Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.07.1961, Az.: BVerwG III C 185.60
Unterhaltshilfe bei Erwerbsunfähigkeit; Ansprüche bei Raubbauarbeit; Grundsätze der Beweiswürdigung bei rückwirkender Feststellung von Erwerbsunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.07.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 185.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12533
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 17.09.1959 - AZ: III/38 L/59
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts in Sigmaringen vom 17. September 1959 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht in Sigmaringen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
1)
Die Klägerin beantragte am 30. Dezember 1952 Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Das Ausgleichsamt lehnte am 26. Juni 1956 ab, weil die Klägerin zwar nach dem Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes in Freudenstadt vom 9. April 1954 bereits seit dem 1. Januar 1953 durch Arbeit nicht mehr die Hälfte dessen erwerben könne, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend zu verdienen pflegten, gleichwohl aber nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - sei; denn sie habe seit dem 8. August 1950 gearbeitet und dabei mehr als die vorhin genannte Lohnhälfte verdient. Auf die Beschwerde der Klägerin führte der Beschwerdeausschuß ein neues Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes herbei, das die Erwerbsunfähigkeit am 27. September 1956 nochmals, diesmal allerdings ohne Bezugnahme auf einen bestimmten Stichtag, bestätigte und hinzufügte, die Klägerin arbeite auf Kosten ihrer Gesundheit. Der Beschwerdeausschuß hob daraufhin den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 26. Juni 1956 auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Ausgleichsamt zurück. Er führte aus, die Stellungnahme des Staatlichen Gesundheitsamtes lasse vermuten, daß die Klägerin nur unter Raubbau an ihrer Gesundheit arbeite, bevor eine dementsprechende Feststellung getroffen werden könnte, bedürfe es aber noch der Feststellung, welche Arbeit die Klägerin leiste; auch sei zu prüfen, ob das Einkommen der Klägerin den Höchstlohn im Sinne des § 267 LAG überschreite. Das Ausgleichsamt fragte zunächst den Arbeitgeber der Klägerin, der angab, die Klägerin vorsehe Spiegelscharniere mit kleinen Nieten; eine Äußerung zur Raubbaufrage lehnte er ab. Es fragte ferner das Arbeitsamt und vermerkte, dies sei ebenfalls der Meinung, daß sich die Klägerin ihren Arbeitsplatz nicht unter Raubbau an der Gesundheit, erhalte, und schließlich erbat es bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse in Freudenstadt eine Abschrift des ärztlichen Befundberichtes über ein Heilverfahren der Klägerin aus dem Jahre 1954; die Allgemeine Ortskrankenkasse übersandte ihm die Abschrift eines vertrauensärztlichen Gutachtens vom 10. April 1956, das zur Frage der Erwerbsunfähigkeit und der Raubbauarbeit keine Stellung nimmt. Mit Bescheid vom 24. Januar 1957 wies das Ausgleichsamt den Antrag der Klägerin wiederum ab. Es wiederholte die Ablehnungsgründe seines Bescheides vom 26. Juni 1956 und ergänzte sie durch die Bemerkung, die angestellten Erhebungen hätten ergeben, daß die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit ihren Kräften und Fähigkeiten entspreche und keinen Raubbau an der Gesundheit bedeute. Auf Grund der Beschwerde der Klägerin auch gegen diesen Bescheid führte das Ausgleichsamt ein arbeitsamtsärztliches Gutachten darüber herbei, ob die Klägerin ihre Arbeit weiterhin ausüben könne, ohne Raubbauarbeit zu leisten. Das Gutachten wurde am 13. Mai 1957 erstattet und kam zu dem Ergebnis, die Klägerin sei "auf Grund des jetzigen Gesundheits- und Kräftezustandes jetzt nicht mehr in der Lage, mehr als geringfügige Arbeit zu leisten"; sie könne ihre Tätigkeit höchstens noch halbtags verrichten. "Bei Fortsetzung der Ganztagsarbeit" müsse mit einem weiteren Fortschreiten des "schon vorzeitigen Altersaufbrauchs" gerechnet werden; eine solche Arbeitsleistung könne vom ärztlichen Standpunkt aus nicht mehr gutgeheißen werden. Nach einigen weiteren Ermittlungen bewilligte jetzt das Ausgleichsamt der Klägerin am 29. März 1958 die beantragte Kriegsschadenrente als Unterhaltshilfe mit Wirkung vom 1. Juni 1957 ab; Unterhaltshilfe für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum 31. Mai 1957 zu gewähren, lohnte es mit der Begründung ab, das Arbeitseinkommen der Klägerin in dieser Zeit überschreite den Einkommenschöchstsatz des § 267 Abs. 1 LAG.
