Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.07.1961, Az.: BVerwG I B 56.61
Auslegung des Begriffs "Interesse der Beteiligten" im Sinne des § 4 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG); Behandlung des landwirtschaftlichen Eigentums als Eigentum minderer Art
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 56.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 11641
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 24.02.1961 - AZ: 5 S 149/59
Rechtsgrundlagen
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Juli 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgerichts) vom 24. Februar 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klage richtet sich gegen den Beschluß des Landesamts für Flurbereinigung und Siedlung vom 8. April 1959, durch den das Flurbereinigungsverfahren Münzesheim angeordnet worden ist. Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage abgewiesen und in den Gründen hierzu ausgeführt: Die Grundstücke im Verfahrensgebiet seien, wie sich aus der Gebietskarte ergebe, zersplittert und vielfach unwirtschaftlich geformt. Es lägen somit die Voraussetzungen des § 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - vor. Das Landesamt habe auch zutreffend angenommen, daß das Interesse der Beteiligten an der Flurbereinigung im Sinne des § 4 FlurbG gegeben sei. Da der Flurbereinigungsbeschluß im übrigen unter Beachtung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften ergangen sei, habe die Klage abgewiesen werden müssen.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist nicht der Fall.
Der Kläger nimmt zu Unrecht an, der Begriff "Interesse der Beteiligten" im Sinne des § 4 FlurbG bedürfe der Klärung in einem Revisionsverfahren. Was hierunter zu verstehen ist, hat der Senat in mehreren Entscheidungen dargelegt (vgl. BVerwGE 8, 197; Beschlüsse vom 28. Dezember 1960 - BVerwG I B 159.60 - [RdL 1961 S. 80] und vom 3. Juni 1961 - BVerwG I B 19.61 -). In ihnen ist ausgesprochen, daß es bei der Anordnung der Flurbereinigung auf das wohlverstandene Interesse der Beteiligten, nicht auf ihre subjektive Meinung, ankommt. Es muß das objektive Interesse an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe für die überwiegende Fläche des Gesamtgebietes vorliegen.
Die Behauptung des Klägers, etwa 90 % der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens seien z.Z. gegen die Anordnung der Flurbereinigung, kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Der Kläger ist nicht berufen, für andere Beteiligte zu sprechen. Er ist auf den Vortrag beschränkt, sein Interesse an einer Flurbereinigung liege nicht vor. Nur insoweit kann er durch den Flurbereinigungsbeschluß beschwert sein. § 4 FlurbG eröffnet nicht den Weg der Popularklage. Dieses Vorbringen muß daher außer Betracht bleiben. Hieraus folgt zugleich, daß das Flurbereinigungsgericht nicht verpflichtet war, die vom Kläger für erforderlich gehaltene Beweiserhebung durchzuführen.
Auch die weitere Behauptung des Klägers, im Flurbereinigungsverfahren werde das verfassungsmäßig verankerte demokratische Prinzip nicht gewahrt, wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Seine Auffassung: "Was bei Gesetzgebungsbeschlüssen, Rechtsverordnungen oder der Beratung rechtsgestaltender Urteile durch Kollegialgerichte gilt", könne "ohne gröbliche Verletzung des Art. 3 GG zuungunsten der landwirtschaftlichen, besitzenden Bevölkerungsgruppe nicht anders geregelt werden", ist, ohne daß das einer näheren Begründung bedarf, abwegig. Da alle Grundstückseigentümer die Möglichkeit haben, ihren Villen zum Ausdruck zu bringen und alle, mit Ausnahme der ursprünglichen Kläger, den Flurbereinigungsbeschluß nicht angefochten haben, kann der Kläger nicht dartun, daß die Flurbereinigung gegen den Willen der Mehrzahl der Teilnehmer durchgeführt werden solle. Daß das Flurbereinigungsgesetz keine Abstimmung der Beteiligten über die Anordnung des Verfahrens vorsieht, kann nicht als ein Verstoß gegen das demokratische Prinzip angesehen werden. Der Kläger hat im Rahmen der Teilnehmergemeinschaft (§§ 16 ff. FlurbG) die Möglichkeit, auf die Durchführung und die Gestaltung des Verfahrens persönlich Einfluß zu nehmen.
Auch die Rüge des Klägers ist unbegründet, das landwirtschaftliche Eigentum werde als ein Eigentum minderer Art behandelt und die Flurbereinigung stehe daher mit Art. 14 GG nicht in Einklang. Hierzu ist zu bemerken, daß nicht nur ländlicher, sondern auch städtischer Grundbesitz einer Umlegung unterworfen werden kann. Nach der einheitlichen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofes ist weder die Einbeziehung von Grundbesitz in ein Flurbereinigungsverfahren noch die mit dem Verfahren erstrebte Neuordnung der Besitzverhältnisse eine Enteignung. Es ist auch unrichtig, daß § 47 FlurbG gegen Art. 14 GG verstoße. Vorschriften, die Landabzüge für Erschließungszwecke im Rahmen der Umlegung zulassen, stellen keine Enteignung dar, wenn die gesetzlichen Maßnahmen sich im Rahmen der Zweckbestimmung der Umlegung halten und der Grundsatz der wertgleichen Abfindung gewahrt ist (vgl. BVerwGE 1, 225 [228]; 2, 154; 4, 191 [195]; 6, 79; 8, 95; 10, 3; eingehend zu dieser Frage: BVerwG I C 64.60 vom 6. Oktober 1960 [MDR 1961 S. 439]). Warum § 105 FlurbG, der die durch die Ausführung der Flurbereinigung entstehenden Aufwendungen der Teilnehmergemeinschaft auferlegt, einen Verstoß gegen Art. 14 GG darstellen soll, ist schlechthin unerfindlich.
Daß das Kosteninteresse des einzelnen Beteiligten bei der Durchführung der Flurbereinigung zu berücksichtigen ist, hat der Senat wiederholt ausgesprochen. Es kann aber nicht den Ausschlag geben, ein sonst zulässiges Verfahren nicht durchzuführen. Gegenüber der unrichtigen Auffassung des Klägers ist festzustellen, daß die Flurbereinigung in erheblichem Umfang mit öffentlichen Mitteln durchgeführt wird; der dem einzelnen nach allgemeiner Erfahrung durch die Flurbereinigung zufließende Vorteil geht somit weitgehend zu Lasten der Allgemeinheit. Nach § 19 Abs. 3 FlurbG können einzelne Teilnehmer zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten von der Aufbringung der auf sie entfallenden Beiträge ganz oder teilweise befreit werden. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann sich hieraus u.U. ein Rechtsanspruch des betroffenen Teilnehmers auf Befreiung von den Kosten ergeben. Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch der allgemeine Vorteil, der durch die Flurbereinigung für alle Beteiligten eintritt, bei der Berechnung des Abfindungsanspruchs grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, weil er als Gegenleistung für die Kosten und den Wegebeitrag anzusehen ist. Ob aber ein Beteiligter, der durch die Flurbereinigung keinerlei Vorteil erlangt, einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten hat, kann erst im Verlauf des Verfahrens entschieden werden. Schließlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise befreit werden können.
Auch die Rüge, für eine Vielzahl von Beteiligten sei ein Vorteil durch die Flurbereinigung nicht zu erwarten, geht fehl. Ob und in welchem Umfang der einzelne tatsächlich Vorteile erlangt, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab und läßt sich bei der Einleitung des Verfahrens regelmäßig nicht überschauen. Selbst wenn aber im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bei dem einen oder anderen Grundstückseigentümer festgestellt werden konnte, daß bei ihnen ein betriebswirtschaftlicher Erfolg durch die Flurbereinigung nicht eintreten würde, gäbe ihnen das kein Recht, von dem Verfahren ausgeschlossen zu werden. Auch solchen Beteiligten muß, um den Gesamterfolg der Verbesserung der Agrarstruktur zu sichern und die Förderung der einzelnen Betriebe zu ermöglichen, die Beteiligung am Verfahren zugemutet werden.
Schließlich kann der Einwand, im Flurbereinigungsgebiet vollziehe sich z.Z. eine grundlegende Änderung der Wirtschafts-, Sozial- und Siedlungsstruktur, kein Hinderungsgrund für die Anordnung der Flurbereinigung sein. Im Gegenteil, sie kann ein geeignetes Mittel für eine sachgerechte Planung und Ordnung des Raumes bieten (vgl. BVerwG I B 159.60 vom 28. Dezember 1960).
Die Beschwerde mußte daher zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
gez. Hering
gez. Dr. Böhmer