Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1962, Az.: BVerwG II C 45.60
Gewährung von Versorgungsbezügen vorbehaltlich endgültiger Festsetzung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes (GG) vom 11. Mai 1951 fallenden Personen; Nichtberücksichtigung einer Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Verpflichtung zur Rückzahlung überbezahlter Versorgungsbezüge; Zulässigkeit einer Rücknahme von vorläufigen Versorgungsbescheiden für die Vergangenheit; Unrichtige Anwendung der allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätze über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte; Anwendung des § 7 G 131 auf in den Ruhestand getretene Beamte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 45.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 02.02.1960 - AZ: III B 138.58
Rechtsgrundlagen
- § 7 G 131
- Art. 131 GG
- § 13 Abs. 1 PBG
- § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBG
- § 35 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Februar 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1907 geborene Kläger erlernte das Schneiderhandwerk. Seit dem 1. September 1932 gehörte er der NSDAP und der SA an. Im Juni 1933 trat er in das SA-Feldjägerkorps ein; von dort wurde er im Jahre 1935 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in die Schutzpolizei übergeführt. Am 30. Januar 1945 wurde er - nach Beförderung zum Polizeihauptwachmeister - in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Im Februar 1950 wurde er aus russischer Internierung entlassen. Er war damals in der Erwerbsfähigkeit um 70 % gemindert. Auf Grund eines Bescheides vom 18. Juli 1951 erhielt er Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen über die Auszahlung von Versorgungsbezügen vom 10. März 1947 (VOBl. Berlin S. 69). Durch vorläufigen Bescheid vom 28. Oktober 1952 wurden ihm vorbehaltlich endgültiger Festsetzung Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - für die Zeit ab 1. Oktober 1951 und durch vorläufigen Bescheid vom 23. Januar 1953 für die Zeit ab 1. Februar 1953 gewährt.
Nachdem dem Kläger am 7. Januar 1955 mitgeteilt worden war, daß auf die Angehörigen des in die Schutzpolizei übergeleiteten Feldjägerkorps § 7 G 131 Anwendung finde, wurde ihm durch Bescheid vom 14. April 1955 eröffnet, daß seine Anstellung als Beamter auf Lebenszeit beamtenrechtlichen Vorschriften, nämlich § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Deutschen Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937 (RGBl. I S. 653) - PBG -, widersprochen habe und daher unberücksichtigt bleibe.
Durch. Bescheid vom 4. Mai 1955 wurde dem Kläger ferner mitgeteilt: Er gelte als Beamter auf Widerruf gemäß § 6 Abs. 1 G 131 mit dem 8. Mai 1945 als entlassen, so daß ihm ab 1. Oktober 1951 keine Versorgungsbezüge zugestanden hätten; jedoch gelte er gemäß § 72 G 131 als nachversichert. Die Höhe der überzahlten Versorgungsbezüge, zu deren Rückzahlung er verpflichtet sei, werde ihm zu gegebener Zeit mitgeteilt werden. Soweit die gezahlten Versorgungsbezüge aus den ihm nach § 72 G 131 zustehenden Renten nicht gedeckt werden könnten, könnten sie in Ausgabe belassen werden, wenn Billigkeitsgründe geltend gemacht und von dem Beklagten anerkannt werden sollten.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag,
die Bescheide des Beklagten vom 14. April 1955 und vom 4. Mai 1955 aufzuheben, soweit darin seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unberücksichtigt geblieben und ausgesprochen ist, daß ihm ab 1. Oktober 1951 keine Versorgungsbezüge mehr zugestanden haben.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist von dem Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 2. Februar 1960 zurückgewiesen worden. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Die angefochtenen Bescheide seien nicht etwa schon deshalb rechtswidrig, weil sie die Rücknahme der Festsetzungsbescheide vom 28. Oktober 1952 und 23. Januar 1953 enthalten. Im vorliegenden Fall hindere das Gebot des Vertrauensschutzes die Rücknahme nicht, weil dem Kläger vor Erlaß des Bescheides vom 14. April 1955 nicht ausdrücklich eröffnet worden sei, daß eine Prüfung nach § 7 G 131 mit einem für ihn günstigen Ergebnis stattgefunden habe, und er auch aus dem dem Bescheid vorangegangenen Verhalten des Beklagten nicht habe den Schluß ziehen können oder müssen, daß der Beklagte die Voraussetzungen des § 7 G 131 für seine Person geprüft und verneint habe. Im Gegensatz zu dem durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 24. September 1959 - BVerwG II C 405.57 - (BVerwGE 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 405.57]) entschiedenen Fall, in welchem eine endgültige Maßnahme (Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und Einweisung in eine Planstelle) getroffen worden sei, habe der Beklagte hier dem Kläger nur auf Grund ausdrücklich als vorläufig bezeichneter Bescheide Versorgungsbezüge gewährt, und zwar offenbar aus fürsorgerischen Erwägungen, zumal jeweils besonders hervorgehoben worden sei, daß ein endgültiger Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung später ergehen werde. Daher sei - das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 G 131 unterstellt - der Beklagte nicht gehindert gewesen, die alsdann gesetzwidrigen Bescheide vom 28. Oktober 1952 und 23. Januar 1953 jedenfalls für die Zukunft zu widerrufen; denn dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes sei, wenn die gewährte Vergünstigung den dauernden Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat, gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Begünstigten an der Beständigkeit des Verwaltungsaktes der Vorrang einzuräumen, es sei denn, es lägen besonders gewichtige Umstände vor, aus denen auf eine die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes rechtfertigende schutzwürdige Rechtslage des Begünstigten zu schließen wäre. Dafür, daß der Kläger auf Grund der vorläufigen Versorgungsbescheide z.B. eine einschneidende dauernde Umstellung seiner gesamten Lebensverhältnisse vorgenommen hätte, sei aber kein Anhaltspunkt gegeben. Allein darauf, daß er sich auf die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG eingestellt habe, könne der Kläger sich nicht berufen.
Auch die - in dem Bescheid vom 4. Mai 1955 enthaltene - Rücknahme der vorläufigen Versorgungsbescheide für die Vergangenheit sei rechtsfehlerfrei. Allerdings sei gerade bei versorgungsrechtlichen Festsetzungsbescheiden der Versorgungsempfänger, jedenfalls für die Vergangenheit, grundsätzlich in seinem Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes zu schützen, soweit nicht die Festsetzung auf Umständen beruht, die im "Verantwortungsbereich" des Begünstigten liegen, und solche Umstände seien hier nicht gegeben. Der Vertrauensschutz entfalle aber auch, wenn die Zahlungen unter dem Vorbehalt einer etwaigen Änderung geleistet worden sind. Hier seien die Bescheide ausdrücklich als vorläufige bezeichnet worden, und dem Kläger sei überdies eröffnet worden, daß er einen endgültigen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung später erhalten werde. Eine unter derartigem Vorbehalt vorgenommene Festsetzung habe für jeden erkennbar zum Inhalt, daß sie sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nur vorläufigen, jederzeit auch für die Vergangenheit widerruflichen Charakter trage, so daß im Falle der Gesetzwidrigkeit der Festsetzung der Beamte sich mit Rücksicht auf die beamtenrechtliche Treuepflicht nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen könne. Über die Frage der Rückzahlungspflicht sei damit allerdings noch nicht entschieden.
Es komme mithin nur noch darauf an, ob die Anstellung des Klägers im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die in § 7 G 131 bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Das sei der Fall. Nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 PBG sei Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gewesen, daß der Kläger mindestens 12 Jahre Polizeidienst abgeleistet hatte. Selbst bei Anrechnung der Dienstzeit im SA-Feldjägerkorps würde der Kläger diese Voraussetzung erst im Juni 1945 erfüllt haben. Daß der Kläger trotzdem am 30. Januar 1945 zum Polizeibeamten auf Lebenszeit ernannt worden sei, sei darauf zurückzuführen, daß auf die 12jährige Polizeidienstzeit gemäß Abs. 1 Buchst. a der Vorläufigen Durchführungsverordnung - zu § 32 PBG vom 26. Juli 1937 (RGBl. I S. 858) die vor dem 30. Januar 1933 (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) abgeleistete Dienstzeit in der SA angerechnet worden sei. Damit seien jedenfalls die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 7 Abs. I Satz 1 G 131 gegeben. Bei dem Kläger könne die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch nicht von einem späteren Zeitpunkt an berücksichtigt werden, da er die 12jährige Dienstzeit erst nach dem 8. Mai 1945 abgeleistet haben würde.
Der Kläger beantragt mit der zugelassenen Revision,
unter Änderung der Urteile der Vorinstanzen die Bescheide des Beklagten vom 14. April 1955 und 4. Mai 1955 aufzuheben, soweit darin seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unberücksichtigt geblieben und ausgesprochen ist, daß ihm am 1. Oktober 1951 keine Versorgungsbezüge mehr zugestanden haben,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt unrichtige Anwendung der allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätze über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte. Sie macht geltend:
Zutreffend, habe das Berufungsgericht die angefochtenen. Bescheide als Rücknahme der Festsetzungsbescheide vom 28. Oktober 1952 und 23. Januar 1953 ausgelegt. Es habe jedoch bei der Abwägung des Vertrauensschutzes nach Treu und Glauben eine "rein objektive" Würdigung vorgenommen und die individuellen Verhältnisse und Umstände nicht berücksichtigt, insbesondere nicht die schwere gesundheitliche Schädigung und dauernde Hilfsbedürftigkeit des Klägers. Der Kläger, 1950 mit einer Schüttellähmung aus russischer Internierung zurückgekehrt, sei seitdem dienst- und arbeitsunfähig und inzwischen sogar als 80 % erwerbsbeschränkt anerkannt. Er sei also auf Versorgung aus öffentlichen Mitteln angewiesen. Es sei lebensfremd, darauf abzustellen, ob der Kläger auf Grund der Festsetzungsbescheide eine einschneidende dauernde Umstellung seiner gesamten Lebensverhältnisse vorgenommen habe. Wer nichts besitze, könne eine solche einschneidende Umstellung nicht vornehmen. Das Berufungsgericht habe überdies selbst festgestellt, daß die Versorgungsbezüge aus fürsorgerischen Erwägungen gewährt worden seien. Darin liege aber ein Verzicht auf die Rücknahme, da diese den Zweck der Fürsorgeleistung vereiteln würde. Hinzu komme, daß die Bezüge 3 1/2 Jahre lang gewährt worden sind. Damit stelle sich die Frage, wie lange eine Behörde berechtigt sei, auf Grund eines nur "vorläufigen" Bescheides, also unter Vorbehalt, zu zahlen. Im vorliegenden Fall sei dies im Mai 1955 nicht mehr zulässig gewesen, weil der Beklagte die Entscheidung nach § 7 G 131 früher hätte treffen können und müssen. Der Vorbehalt könne überdies nur auf die Höhe des Ruhegehaltes, nicht auf den Grund bezogen werden, und er habe durch eine Fülle von Zwischenbescheiden seine Wirkung verloren.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Er macht geltend, daß der Kläger sich auf besonders gewichtige Tatsachen, die ausnahmsweise die Gewährung von Vertrauensschutz rechtfertigen könnten, schon deshalb nicht berufen könne, weil er gemäß § 72 G 131 Anspruch auf Nachversicherung habe.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß ein nach § 35 G 131 in den Ruhestand getretener Beamter z.Wv. grundsätzlich der Anwendung des § 7 G 131 unterworfen bleibt (vgl. Urteil des Senatsvom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 318.57 -, BVerwGE 10, 158). Diese Rechtsansicht haben die beiden mit dem Recht des öffentlichen Dienstes befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts damit begründet, daß der einem solchen Ruhestandsbeamten zuerkannte Versorgungsanspruch - anders als der Anspruch auf Dienstbezüge eines von Art. 131 GG erfaßten, wiederverwendeten Beamten - seine Rechtsgrundlage nur und gerade in dem Gesetz zu Art. 131 GG hat, also unter dem Vorbehalt der in diesem Gesetz vorgesehenen Einschränkungen steht, gleichgültig, ob auf diesen Vorbehalt bei Gewährung der Versorgung hingewiesen wurde oder nicht. Für den Kläger kann nichts anderes gelten, weil die ihm gewährte Versorgung ebenfalls ihre Rechtsgrundlage in dem Gesetz zu Art. 131 GG hat, so daß dahingestellt bleiben kann, ob er überhaupt nach § 35 G 131 behandelt, seine Dienstunfähigkeit also förmlich festgestellt worden ist mit der Folge, daß er als im Ruhestand befindlich gilt.
Steht hiernach eine auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG gewährte Versorgung grundsätzlich unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 7 G 131, so könnte im vorliegenden Falle die nachträgliche Anwendung dieser Vorschrift nur dann unzulässig sein, wenn der Beklagte ausdrücklich erklärt oder durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hätte, daß das aus dem Gesetz zu Art. 131 GG sich ergebende Rechtsverhältnis des Klägers mit der Festsetzung der Versorgung in einer die spätere Anwendung des § 7 G 131 ausschließenden Weise abschließend geregelt sein sollte (BVerwGE 10, 158 [161]). Hierfür fehlt es aber nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen an einem Anhaltspunkt.
Da die hiernach zulässige und bezüglich ihres materiellen Rechtsgehalts auch von der Revision nicht in Frage gestellte Entscheidung nach § 7 G 131 der Gewährung einer beamtenrechtlichen Versorgung an den Kläger die Rechtsgrundlage entzieht, ist die Gewährung von Versorgungsbezügen an den Kläger rechtswidrig, infolgedessen könnte die Revision nur dann Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht die mit Rückwirkung auf den 1. Oktober 1951 ausgestattete Entziehung der Versorgung als rechtmäßig angesehen hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Schon der Umstand, daß die Gewährung der Versorgung unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 7 G 131 stand, schließt - mit der schon oben erwähnten Einschränkung - wie jeder andere Vorbehalt auch für die zurückliegende Zeit die Berufung auf Treu und Glauben aus. Dies muß im vorliegenden Fall um so mehr gelten, als die Versorgung dem Kläger sogar ausdrücklich nur "vorläufig", also sogar unter besonderem Vorbehalt gewährt wurde und dieser Vorbehalt mangels Einschränkung keineswegs von dem Kläger nur auf die Höhe der Versorgung bezogen werden durfte. Dem kann nicht erfolgreich mit dem Hinweis auf die mehrjährige Zahlung der Versorgung begegnet werden. Insoweit verkennt die Revision, daß das Gesetz zu Art. 131 GG auf schnelle Hilfe gerichtet ist und daß deshalb die Versorgungsbehörden gehalten waren, die darin vorgesehenen Leistungen unverzüglich - d.h. zunächst ohne individuelle Ausleseverfahren, wie sie in §§ 3 Nr. 3a, 7 und 9 G 131 vorgesehen sind - zu gewähren, jedoch von vornherein mit den in diesen Regelungen liegenden Vorbehalten. Ein solcher den §§ 3 Nr. 3a und 9 G 131 zu entnehmender Vorbehalt (vgl. BVerfGE 7, 129 [141] und BVerfG, Beschluß vom 15. März 1961 - 2 BvL 8/60 -, DVBl. 1961, 372) ist auch als der Regelung des § 7 des Gesetzes immanent zu erachten. Die Revision übersieht weiterhin die Widerstände, die sich der Durchführung dieser Verfahren, vor allem infolge der besonderen Aufklärungsschwierigkeiten, regelmäßig entgegenstellen, und die große Zahl der individuellen Ausleseverfahren, die gerade von dem beklagten Innensenator nach Maßgabe des § 7 G 131 durchzuführen waren. Hätten die Behörden die von Art. 131 GG betroffenen, notleidenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes erst nach Abschluß der Ausleseverfahren versorgt, so hätte die Gewährung der in dem Gesetz zu Art. 131 GG vorgesehenen Leistungen jahrelang auf sich warten lassen. Der Umstand, daß im richtig verstandenen Interesse des Klägers bis zum Abschluß des in § 7 G 131 vorgesehenen Ausleseverfahrens unter Vorbehalt zunächst die für Beamte vorgesehene Versorgung gewährt worden ist, kann dem Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. Schon diese Erwägungen lassen erkennen, daß das Berufungsgericht die mit Rückwirkung ausgestattete Versagung der Versorgung mit Recht für zulässig erklärt hat und daß es eines Eingehens auf die von der Revision geltend gemachten besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht bedurfte.
Im übrigen hätten auch die besonderen Umstände des vorliegenden Falles der Klage nicht zum Erfolg verhelfen können, jedenfalls nicht, soweit der Beklagte die Versorgung für die Zukunft versagt hat. Der Hinweis darauf, daß der Kläger ohnehin versorgt werden müsse, spricht eher gegen als für die Gewährung von Vertrauensschutz; denn er läßt erkennen, daß dem Kläger bei Entziehung der Versorgung eine andere Existenzgrundlage zur Verfügung steht. Daß der Kläger - wie die Revision geltend macht - "Ärmster der Armen" ist, vermag die Rechtslage nicht zu beeinflussen; denn dieser Umstand wurde durch die zeitweilige Gewährung der beamtenrechtlichen Versorgung nicht in einer Weise beeinflußt, welche die Ersetzung dieser Versorgung durch die gesetzlich vorgesehene Rente im Sinne von Treu und Glauben als unzumutbar erkennen läßt. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei lebensfremd, bei einem so mittellosen Menschen wie dem Kläger darauf abzustellen, ob er auf Grund der bisher gewährten Versorgung eine "Umstellung seiner gesamten Lebensverhältnisse" vorgenommen hat, verkennt sie, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Abwägung des Interesses des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des gesetzwidrigen Zustandes mit dem öffentlichen Interesse an dessen Beseitigung zugunsten des Betroffenen zwar der Umstand ins Gewicht fallen kann, daß er sich im Vertrauen auf die bisherige Versorgungsregelung in seinen Lebensverhältnissen entsprechend eingerichtet hat, daß sich infolgedessen aber derjenige auf diesen Gesichtspunkt nicht berufen kann, bei dem eine solche Umstellung nicht möglich war und daher auch nicht erfolgt ist.
Die Aufrechterhaltung der angefochtenen Verwaltungsakte setzt - dies sei zur Klarstellung bemerkt - den Kläger nicht ohne weiteres der vollen Rückforderung der bisher gewährten Versorgung aus; insoweit ist, wie auch das Berufungsgericht klargestellt hat, § 87 des Deutschen Beamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (RGBl. I S. 551) zu berücksichtigen.
Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.400 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel