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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1961, Az.: BVerwG V C 45.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.05.1961
Aktenzeichen
BVerwG V C 45.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 07.12.1959 - AZ: Bf. III 3/59

Fundstellen

  • BVerwGE 12, 247 - 253
  • AS XII, 247
  • DVBl 1961, 827 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1962, 75 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1962, 154-155 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Nicht schon die bloße tatsächliche Entnahme von Kriegspotential schließt die Annahme eines Besatzungsschadens und der Rechtswidrigkeit der Schädigung aus; Voraussetzung hierfür ist vielmehr, daß eine auf die Beseitigung von Kriegspotential gerichtete Maßnahme der Besatzungsmacht getroffen worden ist.

  2. 2)

    Kann nicht aufgeklärt werden, ob eine Maßnahme zur Beseitigung von Kriegspotential getroffen worden ist, so geht dies zu Lasten der Verwaltung.

  3. 3)

    Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bei Material, das sich auf einem in Anspruch genommenen Grundstück befunden hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Bis zum Ende des Krieges betrieb die Klägerin auf ihrem Grundstück in H. eine Maschinen- und Apparatebaufabrik. Sie stellte u.a. Kühl- und Gefrieranlagen, Kühlbehälter und Eismaschinen her; sie nahm nach ihren Angaben kriegswichtige Aufgaben in der Sonder stufe SS wahr, und ihre Fabrik galt als "Wehrbetrieb".

2

Das Betriebsgrundstück der Klägerin wurde durch Besetzungsbefehl zunächst mit Wirkung vom 3. Juni 1945 etwa zur Hälfte, später mit Wirkung vom 4. Oktober 1945 vollständig beschlagnahmt. Die Klägerin durfte einen Teil der Einrichtungsgegenstände und der Lagerbestände entfernen; die Maschinen sowie der größte Teil der Materialien und Halbfabrikate blieben jedoch auf dem Betriebsgrundstück zurück, ohne daß sie nach Formblatt 80 G requiriert wurden; eine Vergütung erhielt die Klägerin hierfür nicht. Auf wiederholtes Drängen gelang es ihr aber ab Oktober 1946, die Freigabe eines Teiles des Materials sowie der Halb- und Fertigfabrikate im Gesamtwert von 293.457,95 RM zu erreichen. Am 1. September 1952 wurde die Beschlagnahme vorübergehend aufgehoben, um der Klägerin eine Besichtigung zu ermöglichen. Sie endete endgültig am 29. November 1954.

3

Am 25. November 1952 beantragte die Klägerin eine Entschädigung. Den Einkaufswert des verlorengegangenen Materials bezifferte sie mit 297.221,09 Mark und den des zurückgegebenen beschädigten Materials auf 166.156,95 Mark. Die Beklagte setzte die Gesamtentschädigung für den Verlust von Umlaufvermögen (Material und Halbfabrikate) auf 78.493,62 DM und für Wertminderung der zurückgegebenen Teile auf 5.388,12 DM fest und lehnte - wie im Laufe des Verfahrens klargestellt worden ist - das weitergehende Begehren der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus:

4

Die Klägerin sei ein Wehrbetrieb gewesen, der mit Rücksicht auf seine kriegswichtigen Aufgaben der Sonderstufe SS angehört und vom Reich Darlehen erhalten habe. Diese Feststellungen ließen in Verbindung mit der Tatsache, daß nach Kriegsende sehr weitgehende und umfassende Maßnahmen zur Beseitigung des Kriegspotentials vorgenommen worden seien, den Schluß zu, daß die Wegnahme des Umlaufvermögens sich entweder als eine Entnahme zum Zwecke der Beseitigung des Kriegspotentials darstelle oder daß diese Wegnahme zu einem Schaden geführt habe, der in Durchführung allgemeiner Anordnungen der Besatzungsmächte verursacht worden sei.

5

Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 30. Januar 1958 die Beklagte zu verpflichten, eine über 83.881,74 DM hinausgehende Entschädigung festzusetzen.

6

Das Landesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben.

7

Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zurückgewiesen. Es führt aus:

8

Die Frist zur Anmeldung des Schadens, der in der Beschädigung der zurückgegebenen Materialien liege, sei zwar versäumt worden. Die Beklagte habe aber dadurch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, daß sie in Kenntnis der Versäumung der Frist eine Entschädigung festgesetzt habe. - Der gesamte Schaden sei ein Besatzungsschaden, der nur in der Zeit zwischen dem 4. Oktober 1945 und 29. November 1954 entstanden sein könne.

9

Die Voraussetzungen der Ausschlußtatbestände des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 7 AbgG lägen nicht vor. Vorschriften der Besatzungsmächte, auf Grund deren für das Umlaufvermögen der Klägerin eine Ablieferungspflicht bestanden haben könnte, seien nicht zu ermitteln; auch die alliierten Bestimmungen über die deutsche Industrie hätten lediglich die Bereitstellung, nicht aber die Ablieferung vorgesehen. Der Schaden sei auch nicht durch ordnungsmäßige Inanspruchnahme von Besatzungsleistungen verursacht worden, weil für das Umlaufvermögen niemals ein Requisitionsschein ausgestellt worden sei. Die Klägerin habe keinen Schaden infolge von Maßnahmen zum Zwecke der Reparation, Restitution und der Beseitigung des Kriegspotentials erlitten. Weder ausdrücklich sei eine dahin gehende Anordnung getroffen worden, noch sei eine solche den Umständen zu entnehmen. Die bloße Verwendung des Materials lasse die Verfügung über das Umlaufvermögen ferner nicht als atypische Reparation erscheinen, weil dann jede irreguläre Requisition eine atypische Reparation wäre. Auch § 3 Abs. 2 AbgG sei nicht anwendbar: Lasse sich nicht feststellen, welche Vorstellungen die Besatzungsmacht gehabt habe, so könne auch nicht von einer Durchführung allgemeiner Anordnungen gesprochen werden. Die übrigen Voraussetzungen zur Gewährung einer weiteren Entschädigung seien gegeben: Das Verhalten der Besatzungsmacht sei rechtswidrig gewesen; daß es möglicherweise durch die Vorschriften über die Beseitigung des Kriegspotentials gedeckt werde, sei unerheblich. Die Entschädigungsforderung für die verlorengegangenen Teile des Umlaufvermögens unterliege nicht der Umstellung 10: 1; maßgebender Schadenszeitpunkt sei nach § 12 AbgG der 1. September 1952.

10

Die Beklagte hat mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt,

unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen die Klage abzuweisen.

11

Sie rügt unrichtige Anwendung des § 3 AbgG: Das gesamte deutsche Kriegsvolumen habe potentiell dem Zugriff der Alliierten ausgeliefert werden sollen; deshalb sei jede "de-facto-Entnahme" von Kriegspotential nur eine entschädigungslose Enteignung im Sinne einer Beseitigung von Kriegspotential oder einer atypischen Reparation. Da § 3 AbgG weit auszulegen sei, kehre sich auch die Beweislast um. Kriegspotential müsse nicht stets beseitigt worden sein. Es könne auch für Besatzungszwecke in Anspruch genommen oder als Beute behandelt worden sein; dürfe eine Sache entschädigungslos zerstört werden, dürfe sie auch bis zum Verschleiß entschädigungslos benutzt werden. Eine solche Verwendung sei nicht rechtswidrig. Es greife auch § 3 Abs. 2 AbgG durch. Die Materialien des Klägers seien in Durchführung von Entmilitarisierungsbestimmungen der Besatzungsmächte (Erklärung vom 5. Juni 1945) verwertet worden. Schließlich wird die Verletzung des § 12 AbgG gerügt.

12

Die Klägerin beantragt

Zurückweisung der Revision.

13

Sie ist der Meinung: § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgG sei nicht anwendbar. Die Wegnahme sei rechtswidrig gewesen. § 12 AbgG sei richtig ausgelegt. Der Anspruch sei dem Grunde nach bereits in einem Festsetzungsbescheid (vom 21. Mai 1955) anerkannt.

14

II.

Die Revision ist unbegründet.

15

1.

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG - setzt voraus, daß eine bestimmte Maßnahme der Besatzungsmacht getroffen worden ist und hierauf der Schaden beruht. "De-facto-Entnahmen" kommen schlechthin für § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgG nicht in Betracht. Der Wortlaut dieser Bestimmung darf - wie ein Vergleich mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 AbgG zeigt - auch nicht so ausgelegt werden, als ob er lautete:

"Besatzungsschäden sind nicht Schäden infolge des Verlustes oder der Beschädigung von Gegenständen, die auf Grund von Rechtsvorschriften der Besatzungsmächte Maßnahmen zum Zwecke der Beseitigung von Kriegspotential unterlagen."

16

Vollzugsorgan der sich auf die Entmilitarisierung beziehenden Kontrollratsbestimmungen und anderen besatzungsrechtlichen Vorschriften war nicht jeder Besatzungssoldat, indem ihm das in Frage kommende Eigentum zur Aneignung, Vernichtung oder Beschädigung preisgegeben war. Zum Vollzuge waren vielmehr auch in der ersten Nachkriegszeit bestimmte Stellen berufen; auch die Entmilitarisierung führten die Besatzungsmächte auf Grund einer gewissen Ordnung durch und nicht mittels Willkürakten. Jedenfalls ist in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgG nur an ordnungsmäßige Maßnahmen gedacht. Gleiches gilt auch für § 3 Abs. 2 AbgG.

17

2.

Daß eine solche ordnungsgemäße Maßnahme getroffen worden ist, hat die Verwaltungsbehörde in dem Sinne zu beweisen, daß die Unaufklärbarkeit zu ihren Lasten geht. Eine weite Auslegung des § 3 AbgG kommt - wie der Senat bereits entschieden hat - nur insoweit in Betracht, als die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgG genannten Schäden als Schadenskategorien zu verstehen sind und es für ihre Abgrenzung von anderen Schäden nicht auf das Merkmal der Rechtmäßigkeit ankommt (Urteil vom 29. Juni 1959 [BVerwGE 9, 63]). Sonst ist § 3 AbgG nicht weit, sondern in dem Sinne auszulegen, daß nur solche Eingriffe erfaßt werden, die durch nachweisbare hoheitliche Einzelmaßnahmen der zuständigen Stellen gedeckt sind (Urteil vom 2. Dezember 1959 [BVerwGE 10, 29]). Mit einer weiten Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 kann daher eine "Umkehrung der Beweislast" nicht gerechtfertigt werden.

18

Beweispflichtig im Sinne des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsprozeßrechts ist vielmehr die Verwaltungsbehörde. Zwar zählen die §§ 2 und 3 AbgG die Merkmale auf, die vorliegen müssen und die nicht vorliegen dürfen, um einen Besatzungsschaden annehmen zu können. Es ist müßig erforschen zu wollen, ob die in § 3 AbgG genannten Merkmale (von der Verwaltungsbehörde zu beweisende) rechtshindernde Tatsachen oder (vom Antragsteller zu beweisende) negative Tatbestandselemente sind. Die Systematik der beiden Bestimmungen beruht nicht auf der Absicht des Gesetzes, die Beweislast zu regeln, sondern darauf, daß die vom Gesetz erfaßten Besatzungsschäden schwerlich in anderer Weise von den nicht erfaßten Schäden mit der notwendigen Deutlichkeit hätten abgegrenzt werden können. Sie hat ihr Vorbild im AHK-Gesetz Nr. 47. Die Beweislastverteilung muß daher nach anderen Gesichtspunkten ermittelt werden, nämlich nach dem in der Entscheidung vom 4. Mai 1956 (BVerwGE 3, 267 [273]) erwähnten Gesichtspunkt: Wer sich auf eine Ausnahmevorschrift beruft, der hat die Beweislast für das Vorliegen ihrer Voraussetzungen. In diesem Sinne ist § 3 Abs. 1 Nr. 1 eine Ausnahmevorschrift in dem System des Abgeltungsgesetzes, das Unrechtsschäden ausgleichen will. Die Beschädigung, Vernichtung und Wegnahme fremder Sachen ist rechtswidrig und entschädigungsfähig; das ist die Regel nach dem System des Abgeltungsgesetzes. Daß eine besondere rechtliche Befugnis für einen solchen Eingriff in fremde Rechte besteht, ist die Ausnahme. Auch Gründe der Zumutbarkeit rechtfertigen diese Beweislastverteilung. Wenn in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgGüberhaupt eine Möglichkeit zur Aufklärung besteht, kann sie am ehesten die Verwaltungsbehörde nutzen. Allenfalls sie besitzt Unterlagen darüber oder kann sich solche beschaffen.

19

Die Tatsache, daß ein Betrieb für den "totalen Krieg" eingesetzt war, begründet auch keine tatsächliche Vermutung; es besteht nämlich nicht der Erfahrungssatz, daß in der Regel die für die Kriegführung eingesetzten Betriebe als Kriegspotential beseitigt worden sind. Ein solcher Erfahrungssatz könnte allenfalls - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - für einen typischen Rüstungsbetrieb anerkannt werden. Daß der Begriff "Kriegspotential" sich selbstverständlich nicht nur auf typische Rüstungsbetriebe erstreckt, wird damit entgegen der Meinung der Beklagten nicht verkannt; hierbei geht es nicht um die Abgrenzung des Begriffs "Kriegspotential", sondern um die Frage, inwieweit eine tatsächliche Vermutung für die Absicht der Besatzungsmacht, solches Kriegsmaterial zu beseitigen, besteht. Ebenso unzutreffend ist die Meinung der Beklagten, die Beseitigung von Kriegspotential habe von der Intensität der Leistungen des Betriebes für die Kriegführung abgehangen; einen dahin gehenden Erfahrungssatz gibt es ebenfalls nicht.

20

3.

Das Berufungsgericht ist nun der Meinung, daß eine Maßnahme der Besatzungsmacht zur Beseitigung von Kriegspotential nicht festgestellt werden könne und eine weitere Aufklärung nicht möglich sei; es führt aus:

21

Aus der Tatsache, daß die Klägerin während des Krieges in großem Umfang an die Wehrmacht geliefert habe, ließen sich keine eindeutigen Schlüsse auf den Zweck der nach der Kapitulation eingeleiteten Maßnahmen ziehen. In den letzten Kriegsjahren habe im Zeichen des "totalen Krieges" die gesamte deutsche Wirtschaft Kriegszwecken gedient. Gleichwohl habe die Besatzungsmacht nach der Kapitulation nicht gegen sämtliche Industriebetriebe Maßnahmen ergriffen. Ein Indiz für die Absicht, in dem Betrieb der Klägerin Kriegspotential zu beseitigen, hätte sich allenfalls dann ergeben, wenn es sich um einen ausgesprochenen Rüstungsbetrieb gehandelt hätte, der Waffen, Waffenteile oder sonstige lediglich für Kriegszwecke verwendbare Gegenstände hergestellt hätte. Die Klägerin habe aber lediglich Einrichtungen für die Konservierung von Lebensmitteln hergestellt. Zwar habe die Besatzungsmacht es abgelehnt, Requisitionsscheine für das Umlaufvermögen auszustellen. Wenn die Besatzungsmacht den Betrieb der Klägerin indessen als Teil des deutschen Kriegspotentials hätte behandeln wollen, so hätte sie den Betrieb auf die Demontageliste setzen können, was nicht geschehen sei. Die Besatzungsmacht habe vielmehr den Betrieb mit seinen Einrichtungen förmlich requiriert und damit zu erkennen gegeben, daß sie sich zu einer entschädigungslosen Entziehung nicht für berechtigt halte. Hinsichtlich des Umlaufvermögens könne sie keine andere Auffassung gehabt haben. Dafür spreche vor allem, daß nicht die für Entmilitarisierungsmaßnahmen zuständigen Dienststellen in den Betrieb der Klägerin eingegriffen hätten. Das Verhalten der Besatzungsmacht gegenüber der Klägerin auch im übrigen deute nicht auf die Absicht, in diesem Betrieb Maßnahmen zur Beseitigung von Kriegspotential zu treffen: Sie habe zunächst nicht den gesamten Betrieb, sondern nur etwa die Hälfte des Grundstücks requiriert und die Klägerin in der Nutzung des Restes nicht behindert; bei der Requisition des vollständigen Grundstücks im Oktober 1945 habe die Klägerin einen Teil der Einrichtung und der Materialien entfernen dürfen; gegen die Rückgabe des damals zurückgelassenen Materials habe die Besatzungsmacht keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben; spätestens im Jahre 1946 habe die. Klägerin sogar die Unterstützung der Militärregierung bei ihren Bemühungen gefunden, die für ihre Produktion erforderlichen Gegenstände zurückzuerhalten. Bei dieser Sachlage lasse sich nicht klären, welche Absicht der Verfügung über Teile des Umlaufvermögens zugrunde gelegen habe.

22

Diese Würdigung des Sachverhalts, die nur unter dem Gesichtspunkt zu prüfen ist, ob sie den Denkgesetzen, allgemeinen Erfahrungssätzen oder anerkannten Beweisregeln widerspricht, läßt eine solche Verletzung nicht erkennen. Daß der Betrieb der Klägerin nicht auf der Demontageliste stand, hat das Berufungsgericht nicht zu Unrecht zugunsten der Klägerin gewertet. Da ein solcher beweiskräftiger Umstand nicht gegeben ist, kann er nicht gegen die Klägerin sprechen, sondern muß sich - ausgehend von der richtigen Beweislastverteilung - im Ergebnis zugunsten der Klägerin auswirken. Daß Capt. Kyte eine Maßnahme zur Beseitigung von Kriegspotential getroffen habe, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt worden, noch ergibt der Vortrag der Beklagten, daß die tatsächlichen Feststellungen insoweit lückenhaft sind. Die Beklagte behauptet selbst nur, daß sie in der tatsächlichen Verwertung des Materials die erforderliche Maßnahme sehe; das deckt sich mit ihrer an anderer Stelle geäußerten Rechtsansicht über die "de-facto-Entnahmen". Diese Ansicht ist aber unrichtig. Beachtlich wäre die Anordnung zur Verwertung des Materials nur, wenn Capt. Kyte die maßgebende örtliche Stelle der Besatzungsmacht für die Entmilitarisierung gewesen wäre oder im Auftrage dieser Stelle gehandelt hätte. Das aber hat die Beklagte nicht behauptet; sie kann dies auch nicht behaupten, weil dieser Offizier eine Versorgungseinheit befehligte.

23

4.

Die Rechtsausführungen der Beklagten zum Begriff "Beseitigung" (von Kriegspotential) sind im wesentlichen richtig: "Beseitigung" bedeutet nicht nur Vernichtung und Zerstörung, sondern auch jede andere endgültige Wegnahme, infolgedessen auch die Wegnahme zur Nutzung bis zum endgültigen Verschleiß. Auf die Entscheidung haben diese Ausführungen jedoch keinen Einfluß. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht keine hiervon abweichende Ansicht erkennen läßt, scheitert die Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht an dem Merkmal "Beseitigung", sondern daran, daß die Beseitigung nicht nachweisbar auf einer Entmilitarisierungsmaßnahme der Besatzungsmacht beruht.

24

5.

Verlust und Beschädigung der Materialien waren auch rechtswidrig. Die Verletzung fremder Rechte und Lebensgüter ist stets rechtswidrig, wenn nicht ausnahmsweise Rechtfertigungsgründe bestehen. Die Frage der Rechtswidrigkeit ist auch im Abgeltungsgesetz aus heutiger deutscher Sicht zu beurteilen nach dem Recht, das unter den damals obwaltenden Umständen zu berücksichtigen war. Müßte der Standpunkt der Besatzungmacht zugrunde, gelebt werden, wie dies früher mitunter geäußert worden ist - daß der Wille der Alliierten das einzige in Deutschland maßgebende Gesetz sei und die Besatzungsgewalt keinerlei rechtliche Schranken habe -, so würden die Entschädigungsbestimmungen vielfach ins Leere stoßen. Das aber kann nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmungen sein (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1960 [BVerwGE 11, 159 [BVerwG 17.10.1960 - V C 28/60]]). Die Rechtswidrigkeit kann hier ebensowenig ausgeschlossen werden wie die Annahme eines Besatzungsschadens. Die §§ 3 und 4 AbgG greifen insoweit ineinander, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Frage der Rechtswidrigkeit tritt überhaupt nicht auf, wenn ein Schaden wegen § 3 AbgG kein Besatzungsschaden ist, weil dann die §§ 4 ff. unanwendbar sind. Ist die Frage, ob ein Besatzungsschaden vorliegt, dagegen zu bejahen, weil keine Entmilitarisierungsmaßnahme getroffen worden ist, so kann aus den besatzungsrechtlichen Vorschriften, die sich auf die Eingriffsbefugnis der Besatzungsmächte zum Zwecke der Beseitigung von Kriegspotential beziehen, auch kein Rechtfertigungsgrund hergeleitet werden; denn zur Rechtfertigung ist eine entsprechende Maßnahme notwendig. Deshalb fällt beispielsweise - wie der Senat entschieden hat (vgl. Urteil vom 23. November 1960 - BVerwG V C 148.59 - [MDR 1961, 257 = NJW 1961, 1035]) - auch die fehlsame Durchführung einer hoheitlichen Maßnahme der Besatzungsmacht unter § 4 AbgG, wenn und soweit dessen Voraussetzungen im übrigen vorliegen. Es kann somit keine Rede davon sein, daß jede "Entnahme von Kriegspotential eine Entschädigung nach § 4 AbgG begrifflich" ausschließe.

25

6.

Die Beklagte rügt auch zu Unrecht eine Verletzung des § 12 AbgG. Zwar mag das Berufungsgericht insofern von der Ansicht des Senats abweichen, als es meint, die Materialien seien nicht ordnungsgemäß zur Nutzung in Anspruch genommen werden (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 1960 - BVerwG V C 130.58 - [MDR 1960, 608]). Diese Abweichung ist aber unerheblich, weil der Schadenszeitpunkt sich dadurch nicht ändert; auf eine ordnungsgemäße Inanspruchnahme kommt es nicht an. Daß nur solche beweglichen Sachen gemeint seien, die auch tatsächlich nicht selbst in Anspruch genommen worden sind, steht mit Wortlaut und Sinn des § 12 AbgG in Widerspruch. Der Geschädigte und die Verwaltungsbehörde sind in der Regel nicht in der Lage, festzustellen, wann eine auf einem in Anspruch genommenen Grundstück befindliche bewegliche Sache verlorengegangen ist, ganz gleich, ob sie ausdrücklich und formell oder nur tatsächlich mit in Anspruch genommen worden ist. Da § 12 AbgG diese Beweisschwierigkeiten beseitigen will, muß er auch für beide Gruppen von Fällen gelten, was nach dem Wortlaut ohnehin nicht zweifelhaft ist.

26

§ 12 AbgG wäre allerdings nicht anwendbar, wenn die verlorenen Sachen im Zeitpunkt der Requisition des Grundstücks zugleich irregulär zu Eigentum requiriert worden wären. Dies ist eine Frage der tatsächlichen Feststellung. Das Berufungsgericht hat sich in den Gründen mit dieser Frage nicht näher befaßt, offensichtlich deshalb, weil es keine Zweifel hegte, daß die Sachen nicht irregulär zu Eigentum requiriert worden sind. Insbesondere aus dem im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Schreiben der Militärregierung vom 15. August 1946 ergibt sich nämlich, daß das Eigentum nicht hat entzogen werden sollen; in diesem Schreiben wird ausdrücklich von der Besatzungsdienststelle betont, daß die Vorräte Eigentum der Klägerin seien; ein Teil der Bestände ist auch freigegeben worden.

27

Die Beklagte folgert auch zu Unrecht, wenigstens im Zeitpunkt der Rückgabe des einen Teils des Materials habe festgestanden, daß der andere Teil irregulär zu Eigentum habe requiriert werden sollen und daß für eine Requisition zu Eigentum der Schadenszeitpunkt des § 12 AbgG nicht gelte. Ob es sich um eine Gebrauchs- oder Eigentumsrequisition handelt, beurteilt sich hier nach dem Zeitpunkt der Grundstücksrequisition. Außerdem ist die Umwandlung einer Gebrauchsrequisition in eine irreguläre Eigentumsrequisition im Sinne von § 12 AbgG das schädigende Ereignis. Der Fall einer solchen zwischenzeitlichen Umwandlung ist danach der typische Anwendungsfall des § 12 AbgG; die rechtliche Konstruktion der Beklagten bedeutete eine Umgehung dieser Bestimmung.

28

In der am 31. März 1947 erfolgten Rückgabe erheblicher Teile des Umlaufvermögens kann auch nicht die symbolische Freigabe des nicht zurückgegebenen Materials gesehen werden. Diese Annahme wäre nur dann gerechtfertigt, wenn - wie das bei der symbolischen Freigabe in der Regel geschieht, hier übrigens auch im Jahre 1952 geschehen ist - eindeutig von der Besatzungsmacht zum Ausdruck gebracht wird, daß eine Freigabe beabsichtigt ist, insbesondere dadurch, daß eine Begehung stattfindet und die Verluste festgestellt werden.

29

Infolgedessen liegt hier gemäß § 12 AbgG der Schadenszeitpunkt für die in Verlust geratenen Materialien zeitlich nach der Währungsumstellung. Die Umstellungsvorschriften des Abgeltungsgesetzes kommen nicht zum Zuge.

30

7.

Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zur atypischen Reparation und zu § 3 Abs. 2 AbgG lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Beklagte hat hierzu nichts Neues vorgetragen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Ansicht, daß hier durch eine Sachentscheidung der Behörde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist, soweit die Frist versäumt war; nach § 59 Abs. 2 AbgG bedarf es in einem solchen Falle keines Antrages auf Wiedereinsetzung.

31

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 35.000 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Gützkow