Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.07.1957, Az.: BVerwG III C 6.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.07.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 6.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16286
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 16.12.1955 - AZ: 253 III 54
Rechtsgrundlagen
- § 267 Abs. 1 LAG
- § 269 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 5, 204 - 206
- AS V, 204
- DVBl 1958, 294 (amtl. Leitsatz)
- IFLA 1957, 282
- MDR 1957, 634 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1957, 315
- ZLA 1957, 255-266
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zum Begriff der Gebrechlichkeit.
- 2)
Die Nichtgewährung eines Entgelts für fremde Wartung steht der Bewilligung einer Pflegezulage dann nicht entgegen, wenn die Entlohnung nur deshalb unterbleibt, weil der Gebrechliche zu einer solchen Zahlung vor Gewährung der Zulage ohne Gefährdung seines notwendigen Lebensbedarfs nicht in der Lage ist, ein Entgelt für die Hilfeleistung aber nach Treu und Glauben als geschuldet angesehen werden muß.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1957
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Lentz Klein, Gecks und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Dezember 1955 - Nr. 253 III 54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Ausgleichsamt Karlstadt hatte dem Kläger durch unanfechtbaren Bescheid vom 16. März 1954 mit Wirkung vom 1. April 1952 Unterhaltshilfe auf Zeit bis zur Aufzehrung des ermittelten Grundbetrages gewährt. Zu ihr begehrt der Kläger eine Pflegezulage seit dem 3. April 1953. Nach einem die "Pflegebedürftigkeit im Sinne der RVÖ" verneinenden amtsärztlichen Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes Karlstadt vom 26. Mai 1954 leidet der Kläger an Asthma und Altersschwäche.
Gegen ablehnende Verwaltungsentscheidungen vom 6. September und 3. November 1954 erhob er rechtzeitig die Verwaltungsklage. In der Klageschrift hob er - wie schon im Vorverfahren - hervor, daß seine Tochter ihm seit 1948 den gemeinsamen Haushalt führe und daß er seit einer am 3. April 1953 erlittenen Luxation seines zuvor gebrochenen Armes beim An- und Auskleiden auf die Hilfe seiner Tochter angewiesen sei, sich nicht mehr am Körper waschen könne und während der Abwesenheit seiner Tochter von seiner Schwiegertochter versorgt werden müsse. Die Tochter des Kläger, M. H., sagte als Zeugin aus, der Kläger habe sich vom 3. April 1953 bis etwa Weihnachten 1954 selbständig weder an- noch auskleiden können und könne seinen linken Arm infolge einer früher erlittenen Fraktur auch heute noch nicht voll ausstrecken und gebrauchen. Sie müsse ihm daher noch immer beim An- und Ausziehen behilflich sein. Hose und Jacke könne er sich zwar "zur Not" selbst anziehen, dagegen nicht einen Kragen oder einen Mantel. Für ihre Pflegetätigkeit erhalte sie kein besonderes Entgelt.
Ein vom Verwaltungsgericht erfordertes Zusatzgutachten des Gesundheitsamtes Karlstadt stellte am 16. November 1955 fest, daß der Kläger u.a. an Herzmuskelschaden, Lungenerweiterung mäßigen Grades, geringfügigen Folgen eines Unterarmbruches und geringen Bewegungseinschränkungen im linken Schultergelenk leide. Es verneinte die Pflegebedürftigkeit jedoch, weil er beim Gesundheitsamt ohne Begleitung erschienen sei, sich mit nur geringer Hilfeleistung "im wesentlichen" selbständig allein habe an- und auskleiden können und weil er in den Vormittagsstunden allein zu Hause sei.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg wies die Klage durch Urteil vom 16. Dezember 1955 ab. Es führt aus: Der hochbetagte Kläger benötige jemanden, der ihn haushaltsmäßig versorgt. Seine Tochter müsse ihm "schon seit Jahren, wie auch jetzt noch, beim An- und Auskleiden ... behilflich sein, da ... der Arm nicht mehr voll gebrauchsfähig" sei. Unmittelbar nach dem Unfall vom 3. April 1953 habe sich der Kläger nicht an- und ausziehen können. Nach Angabe der Tochter könne er aber seit Weihnachten 1954 allein essen, sich "zum Teil" selbst waschen, zur Toilette gehen und größere Kleidungsstücke selbst anziehen. Infolge des Unfalls habe monatelang eine besondere Gebrechlichkeit bestanden, allerdings nur bis spätestens Frühjahr 1954. Denn im Mai 1954 habe der Kläger beim Gesundheitsamt erscheinen können. Obwohl bis dahin besondere Gebrechlichkeit bestanden habe, habe ihm auch während der bis zum 30. Juni 1954 anwendbaren alten Fassung des § 269 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - keine Pflegezulage zugestanden. Er habe nämlich keiner ständigen Pflege bedurft, weil seine Pflegebedürftigkeit entgegen § 25 Abs. 2 Halbsatz 2 der 3. LeistungsDV-LA nicht "vom Zeitpunkt der Entscheidung ab (August 1954) ... für die Dauer eines Jahres" bestanden habe. Daher komme es nicht mehr darauf an, daß dem-Kläger wegen der Unentgeltlichkeit der Betreuung durch seine Tochter keine besonderen Aufwendungen entstanden seien.
Ihm stehe aber auch nach der Neufassung des § 269 Abs. 2 LAG keine Pflegezulage zu. Einmal sei es schon fraglich, ob er hilflos im Sinne dieser Vorschrift sei. Insoweit schließe sich das Gericht der Beweiswürdigung Öles Amtsarztes an. Keinesfalls aber hätten sich die Aufwendungen des Klägers durch das Halten der Pflegeperson erhöht. Seine Tochter habe nämlich selbst erklärt, daß sie für ihre Pflegetätigkeit niemals ein besonderes Entgelt erhalten habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
ihm ab 3. April 1953 eine Pflegezulage zu gewähren.
Er hält sich für gebrechlich und hilflos und ist der Meinung, daß ihm die Pflegezulage nicht deshalb vorenthalten werden dürfe, weil er seiner Tochter infolge eigener Mittellosigkeit keinen "Lohn" habe zahlen können.
Der Beklagte schließt sich den Ausführungen des Vordergerichts an und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Beteiligte stellt keinen Antrag. Er läßt es dahinstehen, ob die Frage der durch die Pflegebedürftigkeit erhöhten Aufwendungen vom Vordergericht zutreffend beurteilt worden ist.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Der vom Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Klageabweisung nicht. Er bedarf der Ergänzung.
Wie das Vordergericht zutreffend erkannt hat, beurteilen sich die Voraussetzungen für die Gewährung der vom Kläger begehrten Pflegezulage für die Zeit vom 3. April 1953 bis zum 30. Juni 1954 nach der alten Fassung des § 269 Abs. 2 LAG und für die Zeit ab 1. Juli 1954 nach der Neufassung dieser Vorschrift (Art. VII 1 f des 4. ÄndG LAG).
1)
Für den ersten Zeitraum gilt folgendes: Nach der tatrichterlichen Überzeugung des Verwaltungsgerichts hat sich der Kläger nach und infolge des Unfalls vom 3. April 1953 in einem Zustand besonderer Gebrechlichkeit im Sinne von § 269 Abs. 2 a.F. LAG befunden. Das Gericht hat weiter festgestellt, daß der Kläger seit Weihnachten 1954 allein essen und sich "zum Teil" waschen sowie "größere Kleidungsstücke" selbst anziehen könne.
Diese Feststellungen - die der erkennende Senat gemäß § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - der revisionsgerichtlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils zugrunde zu legen hat - gründen sich auf die in Bezug gebrachten Erklärungen der Zeugin H. und des Klägers selbst, wonach er sich "zur Not" einmal größere Kleidungsstücke wie Hose und Jacke allein anziehen und sich selbst nur noch im Gesicht, dagegen nicht am Körper waschen könne. Mindestens unter zusätzlicher Berücksichtigung der durch allgemeine Verweisung festgestellt zu erachtenden besonderen Leiden des Klägers - Herzmuskelschaden, Asthma, Folgen seines Unterarmbruches, Bewegungseinschränkung des Schultergelenks und Lungenerweiterung - einerseits und seines hohen Alters andererseits läßt sich der so festgestellte Sachverhalt rechtlich zutreffend nur dahin würdigen, daß der Kläger- entgegen der Ansicht des Vordergerichts - auch nach dem "Frühjahr" und nach dem 1. Juli 1954 besonders gebrechlich oder hilflos im Sinne der alten und neuen Fassung des § 269 (§ 267 Abs. 1 Satz 3) LAG war. Er bedurfte ständiger, d.h. nicht geradezu ununterbrochener, aber doch kaum jemals aussetzender Wartung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 31. März 1955 - BVerwG IV C 9.55 -). § 267 Abs. 1 Satz 3 LAG setzt nämlich ebensowenig wie § 269 Abs. 2 a.F. LAG voraus, daß der Gebrechliche so hilflos ist, daß sämtliche Verrichtungen, die eine gesunde Person selbst vorzunehmen pflegt, von anderen ausgeführt werden müssen. Hilflosigkeit im Sinne dieser Vorschrift wie auch besondere Gebrechlichkeit nach § 269 a.F. LAG liegen vielmehr bereits dann vor, wenn diese Verrichtungen des täglichen Lebens nicht nur gelegentlich, sondern in aller Regel zu einem wesentlichen Teil von dritten Personen übernommen werden müssen, ohne deren Wartung und Pflege der Gebrechliche nicht bestehen könnte. Das war hier während des gesamten Zeitraumes der Fall. Denn ein hochbetagter Betroffener, der sich infolge körperlicher Gebrechen - Asthma, Folgen einer Armfraktur und - luxation sowie Altersschwäche - nicht mehr allein am Körper zu waschen und sich nur unzureichend an- und auszukleiden vermag, kann sich nicht selbst warten und pflegen, sondern bedarf eben ständiger Wartung und Pflege durch eine Pflegeperson. Ohne sie kann er mindestens nicht mehr menschenwürdig leben und damit nicht "bestehen".
Bestand aber die durch die besondere Gebrechlichkeit und Hilflosigkeit ausgelöste Pflegebedürftigkeit des Klägers nicht nur bis "Frühjahr" oder "Weihnachten" 1954, sondern jedenfalls noch bis Ende 1955 und damit länger als "für die Dauer eines Jahres", so kann es auf sich beruhen, ob der inzwischen gegenstandslos gewordene § 25 der 3. LeistungsDV-LAüberhaupt die Berechnung der Unterhaltshilfe nach § 269 LAG und nicht nur die des Höchstbetrages nach § 267 LAG umfassen wollte und ob, wenn diese Vorschrift die Berechnung der Unterhaltshilfe hätte betreffen sollen, sie durch gesetzliche Ermächtigung gedeckt war.
2)
Die Gewährung einer Pflegezulage für die Zeit nach dem 1. Juli 1954 setzt nun aber weiter voraus, daß sich die Aufwendungen des Klägers durch Halten einer Pflegeperson, die zu ständiger Wartung und Pflege zur Verfügung steht, erhöhen. Die dem Kläger, einem "alleinstehenden Berechtigten" (§ 267 Abs. 1 Satz 3 LAG), durch seine Tochter gewährte Pflege stellt sich für ihn als "Halten" einer Pflegeperson im Sinne des Gesetzes dar. Diese Voraussetzung ist auch ohne Bestehen eines Vertragsverhältnisses stets dann erfüllt, wenn der Gebrechliche die Dienste einer Pflegeperson in Anspruch nimmt, mag es sich auch um eine Verwandte handeln (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 9. Dezember 1955 - BVerwG IV C 82.54 -). Die Tochter des Klägers steht ihm zu ständiger Wartung und Pflege "zur Verfügung". Denn seine Betreuung setzt nur für einen unerheblichen Zeitraum in den Vormittagsstunden aus, in denen nach den Urteilsfeststellungen die Schwiegertochter "etwa während der Abwesenheit der Tochter zu Hause nötige Handreichungen" vornimmt.
Das Verwaltungsgericht hat eine Erhöhung der Aufwendungen des Klägers durch das Halten der Pflegeperson nicht als gegeben erachtet, weil die Tochter für ihre Pflegetätigkeit kein "besonderes Entgelt" erhalte. Es kann hier auf sich beruhen, ob, wie das Vordergericht offenbar meint, unter "Aufwendungen" für eine Pflegeperson nur geldliche Zuwendungen im Sinne einer Lohn oder Gehaltszahlung an die Pflegeperson zu verstehen sind (vgl. hierzu das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1955). Denn die Nichtgewährung eines Entgelts für fremde Wartung steht jedenfalls dann der Bewilligung einer Pflegezulage nicht entgegen, wenn die Entlohnung nur deshalb unterbleibt, weil der Gebrechliche zu einer solchen Zahlung vor Gewährung der Zulage ohne Gefährdung seines notwendigen Lebensbedarfs nicht in der Lage ist, ein Entgelt für die Hilfeleistung aber nach Treu und Glauben als geschuldet angesehen werden muß, weil der Pflegeperson ein Verzicht auf ein Entgelt nicht zuzumuten ist.
Das Vordergericht wird daher noch Feststellungen darüber zu treffen haben, ob die Tochter des Klägers bei Gewährung einer Pflegezulage an ihren Vater Anspruch auf ein Entgelt für ihre Pflegetätigkeit erhebt und nach Treu und Glauben verlangen kann. Dabei wird es möglicherweise darauf ankommen, ob sie ohne die Pflege ihre Arbeitskraft in größerem Umfang ausnutzen könnte und würde, als es so der Fall ist. Aus diesem Grunde war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird hierbei Gelegenheit haben zu prüfen, ob die erst während des Revisionsverfahrens wegen Aufzehrung des Grundbetrages vom Ausgleichsamt - möglicherweise unanfechtbar - verfügte Einstellung der Unterhaltshilfe auf Zeit Einfluß auf die Entscheidung über die Gewährung der Pflegezulage hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG.
Lentz
Klein
Gecks
Dr. Sieveking