Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.07.1961, Az.: BVerwG I B 46.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 46.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 13440
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 08.02.1961 - AZ: VGH Nr. 27 VII 60
- VGH Bayern - 08.02.1961 - AZ: VGH Nr. 14 VII 60
Rechtsgrundlagen
- § 32 FlurbG
- § 44 FlurbG
- § 46 FlurbG
- § 134 FlurbG
- Art. 7 bay.AG FlurbG
- Art. 16 ff. bay.AG FlurbG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgerichts) vom 8. Februar 1961 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Abfindung, die der Klägerin als Beteiligten eines Flurbereinigungsverfahrens gegeben worden ist. Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, daß die Teilnehmergemeinschaft Löschwitz verpflichtet ist, der Klägerin einen Zuschuß in Höhe von 200 DM zu leisten.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Weder das Vorbringen in der Beschwerdebegründung noch die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung ergeben Rechtsfragen, die zur Zulassung der Revision führen müßten.
Die Behauptung, der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sei unter sich weitgehend verwandt und verschwägert, gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Selbst wenn das Vorbringen der Klägerin richtig wäre, könnten die behaupteten Tatsachen die Wahl des Vorstandes - und nur auf die Wahl ist abzustellen - nicht als ungültig erscheinen lassen.
Die Rüge, das nach Maßgabe der Art. 16 ff. des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz - bay.AG FlurbG - durchgeführte Schätzungsverfahren stehe mit dem Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - nicht in Einklang, ist unbegründet.
Nach § 33 FlurbG können die Länder die Vornahme der Schätzung sowie die Bekanntgabe und Feststellung der Schätzungsergebnisse abweichend vom Flurbereinigungsgesetz regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Freistaat Bayern in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Da die Vorschrift auch zu einer abweichenden Regelung hinsichtlich der "Vornahme der Schätzung" ermächtigt, war Bayern nicht gehindert, die Schätzung dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu übertragen.
Mit dem Vortrag, durch die Übertragung der Schätzung auf den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sei "gröblichen Benachteiligungen Tür und Tor geöffnet", und die Mehrheit des Vorstandes sei in der Lage, durch gegenseitige Absprachen die Schätzung ihrer Grundstücke rechtswidrig zu beeinflussen, will die Klägerin offenbar dartun, das Verfahren verstoße gegen rechtsstaatliche Grundsätze. Die Übertragung der Schätzung auf den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft entspricht der früheren bayerischen Rechtsübung und wird von der Überlegung getragen, daß die Besonderheiten des zu bereinigenden Gebietes ortsansässigen Beteiligten besser bekannt sind als ortsfremden Schätzern, ein Gesichtspunkt, der, wie die Erfahrung zeigt, regelmäßig eine sichere und genaue Durchführung der Schätzung ermöglicht. Andererseits wird durch die Beiziehung von zwei Schätzern, die nicht Beteiligte des Verfahrens sein dürfen, und durch die Bestellung eines technischen Beamten des höheren Flurbereinigungsdienstes zum Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (Art. 7 Abs. 1 bay.AG FlurbG) eine objektive und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Schätzung sichergestellt.
Ob das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von der in Art. 18 bay.AG FlurbG gegebenen Ermächtigung zur Aufstellung von Grundsätzen und Verfahrensvorschriften Gebrauch gemacht hat, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, da es nur darauf ankommt, ob das angewendete Verfahren mit dem Flurbereinigungsgesetz in Einklang steht und verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Es bestehen im übrigen keine Bedenken, wenn bis zum Erlaß dieser Grundsätze für die Wertermittlung die Bestimmungen der §§ 52 ff. der Ausführungsvorschriften zum bayerischen Flurbereinigungsgesetz von 1932 - soweit sie mit den Grundsätzen des Flurbereinigungsgesetzes in Einklang stehen - angewendet werden.
Die Behauptung, das Flurbereinigungsgesetz enthalte keine Regelung über die Wirkung der Feststellung der Schätzung, ist unrichtig. Aus § 32 FlurbG ergibt sich, daß die "Ergebnisse der Schätzung" (vgl. demgegenüber § 38 Abs. 2 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 [RGBl. I S. 629]), also der Schätzung aller Grundstücke festzustellen sind. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt und kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen(Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG I C 160.57 -).
Ob die Klägerin die Frist zur Anfechtung der Schätzungsergebnisse schuldhaft nicht wahrgenommen hat und ob die Behörde nach § 134 Abs. 3 FlurbG verpflichtet oder befugt war, Nachsicht zu üben, ist eine Frage des Einzelfalles, die zu entscheiden grundsätzlich nicht Sache des Revisionsgerichts ist. Daß das Flurbereinigungsgericht die vom Senat entwickelten Rechtsgrundsätze verkannt oder fehlerhaft angewendet hätte, ist nicht festzustellen.
Wenn auch das Ergebnis der Schätzung nach Ablauf der Frist für die Beteiligten verbindlich ist und der Abfindung zugrunde gelegt werden muß, führt das nicht dazu, daß Einwendungen gegen die Schätzung im Rahmen der Anfechtung der Abfindung überhaupt nicht mehr vorgebracht werden könnten. Das Flurbereinigungsverfahren wird in Verfahrensabschnitten durchgeführt, die jeweils durch entsprechende Entscheidungen abgeschlossen werden. Diese Regelung dient der Beschleunigung und der sicheren Durchführung des Verfahrens. Die Rechtmäßigkeit des nachfolgenden Verfahrensabschnitts hängt aber regelmäßig von der Gültigkeit der vorausgehenden Maßnahmen ab(Urteil vom 27. Februar 1958 - BVerwG I C 93.56 - [NJW 1958 S. 1553];Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG I C 160.57 -). Hiernach können der Flurbereinigungsplan und die Abfindung des einzelnen Beteiligten dann rechtswidrig sein, wenn die Schätzung an so schweren Fehlern leidet, daß sie ais nichtig angesehen werden müßte. Das will die Klägerin offenbar mit ihrer Behauptung dartun, das angewendete Schätzungsverfahren sei insgesamt rechtswidrig und die Schätzung im einzelnen unkorrekt durchgeführt worden. Weder ihr Vorbringen vor dem Flurbereinigungsgericht noch in der Beschwerdeschrift ergibt jedoch solche Mängel, die die Wertermittlung als Ganzes nichtig erscheinen ließen. Daß das in Bayern angewendete Schätzungsverfahren mit dem Gesetz in Einklang steht, wurde bereits betont. Die weitere Rüge, bei Vornahme der Schätzung seien sämtliche Vorstandsmitglieder zugezogen worden und diese hätten versucht, auf die ortsfremden Schätzer einzuwirken, gibt keinen Anlaß, die Schätzung als nichtig anzusehen. Entsprechendes gilt für die Behauptung, im Anhörungstermin habe keine ausreichende Belehrung stattgefunden. Hierbei handelt es sich um Einwendungen, die die rechtlichen Grundlagen der Schätzung nicht berühren; sie könnten - selbst wenn sie gerechtfertigt wären, was hier dahingestellt bleiben kann - nicht zur Nichtigkeit des Schätzungsverfahrens führen. Einwendungen, die die Fehlerhaftigkeit - nicht die Nichtigkeit - der Schätzung dartun sollen, können nur im Wege der Beschwerde und der Anfechtung der Schätzung berücksichtigt werden. Geschieht das nicht, so sind die unangefochtenen Schätzungsergebnisse dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Da die Klägerin die Schätzung nicht fristgerecht angegriffen hat, mußte das Flurbereinigungsgericht davon ausgehen, daß die Schätzung für die Klägerin verbindlich ist. Es konnte aus Rechtsgründen den einzelnen Schätzungsrügen nicht nachgehen. Auf die Beweisangebote im Schriftsatz vom 20. Oktober 1960 kam es somit für die Entscheidung nicht an.
Hieraus ergibt sich zugleich, daß die in der Beschwerde erhobene Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe die von der Klägerin angebotenen Beweise über die Fehlerhaftigkeit der Schätzung und die mangelhafte Belehrung nicht erhoben und keine Nachschätzung durchgeführt, nicht gerechtfertigt ist und daher auch nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen kann. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, gewisse Wertänderungen seien erst nach Abschluß der Schätzung eingetreten, steht in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das Vorbringen muß daher unberücksichtigt bleiben.
Auch die Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe zu Unrecht unterlassen, ein betriebswirtschaftliches Gutachten einzuholen, ergibt keinen Verfahrensmangel, weil das Vorbringen der Klägerin in der Tatsacheninstanz hierzu keinen Anlaß gab. Die Äußerung des von der Klägerin beigezogenen Landwirtschaftsrats i.R. ... konnte für das Flurbereinigungsgericht nur den Wert einer Parteierklärung haben.
Die Behauptung, das Flurbereinigungsgericht habe den Einwand, das richtige Acker- und Wiesenverhältnis sei nicht hergestellt, nicht berücksichtigt, ist - wie der Zusammenhang der Ausführungen des angefochtenen Urteils ergibt - unzutreffend. Im übrigen handelt es sich bei der Rüge, die Klägerin sei nicht nach Maßgabe des § 44 FlurbG abgefunden und § 46 FlurbG sei verletzt, um materielle und nicht um Verfahrens rügen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 FlurbG, die aber keine der Klärung bedürftigen Rechtsfragen aufwerfen und daher ebenfalls die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung deckt sich mit der des Revisionsgerichts. Die Klägerin hat das Recht, eine dem Gesetz entsprechende Abfindung zu fordern; sie kann aber ihre Abfindung nicht mit der Begründung anfechten, andere Beteiligte seien besser abgefunden als sie.
Daß die Behörde der Klägerin die zur Prozeßführung erforderlichen Unterlagen über ihren Besitzstand - und nur hierauf kann sie Anspruch erheben - nicht rechtzeitig ausgehändigt und sie daher in der Prozeßführung behindert habe, ist, wie die dem Senat vorliegenden Akten der Flurbereinigungsbehörde ergeben, unrichtig. Im übrigen hatte der Prozeßbevollmächtigte ausreichend Zeit, in die dem Flurbereinigungsgericht am 11. Juli 1960 vorgelegten Verfahrensunterlagen Einblick zu nehmen. Der Schriftsatz der Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, in dem auf diese Vorgänge hingewiesen ist, wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Verfügung des Gerichts vom 12. Juli 1960 übersandt.
Die Klägerin kann zwar nach § 133 FlurbG Abschriften aus Verhandlungsniederschriften und Flurbereinigungsnachweisen fordern, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein berechtigtes Interesse besteht aber grundsätzlich nur hinsichtlich solcher Unterlagen, die den eigenen Besitzstand betreffen. Dagegen kann der Beteiligte Ausfertigungen von Unterlagen über andere Besitzstände nur in beschränkten Ausnahmefällen erhalten. Daß ein solcher Ausnahmefall vorliegt, kann dem Vorbringen der Klägerin nicht entnommen werden.
Nach allem erweist sich die Beschwerde als unbegründet und mußte daher zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Hering
Dr. Böhmer