Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1962, Az.: BVerwG II C 13.60
Anspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131); Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der "Rückkehr aus fremden Staaten"; Heimischwerden eines Rückkehrers im Ausland
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.05.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 13.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 12623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 07.01.1960 - AZ: VIII A 1487/58
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 1 Nr. 2c G 131
Fundstellen
- BVerwGE 14, 167 - 171
- AS 14, 167
- DÖV 1965, 783 (amtl. Leitsatz)
- NDBZ 1963, 26
- RiA 1962, 364
Amtlicher Leitsatz
- 1.
"Rückkehr aus fremden Staaten" (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 G 131 F. 1957) liegt auch dann vor, wenn der Rückkehrer im Ausland heimisch geworden war und die Absicht, nach Deutschland zurückzukehren, zeitweilig aufgegeben hatte.
- 2.
Evakuierungsmaßnahmen der deutschen Behörden, die im Herbst 1944 und später im Hinblick auf das Nachdrängen der russischen Truppen vorgenommen wurden, um die Bevölkerung der deutschen Ostgebiete in Sicherheit zu bringen, sind als "allgemeine Vertreibungsmaßnahmen" im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 G 131 F. 1957 anzusehen.
- 3.
"Im Zuge" der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gelangte ein Vertriebener aus dem Reichsgebiet in jetziges Ausland, wenn er sich bis zu dem Zeitpunkt, in dem er das Ausland erreichte, im Zustand der Vertreibung befand. Im Zustand der Vertreibung befand sich ein Vertriebener so lange, bis er in zumutbarer Weise - unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse - am Aufnahmeort in das allgemeine Leben eingegliedert war, wobei es nicht entscheidend auf den Willen ankommt, dort auf die Dauer zu bleiben.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 1960 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Witwe eines Berufsoffiziers, der am 18. Januar 1943 fiel. Sie kam auf Grund von Evakuierungsmaßnahmen im Jahre 1944 aus Ostpreußen in eine Ortschaft bei Posen. Von dort kam sie im Jahre 1945 nach Magdeburg und alsdann von Magdeburg nach Ziesar an der Elbe. Nach dem Einmarsch der Russen floh sie über Köln und Aachen nach Belgien, wo ihre Eltern wohnten.
Am 19. November 1956 zog die Klägerin in das Bundesgebiet, wo sie ein Jahr später eingebürgert wurde.
Im Februar 1957 beantragte sie die Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -. Die Wehrmachtversorgungsstelle des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Oberfinanzdirektion Düsseldorf lehnte den Antrag durch Bescheid vom 13. März 1958 ab. Der Widerspruch der Klägerin wurde, durch Bescheid des Beklagten vom 22. April 1958 zurückgewiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 29. Oktober 1958 antragsgemäß festgestellt, daß die Klägerin die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c G 131 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 F. 1957 - erfülle.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 7. Januar 1960 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c - zweite Alternative - G 131 F. 1957. Nur darum gehe der Rechtsstreit; die übrigen in § 4 G 131 F. 1957 aufgeführten Ausnahmen von dem Stichtag-Erfordernis schieden hier ohne weiteres aus.
Es sei bereits zweifelhaft, ob die Klägerin im Zuge der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aus dem Reichsgebiet in jetziges Ausland, nämlich nach Belgien, gelangt sei. Eine Vertreibungsmaßnahme sei zunächst nicht die Evakuierung der Klägerin aus Tilsit im Herbst 1944 durch die deutschen Behörden gewesen, denn Vertreibungsmaßnahmen seien nur die Maßnahmen fremder Mächte. Es sei nicht mehr mit Sicherheit festzustellen, ob die Klägerin die Ortschaft bei Posen auf Grund einer Evakuierung durch deutsche Behörden verließ oder weil sie von feindlichen Mächten bedroht war, wobei es sich sowohl um Vertreibungsmaßnahmen als auch um eigentliche Kriegsereignisse gehandelt haben könne. Fest stehe lediglich, daß die Klägerin jedenfalls nicht aus Magdeburg oder Ziesar auf Grund von Vertreibungsmaßnahmen geflohen sei, sondern aus Furcht vor den Russen schlechthin. Erst recht könne von einer Vertreibung aus Köln oder Aachen keine Rede sein. Die Klägerin habe vielmehr nach ihren eigenen Angaben und verständlicherweise zu ihren Eltern und in ihre alte Heimat zurückgewollt, nämlich nach Bütgenbach, Kreis Malmedy.
