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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.09.1960, Az.: BVerwG IV C 292.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.09.1960
Aktenzeichen
BVerwG IV C 292.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13807
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 14.07.1959 - AZ: VII-7103/58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juli 1959 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.020 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der durch Vertreibung seine Existenzgrundlage verloren hat, begehrt wegen Erwerbsunfähigkeit Kriegsschadenrente. Nach dem Soforthilfegesetz hatte er vom 1. April 1949 bis zum 30. April 1952 Unterhaltshilfe bezogen. Seinen Antrag, ihm Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz zu gewähren, lehnten die Ausgleichsbehörden mit der Begründung ab, es fehle ein ausreichender Anhalt dafür, daß er spätestens am 31. August 1953 um mehr als 50 % in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Gesundheitszustand des Klägers sei am 31. August 1953 noch nicht derart herabgesetzt gewesen, daß er nicht im Bürodienst die Hälfte des Arbeitsverdienstes eines Gesunden hätte erreichen können. Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision nicht zugelassen ist, hat der Kläger Revision eingelegt, der die Rüge des Aufklärungsmangels entnommen werden kann. Der Beklagte beantragte Zurückweisung der Revision. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt ausdrücklich keinen Antrag.

2

Die Revision führte zur Rückverweisung.

3

Zur Verneinung der Erwerbsunfähigkeit auf den 31. August 1953 ist das Verwaltungsgericht dadurch gelangt, daß es nicht alles zur Aufklärung des Sachverhalts Gebotene unternommen hat. Die Heranziehung der Akten des Sozialgerichtsverfahrens war zwar, da dort die Berufsunfähigkeit und der Zeitpunkt ihres Eintritts streitig waren, durchaus sachgemäß. Bei der Verwertung der dortigen Arztgutachten war indes Vorsicht am Platze, weil der Kläger im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht sein Ruhegeldbegehren auf die Zeit vom 1. Januar 1955 ab eingeschränkt hatte, das Gericht also gar nicht in der Lage gewesen wäre, ihm die Leistungen für eine davor liegende Zeit zuzuerkennen. Die Beschränkung jenes Begehrens war aber nicht notwendigerweise dahin zu werten, der Kläger wolle sich selbst nicht als vor jenem Zeitpunkt erwerbsunfähig geworden bezeichnen. Die für Zwecke der Angestelltenversicherung erstatteten Gutachten des Nervenarztes Dr. Sch. vom 17. April 1956 und der Universitätsnervenklinik M. vom 22. März 1957, auf welche das Verwaltungsgericht sich für seine Ansicht, am 31. August 1953 sei der Kläger noch nicht erwerbsunfähig gewesen, stützt, ergeben dies nicht einwandfrei. Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr ein unter Verwertung aller bisher erstatteter Gutachten abzugebendes Arztgutachten darüber einholen müssen, ob die mannigfachen Leiden des Klägers ihn nicht schon am 31. August 1953 so behinderten, daß er die im Bürodienst erforderlichen Verrichtungen nicht mehr ohne Raubbau an seinen Kräften ausführen konnte. Bei der langen seitdem verflossenen Zeitspanne mag es jetzt schwierig sein, dies zu beurteilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf dies in solchen Fällen jedoch nicht zu Lasten des Betroffenen gehen, den keine Schuld an der Unterlassung früherer Aufklärung trifft. Es ist also bei der ohnehin im Lastenausgleich nur zu verlangenden Glaubhaftmachung (§ 331 LAG) in solchen Fällen ein besonders weiter Maßstab anzulegen. Das Verwaltungsgericht hat demgemäß ein solches Gutachten nunmehr einzuholen.

4

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.020 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).

Külz
Oswald
Dr. Müller
Klein
gez. Dr. Raschke