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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1961, Az.: BVerwG VI C 49.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.10.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI C 49.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14870
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.01.1960 - AZ: VIII A 405/58

Fundstelle

  • ZBR 1942, 196

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 1961
in Bremen
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war beim Zusammenbruch des Deutschen Reiches 1945 Berufsunteroffizier der früheren Wehrmacht. Auf seine Bewerbung wurde er durch Urkunde vom 1. März 1952 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Stadtassistenten der Beklagten ernannt. Im Einberufungsschreiben war er darauf hingewiesen worden, daß eine Anstellung auf Lebenszeit das Bestehen der ersten Verwaltungsprüfung voraussetze.

2

Nachdem der Kläger im März 1954 die Prüfung nicht bestanden hatte und die Wiederholungsprüfung im Juli 1955 als nicht bestanden galt, weil er zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen worden war, teilte ihm die Beklagte durch Verfügung vom 8. August 1955 mit, daß er gemäß §§ 46, 45 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl. S. 237) - LBG - zum 30. September 1955 aus dem Beamtenverhältnis zur Stadt H. entlassen werde. Die Verfügung enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.

3

Am 31. August 1955 bat der Kläger schriftlich die Beklagte unter Bezug auf den Bescheid vom 8. August 1955, ihn zum 1. Oktober 1955 ins Angestelltenverhältnis zu übernehmen.

4

Am 22. Oktober 1955 teilte ihm die Beklagte mit, daß der Hauptausschuß seinen Antrag auf Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis abgelehnt habe.

5

In Schreiben vom 29. Dezember 1955 an die Beklagte und deren Oberstadtdirektor bat der Kläger um nähere Angaben über den Grund zur Kündigung seines Beamtenverhältnisses, weil ihm die W.-GmbH in D. mitgeteilt habe, er sei nach Auskunft der Beklagten wegen eines wichtigen Grundes, der in seiner Person liege, zum 30. Juni 1955 aus den städtischen Diensten entlassen worden.

6

Hierauf erwiderte die Beklagte am 12. Januar 1956, die Mitteilung an die W. sei nicht von ihr aus erfolgt. In dem. Entlassungsschreiben vom 8. August 1955 seien die §§ 46 und 45 des Landesbeamtengesetzes angezogen worden. § 45 sage im Absatz 1 Nr. 2, daß der Beamte entlassen worden kann wegen mangelnder Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung). Wie dem Kläger bekannt sei, sei die Entlassung erfolgt, weil er die I. Verwaltungsprüfung trotz Wiederholung nicht bestanden habe. Der Grund der Entlassung liege also in seiner Person. Der Zeitpunkt der Entlassung sei nicht der 30. Juni, sondern der 30. September 1955.

7

Am 3. April 1957 forderte der Bundesminister für Verteidigung bei der Beklagten die Personalakten des Klägers an, da dieser sich bei ihm für den gehobenen Verwaltungsdienst beworben habe. Am 13. April 1957 wurden die Personalakten an die Beklagte zurückgesandt. Die Bewerbung hatte keinen Erfolg.

8

Mit Schreiben vom 24. September 1957 legte der Kläger bei der Beklagten "Einspruch" gegen die Entlassungsverfügung vom 8. August 1955 ein. Er wies darauf hin, daß die Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Die Beklagte teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 4. November 1957 mit, sie sehe nach mehr als zweijähriger Erledigung des Entlassungsaktes keinen Anlaß mehr, den Einspruch noch zu bescheiden.

9

Die am 30. November 1957 erhobene Anfechtungsklage gegen die Verfügung vom 8. August 1955 blieb in zwei Rechtszügen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in den Gründen seines Urteils vom 28. Januar 1960 ausgeführt: Der Kläger sei infolge der Verwirkung seines Anfechtungsrechts an der Erhebung der Klage gehindert. Daß der Verwirkungsgedanke - entgegen der Auffassung des Klägers - auch im Beamtenrecht Anwendung finde, habe der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 6, 204) wiederholt entschieden. Wenn auch lediglich der Ablauf einer gewissen Zeit und die bloße Untätigkeit des Beamten nicht ohne weiteres genügten, um die Verwirkung seines Rechts herbeizuführen, so trete diese Wirkung jedenfalls dann ein, wenn der Beamte ein Verhalten gezeigt habe, dem der Dienstherr entnehmen mußte, daß jener seine Ansprüche nicht mehr geltend machen werde. Das gelte ganz besonders dann, wenn der Dienstherr - wie hier - dem Betreffenden eine beamtenrechtliche Rechtsstellung einräumen solle. Denn der Dienstherr sei als Behörde in Wahrnehmung seiner öffentlichen Aufgabe dazu berufen, öffentliche Ämter zu besetzen. Wer ein solches Amt beanspruche und mit seinem Anspruch nicht innerhalb angemessener Frist hervortrete, gefährde daher das vom Dienstherrn wahrgenommene öffentliche Interesse.

