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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.05.1962, Az.: BVerwG III C 65.61

Antrag auf Kriegsschadenrente; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.05.1962
Aktenzeichen
BVerwG III C 65.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11904
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 16.12.1960 - AZ: 6979 - IV/58

Fundstelle

  • ZLA 1962, 313

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Müller, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
fürRechterkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Dezember 1960 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Ansbach zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin beantragte am 28. Dezember 1955 Kriegsschadenrente nach § 265 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -, Als die Ausgleichsbehörden ablehnten, klagte sie im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrage, den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 18. März 1957 und den Beschwerdebeschluß vom 29. Juli 1958 aufzuheben und das Ausgleichsamt zu verpflichten, die beantragte Kriegsschadenrente zu gewähren; sie beantragte ferner, ein Obergutachten des Prof. Dr. K. einzuholen und diesen in der mündlichen Verhandlung zu hören. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es führte aus: Zwar habe der praktische Arzt Dr. Wenzel, der die Klägerin seit langem behandele, bescheinigt, daß sie bereits seit dem Jahre 1953 erwerbsunfähig sei, dem ständen aber amtsärztliche Gutachten und das Gutachten der Universitäts-Nervenklinik in Erlangen vom 7. August 1956 gegenüber, nach dem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von nur 30 v.H. vorliege. In dem Gutachten dieser Klinik vom 1. Juni 1957 sei zwar eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als 50 v.H. angenommen worden, aber erst, wie in einem ergänzenden Gutachten vom 28. Juni 1957 zum Ausdruck komme, "etwa seit dem 1.4.57". Mit Rücksicht hierauf habe dem Antrage der Klägerin, den von ihr vorgeschlagenen Obergutachter in der mündlichen Verhandlung zu hören, selbst dann nicht stattgegeben werden müssen, wenn nicht anzunehmen gewesen wäre, daß sie den Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten habe.

2

Die Klägerin hat die zulassungsfreie Verfahrensrevision nach § 190 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 339 Abs. 1 LAG eingelegt mit dem Antrage, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Sie rügt die unzureichende Aufklärung des Sachverhalts, weil das Verwaltungsgericht ihrem Antrage, ein Obergutachten des Prof. Dr. Korth einzuholen, sowie ihrem Antrage, den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zu hören, nicht stattgegeben habe.

3

Der Beteiligte zu 1 beantragt,

die Revision zu verwerfen;

4

er meint, die Revisionsbegründung lasse nicht erkennen, was der Obergutachter noch habe feststellen sollen. Die Beteiligte zu 2 und die Beklagte haben keine Erklärungen abgegeben.

5

II.

Die Revision hat Erfolg.

6

Es kann dahingestellt bleiben, ob es eines Obergutachtens bedurfte; denn in jedem Falle greift die Rüge durch, das Verwaltungsgericht habe dem Antrag auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung stattgeben müssen. Der Antrag ist im Schriftsatz der Klägerin vom 9. Juli 1960 gestellt und in der mündlichen Verhandlung durch den Antrag, Prof. Dr. K. darüber zu hören, daß die Klägerin am 31. August 1953 erwerbsunfähig gewesen sei, ausweislich des Protokolls wiederholt worden; daß er zurückgenommen worden ist, ergeben die Akten nicht. Allerdings ist der Antrag nicht eindeutig; er bezieht sich unmittelbar nur auf die Anwesenheit des von der Klägerin als Obergutachter vorgeschlagenen Prof. Dr. K. kann aber auch dahin verstanden werden, daß dann, wenn die Anhörung des vorgeschlagenen Obergutachters unterblieb, wenigstens einer der anderen Gutachter zur mündlichen Verhandlung geladen werden sollte. Diese Anhörung hätte nur unterbleiben dürfen, wenn es nach Lage der Dinge ausgeschlossen gewesen wäre, daß die Befragung zu weiteren Ermittlungen oder zu einer anderen Beurteilung hätte führen können (Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 1960 - BVerwG III (B 256.59)/(C 295.59) - [ZLA 1960 S. 329]); das ist hier wegen der Gegensätzlichkeit der Begutachtung durch Dr. Wenzel und die Universitäts-Nervenklinik und wegen der Schwierigkeit einer rückwirkenden Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin, für die eine der Glaubhaftmachung entsprechende Wahrscheinlichkeit genügt, nicht der Fall (vgl. hierzu die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1957 - BVerwG IV B 19.56 - [RLA 1957 S. 367], vom 23. September 1960 - BVerwG IV C 292.59-, vom 6. Dezember 1960 - BVerwG III (B 139.58)/(C 150.58) - [ZLA 1961 S. 108] und vom 27. Juli 1961 - BVerwG III C 185.60 - [ZLA 1961 S. 345]).

7

Mit Rücksicht hierauf war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.900 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Müller
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen