Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.05.1961, Az.: BVerwG III C 177.60
Ablehnung der Gewährung der Hausratsentschädigung wie auch Kriegsschadensrente eines Vertriebenen; Anforderungen an die Eigenschaft eines Aussiedlers; Feststellung von Vertreibungsschäden im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.05.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 177.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12479
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 05.11.1959 - AZ: VI - 7200/59
- VG München - 05.11.1959 - AZ: VI - 7280/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IFLA 1962, 47
- ZLA 1962, 6
Amtlicher Leitsatz
Vertreibungsschäden eines Aussiedlers sind nicht nur die unmittelbar beim Verlassen des Vertreibungsgebiets entstandenen Verluste, sondern auch die früheren auf Vertreibungsmaßnahmen zurückgehenden Schäden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. November 1959 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die am 10. Juni 1892 in Wekelsdorf, Kreis Braunau (Sudetenland), geborene Klägerin, die deutsche Volkszugehörige ist, heiratete im, Jahre 1918 einen ungarischen Staatsangehörigen, der in Komarom (Ungarn) einen Betrieb der flachsverarbeitenden Industrie leitete. Der Betrieb stand zusammen mit anderen, teils auch im Gebiet der Tschechoslowakei belegenen Betrieben im Eigentum von Mitgliedern der Familie der Klägerin. Bei Annäherung der Roten Armee verließen die Klägerin und ihr Ehemann im November 1944 Komarom, kehrten jedoch sehr bald nach der Kapitulation des Deutschen Reiches dorthin zurück, worauf der Ehemann als Angestellter in dem früher von ihm geleiteten Betriebe tätig wurde. Im Zuge des ungarischen Volksaufstandes im Jahre 1956 verließ die Klägerin - zusammen mit ihrer Tochter und deren beiden Kindern, aber ohne ihren Ehemann - Komarom und fand im Gebiet der Bundesrepublik Aufnahme.
Ihre Anträge, für sie als Vertriebene Schäden an Hausrat und an landwirtschaftlichem sowie gewerblichem Vermögen festzustellen, ferner ihr die Hausratentschädigüng sowie eine Kriegsschadenrente zu gewähren, wurden von den Ausgleichsbehörden abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin könne nicht als Vertriebene im Sinne des § 11 LAG angesehen werden. Im Jahre 1944 habe sie durch die alsbald rückgängig gemachte Flucht vor der Roten Armee ihren Wohnsitz in Komarom nicht verloren. Im Herbst 1956 habe sie Ungarn nicht wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit, sondern wegen der allgemeinen politischen Lage verlassen. Die hierbei etwa eingetretenen Vermögensverluste seien daher auch nicht im Zusammenhang mit den gegen deutsche Volkszugehörige gerichteter. Vertreibungsmaßnahmen entstanden, so daß Vertreibungsschäden nicht vorlägen.
Die von der Klägerin gegen die ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht begründete sein die Klage abweisendes Urteil damit, daß die Klägerin den Stichtagsvoraussetzungen nicht genüge, an deren Erfüllung das Gesetz das Recht zur Geltendmachung von Vertreibungsschäden knüpft (§ 230 LAG, § 9 FG). Selbst wenn aber die Klägerin als Aussiedlerin im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG und § 230 Abs. 2 Nr. 1 LAG angesehen werden würde und demgemäß die Stichtagsvoraussetzungen erfüllt hätte, würde der bei der Aussiedlung entstandene Schaden nicht als Vertreibungsschaden anzusehen sein, da er nicht im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staats- bzw. Volkszugehörigkeit gerichteten Maßnahmen entstanden wäre (§ 12 Abs. 1 LAG). Aus dem Gebiet der Tschechoslowakei sei die seit 1918 in Ungarn ansässige Klägerin nicht vertrieben worden. Das in Ungarn belegene Vermögen der Familie der Klägerin sei durch die allgemeinen, nicht nur gegen Volksdeutsche gerichteten Sozialisierungsmaßnahmen entzogen worden. Wegen Fehlens eines feststellungsfähigen Vertreibungsschadens könnten Ausgleichsleistungen daher nicht gewährt werden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Revision. Sie hält die Ablehnung ihrer Ansprüche für unberechtigt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds stellt gegenüber diesem Begehren keinen Antrag.
Die Revision führt zur Aufhebung des klageabweisenden Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, die im November 1944 begonnene Flucht der Klägerin vor der vorrückenden Roten Armee habe noch keine Vertreibung dargestellt, mag das gefundene Ergebnis nicht zu beanstanden sein. Es wird jedoch von den hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils einstweilen nicht in vollem Umfange getragen. Hierzu hätte es genauer Angaben darüber bedurft, welche Tatsachen die Klägerin zum Verlassen ihres Wohnerts bewegen haben, welches Ziel sie bei dem Verlassen gehabt hat und wie es dazu gekommen ist, daß sie mit ihrem Ehemann nach Lambach in Österreich gelangte. Es hätte ferner aufgeklärt werden müssen, wann die Klägerin in Lambach eingetroffen ist und wie die Eheleute dort gewohnt und gelebt haben, ob und seit wann sie sich um eine Rückkehr nach Komarom bemüht und wann schließlich diese Bemühungen zum Erfolg geführt haben. Die insoweit im Urteil nur lückenhaft getroffenen Feststellungen genügen noch nicht für die Annahme des Gerichts, die im November 1944 begonnene Flucht habe nicht zu einer Vertreibung der Klägerin führen können, zumal nicht erkennbar ist, ob die Eheleute in Lambach einen Wohnsitz begründet und wann (und warum) sie schließlich - offenbar nach mehr als stehe Monaten - Lambach wieder verlassen haben. Hierauf kommt es bei der Prüfung der frage, ob die Klägerin als Aussidlerin im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG anzusehen ist, deswegen an, weil ein Verlust des Wohnsitzes durch die Flucht im November 1944 notwendig zur Neubegründung des Wohnsitzes im Vertreibungsgebiet nach dem 8. Mai 1945 geführt haben müßte, so daß die Klägerin dann nicht als Aussiedlerin angesehen werden könnte.