10

Im vorliegenden Falle seien die Voraussetzungen der Verwirkung gegeben. Der Kläger habe seit Erhalt der Entlassungsverfügung mehr als zwei Jahre verstreichen lassen, bevor er hiergegen "Einspruch" eingelegt habe. Für die Beklagte habe deshalb die Annahme nahegelegen, daß er sich mit seiner Entlassung abgefunden habe und nichts mehr dagegen unternehmen werde. Zu dieser Auffassung habe sie um so mehr gelangen müssen, als der Kläger am 31. August 1955 seine Weiterbeschäftigung als Angestellter beantragt und dabei ausdrücklich auf die Entlassungsverfügung Bezug genommen habe. Daß tatsächlich auch seine Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis von der Beklagten ernsthaft erwogen worden sei, ergebe sich aus seinen Personalakten. Das ändere aber nichts daran, daß der entsprechende Antrag des Klägers bereits am 22. Oktober 1955 abgelehnt worden sei und der Kläger auch danach keine Gegenvorstellungen gegen seine Entlassung erhoben habe. Seine beiden Schreiben an die Beklagte und deren Oberstadtdirektor vom 29. Dezember 1955 könnten als solche Gegenvorstellung nicht angesehen werden. Mit ihnen habe er erkennbar einen ganz anderen Zweck verfolgt, er habe verhindern wollen, daß er von der W. GmbH in D. zur Räumung seines Eigenheims gezwungen würde. Hierzu sei es ihm erforderlich erschienen, eine Klarstellung herbeizuführen, aus welchen Gründen er aus seinem Beamtenverhältnis entlassen worden war. Diese Klarstellung habe die Verfügung der Beklagten vom 12. Januar 1956 gebracht. Gegen den darin angegebenen Entlassungsgrund habe der Kläger in der Folgezeit keinerlei Einwendungen erhoben, so daß die Beklagte habe annehmen müssen, er halte seine Entlassung für gerechtfertigt. Hierzu habe sie um so mehr Anlaß gehabt, als sich der Kläger inzwischen, wie ihr durch das Schreiben des Bundesministers für Verteidigung vom 3. April 1957 bekanntgeworden sei, bei diesem um Einstellung in den gehobenen Verwaltungsdienst beworben habe. Dabei spiele keine Rolle, ob diese Bewerbung, wie der Kläger neuerdings vortrage, schon vor Zugang der Entlassungsverfügung erfolgt sei, da aus ihr jedenfalls hervorgegangen sei, daß der Kläger sich um Einstellung bei einem anderen Dienstherrn bemüht habe.

11

Die Beklagte habe nach alledem mit Recht davon überzeugt sein können, der Kläger werde keine Ansprüche aus seinem Beamtenverhältnis mehr gegen sie herleiten, und sie habe sich bei ihren Vergeltungsmaßnahmen darauf einrichten dürfen. Die verspätete Geltendmachung der vermeintlichen Ansprüche des Klägers verstoße somit gegen berechtigte Interessen und Erwartungen der Beklagten und damit gegen den das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben. Der Kläger habe hiernach sein Anfechtungsrecht verwirkt.

12

Da der Klage schon aus diesem Grunde der Erfolg zu versagen gewesen sei, habe die vom Kläger weiterhin aufgeworfene Frage, ob seine Entlassung sachlich gerechtfertigt sei, keiner Prüfung bedurft.

13

Gegen das am 20. Februar 1960 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. März 1960 die nach § 127 BRRG zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 1960 aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen.

14

Er hat die Revision am 14. April 1960 begründet. Mit der Revision wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Das Berufungsurteil, so wird zur Begründung ausgeführt, verkenne den Begriff der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ein Abwägen der Belange des Beamten gegen die öffentlichen Interessen verlange. Hier sei unterlassen zu berücksichtigen, daß der Kläger Beamter auf Widerruf und gleichzeitig "nichtunterbringungsberechtigter 131-er" gewesen sei und innerhalb der Zeit von knapp 2 Jahren, die zwischen der Zustellung der Entlassungsverfügung und der Einlegung des Einspruchs liege, mehrere Gegenvorstellungen erhoben habe. Der Gedanke der Verwirkung bedürfe im Beamtenrecht engerer Begrenzung.

15

Die Beklagte verteidigt mit dem Antrag,

die Revision zurückzuweisen,

16

das angefochtene Urteil.

17

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

18

Eine Frist für die. Einlegung des Einspruchs und die Erhebung der Klage lief allerdings mangels einer dem Kläger erteilten Rechtsmittelbelehrung nicht (§ 35 MRVO Nr. 165). Das Berufungsgericht hat aber mit Recht ausgeführt, daß der Kläger seine Rechte verwirkt hat.

19

Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Ausübung eines Rechts auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts verwirkt sein kann (vgl. u.a. BVerwGE 6, 204;  7, 54) [BVerwG 23.05.1958 - VII C 27/57]. Die Verwirkung setzt ein entsprechendes Verhalten des Berechtigten, die Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teiles und einen Zeitablauf voraus, der zusammen mit dem Verhalten des Berechtigten geeignet war, bei dem anderen Teil die Vorstellung zu begründen, daß das Recht nicht mehr geltend gemacht werde.

20

Das Berufungsgericht hat auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen, an die das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, weil insoweit Revisionsgründe nicht vorgebracht sind, diese Voraussetzungen ohne Rechtsirrtum für gegeben erachtet. Daß der Kläger über 2 Jahre lang nach der Zustellung der Entlassungsverfügung kein Rechtsmittel eingelegt hat, daß er ferner seine Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis beantragt und dabei ausdrücklich Bezug auf die Entlassungsverfügung genommen hat, daß er weiter nach der Ablehnung einer solchen Weiterbeschäftigung keine Gegenvorstellungen gegen die. Entlassung erhoben hat, auch nachdem die. Beklagte ihn auf seinen ausdrücklichen Wunsch einer Klarstellung den Entlassungsgrund bestätigt hatte, daß er sich schließlich noch um eine Einstellung bei der Bundeswehrverwaltung beworben hat, mußte die Beklagte nach der Würdigung des Berufungsgerichts dahin verstehen, der Kläger habe sich mit der Entlassung abgefunden und werde keine Ansprüche mehr aus seinem Beamtenverhältnis stellen. Daß in dem Verhalten des Klägers nach der Zustellung der Entlassungsverfügung "Gagenvorstellungen" zu sehen seien, hat das Berufungsgericht ausdrücklich verneint. Diese Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts ist frei von Rechtsfehlern. Aus alledem folgert das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum, daß die Beklagte sich bei ihren Verwaltungsmaßnahmen, welche die Besetzung öffentlicher Ämter zum Gegenstand hatten und deshalb innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Frist zu treffen waren, darauf habe einstellen dürfen, der Kläger werde keine Ansprüche mehr aus dem Beamtenverhältnis erheben, so daß das späte Anfechten der Entlassungsverfügung gegen berechtigte Interessen der Beklagten verstieß.

21

Das Vorbringen der Revision, die Beklagte habe eine erhöhte Fürsorgepflicht gegen den Kläger gehabt, weil dessen beamtenrechtliche Stellung schwach gewesen sei, verkennt, daß es hier nicht auf ein Abwägen der für und gegen die Entlassung sprechenden Umstände, sondern auf die Abwägung des Verhaltens der Beteiligten in bezug auf die Ausübung des Anfechtungsrechts ankommt. Die Beklagte räumt in der Revisionserwiderung zutreffend ein, daß es unter Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn die Behörde, die entgegen ihrer Fürsorgepflicht dem Beamten bei einer in seine Rechtsstellung eingreifenden Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, sich auf das lange Schweigen des Beamten beruft. Davon kann hier aber keine Rede sein, weil der Kläger der Beklagten schon alsbald nach Zustellung der Entlassungsverfügung zu erkennen gegeben hat, sich nicht gegen die Beendigung des Beamtenverhältnisses wenden zu wollen. Unter diesen besonderen Umständen hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsirrtum die Frist von rund 2 Jahren, die der Kläger von der Zustellung der Entlassungsverfügung bis zur Einlegung des Einspruchs hat verstreichen lassen, als ausreichend erachtet.

22

Obwohl die Klage schon aus diesem Grunde mit Recht abgewiesen worden ist, sei darauf hingewiesen, daß sie auch dann, wenn das Recht des Klägers nicht verwirkt wäre, schwerlich hätte Erfolg haben können. Denn die zur Begründung der Klage vorgetragene Auffassung, der Widerruf des Beamtenverhältnisses sei unrechtmäßig, weil sich das Rechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG richte, steht im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1954 - BVerwG II C 69.53 -, Buchholz BVerwG 234, § 19 G 131 Nr. 2; und vom 12. Juli 1961 - BVerwG VI C 190.58 -).

23

Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert