Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.08.1961, Az.: BVerwG V C 66.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.08.1961
Aktenzeichen
BVerwG V C 66.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 14812
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - AZ: VI/2-709/60

Fundstellen

  • DVBl 1962, 349 (Kurzinformation)
  • DÖV 1961, 912 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 963 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1061, 2032
  • NJW 1961, 2032-2033 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 14, 379 - 380
  • ZLA 1962, 61

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Erklärt der Revisionskläger durch einen Rechtsanwalt die Hauptsache für erledigt, so braucht sich der Revisionsbeklagte nur dann durch einen der in § 67 Abs. 1 VwGO genannten Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen, wenn er der Erledigung widerspricht.

  2. 2.

    Die Verschleppung von Volksdeutschen aus Litauen (in den Grenzen vom 31. Dezember 1937) in die Sowjetunion zum Zwecke der "Russifizierung" des im 2. Weltkrieg von den Sowjets annektierten litauischen Staatsgebietes erfüllt den Tatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b KgfEG, auch wenn sie zeitlich nach der Beendigung der Kriegshandlungen erfolgt ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Dr. Wolf
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.900 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger und seine Familie - Ehefrau und fünf Kinder, von denen eins 1952 verstorben ist - wohnten in L., Krs. Memel, und wurden von dort im Jahre 1948 zusammen mit anderen Deutschen auf Veranlassung sowjetrussischer Behörden nach B. in Sibirien gebracht, wo sie sich bis zum Jahre 1959 aufhalten und auf Kolchosen arbeiten mußten. Dann erhielten sie die Ausreiseerlaubnis nach der Bundesrepublik und trafen im Dezember 1959 im Grenzdurchgangslager F. ein.

2

Der Kläger beantragte, ihm Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom Mai 1948 bis Dezember 1959 zu gewähren, ferner ihm und seiner Ehefrau als Erben ihrer Tochter Milda Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom Mai 1948 bis Mai 1952 zu gewähren. Der Antrag war im Verwaltungsverfahren erfolglos.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, den Anträgen des Klägers zu entsprechen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist im wesentlichen wie folgt begründet:

4

Die Parteien seien sich darüber einig, daß der zwangsweise Abtransport des Klägers und seiner Ehefrau aus dem Memelgebiet nach Sibirien eine Verschleppung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b KgfEG darstelle. Die Beklagte bestreite auch nicht, daß für die Verschleppung die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers ursächlich gewesen sei. Das Gericht sei davon überzeugt, daß durch den Abtransport Anfang 1948 ausschließlich Volksdeutsche "verbannt" worden seien. Schon dies schließe die Annahme aus, daß es sich um strafrechtliche oder politische Verfolgungsmaßnahmen gegen einzelne, ohne Rücksicht auf deren Volkszugehörigkeit, gehandelt haben könne. Damit sei aber auch die weitere Voraussetzung, nämlich der ursächliche Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg, gegeben. Bei den im Ausland in den Nachkriegsjahren gegen die deutschen Minderheiten gerichteten Unterdrückungs- und Verfolgungsmaßnahmen sei dieser Zusammenhang nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes zu bejahen. Ein Zusammenhang mit einem Kriegsführungsereignis werde, anders als in § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG, in § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG nicht erfordert. Danach sei nicht nur der eigene Anspruch des Klägers, sondern auch der Erbanspruch nach seiner Tochter Milda, den der Kläger zulässigerweise zugleich für seine Ehefrau und Miterbin geltend gemacht habe, begründet. Die Vererblichkeit dieses Anspruchs folge aus der rückwirkenden Regelung des § 5 Abs. 3 KgfEG.

5

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG und führt aus, das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, daß der zwangsweise Abtransport des Klägers und seiner Familie aus dem Memelgebiet nach Sibirien als Verschleppung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG zu werten sei. Fraglich sei es, ob der Kläger wegen seiner Volkszugehörigkeit verschleppt worden sei. Doch komme es darauf nicht an, weil der ursächliche Zusammenhang der Verschleppung mit dem 2. Weltkrieg nicht gegeben sei. Denn die Verschleppung sei nicht aus einem Sicherheitsbedürfnis der Sowjets erfolgt. Vielmehr hätten die Maßnahmen gegen die Volksdeutschen in Litauen - ebenso wie in den baltischen Gebieten - den Zweck verfolgt, das Gebiet dieser annektierten Staaten mit Bewohnern aus dem sowjetischen Staatsgebiet zu durchsetzen, um eine "Russifizierung" dieser Gebiete als vollendete Tatsache vor der Weltöffentlichkeit unterbreiten zu können. Zur Verwirklichung dieses Zieles habe zwangsläufig ein Teil der vorhandenen Bevölkerung aus diesen Gebieten verbannt werden müssen. Alle diese Maßnahmen der sowjetischen Regierung hätten zwar nur deshalb ausgeführt werden können, weil es der Sowjetunion im Verlaufe des 2. Weltkrieges gelungen sei, diese Gebiete zu besetzen und faktisch ihren Staatsgebiet einzuverleiben. Aber es handele sich darum nur um sogenannte Kriegsfolgen. Nach alledem habe der Kläger keinen Anspruch nach dem KgfEG. Dasselbe gelte für seinen und seiner Ehefrau Anspruch als Erben ihrer während der Zeit der Verschleppung verstorbenen Tochter.

6

Die Beklagte hat zunächst beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

7

hilfsweise,

8

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

9

Durch Schreiben vom 26. Juni 1961 hat der Kläger erklärt: ihm sei durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 16. Juni 1961 Häftlingsentschädigung gewährt worden. Da die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz und nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz gleich hoch seien und eine doppelte Entschädigung nicht zulässig und auch nicht beantragt worden sei, sei durch die Gewährung der Häftlingsentschädigung der Antrag auf Kriegsgefangenenentschädigung hinfällig geworden und das Verwaltungsstreitverfahren gegenstandslos. Er beanspruche daher Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz nicht mehr.

10

Die Beklagte hat durch Schriftsatz vom 3. Juli 1961 sich dazu wie folgt geäußert: In dem Schreiben des Klägers sei die Zurücknahme sämtlicher Anträge auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung zu sehen. Gemäß § 155 Abs. 2 VwGO hätten daher die Kläger die Kosten der Verfahren zu tragen. Sollte das Gericht nicht dieser Meinung sein, so werde hilfsweise die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,

über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.

11

II.

1)

Die von dem Kläger unter dem 26. Juni 1961 abgegebene Erklärung stellt - entgegen der Meinung der Beklagten - keine Zurücknahme der Klage dar. Als solche bedürfte sie im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Abgabe durch einen der in § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - genannten Prozeßbevollmächtigten (vgl. Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 1961 - BVerwG VIII C 150.60 - unter Hinweis auf die überwiegend im Schrifttum vertretene Meinung). Abgesehen davon, ergibt sich bei unbefangener Betrachtung aus der Fassung der Erklärung, daß der Kläger nicht seine Klage zurücknehmen will, sondern vielmehr, daß er das "gegen die Stadt H. angestrengte Verwaltungsstreitverfahren" als "gegenstandslos" ansieht. Das Schreiben des Klägers vom 26. Juni 1961 ist also dahin auszulegen, daß er die Hauptsache für erledigt erklärt. Diese Erklärung hat der Kläger nicht durch einen Rechtsanwalt abgegeben. Es fragt sich daher, ob die Erklärung dem Anwaltszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO unterliegt.

12

Nach dem Beschluß des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1961 - BVerwG IV C 217.60 - unterliegt die Erklärung des Beklagten im Revisionsverfahren, die Hauptsache sei erledigt, nicht dem Anwaltszwang. Der vom IV. Senat entschiedene Fall unterscheidet sich allerdings von dem hier zu beurteilenden. Hier hat die Beklagte und Revisionsklägerin durch einen Rechtsanwalt die Hauptsache für erledigt erklärt, der Kläger und Revisionsbeklagte ist dagegen nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Indessen bedarf auch in einem solchen Falle die Erledigungserklärung des Klägers und Revisionsbeklagten nicht der Abgabe durch einen der in § 67 Abs. 1 VwGO genannten Prozeßbevollmächtigten.

13

Das folgt schon aus der Begründung des Beschlusses des IV. Senats. In dieser vergleicht der IV. Senat die Erledigungserklärung einerseits mit der Zustimmung des Revisionsbeklagten zur Rücknahme der Revision durch den Revisionskläger, andererseits mit dem Verzicht des Revisionsbeklagten auf mündliche Verhandlung und meint: da auch in diesen beiden Fällen die Erklärungen des Revisionsbeklagten nicht dem Anwaltszwang unterlägen, müsse dasselbe für die Erledigungserklärung gelten. Dann kann es für die Erledigungserklärung aber auch keinen Unterschied machen, wenn diese von dem Revisionsbeklagten abgegeben wird, gleichviel, ob er Kläger oder Beklagter ist. Denn auch dann handelt es sich bei der Erledigungserklärung "nur um eine reine Verfahrenshandlung ohne sachlich-rechtliche Bedeutung" (vgl. den erwähnten Beschluß des IV. Senats).

14

Zu dem gleichen Ergebnis führt folgende Betrachtung: Die zum Vergleich heranzuziehende Vorschrift des § 91 a ZPO lautet: "Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt ..." Es kommt bei § 91 a ZPO also nur darauf an, daß beide Parteien mit Recht oder Unrecht für erledigt erklären; erklärt nur eine Partei für erledigt, widerspricht aber die andere nicht, so liegt der Fall ebenso (BGHZ 21, 298[BGH 14.07.1956 - III ZR 29/55]; Baumbach-Lauterbach, ZPO 23. Aufl., Anm. 2 zu § 91 a; Stein-Jonas, Kommentar zur ZPO, 18. Aufl., Anm. II, 1 zu § 91 a; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Aufl. S. 583). Erklärt also - wie hier - der durch einen Rechtsanwalt vertretene Revisionskläger formgerecht die Hauptsache für erledigt und widerspricht der Revisionsbeklagte nicht, so bedarf es auch nicht einer durch einen Rechtsanwalt abgegebenen Erklärung des Revisionsbeklagten.

15

§ 161 Abs. 2 VwGO macht allerdings das Eintreten der in § 91 a ZPO genannten Folgen nicht von der Erledigungserklärung der Parteien, sondern davon abhängig, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt "ist". Diese abweichende Gesetzesfassung berührt jedoch nicht die hier vorliegende Frage, ob der Revisionsbeklagte sich zur Abgabe der Erledigungserklärung eines Rechtsanwalts bedienen muß. Sie kann allenfalls von Bedeutung sein für die andere Frage, ob bei Vorliegen einer formgerecht abgegebenen Erledigungserklärung des Revisionsklägers und bei ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Revisionsbeklagten zu dieser, das Gericht noch von Amts wegen zu prüfen hat, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist. Diese Frage braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Denn es unterliegt keinem Zweifel, daß das auf Gewährung einer Kriegsgefangenenentschädigung gerichtete Verfahren erledigt wird durch die Gewährung einer Leistung nach § 9 a des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S. 579) - HHG -, die für denselben Gewahrsam des Antragstellers unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zuerkannt ist.

16

Da somit die Voraussetzungen des § 161 Abs. 2 VwGO vorliegen, war das Verfahren einzustellen. Damit wird zugleich das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 21. März 1961 wirkungslos.

17

2)

Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist im Falle der Erledigung der Hauptsache über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen durch Beschluß zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

18

Der Kläger hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht obgesiegt. Er ist nunmehr im vollen Umfange seines Klagebegehrens klaglos gestellt worden. Schon deshalb entspricht es dem billigen Ermessen, unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Dem steht nicht entgegen, daß die für den Kläger günstige Verwaltungsentscheidung nach dem Häftlingshilfegesetz nicht von der Beklagten, sondern von dem dafür zuständigen Regierungspräsidenten getroffen worden ist. Denn die Beklagte hätte es in der Hand gehabt, die im Februar 1960 gestellten Anträge des Klägers auf Gewährung einer Entschädigung nach § 3 bzw. § 5 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - nach § 9 a HHG zu behandeln und vor ihrer Ablehnung der für die Durchführung des Häftlingshilfegesetzes zuständigen Stelle mindestens zur Prüfung zuzuleiten, zumal auch nach der damals geltenden Fassung des § 9 a HHG vom 13. März 1957 (BGBl. I S. 168) die genannten Vorschriften des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes für die Gewährung von Leistungen nach § 9 a HHG entsprechend anzuwenden waren.

19

Darüber hinaus würde aber auch bei einer Durchführung des Revisionsverfahrens das von der Beklagten angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts voraussichtlich im Ergebnis zu bestätigen gewesen sein. Die Revision der Beklagten wendet sich nicht eingehen, daß das Verwaltungsgericht den zwangsweisen Abtransport des Klägers aus dem Memelgebiet nach Sibirien als Verschleppung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b KgfEG angesehen hat. Sie hält es indessen für fraglich, ob die Verschleppung wegen der Volkszugehörigkeit des Klägers erfolgt sei, und für unzutreffend, daß das Verwaltungsgericht den Zusammenhang der Verschleppung des Klägers mit dem 2. Weltkrieg bejaht hat. Das erste Vorbringen kann nicht durchgreifen, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die insofern von der Revision nicht angegriffen worden sind, durch den Abtransport Anfang 1948 ausschließlich Volksdeutsche "verbannt" wurden, und zwar ganze Familien. Mit dem zweiten Vorbringen rügt die Revision, daß die gegen den Kläger getroffenen Maßnahmen nicht auf Sicherheitserwägungen der Sowjets beruht hätten und daß daher das Verwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Senats den Zusammenhang dieser Maßnahmen mit dem 2. Weltkrieg zu Unrecht bejaht habe. Diese Rüge wird jedoch durch die eigenen Ausführungen der Beklagten in der Revisionsbegründung widerlegt. Denn nach dem Vortrag der Beklagten verfolgte die Verschleppungsaktion, in die der Kläger einbezogen war, den Zweck, das während des Weltkrieges von den Sowjets annektierte litauische Staatsgebiet unter Verbannung eines Teiles der dort ansässigen Bevölkerung mit Bewohnern aus dem sowjetischen Staatsgebiet zu durchsetzen, um seine "Russifizierung" vor der Weltöffentlichkeit als vollendete Tatsache hinzustellen. Damit erweist sich die Aktion indessen gerade als eine Maßnahme, die dazu diente, die durch den Ausgang des 2. Weltkrieges geschaffenen neuen Herrschaftsverhältnisse in Litauen (wie auch in den baltischen Gebieten) zu festigen und diejenigen Bevölkerungsteile, die einer solchen Festigung hinderlich sein konnten, unschädlich zu machen. Daraus folgt, daß diese Maßnahmen, die von den Sowjets gegen die Volksdeutschen in Litauen und in den baltischen Staaten zum Zwecke der "Russifizierung" dieser Gebiete Betroffen wurden, entsprechend zu beurteilen sind wie diejenigen, denen die Volksdeutschen in Jugoslawien, in der Tschechoslowakei und in Polen zur Sicherung der in diesen Staaten entstandenen neuen Herrschaftsordnung unterlagen und die nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats als auf Sicherheitserwägungen beruhend anzusehen sind. Wenn demnach das angefochtene Urteil angenommen hat, daß die Verschleppung des Klägers wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit auch im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg erfolgt ist, so ist dies nicht zu beanstanden.

20

Aus alledem rechtfertigt sich die getroffene Kostenentscheidung.

21

Die Festsetzung des Wortes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.900 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Dr. Zinser
Dr. Wolf