Hiergegen erhob der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - Finanzamt Freudenstadt - Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid des Ausgleichsamtes aufzuheben und den Antrag der Klägerin vom 30. Dezember 1952 abzulehnen. Der Beschwerdeausschuß fragte zunächst bei dem Staatlichen Gesundheitsamt an, ob die Klägerin trotz ihrer vom Gesundheitsamt am 9. April 1954 festgestellten Erkrankung in der Lage gewesen sei, ohne Raubbau an der Gesundheit zu arbeiten. Das Gesundheitsamt antwortete am 20. Juni 1958, die Frage lasse sich nachträglich schwer beantworten; da aber in seinem ersten Gutachten vom 9. April 1954 Erwerbsunfähigkeit vom 1. Januar 1953 ab angenommen worden sei, entspreche es der Wahrscheinlichkeit, daß die Klägerin auch schon damals Raubbau an ihrer Gesundheit getrieben habe. Der Beschwerdeausschuß fragte ferner den bereits vom Ausgleichsamt als Gutachter gehörten Arbeitsamtsarzt, ob er bei seinem Gutachten vom 13. Mai 1957 der Meinung gewesen sei, die Klägerin habe seit dem 1. September 1953 Raubbauarbeit geleistet. Der Arbeitsamtsarzt antwortete am 3. Juli 1958, er könne die Frage mit Sicherheit nicht beantworten; denn die Klägerin sei ihm erst seit dem Jahre 1957 bekannt, es scheine ihm aber nach einer Besichtigung des Arbeitsplatzes, daß dieser Zustand "eben" jetzt, im Jahre 1957, erreicht worden sei. Der Beschwerdeausschuß holte ferner ein Gutachten der Medizinischen Universitäts-Klinik und Poliklinik in Tübingen ein. Das Gutachten wurde am 15. Januar 1959 erstattet; nach ihm leidet die Klägerin an einer essentiellen Hypertonie, die Erwerbsunfähigkeit zur Folge habe, eine Erwerbsunfähigkeit am 1. September 1953, dem Stichtag des § 265 Abs. 4 LAG, sei jedoch "u.E." nicht anzunehmen. Die Frage, ob die Klägerin Raubbauarbeit geleistet habe, verneinte das Gutachten mit der Begründung, die Klägerin sei in den Jahren 1950 bis 1957 an einer Fußpendelpresse beschäftigt gewesen und habe Spiegelscharniere mit kleinen Nieten versehen. Es handele sich mit großer Wahrscheinlichkeit um eine leichtere Arbeit, auch spreche die Tatsache, daß die Klägerin diese Arbeit sieben Jahre lang ausgeübt habe, gegen die Erwerbsunfähigkeit am Stichtage. Der Beschwerdeausschuß gab am 5. März 1959 der Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds statt.
2)
Die Klägerin erhob Klage mit dem Antrage, den Bescheid des Beschwerdeausschusses aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die beantragte Kriegsschadenrente mit Wirkung vom 30. Dezember 1952 zu gewähren. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin sei am Stichtag erwerbsfähig gewesen. Das Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes vom 9. April 1954 spreche zwar aus, daß die Klägerin damals erwerbsunfähig gewesen sei, und auch das spätere Gutachten des Gesundheitsamtes vom 27. September 1956 stelle Erwerbsunfähigkeit fest, es schweige sich aber darüber aus, ob sie bereits am Stichtage vorgelegen habe; in dem letzten Gutachten des Gesundheitsamtes vom 20. Juni 1958 werde nur der Befund vom 9. April 1954 wiederholt und bemerkt, wenn damals Erwerbsunfähigkeit nach dem Stichtag angenommen worden sei, dann sei es wahrscheinlich, daß die Klägerin Raubbau an ihrer Gesundheit getrieben habe. Diese Gutachten überzeugten nicht; insbesondere lasse das erste Gutachten nicht erkennen, ob das Gesundheitsamt die Art der Arbeitsleistung der Klägerin berücksichtigt habe. Auch spreche gegen die Richtigkeit der Gutachten des Gesundheitsamtes, daß die Klägerin bis zur Mitte des Jahres 1957 ganztägig gearbeitet habe; das hätte sie nach der Erfahrung des Lebens auch bei der größten Willensanstrengung nicht vermocht, wenn sie wirklich erwerbsunfähig gewesen und ihr Gesundheitszustand sich nicht, wie die Klägerin am 26. Mai 1956 bei dem Bürgermeisteramt Alpirsbach angegeben habe, erst in der Zwischenzeit verschlechtert habe. Im Gegensatz dazu hätten die arbeitsamtsärztlichen Gutachten die Frage nach der Erwerbsunfähigkeit im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin untersucht und überzeugend verneint. Nach dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 13. Mai 1957 sei die Klägerin "jetzt" nicht, mehr in der Lage gewesen, andere als geringfügige Arbeit zu verrichten, ein Zustand, der nach dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 3. Juli 1958 im Mai des Jahres 1957 "eben" erreicht worden sei. Diese Auffassung werde durch das Gutachten der Medizinischen Universitäts-Klinik und Poliklinik in Tübingen vom 15. Januar 1959 bestätigt, nach dem im Zeitpunkt der Begutachtung, nicht also schon am gesetzlichen Stichtage, Erwerbsunfähigkeit bestanden habe. Ob die Klägerin Raubbau an ihrer Gesundheit getrieben habt, könne dahinstehen, denn sie habe durch ihre ganztägige Arbeit mehr als die sog. Lohnhälfte verdient. Wenn sie dabei ihre Kräfte überspannt haben sollte, müsse das außer Betracht bleiben.
3)
Die Klägerin hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,
das Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend dem Klageantrag zu ändern.
Sie rügt, das Verwaltungsgericht habe unterlassen, ein weiteres Gutachten einzuholen; auch habe es die Frage der Raubbauarbeit zu Unrecht verneint.
Der Beklagte und der Beteiligte beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte meint, die Klägerin sei am gesetzlichen Stichtage nicht erwerbsunfähig gewesen, es liege auch keine Raubbauarbeit vor. Der Beteiligte pflichtet dem bei und macht sich insbesondere die Meinung des Verwaltungsgerichts zu eigen, die Klägerin habe jedenfalls noch die Hälfte des üblichen Lohnes ohne Raubbau an ihren Kräften verdienen können.
II.
Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ein neues Gutachten einholen müssen, richtet sich in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung; denn die Klägerin gibt nicht an, was noch der Aufklärung bedürfe, sondern will erreichen, daß der Sachverhalt so, wie es ihr als richtig erscheint, beurteilt, nämlich die Frage der Erwerbsunfähigkeit bejaht werde. Die Rüge hat Erfolg; denn das Verwaltungsgericht hat gegen Grundsätze der Beweiswürdigung verstoßen und sich zu Unrecht auf einen Erfahrungssatz berufen.
Das Verwaltungsgericht hält das Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes vom 9. April 1954 nicht für überzeugend, weil es die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin schlechthin und nicht unter Berücksichtigung der von ihr zu leistenden Arbeit verneine. Es mag dahingestellt bleiben, ob nicht schon dies einen Verstoß gegen Grundsätze der Beweiswürdigung enthält, weil bei Gutachten der Gesundheitsämter, die im § 265 Abs. 5 [Satz 1] LAG zu Gutachtern über die Frage der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes bestellt worden sind, ohne weiteres anzunehmen ist, daß sie einen so selbstverständlichen Umstand, wie die Art der Arbeitsleistung, berücksichtigen; überdies hätte eine Rückfrage ausgereicht, den Sachverhalt zu klären und die Verwendbarkeit des Gutachtens zugunsten der Klägerin zu erhalten. Jedenfalls sind die Grundsätze der Beweiswürdigung deshalb verletzt, weil das Verwaltungsgericht, wenn es den mehrere Jahre später erstatteten Gutachten zuungunsten der Klägerin folgen wollte, berücksichtigen mußte, daß die Schwierigkeit bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit mit dem zeitlichen Abstand zwischen dem Stichtag und der Erstattung des Gutachtens zunimmt, wie ja auch aus den Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes vom 20. Juni 1958 des Arbeitsamtsarztes vom 3. Juli 1958 hervorgeht, diese Schwierigkeit darf sich nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu Lasten eines Betroffenen auswirken, den, wie hier, keine Schuld an der Unterlassung rechtzeitiger Aufklärung trifft. Es mußte ferner berücksichtigt werden, daß bei der rückwirkenden Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit "ein besonders weiter Maßstab" anzulegen ist und demnach eine der Glaubhaftmachung entsprechende Wahrscheinlichkeit genügt (Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. September 1957 - BVerwG IV B 19.56 [RLA 1957 S. 367] -, vom 23. September 1960 - BVerwG IV C 292.59 - undvom 6. Dezember 1960 - BVerwG III B 139.58/C 150.58 [ZLA 1961 S. 108] -). Im Gegensatz dazu hat das Verwaltungsgericht an das zugunsten der Klägerin sprechende, nur wenige Monate nach dem Stichtage erstattete Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes vom 9. April 1954 einen besonders strengen Maßstab angelegt, indem es den vorhin genannten unbedeutenden Zweifel für erheblich erachtet hat, und hat die späteren, die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin verneinenden Gutachten trotz der insoweit gebotenen und zum Teil auch ausdrücklich erklärten Vorbehalte für durchschlagend erachtet.
Einen Erfahrungssatz des Inhalts, daß jemand, der 1953 erwerbsunfähig war, nicht noch einige Jahre lang, hier bis zur Mitte des Jahres 1957, ganztägig habe arbeiten können, gibt es nicht. Ob und inwieweit eine solche Arbeitsleistung möglich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der Erkrankung, der Schwere der Arbeit, den Möglichkeiten der Erholung und nicht zuletzt von der Willensstärke des Erkrankten ab, ohne daß sich ein für allemal feststellen ließe, ganztägige Arbeit während eines Zeitraums von vier Jahren schließe die Erwerbsunfähigkeit aus. Das kann der Fall sein, braucht aber nicht so zu sein und hat daher nicht die Bedeutung eines Erfahrungssatzes, etwas anderes läßt sich auch der auf den Einzelfall bezogenen Äußerung der Medizinischen Universitäts-Klinik und Poliklinik nicht entnehmen. Die Klägerin hat auch keineswegs, wie das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhange bemerkt, erstmalig am 26. Mai 1956 vorgetragen, ihr Gesundheitszustand habe sich inzwischen wesentlich verschlechtert, sondern hat schon in ihrer Eingabe vom 14. Oktober 1953 angegeben, daß sie infolge Überanstrengung längere Zeit krank war und oft unter Aufbietung aller Kräfte arbeite, um leben zu können.
Um dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, die Beweiswürdigung zu wiederholen, ist sein Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden. Es erhält dadurch gleichzeitig Gelegenheit, seine Auffassung in der Raubbaufrage zu überprüfen, die jedenfalls insoweit, wie es angenommen hat, daß bereits die Höhe des von der Klägerin erzielten Arbeitseinkommens die Gewährung von Unterhaltshilfe ausschließt, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt (vgl. dieEntscheidung vom 29. September 1959 - BVerwG III C 133.58 [Buchholz "Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" 427.3 Nr. 43 zu § 267 LAG; ZLA 1960 S. 54; MDR 1960 S. 248; IFLA 1960 S. 74] -). Auch liegt Raubbauarbeit nicht nur vor, wenn ein Erwerbsunfähiger Arbeit leistet, die seine Kräfte übersteigt, sondern bereits dann, wenn mit Sicherheit vorauszusehen ist, daß seine Arbeit einen Kräfteverfall zur Folge hat, der zur Erwerbsunfähigkeit führen muß, wenn nicht rechtzeitig Abhilfe geschaffen wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 14. Juli 1960 - BVerwG III C 156.58 [ZLA 1960 S. 350; RLA 1960 S. 298; IFLA 1960 S. 216] -).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.
Lentz
Dr. Sieveking
Pütz
Freiherr von Stein