Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.03.1962, Az.: BVerwG III C 126.61
Aussiedlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.03.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 126.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 17.02.1961 - AZ: LN 177 III 60
Rechtsgrundlage
- § 11 Abs. 2 Nr. 3 [letzter Halbsatz] LAG
Fundstellen
- BVerwGE 14, 107 - 108
- AS 14, 107
- IFLA 1963, 79
- MDR 1962, 674-675 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1962, 263
- ZLA 1962, 310
Amtlicher Leitsatz
Wer nach seiner Vertreibung in das Vertreibungsgebiet zurückkehrt, ist von Ansprüchen als Aussiedler nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG nicht ausgeschlossen, auch wenn er bei seiner ersten Vertreibung seinen Wohnsitz verloren haben sollte.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Clauß und Pütz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg, III. Kammer, vom 17. Februar 1961 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Weinbauer ... H. beantragte am 30. April 1957 die Feststellung eines Vertreibungsschadens. Am 28. Juni 1958 starb er. Der Kläger und der Beigeladene beantragten am 18. Juli 1959 als seine Erben, die noch ausstehende Feststellung ihnen gegenüber zu treffen. Das Ausgleichsamt lehnte am 25. März 1960 ab. Der Kläger erhob Beschwerde und klagte, als sie erfolglos blieb, im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrag, die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Es führte aus, der Erblasser sei im Jahre 1944 aus Marienfeld im Banat vertrieben worden und im April 1945 nach Möslberg in Bayern gekommen. Am 28. Dezember 1946 sei er in den Banat, und zwar nach Albrechtsflor, zurückgekehrt. Im Jahre 1957 sei er ausgesiedelt worden und am 16. April 1957 erneut in das Gebiet der Bundesrepublik gekommen. Aussiedler sei nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - auch, wer nach beendeter Flucht in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt sei und dann das Schicksal der Vertreibung durch Aussiedlung erneut erlitten habe. Deswegen sei auch der Erblasser, der mit dem Vertreibungsschicksal nicht fertig geworden, insbesondere den Gedanken an sein zurückgelassenes Hab und Gut und die Sorge um die zurückgebliebenen Eltern und Schwiegereltern nicht losgeworden sei, als Aussiedler anzusehen. § 11 Abs. 2 Nr. 3 [letzter Halbsatz] LAG stehe den nicht entgegen. Nach ihm gehöre nicht, zu den Aussiedlern, wer erst nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet begründet habe. Das sei bei dem Erblasser, wie bei allen, die nach der Vertreibung und vor der Rückkehr nirgendwo mehr festen Fuß gefaßt hätten, nicht der Fall.
Die Beteiligte hat die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie meint, es sei begrifflich unmöglich, daß ein Vertriebener Aussiedler sei, denn die Rückkehr in das Vertreibungsgebiet lasse die Vertriebeneneigenschaft nicht untergehen, wie das Bundesverwaltungsgericht in feststehender Rechtsprechung ausgesprochen habe. Wer aber nicht aufhöre. Vertriebener zu sein, der könne im Wege der Aussiedlung nicht nochmals Vertriebener werden und müsse es deshalb hinnehmen, wenn er durch die Rückkehr in das Vertreibungsgebiet die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 LAG versäume. Daraus gehe hervor, daß Aussiedler nur sei, wer seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet bereits vor dem 8. Mai 1945 begründet und das Vertreibungsgebiet bis zur Aussiedlung nicht mehr verlassen habe; das sei bei dem Erblasser, der in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt sei, nicht der Fall. Abgesehen davon sei der Erblasser aber auch deshalb kein Vertriebener, weil er im Vertreibungsgebiet nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 (letzter Halbsatz) begründet habe.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte hat keine Erklärung abgegeben.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Der Ansicht der Beteiligten, daß ein Vertriebener, der in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt ist, nicht Aussiedler sein könne, vermag der Senat nicht zu folgen, und zwar auch nicht für den Fall, daß die Vertreibung zu einem Verlust des Wohnsitzes im Vertreibungsgebiet geführt hat und die Rückkehr daher die Neubegründung eines Wohnsitzes bedeutete. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 25. Mai 1961 - BVerwG III C 177.60 - (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 Nr. 26 zu § 11 LAG), in dem die Rückkehr eines Vertriebenen mit seiner Anerkennung als Aussiedler bereits als vereinbar angesehen worden ist, auf die Erhaltung des Wohnsitzes abgestellt hat, vermag er diese Ansicht nicht aufrechtzuerhalten.
§ 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG zwingt nämlich nicht zu der Auslegung, daß mit der Wohnsitzbegründung auch eine Neubegründung gemeint sei. Vielmehr legt es der Sinn des Satzes, es sei denn, "daß er erst nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz" in den Vertreibungsgebieten begründet hat, nahe, hierunter die erstmalige Begründung eines Wohnsitzes zu sehen und eine solche nicht für gegeben zu halten, wenn bereits vor dem 8. Mai 1945 ein Wohnsitz in diesen Gebieten bestanden hat. Anderenfalls würde der Gesetzgeber Vertriebene, bei denen ohne einen entsprechenden Willen die Vertreibung zunächst zu einem Wohnsitzverlust geführt hat, die später in das Vertreibungsgebiet zurückkehren- und dann das Vertreibungsschicksal, erneut oder endgültig erleiden, schlechter gestellt haben als solche, die sich mit der Vertreibung abfanden und daher die Stichtagsvoraussetzungen erfüllten. Auch wäre schon ein Umzug innerhalb des Vertreibungsgebietes und die damit verbundene Neubegründung eines Wohnsitzes ein Hindernis für die Anerkennung als Aussiedler, was sicherlich nicht Rechtens sein kann. Der Senat schließt sich daher der Ansicht des gleichfalls mit Lastenausgleichssachen befaßten IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 17. November 1961 - BVerwG IV C 339.60 - (MDR 1962 S. 244) an, wonach auch die Aussiedlung eines in seine Heimat zurückgekehrten Vertriebenen erneut eine Vertreibung darstellen kann, ohne daß es noch darauf ankommt, ob die erste Vertreibung mit einem Verlust des Wohnsitzes verbunden war.
Die übrigen Voraussetzungen der Aussiedlung sind nicht im Streit. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Lentz
Dr. Sieveking
Clauß
Pütz