhaupt noch Opern- und Konzertsänger gewesen, oder ob er damals nicht infolge seines vorgerückten Alters nur noch als Stimmungs- und Unterhaltungssänger tätig gewesen sei. Im letzteren Falle hätte jedoch nur der Verlust derjenigen Gegenstände festgestellt werden können, die für diese besondere Berufsausübung erforderlich gewesen seien. Auch der Wert der verlorenen Noten hätte durch weitere Beweiserhebung ermittelt werden müssen. Man habe nicht das Preisverzeichnis aus dem Jahre 1960/61 nehmen dürfen; vielmehr hätten die Preise aus dem Jahre 1934 zugrunde gelegt werden können. Seit dieser Zeit hätten sich nämlich Notenpreise wegen des allgemeinen Preisstops nicht mehr geändert. Die Preise von 1934 lägen jedoch bis zur Hälfte niedriger als die Preise des Jahres 1960/61. Auch hinsichtlich der Preise für das Binden von Noten hätte die Vernehmung eines Sachverständigen ergeben, daß der Mehrpreis nicht mit 5,-- RM, sondern etwa mit 2,-- bis 2,50 RM anzusetzen wäre. In der mündlichen Verhandlung sei die Vernehmung eines sachverständigen Zeugen beantragt worden. Die Schallplatten hätten vom Verwaltungsgericht nicht zusätzlich als Gegenstände der Berufsausübung festgestellt werden dürfen, weil die Feststellung ihres Verlustes bereits im Teilbescheid unanfechtbar abgelehnt worden sei. Im übrigen sage das angefochtene Urteil nichts darüber, aus welchen Gründen Schallplatten großer deutscher und italienischer Meister festgestellt worden seien. In der Aufstellung des Klägers seien nur Platten enthalten, die er selbst besungen habe. Allerdings habe er an anderer Stelle Grammophonplatten im Werte von 100 RM als verloren angegeben.

7

Schließlich gehe das Urteil von einem falschen Sachverhalt insofern aus, als es die Noten für Rheinlieder nicht für im Teilbescheid berücksichtigt gehalten habe. Ihr Verlust sei dort in Wirklichkeit bereits insoweit festgestellt worden, als es sich um Orchesterpartituren handele. Das gleiche gelte auch für die braunen und die schwarzen Bühnenschuhe.

8

Nach Ansicht des Klägers hat die Bindungswirkung des Teilbescheides nichts damit zu tun, ob es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt handele oder nicht. Als Grundlage der späteren Entschädigungsberechnung sei ein Feststellungsbescheid stets bindend. Diese bindende Wirkung könne jedoch nicht allein die festgestellte Schadenshöhe umfassen, beziehe sich vielmehr auch auf die Art der Schadensberechnung. Da die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Teilbescheides nicht gegeben seien, könne es mithin keine Rolle spielen, ob seinerzeit die im Teilbescheid berücksichtigten Gegenstände richtig bewertet worden seien, und ob es sich insoweit ausnahmslos um feststellungsfähige Schäden gehandelt habe. Übrigens greife die Revision mit der Behauptung, der im Teilbescheid festgestellte Verlust einiger Gegenstände sei gar nicht feststellungsfähig, lediglich die Beweisführung des Verwaltungsgerichts an. Die Verwaltungsrichter hätten auch die Preise der Noten richtig angesetzt. Die Preise aus dem Jahre 1934 (Preisverzeichnis E ... P ... ) hätten nicht zugrunde gelegt werden können. Sämtliche Noten des Klägers seien in Leinen gebunden und mit Lederrücken versehen gewesen. Broschierte Noten habe der Kläger überhaupt nicht besessen. Seine noch vor dem Kriege angeschafften Wagner-Auszüge seien sogenannte Prachtausgaben gewesen, die je Band 20 GM gekostet hätten. Auch insoweit werde aber lediglich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts angegriffen. Wenn hierzu mangelnde Sachaufklärung gerügt werde, so sei diese Rüge unbegründet. Auch hinsichtlich des tatsächlich ausgeübten Berufes des Klägers sei der Sachverhalt zur Genüge aufgeklärt worden. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergebe sich klar, daß der Kläger nach seinem glaubhaften Vortrag zwischen den beiden Weltkriegen als selbständiger Opern- und Konzertsänger tätig gewesen und in dieser Eigenschaft vielfach zu Gastspielen verpflichtet worden sei. Darüber hinaus werde auf seine spezielle Betätigung als Stimmungs- und Unterhaltungssänger hingewiesen. Auch hinsichtlich der Kosten für das Binden der Noten hätte das Gericht einen Preis von 5,-- RM zugrunde legen können, ohne darüber noch Sachverständige zu vernehmen. Wenn der VIA meine, das Verwaltungsgericht habe den Tatbestand unrichtig erfaßt, indem es davon ausgegangen sei, im Teilbescheid seien noch keine Noten für Rheinlieder berücksichtigt worden, so hätte er eine Tatbestandsberichtigung beantragen müssen. Über die mit 1.000 RM bewerteten Grammophonplatten sei erst in der mündlichen Verhandlung eingehend gesprochen worden. Das Gericht sei nicht gehindert gewesen, das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu seinen Gunsten zu verwerten. Schließlich hätte das Verwaltungsgericht auch die Feststellung des Verlustes der Schallplatten nicht aus dem Grunde ablehnen müssen, weil die Feststellung ihres Verlustes im Teilbescheid abgelehnt worden sei. Insoweit sei der Teilbescheid jedenfalls nicht mit bindender Wirkung ergangen, da dem Kläger ausdrücklich weiterer Nachweis vorbehalten worden sei.

9

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht ist der Revision beigetreten.

10

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil weder die gerügten Mängel des gerichtlichen Verfahrens festgestellt werden konnten noch der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht rechts- oder denkfehlerhaft beurteilt worden ist.

11

Wenn die Revision meint, das Verwaltungsgericht habe den Feststellungsantrag des Klägers hinsichtlich der Schallplatten gar nicht mehr berücksichtigen dürfen, weil der Antrag insoweit bereits vom Teilbescheid unanfechtbar abgelehnt worden sei, so vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen. Die Begründung des Teilbescheides enthält folgenden Satz:

"Es wird nur ein Teilbescheid erteilt, um dem Geschädigten Gelegenheit zu geben, weitere Beweismittel über Art und Höhe der durch Kriegswirkung zerstörten Gegenstände für die Berufsausübung zu beschaffen, falls er einen höheren Schaden geltend zu machen beabsichtigt."

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Dieser Hinweis kann sich seinem Wortlaut nach nicht nur auf solche Gegenstände beziehen, die noch gar nicht geltend gemacht worden sind, sondern auch auf Gegenstände, deren Verlust bisher nicht als feststellungsfähig angesehen wurde. Dem Kläger war es danach unbenommen, die im Teilbescheid nicht anerkannten Ansprüche weiterzuverfolgen; soweit diese Ansprüche im Gesamtbescheid erneut abgelehnt worden sind, konnte er hiergegen mit der Klage vorgehen.

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Soweit im Teilbescheid allerdings ein Schaden festgestellt worden ist, ist diese Feststellung bindend. Dies ergibt sich aus § 236 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -. Der erkennende Senat hat diese bindende Wirkung auch bereits ausdrücklich einem Feststellungsbescheid beigemessen, der als Teilbescheid ergangen ist (BVerwG IV C 317.58 in BVerwGE 9, 187[BVerwG 02.10.1959 - BVerwG IV C 317.58]). Die bindende Wirkung schließt freilich eine Rücknahme (Widerruf) des Bescheides nicht aus, soweit eine solche nach allgemeinem Verwaltungsrecht möglich ist. Eine solche Rücknahme ist jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgesprochen worden. Sie war auch hinsichtlich des festgestellten Schadensbetrages gar nicht beabsichtigt, da sich die Ausgleichsbehörden an diesen Betrag ausdrücklich für gebunden hielten. Soweit in der abweichenden Bewertung der verlorenen Gegenstände eine Rücknahme liegen könnte, wäre sie deswegen unerheblich, weil nach der vom erkennenden Senat vertretenen Rechtsansicht die Behörde unmißverständlich erklären muß, daß sie sich an einen früheren Verwaltungsakt nicht mehr halten will. Wenn auch die Verwendung von Ausdrücken wie "Rücknahme" oder "Widerruf" nicht zwingend sein mag, so muß doch eindeutig zum Ausdruck kommen, daß der frühere Verwaltungsakt beseitigt werden soll (BVerwG IV C 238.58 in MDR 60, 163). Das ist im vorliegenden Falle nicht geschehen; die Ausgleichsbehörden wollen vielmehr bewußt am Teilbescheid festhalten, legen diesen jedoch in seiner Rechtswirkung anders aus als der Kläger. Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes braucht daher hier nicht eingegangen zu werden. Es soll nur gesagt werden, daß auch der Feststellungsbescheid ein begünstigender Verwaltungsakt ist, weil er die Grundlage der späteren Zuerkennung und Erfüllung der Hauptentschädigung darstellt. Er wird auch nicht ohne weiteres dadurch rechtswidrig, daß er nach vertretbaren Bewertungsmaßstäben ergangen ist, die später durch andere Bewertungsmaßstäbe abgelöst worden sind. Rechtswidrigkeit aber ist die erste Voraussetzung für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes. Darüber hinaus hält die Rechtsprechung eine Rücknahme nur dann für gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit das Interesse des Betroffenen am Schutze seines Vertrauens überwiegt.

14

Auf diesen Begriff des sogenannten Vertrauensschutzes kommt es jedoch im vorliegenden Falle, in dem eine Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes nicht in Frage steht, gar nicht an. Entscheidend ist allein, ob sich die in § 236 LAG verankerte Bindungswirkung des Feststellungsbescheides lediglich auf den festgestellten Schadensbetrag bezieht, oder ob sie auch die dem Verfahren zugrunde gelegte Berechnungsart umfaßt, d.h. ob die Ausgleichsbehörde an die Bewertungsart der im Bescheid anerkannten Verluste gebunden ist, oder ob sie weitere Verluste im Rahmen des festgestellten Schadensbetrages anders bewerten kann. Diese Frage wird rechtserheblich, wenn, wie im vorliegenden Falle, ein Teilbescheid ergangen ist, und die Behörde bei geringerer Bewertung der bisher anerkannten Verluste weitere Verluste unter Aufrechterhaltung des festgestellten Schadensbetrages anerkennen will. Die Lösung dieser Frage kann aus dem Wortlaut des Gesetzes allein nicht entnommen werden, da § 236 LAG schlechthin die Feststellung für bindend erklärt. Im Interesse der Rechtssicherheit für alle Beteiligten, die in der bindenden Wirkung der Feststellung liegen sollte, legt der erkennende Senat die gesetzliche Bindungswirkung weitgehend aus. Er hält somit nicht nur den festgestellten Schadensbetrag der Höhe nach für bindend, sondern erkennt diese Bindungswirkung auch der Berechnungsart zu. Das bedeutet, daß jeder weitere Verlust, der vom Teilbescheid nicht berücksichtigt worden ist, zu einem über den festgestellten Schadensbetrag hinausgehenden weiteren Schadensbetrag führen muß. Dabei kann nunmehr u.U. eine andere vertretbare Berechnungsart angewendet werden. Die dem seinerzeit festgestellten Schadensbetrag zugrunde liegende Berechnungsart ist jedoch für das durch Erlaß des Teilbescheides insoweit abgeschlossene Feststellungsverfahren bindend. Wenn diese Frage auch in der Rechtsprechung und im Schrifttum bisher nicht beantwortet worden ist, so glaubt der Senat doch im Schrifttum Ansätze zu dieser Gesetzesauslegung zu finden. Kühne-Wolff sagen: "Die Bindung kann sich allerdings nur auf Umstände beziehen, die Gegenstand des Feststellungsverfahrens sind, also auf die Berechnung des Schadens sowie bei Vertreibungsschäden und Ostschäden auf die Feststellung der Verbindlichkeiten, nicht aber z.B. auf die Zusammenfassung der festgestellten Schäden zu einem Schadensbetrag." (Kommentar, § 236 LAG Anm. 3). Richter (IFLA 1958 S. 144) führt aus: "Der Teilbescheid ist ein Verwaltungsakt, in dem endgültig über einen Teil des geltend gemachten Anspruchs entschieden wird. Die in ihm gemachten Feststellungen und Rechtsfolgen sind bindend. Der Gesamtbescheid kann nur noch über die noch nicht endgültig entschiedenen Teile des Antrages ergehen." In beiden Fällen wird die hier zu beantwortende Frage wohl nicht eindeutig im Sinne der Auslegung des Senates geklärt, jedoch gehen sowohl K ... -W ... wie auch Richter über eine auf den reinen Schadensbetrag beschränkte Bindungswirkung hinaus.

15

Bejaht man somit die bindende Wirkung des ergangenen Teilbescheides entsprechend der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht, so bleibt zu prüfen, ob dem Verwaltungsgericht rechtserhebliche Fehler bei der Anerkennung und Bewertung weiterer im Teilbescheid noch nicht berücksichtigter Verluste unterlaufen sind.

16

Eine Rechtsverletzung oder rechtserhebliche Denkfehler vermag der Senat hierbei jedoch nicht zu erkennen. Wenn das Verwaltungsgericht festgestellt hat, daß die weiteren von ihm berücksichtigten Noten vom Kläger benötigt wurden, um seine vielseitige berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, so ist diese tatsächliche Feststellung nicht zu entkräften. Sie enthält zugleich die Feststellung, daß der Kläger bei Eintritt des Schadens noch in der Lage war, seinen Beruf in dem vorgetragenen Umfange auszuüben. Auch die Feststellung, daß der Kläger Schallplatten zu seiner Weiterbildung benötigt habe, enthält keinen Denkfehler. Schließlich hält sich auch die Anerkennung weiterer Berufskleidung wie auch der Notenbehältnisse im Rahmen der Rechtsprechung des Senates, der insbesondere Gegenstände, die überwiegend der Ausübung des Berufes dienen, als Berufskleidung anerkennt (BVerwG IV C 306.59 in BVerwGE 12,50[BVerwG 10.02.1961 - BVerwG IV C 306.59]). Auch die Bewertung der verlorenen Gegenstände ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat bei Bewertung der Noten eine Preisliste des Jahres 1960/61 zugrunde gelegt, davon jedoch unter Berücksichtigung der Preiserhöhung einen Abzug gemacht. Es hat weiter wegen Gebrauches der Noten eine Abnutzung berücksichtigt. Über die Höhe beider Absetzungsbeträge mögen die Ansichten der Verfahrensbeteiligten auseinandergehen. Angesichts der Tatsache, daß die Bewertung insoweit nicht exakt möglich war, sondern in gewissem Umfange auf Schätzung beruhen mußte, sah der erkennende Senat keine Veranlassung, die Bewertung durch das Verwaltungsgericht, das sich wiederholt auf besondere Fachkenntnisse seiner Mitglieder berufen hat, in Frage zu stellen. Dies gilt auch für die Werte, die es für die Schallplatten, die Berufskleidung und die Notenbehälter angesetzt hat. Es müssen nach Überzeugung des Senates schon besondere Gründe vorliegen, wenn die vom Verwaltungsgericht gefundenen gemeinen Werte verlorener Gegenstände in der Revisionsinstanz geändert werden sollen. Derartige Gründe, die etwa in einer völlig außer acht gelassenen Lebenserfahrung oder in logischen Widersprüchen gesehen werden könnten, sind hier nicht gegeben.

17

Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht vorgeworfen werden, daß es den Sachverhalt nur ungenügend aufgeklärt habe. Einer weiteren Aufklärung bedurfte es nach Überzeugung des Senates weder hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit des Klägers noch hinsichtlich der Bewertung der verlorenen Gegenstände. Wenn das Verwaltungsgericht noch auf Grund von Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung eine Anzahl Schallplatten anerkannt hat, so steht dem nichts entgegen. Die Revision hat nicht gerügt, daß sie insoweit nicht in der Lage gewesen wäre, zu den behaupteten Verlusten Stellung zu nehmen. Das Verfahren kann allerdings insoweit fehlerhaft sein, als das Verwaltungsgericht Orchesterpartituren von Rheinliedern mit 67,50 RM und Bühnenschuhe mit 90 RM abzüglich Abschreibungen von 40 % und 50 % anerkannt hat, obwohl diese Gegenstände vielleicht bereits im Teilbescheid berücksichtigt waren. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese behaupteten Unrichtigkeiten in der Revisionsinstanz als Verfahrensmängel geltend gemacht werden können, oder ob sie nicht auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht beruhen, die durch eine Tatbestandsberichtigung hätte geklärt werden können und müssen. Jedenfalls entbehrt die Revision insoweit des Rechtsschutzbedürfnisses, da sich ein anderer Grundbetrag bei einer Richtigstellung im Sinne des Revisionsvortrages nicht errechnen würde. Auch die gerügten Verfahrensmängel sind mithin nicht geeignet, das angefochtene Urteil zu entkräften.

18

Da die Revision nach alledem keinen Erfolg haben konnte, war sie mit der sich hieraus für die Beteiligte ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.

gez. Külz zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Oswald
gez. Dr. Müller
gez. Klein
gez. Clauß