Nach alledem wird das Verwaltungsgericht zunächst erneut zu prüfen haben, ob die Klägerin schon im November 1944 aus Komarom unter Verlust ihres Wohnsitzes geflüchtet war, oder ob die bisherige Annahme des Urteils, sie habe sich nur vor der "Roten Armee" abgesetzt, im Ergebnis zutrifft. Hierbei werden unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten, die hinsichtlich einer Rückkehr nach Komarom in den Monaten der Abwesenheit bestanden haben, zu ermitteln sein, wobei die Klägerin notfalls zu erklären haben wird, warum sie etwa bestehende Rückkehrmöglichkeiten nicht wahrgenommen hat.
Sollte sich wiederum ergeben, daß die Flucht der Klägerin nur ein Ausweichen vor Kampfhandlungen und vor dem Vorrücken der Roten Armee gewesen ist und daß auch die ihr folgende Abwesenheit von Komarom im wesentlichen auf ein solches Ausweichen zurückzuführen ist, so wäre der Schluß des angefochtenen Urteils, die Klägerin habe im Jahre 1944 ihren Wohnsitz in Komarom nicht verloren, berechtigt.
Bei der nur in diesem Falle erforderlichen Prüfung, ob die Klägerin "Aussiedlerin" ist (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG), wird zu entscheiden sein, ob die Klägerin im Herbst 1956 Ungarn "als deutsche Volkszugehörige" verlassen hat. Hierbei wird zu klären sein, ob die Klägerin trotz der Ehe mit einem ungarischen Staatsangehörigen und trotz der Duldung ihrer Anwesenheit in Ungarn in der Zeit von 1945 bis 1956 das Gebiet Ungarns wegen ihres deutschen Volkstums verlassen und sich in die Bundesrepublik begeben hat. Die Klägerin wird insoweit zwar keine gegen ihre Person gerichteten behördlichen oder sonstige Vertreibungsmaßnahmen darzulegen haben, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen ihrer Flucht im Herbst 1956 und ihrer deutschen Volkszugehörigkeit erkennbar werden zu lassen. Sie wird jedoch die Beweggründe ihrer Flucht im einzelnen angeben müssen, um dem Gericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob sie als deutsche Volkszugehörige Ungarn verlassen hat (vgl.Urteil vom 30. Januar 1959 - BVerwG IV C 288.58 - [BVerwGE 8, 141 = NJW 1959 S. 1552 = ZLA 1959 S. 195 = RLA 1959 S. 249]); sie wird insbesondere auch darüber Angaben machen müssen, ob sie bereits in den Jahren 1945 bis 1956 wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit Verfolgungen oder Unannehmlichkeiten ausgesetzt gewesen ist, so daß die Ereignisse des Volksaufstandes ihre Flucht möglicherweise nicht hervorgerufen, sondern den Entschluß zur Flucht nur beschleunigt haben.
Würde sich ergeben, daß die Klägerin die Eigenschaft einer Aussiedlerin mit Recht für sich in Anspruch nehmen kann, dann würde der Feststellung von Vertreibungsschäden der Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets nicht entgegenstehen. In diesem Falle würden die Verluste, die die Familie der Klägerin durch die Vertreibung aus dem Gebiet der Tschechoslowakei und aus Ungarn, im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen erlitten hat, als Vertreibungsschaden geltend gemacht werden können (§ 12 LAG). Sie würden wegen des inneren Zusammenhangs, der zwischen der Aussiedlung und den gegen deutsche Volksangehörige im Vertreibungsgebiet gerichteten Vertreibungsmaßnahmen besteht, als Folge der gegen Deutsche im Vertreibungsgebiet nach dem Kriege gerichteten Maßnahmen erscheinen, so daß sie als Vertreibungsschäden auch noch dann geltend gemacht werden können, wenn sich die Vertreibung als eine späte, nachträgliche, nämlich als Aussiedlung darstellt. Das Verwaltungsgericht wird daher im einzelnen aufzuklären haben, welche Vermögensverluste die Klägerin wegen ihrer Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum mit Beginn der Vertreibung erlitten hat und entsprechend dem Ergebnis dieser Ermittlungen eine Schadensfeststellung zu treffen haben, falls die Ausgleichsbehörden nicht, entsprechend der Andeutung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds in der Revisionsverhandlung, bereits die etwaige Bejahung der Vertriebeneneigenschaft der Klägerin zum Anlaß nehmen, ihren bisherigen ablehnenden Standpunkt zu überprüfen und den Anträgen der Klägerin ganz oder teilweise stattzugeben. Bei der Prüfung der Frage, ob der Klägerin die Hausratentschädigung zugebilligt werden kann, wird dabei zu berücksichtigen sein, daß die tatsächlich bestehende Unmöglichkeit, den Hausrat und die Möbel in das Gebiet der Bundesrepublik zu überführen, möglicherweise einem Verlust des Hausrats gleichzusetzen wäre, beispielsweise wenn der Ehemann der Klägerin die nach der Rückkehr nach Komarom im Jahre 1945 beschafften Möbel usw. nicht mehr im Besitz hätte.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen
Freiherr von Stein