Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.07.1960, Az.: BVerwG III C 156.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.07.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 156.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14732
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 01.03.1958 - X.A. 448/56
Rechtsgrundlagen
- § 267 Abs. 1 LAG
- § 269 Abs. 2 LAG
Fundstellen
- IFLA 1960, 216
- RLA 1960, 298
- ZLA 1960, 350
Amtlicher Leitsatz
Pflegezulage ist auch dann zu gewähren, wenn das Gebrechen eines Berechtigten im Sinne des § 267 Abs. 1 LAG zwar noch nicht zur Folge hat, daß er völlig hilflos ist, aber mit Sicherheit vorausgesetzt werden kann, daß er hilflos werden wird, wenn er wegen der Verweigerung der Pflegezulage schwere Arbeit verrichten muß.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. März 1958 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Die Klägerin bezieht Unterhaltshilfe und begehrt eine Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446, GVBl. Berlin S. 786) - LAG -. Als das Ausgleichsamt ablehnte, erhob sie nach fruchtloser Beschwerde Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrage, die ablehnenden Entscheide der Ausgleichsbehörden aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht holte ein Gutachten der I. Medizinischen Klinik der Freien Universität Berlin darüber ein, ob die Klägerin in der Lage sei, die Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe durchzuführen und ob ihr Ehemann sie, wenn es nötig sei, warten und pflegen könne. Es fragte ferner das Bezirksamt - Abteilung Sozialwesen - in Charlottenburg, ob und welche Hausarbeiten die Klägerin in ihrem Haushalt verrichten müsse. Das Gutachten führte aus, die Klägerin sei eine hochgradig adipöse Frau mit ausgesprochener Stammfettsucht und relativ zarten Unterschenkeln und Unterarmen; sie sei 150 cm groß und 98 kg schwer. Die erhebliche Mehrbelastung ihres Herzens durch das vermehrte Körpergewicht und der deutlich erhöhte Blutdruck hätten zwar bisher zu keiner sichtbaren Schädigung oder Sauerstoffnot geführt; das schließe aber nicht aus, daß die Klägerin sehr unter ihrem Übergewicht leide und in ihrer Beweglichkeit und Arbeitsleistung wesentlich eingeschränkt sei. Hausarbeit könne sie verrichten, soweit es sich nicht um schwere körperliche Arbeiten handele; hierzu sei sie, wie aus einem gynäkologischen Zusatzgutachten hervorgehe, einer Harninkontinenz wegen nicht imstande. Das Gutachten spricht abschließend aus, die Klägerin bedürfe keiner ständigen Hilfeleistung durch eine Pflegeperson, doch sei eine Unterstützung bei schweren Hausarbeiten (etwa einmal wöchentlich) geboten, um eine Verschlimmerung der Harninkontinenz zu verhüten. Hinsichtlich des Ehemannes der Klägerin äußerte sich das Gutachten dahin, daß er zwar selbst noch nicht pflegebedürftig sei, seine Kräfte aber nicht für die Wartung und Pflege der Ehefrau und auch nicht für die Ausführung im Haushalt anfallender schwererer körperlicher Arbeiten ausreichten. Das Bezirksamt führte aus, die Klägerin bewohne mit ihrem Ehemann eine Einzimmerwohnung, die sehr mit Möbeln bestellt sei und täglich gereinigt werden müsse. Die Reinigung und die sonst anfallenden Hausarbeiten, insbesondere das Heranschaffen der Kohlen und das Waschen der Wäsche, müsse die Klägerin wegen des gesundheitlichen Zustandes ihres Ehemannes selbst ausführen.
Das Verwaltungsgericht gab daraufhin der Klage statt. Es führte aus, nach dem Gutachten leide die Klägerin nicht nur unter einem Übergewicht, das sie in ihrer Beweglichkeit und Arbeitsfähigkeit hindere, sondern auch an einer Harninkontinenz, die sich verschlimmern werde, wenn die Klägerin schwere Hausarbeiten selbst verrichte. Nach der Auskunft des Bezirksamtes gehörten dazu das Heranschaffen der Kohlen, das Waschen der Wäsche und die täglich vorzunehmende Reinigung der Wohnung. Wenn auch das Kohlentragen nur im Winter nötig sei und das Wäschewaschen nicht zu den schweren Arbeiten gehören möge, so bleibe doch als schwere Hausarbeit, die jeden Tag geleistet werden müsse, die Reinigung der Wohnung übrig. Dafür bedürfe die Klägerin der Hilfe einer Pflegeperson, die zu ständiger Wartung und Pflege bereitstände. Ihr Ehemann könne diese Hilfe nicht leisten, wie aus dem Gutachten hervorgehe.
Die Beteiligte hat die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen; sie meint, der Umstand, daß die Klägerin eine Hilfe für schwere Arbeiten im Haushalt benötige, lasse nicht darauf schließen, daß sie selbst ständiger Wartung und Pflege bedürfe.
Der Beklagte unterstützt die Revision. Die Klägerin bittet, sie zurückzuweisen.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Nach § 269 Abs. 2 in Verbindung mit dem in ihm genannten § 267 Abs. 1 (Satz 3) LAG erhöht sich die Unterhaltshilfe um eine Pflegezulage von 50 DM, wenn der Empfänger der Unterhaltshilfe infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann und sein Ehegatte infolge körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, seine Wartung, und Pflege zu übernehmen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Klägerin nicht imstande, schwere Arbeiten zu verrichten, ohne daß sich ihre Harninkontinenz verschlimmert. Das Verwaltungsgericht hat ferner festgestellt, daß im Haushalt der Klägerin als schwere Arbeit zumindest das tägliche Reinigen der Wohnung in Betracht kommt. Die Harninkontinenz der Klägerin, ein Gebrechen im Sinne des § 267 Abs. 1 LAG, wird sich demnach in dem Maße verschlimmern, in dem die Klägerin ohne Hilfe bleibt. Wenn die Klägerin daher auch ohne die Notwendigkeit zu schwerer Arbeit in der Lage sein mag, für sich selbst zu sorgen, so kann sie doch bei den Umständen, unter denen ihr Leben nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts verläuft, ohne fremde Hilfe nicht bestehen. Dies Nicht-Bestehen-Können ist aber das, worauf es bei dem Angewiesensein auf fremde Wartung und Pflege, der Hilflosigkeit im Sinne des § 267 Abs. 1 LAG, ankommt, wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 6.56 - (BVerwGE 5, 204 [206]) ausgesprochen hat. Mit der Pflegezulage solange zu warten, bis das Leiden der Klägerin sich infolge fehlender Hilfe bei schweren Arbeiten so verschlimmert, daß der jetzt erst beim Fehlen dieser Hilfe zu erwartende Zustand der völligen Hilflosigkeit eingetreten sein wird, ist abzulehnen; es widerspräche der Rechtsanwendung in einem sozialen Rechtsstaat, wie sie Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) verlangt, und wäre im übrigen auch unvereinbar mit den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht über die Nichtanrechenbarkeit von Einkünften aus unzumutbarer, durch Raubbau an der Gesundheit geleisteter Arbeit ausgesprochen hat (Entscheidung vom 29. September 1959 - BVerwG III C 133.58 - [MDR 1960 S. 248 = ZLA 1960 S. 54 - IfLA 1960 S. 74]). Ist, wie hier, mit Sicherheit vorauszusehen, daß ein Empfänger von Kriegsschadenrente hilflos im Sinne des § 267 Abs. 1 LAG werden wird, wenn er weiterhin Arbeit leistet, die ihm eines Gebrechens wegen nicht zuzumuten ist, dann darf diese Arbeit von ihm, weil sie einen Raubbau an seiner Gesundheit bedeutet, nicht verlangt werden. Da schließlich auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Ehemann der Klägerin sei nicht in der Lage, ihr die notwendige Hilfe zu gewähren, von der Revision nicht angegriffen worden ist, hat das Verwaltungsgericht der Klage - im Ergebnis jedenfalls - zu Recht stattgegeben, so daß die Revision mit der Kostenfolge aus § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17, GVBl. Berlin S. 208) in Verbindung mit § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625, GVBl. Berlin 1953 S. 2) zurückzuweisen war.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Lentz
Dr. Sieveking
Pütz
Freiherr von Stein