Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1954, Az.: III ZR 238/53
Begründung des Wohnsitzes im Bundesgebiet "im Anschluß an die Ausweisung"; Anspruch auf Versorgung eines Postbeamten im Ruhestand, wenn dieser erst nach längerer Zeit eine Zuzugsgenehmigung erhalten hat; Berücksichtigung der Dauer des Zwischenaufenthaltes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 238/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10211
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth
- OLG Nürnberg - 03.07.1953
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 1 Ziff. 2 Bundesgesetz zuArt. 131 GrundG a.F.
Fundstellen
- BGHZ 15, 130 - 132
- DVBl 1955, 129-130 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 23 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Deutsche Bundespost,
vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion N.
Prozessgegner
Postamtmann a.D. Paul S., M./Ufr, K. weg ...
Amtlicher Leitsatz
Der Wohnsitz im Bundesgebiet ist "im Anschluß an die Ausweisung" begründet worden, wenn der Entschluß hierzu alsbald nach der Aussiedlung gefaßt, mit seiner Ausführung begonnen und er zwischenzeitlich nicht wieder aufgegeben worden ist.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 3. Juli 1953 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger stand seit dem 1. Oktober 1900 im Postdienst. Er war zuletzt Amtmann bei der Deutschen Reichspost in St. (Schlesien). Als solcher wurde er Ende 1939 in den Ruhestand versetzt. Er bezog bis April 1945 von der Oberpostdirektion B. Ruhegehalt in Höhe von monatlich 498,66 RM. Im Juli 1945 wurde er mit seiner Ehefrau aus Schlesien ausgewiesen. Er kam nach Ba ... Dort erhielt er am 1. September 1945 einen Passierschein nach N. Auf dem Wege dahin erkrankte er. Er befand sich vom 8. September 1945 bis zum 22. Juni 1946 in einem Krankenhaus in H./Saale. Auch nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus mußte er noch weiterhin in ärztlicher Behandlung bleiben.
Sein nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft in K. und später in Unterfranken seßhaft gewordener Sohn bemühte sich längere Zeit hindurch - seit dem Frühjahr 1948 in Bayern - um eine Zuzugsgenehmigung für ihn. Am 7. Dezember 1949 wurde diese erteilt. Der Kläger begründete daraufhin am 30. Dezember 1949 seinen Wohnsitz in M./Ufr.
Er verlangt von der Beklagten Zahlung der in dem Bundesgesetz zu Art. 131 GrundG vorgesehenen Versorgung ab April 1951. Er behauptet, daß er sich alsbald nach der Aussiedlung entschlossen habe, im Westen Deutschlands wieder Fuß zu fassen. Deshalb habe er in Ba ... den Passierschein nach N., einer Grenzstation zur britischen Besatzungszone, erwirkt und sich auf die Reise begeben. Nur infolge seiner Erkankung und der anschließenden längeren Dauer bis zur Erlangung der Zuzugsgenehmigung habe sich die Durchführung seines Entschlusses verzögert.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat April 1951 Ruhegehalt nach Besoldungsgruppe A 3 b (DM 467,50 brutto) zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist der Ansicht, daß der Kläger seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik nicht im Anschluß an seine Ausweisung aus Schlesien genommen habe und daß ihm deshalb auch für die Zeit bis zum 1. September 1953 keine Ansprüche gegen sie zustünden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat dem Kläger den geltend gemachten Anspruch zuerkannt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Nach Art V Abs. 1 Satz 1 des 1. Gesetzes zurÄnderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des GrundG fallenden Personen vom 19. August 1953 (BGBl I S 980) kann der Kläger für die Zeit bis zum 1. September 1953 einen Ruhegehaltsanspruch gegen die Beklagte nur dann mit Erfolg erheben, wenn er die Voraussetzungen des § 4 des Bundesgesetzes zu Art. 131 GrundG alter Fassung erfüllt. Das ist aber der Fall. Seine Wohnsitzbegründung in der Bundesrepublik ist als "im Anschluß an die Ausweisung" erfolgt anzusehen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 2 Bundesgesetz zu Art. 131 GrundG a.F.).
1.
Zur Erfüllung der Voraussetzung der Wohnsitzbegründung oder dauernden Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet "im Anschluß an die Ausweisung" ist nicht notwendig, daß die Niederlassung im Bundesgebiet sich "unmittelbar" an die Ausweisung anschließen müßte, d.h. ohne jede "Zwischenstation". Das wird - in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (vgl. z.B. Anders 1. Aufl 5 zu § 4: "Ein vorübergehender Aufenthalt in der sowjetischen Zone öder im Ausland unterbricht den Zusammenhang nicht, sofern er nach den Umständen des Falles lediglich als Zwischenstation anzusehen ist"; ähnlich Ambrosius-Löns-Rengier 6 zu § 4) - auch von der Revision zugestanden. Ist aber angesichts des Umstandes, daß im Gesetz von dem Erfordernis eines "unmittelbaren" Anschlusses keine Rede ist, davon auszugehen, daß das Vorliegen einer Zwischenstation unschädlich ist, so kann die Frage nur sein, welcher Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik "lediglich als Zwischenstation" anzusehen ist.
Es geht nicht an, es mit der Revision entscheidend darauf abzustellen, ob der Zwischenaufenthalt von einer kürzeren oder längeren Dauer war. Bei einer schweren Erkrankung z.B. oder einer Inhaftierung kann es nicht darauf ankommen, ob diese nur etwa ein Jahr lang oder aber fünf Jahre gedauert hat. Das entscheidende Merkmal muß aus der Einstellung des Ausgewiesenen zu dem Zwischenaufenthalt gewonnen werden. Wer sich mit dem Verbleiben an einem bestimmten Ort abgefunden hat, der hat dort nicht nur einen Zwischenaufenthalt genommen; wer aber an der Durchführung eines alsbald nach der Ausweisung gefaßten und bereits in der Verwirklichung begriffenen Entschlusses, sich im Gebiet der jetzigen Bundesrepublik niederzulassen, durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert und zu einem ursprünglich nicht beabsichtigten Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik gezwungen worden ist, der hat dort, so lange er seinen ursprünglichen Plan nicht aufgegeben hat, nur einen Zwischenaufenthalt genommen, mag auch die Zeitspanne dieses Aufenthalts, wie im vorliegenden Fall, mehrere Jahre einschließen. Der auf Grund des Erfordernisses "im Anschluß an die Aussiedlung" notwendige Zusammenhang zwischen Ausweisung und Wohnsitzbegründung oder dauernden Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik ist gegeben, wenn der Entschluß zu dieser Niederlassung alsbald nach der Aussiedlung gefaßt, mit seiner Ausführung begonnen und er zwischenzeitlich nicht wieder aufgegeben worden ist.
Diese Auslegung des Gesetzes wird auch den Absichten des Gesetzgebers gerecht. Die Bundesregierung hat bei der Vorlage des Gesetzentwurfs an den Bundestag zur Begründung des § 4 ausgeführt: "Das Gesetz kann die unter Art. 131 ... fallenden Personen nur dann erfassen, wenn sie in eine räumliche Beziehung zum Bundesgebiet getreten sind. Ein Stichtag für den Zuzug ist lediglich für die aus der sowjetischen Besatzungszone zugezogenen Personen vorgesehen; dagegen werden Heimatvertriebene ... ohne zeitliche Bindung berücksichtigt" (vgl. Deutscher Bundestag Drucks Nr. 1306). Es ist also zwischen "Personen aus der sowjetischen Besatzungszone" und "Heimatvertriebenen" zu unterscheißen. Heimatvertriebene, die sich nicht mit dem Willen, dort zu bleiben, in der sowjetisch besetzten Zone aufgehalten haben, können nicht den "Einwohnern" dieser Zone gleichgestellt werden. Durch die Begrenzung des Personenkreises, dem durch das Gesetz zu Art. 131 GrundG Rechte eingeräumt werden sollten, wurde, wie in den späteren Ausschußberatungen wiederholt zum Ausdruck kam (vgl. z.B. das Kurzprotokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Beamtenrecht vom 29. September 1950), erstrebt, zu verhindern, daß ein "Sog" auf die sowjetisch besetzte Zone ausgeübt würde. Bei den heimatvertriebenen Personen, die sich zwar in dieser Zone aus irgendwelchen Gründen aufhalten mußten, aber ihren alsbald nach der Aussiedlung gefaßten Entschluß, sich in einer der anderen Besatzungszonen Deutschlands niederzulassen, weiterverfolgten, konnte nicht erst Art. 131 GrundG einen Anreiz zur Übersiedlung in das Bundesgebiet bilden. Ihnen sind deshalb die Leistungen nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GrundG auch nach den Absichten des Gesetzgebers zuzubilligen.
2.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger seit seiner Ausweisung die Absicht, mit seiner Ehefrau in die Westzone zu gelangen. Die Reise von Bautzen nach N. hat er zu diesem Zweck angetreten. Sein Aufenthalt in H. war durch Krankheit bedingt und nur ein unfreiwilliger Zwischenaufenthalt bis zur Erlangung der Einreisemöglichkeit nach der Bundesrepublik.
Auf Grund dieser Tatsachen ist zu erkennen, daß der Kläger die Voraussetzung einer Wohnsitzbegründung in der Bundesrepublik im Anschluß an seine Ausweisung aus seiner Schlesischen Heimat erfüllt hat.
Wenn die Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt, das Berufungsgericht hätte bei Berücksichtigung der eigenen Aussage des Klägers, daß ihn erst in Halle die Nachricht von der Entlassung seines Sohnes aus der Kriegsgefangenschaft und von seinem Aufenthalt in K. erreicht und er dann die Möglichkeit der Zusammenführung der Familie mit dem Sohn erörtert habe, nicht feststellen dürfen, daß er seit seiner Ausweisung bereits die Absicht gehabt habe, in die Westzone zu gelangen, so kann ihr nicht Recht gegeben werden; denn davon, daß erst infolge der Möglichkeit, mit dem Sohn zusammenzuwohnen, der Entschluß gefaßt worden wäre, in das Gebiet der jetzigen Bundesrepublik zu gelangen, ist in der Bekundung keine Rede. Das Bestreben, die Familie zusammenzuführen, steht einem ursprünglichen Entschluß, in die Westzone zu gelangen, nicht entgegen.
Nicht zu billigen ist auch die Meinung der Revision, daß auf alle Fälle mit der anfänglichen Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Zuzugsgenehmigung nach Westdeutschland die Möglichkeit beseitigt worden sei, daß der Kläger noch "im Anschluß an seine Ausweisung" seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hätte begründen können; denn der Kläger hat sich mit der Ablehnung - nicht abgefunden, und seinen Entschluß, nach Westdeutschland zu gelangen, nicht aufgegeben, sondern hat ihn nach wie vor ununterbrochen weiterverfolgt, bis die zuständige Behörde ihre Zustimmung zu seiner Aufnahme im Bundesgebiet gegeben hat. Damit waren dann aber alle Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesgesetzes zu Art. 131 a.F. erfüllt.
Nach alledem kann der Revision nicht darin zugestimmt werden, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht dem Gesetz entspreche. Das Rechtsmittel war deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Rietschel
Dr. Kreft
Wolany
Dr. Hußla