Sei demnach schon nicht erwiesen und auch nicht erweislich, daß die Klägerin im Zuge der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in das Ausland gelangt sei, so müsse andererseits die Frage verneint werden, ob die Klägerin im Jahre 1956 "im Anschluß an die Rückkehr aus fremden Staaten" in das Bundesgebiet übergesiedelt sei. Der Begriff einer "Rückkehr" aus dem Ausland könne nicht uferlos ausgedehnt werden. Es müsse sich vielmehr um eine Rückkehr aus der Fremde in die eigentliche Heimat handeln; diese Heimat müsse für den Rückkehrer Deutschland in seinen jetzigen Bestand sein. Habe er diese Heimat auch im Ausland nicht aufgegeben, sondern nur den günstigsten Zeitpunkt abgewartet, um nach Deutschland zurückzukehren, so liege eine wirkliche "Rückkehr" vor. Sei er dagegen im Ausland heimisch, geworden, habe er z.B. dort eine Familie gegründet in der offenbaren Ansicht, nicht wieder nach Deutschland zurückzukehren, so habe er seine deutsche Heimat aufgegeben und neue Heimat im Ausland gefunden; dann könne späterhin von einer "Rückkehr aus fremden Staaten" nicht gesprochen werden. So aber liege der Fall der Klägerin, und zwar um so mehr, als ihre neue Heimat - Belgien - zugleich ihre ursprüngliche Heimat war. Sie habe - nach ihren Angaben schon seit dem Jahre 1944 - zurück zu ihren Eltern nach Bütgenbach gestrebt und dann bis 1947 bei ihnen gewohnt. Dann habe sie geheiratet und nach der Trennung von ihrem belgischen Manne im Jahre 1948 noch mehrere Jahre in Belgien gewohnt. Die Ehe sei erst 1954 geschieden worden. Im Jahre 1956 habe sich die Klägerin bei dem Versicherungsamt der Stadt Aachen um die Nachversicherung gemäß § 72 G 131 und bei der Oberfinanzdirektion Düsseldorf um Versorgungsbezüge auf Grund desselben Gesetzes bemüht. Nachdem sie erfahren hatte, daß beides u.a. von ihrem Zuzug in das Bundesgebiet abhinge, habe sie die Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik beantragt und erhalten. Bis zum Jahre 1956 habe sie aber nichts unternommen, um nach Deutschland zurückzukehren. Alles dies beweise, daß sie bis dahin ihre Heimat wieder in Belgien hatte und sich nicht nach Deutschland zurückgezogen fühlte. Unter diesen Umständen könne von einer Rückkehr aus fremden Staaten nicht die Rede sein. Die Klägerin habe also nicht im Anschluß an einen solchen Tatbestand, wie ihn das Gesetz in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c - zweite Alternative - G 131 vorschreibe, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen.
Mit der zugelassenen Revision beantragt die Klägerin sinngemäß,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Die Revision rügt die unrichtige Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c G 131, insbesondere der Begriffe "im Zuge der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen" und der "Rückkehr aus fremden Staaten".
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil u.a. auf die Auffassung gestützt, daß das Tatbestandsmerknal der "Rückkehr aus fremden Staaten" nur dann erfüllt sei, wenn Deutschland für den Rückkehrer die Heimat geblieben ist, wenn der Rückkehrer also zu keiner Zeit im Ausland heimisch geworden war und dort die Absicht, nach Deutschland zurückzukehren, nicht aufgegeben hatte. Diese Auffassung hält der erkennende Senat für rechtsirrig. Der Ausdruck "Rückkehr" umschließt keine subjektiven Kriterien wie vielleicht der Ausdruck "Heim kehr"; er setzt begrifflich nur voraus, daß ein früher verlassenes Gebiet wieder betreten wird. Daß der Gesetzgeber diejenigen Personen, die im Ausland eine Heimat gefunden hatten, von der Rechtswohltat des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c G 131 hat ausschließen wollen, holt der Senat vor allem im Hinblick auf die von der ersten Alternative dieser Vorschrift erfaßten Personen für ausgeschlossen, die ebenfalls nur dann von der Erfüllung des Stichtag-Erfordernisses befreit sind, wenn sie im Anschluß an die "Rückkehr aus fremden Staaten" im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen haben. Von dieser Alternative werden u.a. auch, die Personen erfaßt, welche schon vor Ablauf des 8. Mai 1945 - freiwillig - ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus dem Reichsgebiet in das Ausland verlegt hatten, etwa um dort eine Heimat zu finden, nachdem ihnen das von den Nationalsozialisten beherrschte Deutschland als Heimat verleidet worden war. Sie von den Rechten des Gesetzes zu Art. 131 GG auszuschließen, nur weil sie im Ausland heimisch geworden waren und die Absicht, nach Deutschland zurückzukehren, zeitweilig aufgegeben hatten, erscheint mit dem Sinn der in Rede stehenden Vorschrift unvereinbar.
Ist hiernach davon auszugehen, daß die Klägerin das Tatbestandsmerkmal "Rückkehr aus fremden Staaten" erfüllt, so hätte das angefochtene Urteil nur Bestand haben können, wenn das Berufungsgericht mit seinen Darlegungen zu der Frage, ob die Klägerin "im Zuge der allgemeiner. Vertreibungsmaßnahmen, insbesondere Ausweisung und Flucht", aus dem Reichsgebiet in das (jetzige) Ausland, nämlich nach Belgien, gelangt war, der rechtlichen Prüfung standhielte. Das ist indessen ebenfalls nicht der Fall.
