Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.03.1962, Az.: BVerwG III C 259.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.03.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 259.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Aachen - 17.12.1959 - AZ: 2 KL 153/58
Rechtsgrundlage
- § 16 Abs. 4 FG
Fundstelle
- ZLA 1962, 282
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Aachen vom 17. Dezember 1959 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Aachen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der 1919 geborene Kläger begehrt Hausratentschädigung. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts lebte er bis zu seiner Einberufung zum Reichsarbeitsdienst und anschließendem Wehrdienst im Jahre 1937 bei seinen Eltern und heiratete während eines Urlaubs am 19. Februar 1944 die Margarete Bourgeret, mit der er jedoch "keinen eigenen Hausstand begründete". Während des Heiratsurlaubs wohnten die Eheleute zusammen bei einer Tante der Ehefrau in einem von dieser abgemieteten möblierten Zimmer. Diese Ehe ist später geschieden worden, ohne daß festgestellt wäre, wann dies erfolgt ist, und ob die Eheleute nach dem Kriege nochmals zusammengelebt haben.
Der Antrag des Klägers blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos, und die Klage wurde abgewiesen, weil der Kläger nicht habe glaubhaft machen können, daß er Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gewesen sei. Angesichts der wechselnden und teilweise sich widersprechenden Angaben des Klägers und der gehörten Zeugen könne, so führt das Verwaltungsgericht aus, nur festgestellt werden, daß der Kläger Eigentümer von einem Bett, einem Nachttisch, einem Tisch und einem Putzschrank gewesen sei. Dies reiche nicht für das Vorhandensein der sogenannten Mindestmöbel aus.
Nachdem der Senat durch Beschluß vom 30. September 1960 die Revision zugelassen hat, ist sie vom Kläger eingelegt worden. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufzuheben. Er ist der Auffassung, daß die Möbel, deren Eigentümer er nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils gewesen sei, die Voraussetzungen erfüllten, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an das Vorhandensein der Mindestmöbel gestellt seien.
Der Beteiligte ist gegenteiliger Auffassung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Auf die Revision muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Allerdings trifft die Ansicht des Klägers nicht zu, daß die Möbel, die nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Eigentum des Klägers waren, bereits, ohne daß es weiterer Feststellungen bedürfte, ausreichten, das Eigentum an Möbeln für mindestens einen Wohnraum anzuerkennen, Dies hängt davon ab, ob der "Putzschrank" bei Anlegung eines einfachsten Lebens- und Wohnverhältnissen entsprechenden Maßstabes geeignet war, zur Unterbringung von Kleidung und Wäsche zu dienen (vgl. Urteile vom 31. Januar 1957 - BVerwG III C 128.56 - [ZLA 1957 S. 124], vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 58.57 - [ZLA 1957 S. 302] und vom 7. Februar 1958 - BVerwG IV C 43.57 -). Nur in diesem Falle würde die Einrichtung den Anforderungen an "Möbel für einen Wohnraum" entsprechen. Dies wird das Verwaltungsgericht aufzuklären und zu prüfen haben.
Für den Fall, daß das Verwaltungsgericht auf Grund der neu zu treffenden Feststellungen nicht zu der Auffassung gelangen sollte, daß der Kläger allein Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum, der sogenannten Mindestmöbel, war, bedürfen die Verhältnisse des Klägers und seiner damaligen Ehefrau weiterer Aufklärung. Hinsichtlich dieser Ehe steht bisher nur fest, daß sie 1944 geschlossen und später, ohne daß der Zeitpunkt festgestellt wäre, geschieden worden ist. Die erste Ehefrau des Klägers hat im Verwaltungsverfahren Stellung genommen und ist vom Gericht nochmals gehört worden. Danach hat sie gesagt, sie könne eine Erklärung, daß der Kläger alleiniger Eigentümer des Hausrats gewesen sei, nicht abgeben. Nach der. Eheschließung habe sie mit dem Kläger ein möbliertes Zimmer bei einer Tante von ihr, Frau K., bezogen, in welchem keine Möbel von ihnen untergebracht gewesen seien. Das Zimmer sei am 11. April 1944, also etwa zwei Monate nach der Eheschließung, durch Fliegerangriff zerstört worden Außerdem habe der Kläger auch bei seinen Eltern ein Zimmer gehabt, ebenso wie sie bei ihren Eltern, und zwar alles in Aachen. Auch ihr Zimmer bei den Eltern sei am 11. April 1944, also am gleichen Tage wie das bei Frau Kalkbrenner, zerstört worden.
Dieser Sachverhalt hätte weiter aufgeklärt werden müssen. Der gemeinsame Haushalt der Eheleute kann sich in dem von Frau K. gemieteten Zimmer und nach der offenbar gleichzeitigen Zerstörung dieser und der elterlichen Wohnung der damaligen Ehefrau an dem Platz befunden haben, wo die damalige Ehefrau anschließend gewohnt hat. Reichen die Möbel, als deren Eigentümer der Kläger festzustellen ist, nicht aus, um das Erfordernis des Eigentums an Möbeln für mindestens einen Wohnraum zu erfüllen, so bedarf es der Aufklärung, ob nicht die damalige Ehefrau gleichfalls Eigentümerin von Möbeln war. Diese können zusammen mit denen des Klägers das Erfordernis der Mindestmöbel erfüllen. § 16 Abs. 4 FG erfordert nur, daß der Geschädigte, also die Eheleute, wenn ihre Ehe im Zeitpunkt der Schädigung noch nicht geschieden war, Eigentümer von Mindestmöbeln waren. Ob dies der Fall war, ist bisher nicht geklärt. Das Verwaltungsgericht wird auch die Beiladung der früheren Ehefrau des Klägers zu erwägen haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Lentz
Dr. Sieveking
Pütz
Freiherr von Stein