Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1961, Az.: BVerwG III C 309.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.10.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 309.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14874
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Köln - 03.06.1959 - AZ: 5 KL 137/58
Rechtsgrundlage
- § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG
Fundstelle
- RLA 1962, 57
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1961
durch
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 3. Juni 1959 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin ist aus Ostpreußen vertrieben worden. Ihr verschollener und mit Wirkung vom ... für tot erklärter Ehemann war seit 1930 als Landarbeiter auf dem Gut Korstein tätig. Zu dem vereinbarten Arbeitslohn gehörte als Deputat u.a. eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von 3,75 ha mit aufstehendem Gebäude, das neben Wohnräumen Stallungen umfaßte. Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann sei Eigentümer des auf dem Deputatland unterhaltenen toten und lebenden Inventars gewesen, welches zuletzt aus einem Pferd, zwei Kühen, einem Kalb, vier Schweinen, zehn Gänsen, 22 Enten, einem Leiterwagen, einem Schlitten, einer Dreschmaschine (Dreschkasten), zwei Pflügen, zwei Eggen, einer Häckselmaschine und weiteren landwirtschaftlichen Kleingeräten bestanden habe. Sie verfolgt die Feststellung des Vertreibungsschadens daran. Der Antrag blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos: Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe das von ihm bewirtschaftete Anwesen nur als Deputant, nicht als Pächter besessen, wie auch der Leiter der zuständigen Heimatauskunftstelle bestätigt habe. Für dieses sei weder ein Einheitswert festgestellt noch könne ein Ersatzeinheitswert gebildet Werden.
Die Klage blieb aus den gleichen Gründen erfolglos. Im Urteil ist zusätzlich ausgeführt: Es liege auch kein Schaden an für die Berufsausübung erforderlichen Gegenständen vor, weil das tote und lebende Inventar eines Deputanten nicht zur Ausübung des Berufes eines Landarbeiters erforderlich sei. Es diene nur der Nutzung des als Naturallohn überlassenen Landes.
Die Klägerin hat die vom Landesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der angefochtenen Bescheide der Ausgleichsbehörden, den Verlust des toten und lebenden Inventars festzustellen. Sie ist der Ansicht, daß § 12 FG der Feststellung des Vertreibungsschadens nicht entgegenstehe. Der Einheitswert sei nur eine Bemessungsgrundlage, seine Festsetzung sei aber nicht Voraussetzung der Feststellung des Verlustes.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen, er tritt den Ausführungen des angefochtenen Urteils bei.
II.
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG ist ein Vertreibungsschaden an Wirtschaftsgütern des landwirtschaftlichen Vermögens, dessen Feststellung hier begehrt wird, nur feststellungsfähig, wenn die Wirtschaftsgüter zum landwirtschaftlichen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört haben. Daß es an dieser Voraussetzung bei totem und lebendem landwirtschaftlichen Inventar fehlt, welches, ein landwirtschaftlicher Arbeiter zur Bewirtschaftung des ihm von seinen Arbeitgeber im Rahmen des vereinbarten Lohnes überlassenen Deputatlandes verwendet hat, ergibt sich aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift des Lastenausgleichsgesetzes in Verbindung mit §§ 29, 30 des Bewertungsgesetzes. Die insoweit erhobene Revisionsrüge greift daher nicht durch. Aus dem Sachverhalt ergibt sich auch keinerlei Anhaltspunkt für eine etwa nebenberuflich ausgeübte selbständige Berufstätigkeit des verstorbenen. Ehemannes der Klägerin, so daß auch die Möglichkeit ausscheidet, daß die. Gegenstände, deren Verlust die Klägerin festzustellen begehrt, solche eines Betriebsvermögens gewesen sein könnten.
Das Urteil muß aber aufgehoben, und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, weil die Frage der Klärung bedarf, ob es sich nicht um Gegenstände gehandelt hat, die für die Berufsausübung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin erforderlich waren (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei einen - wie hier - unselbständig tätigen Arbeitnehmer solche Gegenstände für die Berufsausübung erforderlich, die er zu seiner abhängigen Tätigkeit benötigte, oder nit deren Hilfe er neben seiner Haupttätigkeit einen nachhaltigen Nebenverdienst erzielte, oder deren er nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Erfordernissen seiner Arbeit zu seinem beruflichen Fortkommen bedurfte, wobei "erforderlich" in dem Sinne zu verstehen ist, daß das Fehlen der Gegenstände eine gedeihliche und erfolgreiche Berufsausübung nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen zuläßt (Urteile vom 8. November 1957 - BVerwG IV C 311.56 - [ZLA 1958 S. 149] und vom 21. November 1958 - BVerwG IV C 92.58 - und vom 5. November 1959 - BVerwG III C 80.58 - [BVerwGE 9, 296]).
Im Sinne dieser Grundsätze bedarf es der Aufklärung, ob nicht landwirtschaftliche Arbeiter in der Beschäftigungsart des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in aller Regel einen wesentlichen Teil ihres Lohnes nicht nur in der Form von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, sondern in der der Überlassung landwirtschaftlich zu nutzenden Landes in bestimmter Größe nebst den zu dessen Bewirtschaftung erforderlichen Baulichkeiten (Stall und Scheune) erhielten, welches sie mit Hilfe von ihnen selbst gehörigem toten und lebenden Inventar vereinbarungsgemäß zu bewirtschaften hatten, um daraus - jedenfalls zu einem wesentlichen Teil - ihren und ihrer Familie Lebensunterhalt durch den eigenen Verbrauch der Erzeugnisse oder in geringerem Maße deren Veräußerung zu bestreiten. Ist dies der Fall, so wird weiter zu prüfen sein, ob zu dem Beruf des landwirtschaftlichen Arbeiters in seiner abhängigen Stellung auch die ordnungsmäßige Bearbeitung und Bewirtschaftung des überlassenen Landes und das Halten des dazu erforderlichen toten, aber auch lebenden Inventars gehörten. Dabei wird zu beachten sein, daß die ordnungsmäßige Bewirtschaftung auch im Interesse des Arbeitgebers gelegen haben wird, weil er Eigentümer des Landes blieb und das überlassene Land im weiteren Sinne nach wie vor zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörte. Das in diesem Rahmen selbständige Bewirtschaften des Deputatlandes kann auch der beruflichen Fortbildung des Landarbeiters insofern gedient haben, als die selbständige Führung einer kleinen Landwirtschaft den in seiner zwar, abhängigen, aber nicht unter ständiger Aufsicht, sondern mit einer gewissen Selbständigkeit arbeitenden landwirtschaftlichen Arbeiter weiterbilden konnte. Aus der Art der Bewirtschaftung mag auch der Arbeitgeber Schlüsse auf die Tüchtigkeit eines Arbeitnehmers haben ziehen können, was zu dessen Fortkommen beitragen konnte. Mitunter oblag auch derartigen Arbeitnehmern die Unterbringung und Verpflegung von Arbeitskräften, die in Zeiten starken Arbeitsanfalls zusätzlich angestellt wurden. Schließlich dürfte auch die Frage wesentlich sein, ob ein landwirtschaftlicher Arbeiter der Art des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in der Gegend, in der er tätig war, überhaupt eine Stellung, wie er sie bekleidete, hätte finden können, wenn nicht unter der Bedingung, daß er einen erheblichen Teil seines Arbeitsentgeltes in der Form der Übertragung der Bewirtschaftung eines gewissermaßen kleineren selbständigen landwirtschaftlichen Betriebes unter eigener Verantwortlichkeit und mit eigenem Inventar erhielt. Um diese Fragen zu klären, wird das Verwaltungsgericht eventuell einen mit östlichen, insbesondere ostpreußischen Verhältnissen vertrauten landwirtschaftlichen Sachverständigen zu hören haben. Jedenfalls erscheint es nicht ausgeschlossen, daß die Gegenstände, deren Feststellung hier begehrt wird, zu den für die Berufsausübung erforderlichen gehören. Gegebenenfalls wird auch die Frage, wieweit die Klägerin Erbin ihres verstorbenen Ehemannes ist, aufzuklären sein.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen
Freiherr von Stein