Die von 3 ein Berufungsgericht vertretene Meinung, daß die Evakuierungsmaßnahmen der deutschen Behörden im Herbst 1944 in Tilsit und später in Posen keine "Vertreibungsmaßnahmen" im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c G 131 gewesen seien, ist irrig. Sie berücksichtigt nicht hinreichend, daß der Gesetzgeber die "Flucht" - nämlich die Flucht vor Maßnahmen fremder Mächte, zu denen auch die Flucht vor den nachdrängenden Truppen der Russen gehört - ausdrücklich als "Vertreibimgsmaßnahme" anerkannt hat und daß diejenigen Personen, welche ihren Wohnsitz in Tilsit oder Posen erst verlassen haben, nachdem die deutschen Behörden dies angeordnet und damit in der Regel sogar erst die Flucht gestattet hatten, ebenso vor dem Nachdrängen des Feindes geflohen sind wie diejenigen Personen, welche im Hinblick auf das Nachdrängen des Feindes die Anordnung der Evakuierung nicht abgewartet haben.
Hiernach kann, es nur noch darauf ankommen, ob die Klägerin, "im Zuge" dieser Vertreibungsmaßnahme nach Belgien gelangt, war. Dies wäre dann der Fall, wenn sie sich noch bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie nach Belgien gelangte, im Zustand der Vertreibung befunden hätte. Im Zustand der Vertreibung befand sich ein Vertriebener so lange, bis er in zumutbarer Weise - unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse - am Aufnahmeort in das allgemeine Leben eingegliedert war, wobei es nicht entscheidend auf den Willen ankommt, dort auf die Dauer zu bleiben (BVerwGE 9, 233 [BVerwG 21.10.1959 - V C 163/57]). Der Zustand der Vertreibung endete also nicht an Orten innerhalb des Reichsgebiets, die im Zuge der Vertreibung nach dem eben erwähnten Maßstab lediglich "Zwischenstationen" waren.
Die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen reichen für die Beantwortung der Frage, ob der Zustand der Vertreibung für die Klägerin schon endete, bevor sie nach Belgien gelangte, nicht aus.
Die unstreitige Tatsache, daß die Klägerin sich einige Zeit in Magdeburg und Ziesar aufhielt, rechtfertigt allein nicht die Feststellung, daß schon dort der Zustand der Vertreibung endete. Die Nichtanwendbarkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c G 121 kann auch nicht etwa daraus hergeleitet werden, daß die Klägerin - wie das Berufungsgericht mit Bindungskraft für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgstellt hat - von dort erst nach dem Einmarsch der Russen weiterfloh. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß ein Stichtag zwar für die von § 4 Abs. 2 G 131 bezeichneten Personen, zu denen die Sowjetzonenflüchtlinge gehören, vorgesehen ist, Vertriebene dagegen ohne zeitliche Bindung an den Rechten des Gesetsez zu Art. 131 GG teilhaben. Es ist also zwischen den Sowjetzonenflüchtlingen und den Vertriebenen zu unterscheiden, für die der zeitweilige Aufenthalt in der Sowjetzone lediglich eine Zwischenstation in dem schon dargelegten Sinne war (vgl. hierzu BGHZ 15, 130[BGH 25.10.1954 - III ZR 238/53]). Nur wenn festgestellt wurde, daß Magdeburg und Ziesar für die Klägerin keine Zwischenstationen waren, könnte daher die Anwendung des § 4 Abs. 2 G 131 statt des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c G 131 in Betracht kommen (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. April 1960 - BVerwG. VI C 100.59 -).
Auch der Umstand, daß die Klägerin zunächst in das Bundesgebiet und von dort in das Ausland gelangte, reicht allein nicht für die Entscheidung aus, daß der Zustand der Vertreibung für die Klägerin endete, bevor sie nach Belgien gelangte. Dafür, daß für Zwischenaufenthalte in Bundesgebiet etwas anderes als für Zwischenaufenthalte im Gebiet der sowjetisch besetzten Zone gelten soll (so Erlaß des Bundesministers des Innern vom 30. Juni 1954), ist der in Rede stehenden Vorschrift nichts zu entnehmen, dies um so weniger, als sie nur voraussetzt, daß der Rückkehrer aus dem "Reichsgebiet oder den ... angegliederten Gebieten" in jetziges Ausland gelangt ist, und das "Bundesgebiet" seinerzeit in Reichsgebiet noch keine erkennbare Sonderstellung einnahm. Dabei wird nicht verkannt, daß der Gesetzgeber bei Erlaß der zweiten Alternative des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c G 131 in erster Linie an die Vertreibung der Einwohner Siebenbürgens und Schlesiens nach Österreich und die der Ostpreußen und Baltendeutschen nach Dänemark u.a. gedacht haben mag.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist zurückzuverweisen, weil das Revisionsgericht selbst die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht treffen kann.
Streitwertbeschluss:
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel