Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.08.1961, Az.: BVerwG VIII B 20.61
Anspruch auf den Rang eines Hauptmanns; Besorgnis persönlicher Voreingenommenheit eines Sachverständigen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.08.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 20.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 15609
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.12.1960 - AZ: I A 1115/58
Rechtsgrundlage
- § 19 Abs. 1 BWGöD
Fundstelle
- DÖV 1962, 504-505 (Volltext mit amtl. LS)
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Vierhaus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der am 14. Mai 1892 geborene Kläger wurde 1933 als Oberlandjäger aus politischen Gründen mit drei Vierteln des erdienten Ruhegehaltes aus dem Dienst entlassen. In der Zeit von 1946 bis 1949 war er Leiter des Faß- und Meldewesens bei dem Kreispolizeiamt in P. (W.), floh danach nach West-Berlin, war hier vom Mai 1950 bis zum Juli 1952 Wachpolizist im Angestelltenverhältnis und vom 1. August 1952 bis zum 22. Juni 1953 Verwaltungsangestellter. Am 23. Juni 1953 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Polizeisekretär ernannt und am 14. Juli 1956 zum Polizeiobersekretär befördert. Seit dem 1. Juni 1957 lebt er im Ruhestand.
Der Beklagte gewährte ihm im Wege der Wiedergutmachung das Ruhegehalt eines am 1. April 1935 zum Meister und am 1. April 1939 zum Obermeister der Gendarmerie beförderten Beamten sowie eine Entschädigung nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt gültig in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820). Weitergehende Wiedergutmachungsansprüche lehnte der Beklagte jedoch ab.
Der Kläger hat beantragt, die Sache an den Senator für Inneres in Berlin zu verweisen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihn so zu stellen, als ob er am 1. April 1935 zum Meister, am 1. April 1938 zum Obermeister und am 1. April 1941 zum Hauptmann der Gendarmerie befördert worden wäre. Die Klage und die Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Klägers. Sie ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen.
Der Kläger meint zwar unter Hinweis auf § 22 Abs. 3 BWGöD, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob im vorliegenden Fall die Wiedergutmachungspflicht den Beklagten oder den "derzeitigen Dienstherrn" des Klägers, nämlich den Senator des Inneren des Landes Berlin treffe. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache aber nur dann, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestände zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Beschlüsse vom 5. Mai 1961 - BVerwG I B 50.60 - und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 -). Daran fehlt es hier.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 22 Abs. 3 BWGöD entschieden, daß die Wiedergutmachungspflicht den derzeitigen oder letzten Dienstherrn nur dann trifft, wenn der Geschädigte vor dem 1. April 1951 als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit verwendet worden ist (BVerwGE 10, 115[BVerwG 27.01.1960 - VIII C 87.59]). Es ist - auch unter Berücksichtigung der besonderen Berliner Verhältnisse - nicht zu erwarten, daß das Bundesverwaltungsgericht in einem künftigen Revisionsverfahren diese Rechtsprechung ändern oder aufgeben wird. Das Berufungsgericht hat nämlich tatsächlich festgestellt, der Kläger habe sich in Berlin am 1. April 1951 nicht in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Lebenszeit befunden und er habe nach der Auskunft des Polizeipräsidenten in Berlin von 21. März 1958 als Angehöriger der Wachpolizei auch nicht in einem für die Dauer gedachten Dienstverhältnis gestanden, das als Beamtenverhältnis ausgestaltet gewesen wäre, wenn nicht das Beamtentum in Berlin bis 1952 nach herrschender Meinung aufgehoben gewesen wäre; der Kläger sei erst 1953 wieder in das Beamtenverhältnis berufen worden. Von diesen Feststellungen ist auszugehen bei der Entscheidung der Frage, ob der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist (vgl. hierzu Beschluß vom 29. März 1961 - BVerwG III B 43.60 - [NJW 61, 1229, ZLA 61, 232]).
Die Angriffe des Klägers gegen die tatsächlichen Feststellungen und insbesondere die Auslegung der Auskunft des Polizeipräsidenten vom 21. März 1958 werfen keine klärungsbedürftigen Fragen des Bundesrechtes auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und enthalten auch nicht die Bezeichnung von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann, die also die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO rechtfertigen würden.
Auch unter dem Gesichtspunkt des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision nicht zuzulassen, weil der Kläger keine abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet hat (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Der Kläger ist zwar im Hinblick auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO der Ansicht, das Berufungsgericht habe gegen seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, weil es seiner Entscheidung das Gutachten des Sachverständigen v. B. zugrunde gelegt und den Antrag, ein Obergutachten einzuholen, abgelehnt habe. Darin liege ein Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen könne und der die Zulassung der Revision demnach erforderlich mache. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht hat entschieden, daß der Anspruch des Klägers auf den Rang eines Hauptmanns unbegründet sei, und ausgeführt, daß dieses Ergebnis, zu dem es bereits auf Grund eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage gelangt sei, durch das Gutachten des Sachverständigen v. B. voll bestätigt werde. Es laßt sich nicht feststellen, daß bei Einholung oder Würdigung des Gutachtens Verfahrensrecht verletzt worden ist. Auch ist kein Verfahrensfehler darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht die Einholung des vom Kläger beantragten Obergutachtens abgelehnt hat. Nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht "eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet". Die Entscheidung über die Notwendigkeit eines Obergutachtens ist also eine Ermessensentscheidung, bei der das Gericht in Ausübung des ihm zustehenden Rechtes auf freie Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu verfahren hat. Die Beweiswürdigung unterliegt grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. In der Ablehnung eines Antrages auf Einholung eines Obergutachtens kann dann ein Verfahrensverstoß, nämlich eine Verletzung der Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 86 VwGO) liegen, wenn das Gutachten grobe Mängel aufweist (Wieczorek, ZPO, § 412, Bem.A 1 b) oder wenn das Berufungsgericht wesentliche Beweisanträge übergangen hat. Weder das eine noch das andere trifft hier zu.
Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, daß das Gutachten grobe Mängel aufweist. Wesentliche Beweisanträge sind nicht übergangen worden. Der Kläger ist der Ansicht, dem Sachverständigen habe es an der notwendigen Sachkunde gefehlt und es bestehe die Vermutung, daß er persönlich nicht unvoreingenommen sei. Das Berufungsgericht hat demgegenüber unter näherer Begründung ausgeführt, an der Sachkunde des Sachverständigen bestehe kein Zweifel und für die Besorgnis persönlicher Voreingenommenheit des Sachverständigen bestehe ebenfalls kein hinreichender Grund. Für die Annahme, daß diese entscheidenden Feststellungen auf einem Verfahrensverstoß, nämlich dem Übergehen wesentlichen Vorbringens des Klägers, beruhen können, reicht der Vortrag in der Beschwerdeschrift nicht aus. Der Sachverständige hat durch die Erstattung des Gutachtens zu erkennen gegeben, daß er - im Gegensatz zu einer etwa früher abgegebenen, vom Kläger behaupteten Erklärung - jedenfalls bei Erstattung des Gutachtens sich für fähig angesehen hat, den Fall des Klägers zu begutachten. Selbst wenn der Sachverständige nie Gendarm gewesen und in der preußischen Gendarmerie nie Dienst geleistet haben sollte, würde das nicht gegen seine Sachkunde sprechen, da er 1935 Chef des Stabes der Landespolizeiinspektion Brandenburg in Berlin geworden, von 1936 bis 1942 Chef des Kommandoamtes der Ordnungspolizei im Reichsministerium des Innern war und sich nach den tatsächlichen Feststellungen seine Sachkunde auch aus dem an Hand der angegebenen Vorschriften nachprüfbaren Inhalt des Gutachtens ergibt. Das vom Kläger erwähnte Schreiben des Sachverständigen an einen gewissen R. bezieht sich nur auf die Zeit, in der der Sachverständige bei der bayerischen Landespolizei gewesen ist, nicht aber auf die hier entscheidenden Jahre von 1935 bis 1945.
Der Kläger hat mit der Beschwerde vorgetragen, die Auswahl eines geeigneten Sachverständigen sei auf große Schwierigkeiten gestoßen, und erst in einem verhältnismäßig späten Stadium des Verfahrens sei es ihm gelungen, in der Person des früheren Kommandeurs der Berliner Schutzpolizei, K., einen Fachmann zu ermitteln, der - anders als der Sachverständige v.B. - die Laufbahn eines Angehörigen der preußischen Gendarmerie aus eigener Kenntnis und nicht nur aus der Theorie, sondern gerade aus der Praxis des täglichen Lebens bestens kenne. Die Aufklärungspflicht sei verletzt, weil es unterlassen worden sei, ein Gutachten Kanigs beizuziehen. Zur Begründung seiner Ansicht, daß die Einholung des beantragten Gutachtens von K. nicht erforderlich sei, hat das Berufungsgericht ausgeführt, es möge zutreffen, daß nicht immer strenge Anforderungen an die "hervorragende Eignung und Befähigung" gestellt worden seien. Der Kläger habe aber Anhaltspunkte nicht einmal für eine nur eben überdurchschnittliche Eignung und Befähigung und schon gar nicht für eine Eignung zum Offizier der Gendarmerie geliefert; außerdem würden jedenfalls die Bedenken wegen seines Lebensalters bestohenbleiben. Damit hat das Berufungsgericht die ihm nach dem Gesetz obliegende Ermessensentscheidung getroffen (§ 98 VwGO, § 412 ZPO). Soweit es hierbei in Ausübung seines Rechtes auf freie Beweiswürdigung zu einem für den Kläger ungünstigen Ergebnis gekommen ist, steht dem Bundesverwaltungsgericht - wie bereits erwähnt - ein Recht auf Nachprüfung nicht zu.
Die Ausführungen über das Fehlen einer Besorgnis der Voreingenommenheit beruhen nicht auf Verfahrensmängeln; von der Möglichkeit, den Sachverständigen nach § 406 ZPO abzulehnen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
Die Beschwerde war also zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Vierhaus