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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.1961, Az.: BVerwG I B 109.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1961
Aktenzeichen
BVerwG I B 109.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 13863
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 14.07.1961 - AZ: 3 C 64/60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihnen am 14. Juli 1961 zugestellten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgerichts) wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger haben als Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens ihre Abfindung angefochten. Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Kläger seien wertgleich im Sinne des § 44 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - abgefunden; sie gingen zu Unrecht davon aus, daß ihre Altparzellen vor der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens Bauland gewesen seien. Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

2

Die Streitsache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -. Mit ihrer Rüge, ihre Grundstücke hätten nicht in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen werden dürfen, weil es sich um Bauland handle, sind die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit ausgeschlossen. Sie hätte nur durch Anfechtung des Flurbereinigungsbeschlusses erhoben werden können (Beschluß vom 27. Juni 1961 - BVerwG. I C 127.59 -). Daß das Flurbereinigungsgericht den Begriff der wertgleichen Abfindung im Sinne des § 44 FlurbG verkannt hätte, kann nicht festgestellt werden. Die Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Senats. Soweit sich die Kläger dagegen wenden, daß das Flurbereinigungsgericht ihren Grundstücken keinen Baulandcharakter beigemessen hat, greifen sie die tatsächliche Würdigung an, die jedoch grundsätzlich der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen ist. Eine Verkennung des Begriffs Bauland liegt nicht vor.

3

Die Zulassung der Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung von dem Beschluß des Senatsvom 3. Juni 1955 - BVerwG I B 55.55 - gerechtfertigt. In dieser Entscheidung ist u.a. ausgeführt, daß keine Bedenken bestehen, wenn in einem Verfahren nach der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) Bauplätze ausgewiesen worden. Mit dieser Rechtsprechung steht das angefochtene Urteil in Einklang.

4

Die Rüge fehlerhafter Besetzung des Flurbereinigungsgerichts ist im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision unstatthaft. Sie kann nur nach Maßgabe des § 133 Nr. 1 VwGO im Wege der zulassungsfreien Revision geltend gemacht werden (Beschluß des VIII. Senatsvom 8. März 1961 - BVerwG VIII B 183.60 - [DVBl. 1961 S. 412]). Im übrigen ergibt der Sachvortrag der Kläger keine fehlerhafte Besetzung des Flurbereinigungsgerichts, also keinen Verfahrensmangel, der die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte.

5

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Prof. Dr. Werner
Hering
Dr. Böhmer