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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1957, Az.: BVerwG III C 128.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.1957
Aktenzeichen
BVerwG III C 128.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16680
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 30.09.1955 - AZ: A I 42/55

Fundstellen

  • IFLA 1957, 138
  • RLA 1957, 138
  • ZLA 1957, 124

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Senat hält an seiner bereits in den Urteilenvom 15. Dezember 1955 - BVerwG III C 172.54 - undvom 26. Oktober 1956 - BVerwG III C 96.56 - zum Ausdruck gebrachten Auffassung fest, daß Verluste, die nach § 8 Abs. 1 FG von der Feststellung ausgeschlossen sind, auch bei der Prüfung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG, ob mehr als 50 v.H. des Hausrats verlorengegangen ist, nicht zu berücksichtigen sind. Hausrat, der außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und des Gebiets von Berlin (West) erhalten geblieben ist, ist von dieser Rechtsprechung nicht betroffen.

  2. 2.

    Für die Frage, was als Mindestmobiliar für einen Wohnraum im. Sinne von § 16 Abs. 4 FG anzusehen ist, ist auf das Wohnbedürfnis nach den Verhältnissen des Einzelfalles abzustellen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1957
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig - I. Kammer - vom 30. September 1955 - A I 42/55 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger verlor bei einem Bombenangriff auf Dresden am 13. Februar 1945, bei dem seine Ehefrau und seine Tochter ums Leben kamen, die Einrichtung seiner dortigen Vierzimmerwohnung mit einem angeblichen Wert von 100.000 RM. Außerdem will der Kläger an verschiedenen Aufbewahrungsstätten in Braunschweig und Salzgitter-Lebestedt, an welchen Orten er seit 1942 bei der Luftschutzpolizei tätig war, Möbel und Wertgegenstände durch Fliegerangriffe eingebüßt haben, darunter Teppiche, eine Garnitur, bestehend aus zwei Gobelinsesseln und einem Gobelinsofa, einen schweren, gebeizten runden Tisch, einen Wandspiegel, eine Auflegematratze, Bettzeug, Steppdecken, Bettvorleger und Wandbehänge, die teils von der Dresdner Wohnung ausgelagert, teils vom Kläger in seinem neuen Tätigkeitsbereich erworben sein sollen.

2

Die Anträge des Klägers auf Feststellung von Kriegssachschäden und Zubilligung von Hausratentschädigung wurden durch Bescheid des Ausgleichsamts der Stadt Salzgitter vom 3. März 1954 abgelehnt, weil, abgesehen davon, daß der Erwerb und das Eigentum an den Sachen des Klägers nicht einwandfrei nachgewiesen sei, der im Bundesgebiet erlittene Verlust weniger als 50 % des Gesamtwertes seiner Möbel ausmache und daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Feststellungsgesetz - FG - nicht feststellbar sei. Auch der vom Kläger angerufene Beschwerdeausschuß war von der Richtigkeit der Behauptungen des Klägers nicht überzeugt, wies aber die Beschwerde gleichfalls wegen des im Verhältnis zu dem gesamten Hausrat zu geringen Wertes des im Bundesgebiet verlorenen Mobiliars zurück.

3

Das Landesverwaltungsgericht Braunschweig wies die Klage des Klägers auf Aufhebung der Bescheide der Ausgleichsbehörden durch das die Revision zulassende Urteil vom 30. September 1955 ab. In den Gründen äußerte das Landesverwaltungsgericht Zweifel gegenüber der auf Nr. 27 Abs. 4 der Durchführungsbestimmungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamts zur Hausratentschädigung vom 24. Januar 1955 (Mtbl. BAA B. 29 ff.) gestützten Rechtsansicht des Beklagten, daß der im Bundesgebiet erlittene Hausratverlust deswegen nicht feststellungsfähig sei, weil er unter Hinzurechnung des in Dresden verlorenen Haushalts wertmäßig unter 50 % des Gesamthausrats liege. Die Klage sei jedoch auch abzuweisen, wenn der Kläger mehr als 50 % seines Hausrats verloren hätte. Was der Kläger an Möbeln in Braunschweig zu Eigentum besessen habe, zwei Gobelinsessel, ein Gobelinsofa und ein runder Tisch, genüge nämlich der weiteren sachlichen Voraussetzung des § 16 Abs. 4 FG nicht, der das Eigentum von Möbeln für mindestens einen Wohnraum fordere. Gemessen an dem in Nr. 13 der Durchführungsbestimmungen zur Hausratentschädigung vom 24. Januar 1955 aufgestellten Grundsatz habe es dem Kläger an einem Bett und einem Schrank für einen Wohnraum gefehlt. Auch für einen anderen Zimmertyp, etwa ein Speise- oder Herrenzimmer, reiche das vorhanden gewesene Mobiliar nicht aus.

4

Gegen das am 7. Februar 1956 zugestellte Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 7. März 1956 Revision eingelegt mit dem Antrage,

5

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, zugleich unter Aufhebung des Beschwerdebescheides des Beklagten vom 10. Januar 1955 und des ihm zugrunde liegenden Bescheides des Ausgleichsamtes der Stadt Salzgitter vom 3. März 1954, dieses Ausgleichsamt anzuweisen, dem bisherigen Antrage des Klägers auf Feststellung von Kriegssachschäden und Hausratentschädigung zu entsprechen.

6

Die Revision rügt die unrichtige Auslegung des § 16 Abs. 4 FG. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung seien Möbel für einen Wohnraum solche, die es gestatteten, in dem betreffenden Räume normal zu wohnen, d.h. auch zu schlafen. Die hiernach erforderliche Ruhestatt sei sowohl in dem Gobelinsofa wie auch in der mehrteiligen Auflegematratze zu erblicken. Diese habe der Kläger vor dem Schlafengehen im Zimmer ausgebreitet und morgens wieder zusammengelegt. Der Kläger habe ferner einen größeren Rohrplattenkoffer (Schrankkoffer) mit Kleiderbügeln zum Aufhängen der Garderobe und einem Fach zur Unterbringung von Wäsche im Zimmer zur Verfügung gehabt. Darin sei auch ein Federbett mit Kopfkissen tagsüber aufbewahrt worden. Schließlich sei das Zimmer mit einem Brett und Kleiderhaken ausgestattet gewesen.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Der Beteiligte stellt keinen Antrag.

9

Beide schließen sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, daß die in Braunschweig in Verlust geratenen Möbelstücke noch nicht die Einrichtung eines Wohnraumes gebildet hätten, da zumindest ein Schrank oder ein gleichartiger Gegenstand gefehlt habe.

10

II.

Die zugelassene, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung führen, da von den Voraussetzungen für die Feststellung von Kriegssachschäden und die Gewährung einer Hausratentschädigung jedenfalls das Erfordernis des § 16 Abs. 4 FG für den Fall des Eigentumsnachweises als erfüllt anzusehen, auch die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG genannte Ausnahme nicht gegeben ist, während andererseits das Eigentum des Klägers an dem den Gegenstand des Streites bildenden Mobiliar noch nicht festgestellt worden ist.

11

1)

§ 16 Abs. 4 FG setzt für die Anerkennung eines Hausratverlustes voraus, daß der Geschädigte Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum war. Hierzu hat der Senat in seinemUrteil vom 26. April 1956 - BVerwG III C 106.55 - ausgeführt, daß eine Hausrateinheit sich nicht nach bestimmten, im Möbelhandel üblichen und mit Rücksicht darauf auch vom Publikum anerkannten Zimmertypen richten müßte. Bei der Vielfältigkeit der Lebensverhältnisse der Geschädigten komme es für die Frage, ob die verlorengegangenen Möbel als Hausrat im Sinne von § 16 Abs. 4 FG anzuerkennen seien, nur darauf an, ob die Möbel ihrer Zahl und Beschaffenheit nach auch bei Anlegung eines einfachen Lebenszuschnittes noch als Ausstattung eines Wohnraumes anzusehen seien. In gleicher Richtung war bereits die Entscheidung des IV. Senatsvom 27. Januar 1956 - BVerwG IV C 113.55 - ergangen.

12

Danach kann es dahingestellt bleiben, ob die nach den Angaben des Klägers in Braunschweig verlorene Zimmereinrichtung, bestehend aus einem Tisch, zwei Sesseln und einem Sofa, von der das Landesverwaltungsgericht bei der Prüfung des erforderlichen Mindestmobiliars ausgeht, einem der üblichen Zimmertypen zuzuordnen ist. Unter Hinzurechnung von Auflegematratze und Bettzeug, Spiegel, Teppichen, Schrankkoffer, Kleiderhaken und Küchengeräten, deren Besitz der Kläger teils behauptet, teils nach dem angefochtenen Urteil dargetan hat, war das im Bundesgebiet verlorengegangene Mobiliar jedenfalls ausreichend, um einer einzelnen Person als Ausstattung eines Wohnraums zu dienen.

13

Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, daß § 16 Abs. 4 FG eine Prüfung des angeblich verlorenen Hausrats anhand eines gewissen Maßstabs verlangt. Dieser Maßstab kann aber nur darin gefunden werden, daß durch die Einrichtung ein Bewohnen eines Raumes ermöglicht, also ein Wohnbedürfnis befriedigt worden sein muß, wie es bereits in der oben angeführten Entscheidung des IV. Senats vom 27. Januar 1956 entschieden worden ist. In welcher Weise diesem Wohnbedürfnis tatsächlich entsprochen wurde, kann sich nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles richten. Für den Kläger ist jedenfalls hinreichend dargetan, daß er - getrennt von seiner Familie lebend - mit den genannten Einrichtungsgegenständen in einem damit ausgestatteter. Raum sich aufhalten, unter Zuhilfenahme sei es des Sofas, sei es der Auflegematratze, schlafen, seine Mahlzeiten, wenn nicht sogar bereiten, so doch einnehmen und endlich unter Benutzung des Schrankkoffers, der Kleiderbügel und einiger Haken auch seine unbedingt nötige persönliche Habe aufbewahren konnte.

14

2)

Ist hiernach die Voraussetzung des § 16 Abs. 4 FG erfüllt, sofern der Kläger Eigentümer des fraglichen Hausrats war, so steht auch die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG einer Feststellung seines Hausratschadens nicht entgegen. Das wäre der Fall, wenn der in Dresden vernichtete Hausrat bei der Wertvergleichung zu berücksichtigen wäre. Bereits in demUrteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1955 - BVerwG III C 172.54 - ist ausgesprochen, daß die Bewertung des Hausrats als einer Einheit voraussetzt, daß es sich bei dieser Hausratseinheit um nach dem Feststellungsgesetz feststellungsfähigen Hausrat handelt. Da der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 1 FG Hausratschäden, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes entstanden sind, von der Feststellung ausgenommen hat, hat der Senat diese Schäden auch bei der Prüfung, ob die Hausratverluste die vom Gesetzgeber gezogene Mindestgrenze überschritten haben, nicht in Rechnung gestellt.

15

Gegenüber den zu dieser Rechtsprechung geäußerten Bedenken hat der Senat in dem in der Sache BVerwG III C 96.56 ergangenen Urteil vom 26. Oktober 1956 eindeutig an seiner Auffassung festgehalten und insbesondere betont, daß lediglich Verluste, die nach § 8 Abs. 1 FG von der Feststellung ausgenommen sind, auch bei der Bewertung, ob mehr als 50 v.H. des Hausrats verlorengegangen sei (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 FG), als Rechnungsposten außer Ansatz zu bleiben hätten. Nur auf verlorene Hausratgegenstände kann sich nämlich § 8 Abs. 1 Satz 1 FG beziehen, wenn er Kriegssachschäden, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und des Gebiets von Berlin (West) entstanden sind, von der Feststellung ausnimmt. Hausrat, der außerhalb dieses Gebiets erhalten geblieben ist, ist nicht Gegenstand einer der Entscheidungen des Senats gewesen. Daher geht es fehl, wenn Schulze in ZLA 1956 S. 241 [BVerwG 15.12.1955 - BVerwG III C 172.54] aus diesen Entscheidungen die Folgerung zieht, auch erhalten gebliebener Hausrat solle von dem Gesamthausrat, zu dem der feststellungsfähige Hausratverlust nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG in Beziehung zu setzen ist, ausgenommen werden.

16

3)

Ist sonach das angefochtene Urteil aufzuheben, so ist andererseits dem erkennenden Senat eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt. Die Feststellung eines Kriegssachschadens setzt voraus, daß das Eigentum des Klägers an den angegebenen Möbelstücken nachgewiesen ist. Das ist jedoch dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Dieses sagt zwar in seiner Gründen auf Seite 10: In diesem Falle (wenn nämlich nur die im Bundesgebiet liegenden Bestände an Hausrat der Feststellung zugrunde gelegt würden) hätte der Kläger unzweifelhaft mehr als 50 v.H. seines Hausrats verloren. Auf Seite 11 wird ferner ausgeführt: "Was der Kläger an Möbeln in Braunschweig zu Eigentum besessen hat, sind zwei Gobelinsessel, ein Gobelinsofa und ein runder Tisch."

17

Diese Feststellungen, von denen die letztere auch nur einen Teil der in Frage stehenden Hausratstücke umfaßt, tragen die Entscheidung nicht. Da das Landesverwaltungsgericht die Hausratsteile nicht für ausreichend ansah, um für mindestens einen Wohnraum als Einrichtung zu dienen, brauchte auf den Nachweis des Eigentums nicht eingegangen zu werden. Das Eigentum ist jedoch in dem Vorverfahren streitig gewesen. Der Bescheid des Ausgleichsamts enthält den Satz: "Ganz abgesehen davon, daß der Erwerb und das Eigentum an den Sachen von B. keinesfalls einwandfrei nachgewiesen ist, ...". Auch in der Beschwerdebeantwortung wird darauf hingewiesen, daß die Angaben des Klägers weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden sind. Dementsprechend hat auch der Beschwerdeausschuß erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen des Klägers zum Ausdruck gebracht und ausgeführt, daß trotz der Aussagen von Zeugen die Behauptungen des Klägers nicht als glaubhaft gemacht anzusehen seien.

18

Unter diesen Umständen ist das Eigentum des Klägers an den fraglichen Einrichtungsgegenständen nicht als unstreitig anzusehen; es kann auch nicht als Gegenstand tatrichterlicher Feststellung angesehen werden. Deshalb muß die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

19

Die Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) in Verbindung mit § 333 des Lastenausgleichsgesetzes.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.

Holland
Dr. Buchholz
Klein
Lullies
Dr. Sieveking