Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.06.1955, Az.: BVerwG I B 55.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.06.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 55.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 11360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 22.11.1954
Rechtsgrundlage
- Reichsumlegungsordnung - RUO
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 3. Juni 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. November 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger sind, mit einigen am Stadtrande von Kirn/Nahe gelegenen unbebauten Parzellen an einem Umlegungsverfahren auf Grund der Reichsumlegungsordnung beteiligt, das vor dem Kriege eingeleitet, durch den Krieg unterbrochen und erst nach Kriegsende fortgeführt wurde. Von Beginn des Umlegungsverfahrens an brachte der Kläger zu 1) dagegen vor, daß die Reichsumlegungsordnung für die Bereinigung landwirtschaftlicher Flurverhältnisse bestimmt sei und daher eine Umlegung von Grundstücken in Randgebieten städtischer Siedlungen auf Grund der Reichsumlegungsordnung nicht in Betracht kommen könne. Gegen den nach dem Krieg aufgestellten Umlegungsplan wandte der Kläger zu 1) - zugleich für die Klägerin zu 2) - weiterhin ein, daß in dem Plan die bauliche Entwicklung der Stadt, die den alten Bebauungsplan von 1902 längst überholt habe, nicht genügend unter städtebaulichen Gesichtspunkten berücksichtigt sei, und daß die Parzellen, die ihm als Neubesitz zugeteilt seien, nur schlechter als Bauland verwertet werden könnten als sein entsprechender Altbesitz.
Sowohl im Spruch- als auch im Verwaltungsstreitverfahren hatten die Kläger mit ihren Einwendungen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage durch Urteil vom 22. November 1954 ab.
Im einzelnen geht es um folgenden Alt- und Neubesitz der Kläger:
1)
Für die Altparzelle Im Steinenberg Flur ... Nr. ... (...) wurde in der Nähe der Plan Flur ... Nr. ... (...) neu ausgewiesen. Der Kläger macht geltend, daß die Altparzelle wegemäßig für zwei Bauplätze aufgeschlossen sei, während der Neubesitz keine hierfür ausreichenden Wege erhalte. Die Unlegungsbehörde stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, daß der Altbesitz der Kläger - da nicht im Bebauungsgebiet der Stadt gelegen - kein Bauland und daher durch ein landwirtschaftliches Grundstück abzufinden sei. Sie wies ferner darauf hin, daß im übrigen der Neubesitz teilweise im Baugebiet liege, und daß der Kläger, falls die Altparzelle später Bauland werden sollte, einen Ausgleich hierfür durch die Abfindung erhalte, die ihm im Rahmen der Umlegung sonst noch zugewiesen sei. Das Oberverwaltungsgericht schloß sich auf Grund eigener Ermittlungen im wesentlichen diesem Standpunkt an. Es stellte fest, daß der Altbesitz der Kläger kein Bauland sei und daher als landwirtschaftliche Nutzfläche abgefunden werden müsse, und führte ferner hilfsweise aus, daß - selbst wenn man unterstelle, es sei Bauland - auf Grund der alten Wegeverhältnisse nur ein Bauplatz in Frage komme und die Kläger hierfür durch Neubesitz an anderer Stelle den erforderlichen wertmäßigen Ausgleich erhalten hätten.
2)
Die Kläger besaßen ferner die Altparzellen: Unter der Schäferei Flur 4 Nr. ... (...), Nr. ... (...) und die Parzelle Auf dem Baumfeld Flur 5 Nr. ... (...). Die Altparzellen in Flur 4 liegen an einer Landstraße zweiter Ordnung. Sie sind langgestreckt und von verhältnismäßig geringer Tiefe. Die Parzelle ... ist 70 m lang und im Mittel 15 m breit. Die Parzelle ... ist 130 m lang, sie läuft in einer Spitze aus, die größte Breite beträgt 17 m. Die Parzelle in Flur 5 ist wegemäßig nicht erschlossen, sie liegt in hängigem Gelände. Für diese Parzellen wurde den Klägern der neue Plan Flur 27 Nr. ... (...) zugewiesen. Die neue Parzelle liegt in der Höhe der alten Parzelle ... an derselben Landstraße zweiter Ordnung wie diese. Sie ist 90 m lang und 40 m tief, schließt an einen rückwärtigen Wirtschaftsweg an und ist von der Umlegungsbehörde als Baugelände vorgesehen. Bei dieser Abfindung ging die Behörde davon aus, daß die Altparzellen in Flur 4 keine selbständigen Baugrundstücke seien, die Altparzelle in Flur 5 ein landwirtschaftliches Grundstück sei, und daß die Neuparzellen gegenüber den Altparzellen zusammengenommen eine wesentliche Wertsteigerung für die Kläger mit sich brächten. Die Kläger machen geltend, auch die Parzelle in Flur 5 sei Baugelände, und die Altparzellen in Flur 4 hätten als Baugelände wesentlich besser verwertet werden können. Das Oberverwaltungsgericht stellte hierzu fest, daß die Parzelle in Flur 5 als ein landwirtschaftliches Grundstück anzusehen und die Altparzelle ... wegen ihrer Form nicht selbständig bebaubar sei, daß aber die Parzelle ... obwohl sie von dem alten Bebauungsplan nicht als Baugelände ausgewiesen werde, doch mit Rücksicht auf die bauliche Entwicklung der Stadt als solches anzuerkennen sei. Das Oberverwaltungsgericht kam aber zu dem Ergebnis, daß die Kläger durch die neue Parzelle Flur 27 Nr. ... wertmäßig in ausreichender Weise hierfür abgefunden seien.
Die Revision wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers zu 1). Der Kläger ist der Meinung, daß die Revision zugelassen werden müsse, weil die Frage, inwieweit eine landwirtschaftliche Umlegung in städtischen Randgebieten durchgeführt werden dürfe, von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sei.
II.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Die Revision ist gemäß § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur dann zuzulassen, wenn von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind oder die angefochtene Entscheidung von anderen Entscheidungen oberster Verwaltungsgerichte abweicht. In Betracht kommt hier allein die Zulassung wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, deren Klärung im künftigen Revisionsverfahren zu erwarten wäre. Solche Rechtsfragen stehen aber nicht zur Erörterung.
1)
Es bedarf keiner rechtlichen Klärung, daß die Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) - RUO - dazu dient, die landwirtschaftlichen Flurverhältnisse zu bereinigen, und infolgedessen nicht etwa mit dem Zweck angewandt werden kann, städtische Bau- und Siedlungsflächen neu zu ordnen. Dies ergibt sich aus der Reichsumlegungsordnung selbst, die in ihrem § 1 ihre Aufgaben näher umschreibt. Um solche städtischen Aufgaben geht es im vorliegenden Fall auch nicht. Vielmehr hat die Umlegung im Gebiet der Stadt Kirn das Ziel einer Flurbereinigung landwirtschaftlicher Flächen, wobei - da es sich um Randgebiete einer städtischen Siedlung handelt - auch Flächen miterfaßt werden, die für die bauliche Entwicklung der Stadt Kirn in Betracht kommen. Soweit nebenher solche Flächen in das Umlegungsverfahren eingezogen werden und das Verfahren im Nebenzweck dazu dient, auch diese Randgebiete städtischer Siedlung zu ordnen und durch eine Neuordnung u.U. Bauplätze zu gewinnen, bestehen hiergegen auf Grund der Reichsumlegungsordnung keine Bedenken. Daß dies zulässig ist, entspricht der herrschenden Lehre (vgl. Kommentar zur Reichsumlegungsordnung von Hillebrandt-Engels-Geith, Ausgd. 1938, Anm. 3 zu § 1). Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, das Umlegungsgebiet insoweit abzugrenzen. Dabei muß sie prüfen, ob es vom Hauptziel der Umlegung, nämlich der landwirtschaftlichen Flurbereinigung aus gerechtfertigt ist, solche städtischen Randgebiete, die mit Rücksicht auf die bauliche Entwicklung nur als Baugelande in Betracht kommen, in das Umlegungsgebiet einzubeziehen. Die Behörde trifft ihre Entscheidung in dem Umlegungsbeschluß gemäß § 5 RUO bei Beginn des Umlegungsverfahrens. Es mag dahingestellt bleiben, ob der Kläger zu 1) noch jetzt, nachdem der Umlegungsbeschluß schon vor dem Kriege gefaßt worden ist, Einwendungen erheben kann, die sich auf einen angeblichen Mißbrauch des der Behörde bei der Festlegung des Umlegungsgebiets eingeräumten Ermessens beziehen. Jedenfalls ergibt sich aus den Einwendungen des Klägers keine etwa noch zu klärende grundsätzliche Rechtsfrage. Sollte die Behörde seinerzeit ihr Ermessen überschritten haben, so würde das für den Einzelfall, aber nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein, also nicht zur Zulassung der Revision führen können.
2)
Um eine wertgleiche Landabfindung der Teilnehmer am Umlegungsverfahren zu ermöglichen, wie dies in der Reichsumlegungsordnung vorgeschrieben ist, war es Aufgabe der Behörde, zwischen Baugrundstücken und landwirtschaftlichen Grundstücken zu unterscheiden. Dabei hatte sie zwar zunächst von dem Bebauungsplan der Stadt Kirn auszugehen, aber - und darin ist dem Kläger recht zu geben - diesen Bebauungsplan nicht zur alleinigen Grundlage ihrer Entscheidung zu machen, sondern schon mit Rücksicht auf das Alter dieses Bebauungsplans zu prüfen, in welcher Richtung die bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets verlaufen würde. Von diesen Erwägungen hat sich das angefochtene Urteil leiten lassen, indem es die Parzelle Flur 4 Nr. ..., obwohl sie in dem alten Bebauungsplan der Stadt nicht als Bauland ausgewiesen ist, dennoch mit Rücksicht auf die bauliche Entwicklung der Stadt als Bauland, anerkannt hat. Auch insoweit ergibt sich also keine in einem künftigen Revisionsverfahren noch zu klärende Rechtsfrage. Wenn der Kläger zu 1) die bauliche Entwicklung im vorliegenden Falle anders beurteilt als die Vorinstanz, so liegt dies auf dem Gebiet tatsächlicher Feststellungen. An die in dieser Hinsicht getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz aber ist die Revisionsinstanz gemäß § 56 BVerwGG gebunden.
3)
Aus den Vorgängen ist nicht ersichtlich, ob die Umlegungsbehörde bei der Feststellung der Werteverhältnisse der von der Umlegung erfaßten Grundstücke gemäß §§ 32 ff. RUO zwischen Baugrundstücken und landwirtschaftlichen Grundstücken unterschieden hat. Wenn das nicht geschehen sein sollte, so würden sich hieraus jedenfalls im vorliegenden Fall keine Nachteile für die Kläger ergeben, da die Kläger für ihre einzige nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als Bauland in Betracht kommende Altparzelle im Rahmen der Landabfindung wieder Bauland, erhalten haben, sie also, wenn man von diesen das Revisionsgericht bindenden Feststellungen ausgeht, wertgleich abgefunden worden sind.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Ritgen
gez. Hering