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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1960, Az.: BVerwG V C 130.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1960
Aktenzeichen
BVerwG V C 130.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - AZ: Bf. III 38/57
LVG Hamburg

Fundstelle

  • MDR 1960, 608-609 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Feststellung des Schadenszeitpunktes nach § 2 AbgG findet § 12 AbgG Anwendung.

  2. 2.

    "Unrichtige Rechtsanwendung" im Sinne von § 24 Abs. 1 AbgG bedeutet Rechtsverletzung; ob eine Entscheidung auf unrichtiger Rechtsanwendung beruht, beurteilt sich nach dem Recht, das im Zeitpunkt der das Verfahren abschließenden Entscheidung anzuwenden war.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Januar 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des ... Oberverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1958 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das ... Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger war Mieter der Hallen 9-13 des ... Flughafens F.. Er hatte dort einen flugtechnischen Werkstättenbetrieb untergebracht. Die britische Besatzungsmacht requirierte den Flughafen am 3. Mai 1945. In den vom Kläger gemieteten Hallen blieben Betriebsinventar und Holzvorräte, hauptsächlich Sperrholzplatten, zurück. Ein an den Bürgermeister in H. gerichteter Besetzungsbefehl (Formblatt 77) erging am 16. Januar 1946, in dem die Inanspruchnahme des Flughafens auf den 1. Juni 1945 zurückdatiert wurde. Dem Kläger wurde lediglich auf Grund des Reichsleistungsgesetzes eine Inanspruchnahmeverfügung - offenbar der Stadt H. - vom 1. August 1946 zugestellt des Inhalts, daß auf Befehl der Besatzungsmacht das Grundstück ...-Flughafen F. mit "Gebäuden, Räumen mit Einrichtungsgegenständen, ausgenommen flugtechnische Werkstätten, Büro und Werkstätten in Anspruch genommen" werde. Für die zurückgebliebenen Holzbestände wurde dem Kläger bis zum 31. Dezember 1948 eine Vergütung nach Maßgabe der FTA 94 in Höhe von 4 % des Kapitalwertes gezahlt. Nach diesem Zeitpunkt wurden die Zahlungen auf Weisung einer britischen Dienststelle eingestellt, weil die Lagerbestände nach Ansicht dieser Stelle keine Einrichtungsgegenstände seien. Am 1. Dezember 1949 wurde die Requisition formell aufgehoben. Bei der Besichtigung wurde festgestellt, daß die Holzvorräte des Klägers nicht mehr vorhanden waren. Später wurden die Hallen 9-13 erneut beschlagnahmt. Am 30. September 1950 endete die Beschlagnahme des F. Flughafens.

2

Der Kläger beantragte bei der britischen Militärregierung am 5. August 1946 wegen des Verlustes von betrieblichen Einrichtungsgegenständen und Holzvorräten eine Entschädigung; den durch den Holzverlust, entstandenen Schaden - der hier allein Streitgegenstand ist - bezifferte er auf über 47.000 RM. Am 2. April 1949 stellte er einen gleichen Antrag auf dem dafür vorgeschriebenen Formular. C. lehnte diesen Antrag am 21. August 1950 mit der Begründung ab, daß das Beweismaterial nicht ausreiche. Nachdem der Kläger weitere Beweise vorgelegt hatte, wurde der Antrag am 13. Dezember 1950 wiederum abgelehnt, diesmal mit der Begründung, daß die Beschlagnahme - soweit sie sich auf Materialien und Fertigfabrikate bezogen habe - unmittelbar nach der Besetzung H. (also vor dem 1. August 1945) stattgefunden habe; für Schäden aus dieser Zeit werde keine. Entschädigung gewährt. Auf eine nochmalige Vorstellung des Klägers erkannte C. in seinem Bescheid vom 5. Februar 1951 eine Haftung für einen hier nicht interessierenden Teilschaden an, blieb im übrigen aber bei der Versagung der in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche.

3

Nachdem das AHK-Gesetz Nr. 47 in Kraft getreten war, wiederholte der Kläger im April 1951 seinen Entschädigungsantrag. Dieser wurde von C. abgelehnt mit der Begründung, daß eine Entscheidung über den Entschädigungsantrag bereits ergangen sei. C. Tribunal wies den dagegen eingelegten Einspruch zurück. Später versuchte der Kläger erfolglos, bei der Beklagten eine Entschädigung auf Grund der FTA 94 zu erlangen. Das zuletzt in der Berufungsinstanz anhängige Verfahren erledigte sich nach dem Inkrafttreten des Abgeltungsgesetzes durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide; die Kosten des Verfahrens wurden damals dem Kläger auferlegt.

4

Im März 1956 stellte der Kläger auf Grund des Abgeltungsgesetzes nochmals einen Entschädigungsantrag. Die Beklagte wies ihn zurück, weil sie das Entschädigungsverfahren für endgültig abgeschlossen hielt. Dem Antrag des Klägers entsprechend, hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufgehoben. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es aus:

5

Der Holzverlust des Klägers sei kein Besatzungsschaden, weil der Schaden vor dem 1. August 1945 verursacht worden sei. Dadurch, daß die Besatzungsmacht den Kläger daran gehindert habe, das Holz vom Flugplatz abzufahren, habe sie auch den späteren Verlust verursacht. Maßgebend sei nicht der Schadenseintritt, sondern der Tag der Unrechtshandlung. Der in § 12 AbgG festgelegte Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses habe für diesen Fall keine Bedeutung, da das Verfahren zur Abgeltung des Besatzungsschadens vor dem 5. Mai 1955 bereits abgeschlossen gewesen sei und das Schadensereignis auch vor dem 1. April 1950 liege (§ 22 Ziff. 1 und 2 AbgG), ein Entschädigungsanspruch deshalb nur nach § 24 AbgG gegeben sein könne, § 24 Abs. 4 AbgG die Anwendung des § 12 AbgG aber ausdrücklich nicht zulasse. Ein Entschädigungsanspruch nach § 24 AbgG bestehe deshalb nicht, weil die früheren Entscheidungen der britischen Besatzungsmacht weder auf unrichtiger Rechtsanwendung noch auf unzutreffender Beweiswürdigung beruhten; die Forderung des Klägers stamme aus einem Ereignis vor dem 1. August 1945.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und auf die Anschlußberufung des Klägers die Beklagte zu verpflichten, daß der Kläger für die im Antrage vom 15. März 1956 angegebenen Holzverluste entschädigt wird,

7

hilfsweise:

die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

8

Der Kläger rügt mangelnde Sachaufklärung. Er habe Beweise für die Tatsache angetreten, daß die Holzvorräte noch bis in das Jahr 1946 vorhanden gewesen seien. Dann aber hätte das Berufungsgericht nicht zu der Entscheidung kommen dürfen, daß der Schaden schon vor dem 1. August 1945 eingetreten sei. Er rügt auch die Verletzung materiellen Rechts. Der Anspruch, ergebe sich aus der FTA 94 und dem Abgeltungsgesetz. Zu Unrecht sei das Berufungsgericht zu der Ansicht gekommen, daß die Holzvorräte durch eine Unrechtshandlung der Besatzungsmacht verlorengegangen seien. Zwar habe die Leistungsanforderung nicht der vorgeschriebenen Form der AF 77 entsprochen; sie habe aber eine rechtmäßige Beschlagnahme zum Ausdruck bringen wollen. Der spätere Verlust der Holzvorräte sei nicht, schon durch die Requirierung des Flughafens verursacht worden; denn die bloße Behinderung des Klägers, über sein Eigentum zu verfügen, stehe einer Eigentumsverletzung, auf die es beim Verlust einer Sache ankomme, noch nicht gleich. Das Berufungsgericht habe auch die §§ 22 Nr. 1, 23, 12 AbgG unzutreffend angewandt. Die Formalentscheidungen der Besetzungsdienststellen seien keine das Verfahren abschließenden Entscheidungen; der Antrag aus dem Jahre 1946 (1949) sei lediglich als unzulässig zurückgewiesen worden. G. habe auch nur über eine vor dem 1. August 1945 unterstellte Beschlagnahme entschieden, statt über ein Schadensereignis zu entscheiden, das erst durch die späteren Eigentumseingriffe nach dem 1. August 1945 eingetreten sei; dieser Anspruch sei also noch nicht beschieden. Da der Kläger Teilzahlungen auf seine Entschädigungsforderungen erhalten habe, seien auch die Voraussetzungen des § 22 Nr. 2 AbgG gegeben. In jedem Falle sei somit § 12 AbgG zu berücksichtigen. Der Entschädigungsanspruch lasse sich auch aus § 24 AbgG herleiten; die Entscheidungen der britischen Dienststellen beruhten auf der Verkennung des Ursachenbegriffs und auf einer mangelnden Sachaufklärung. Schließlich habe das Berufungsgericht unterlassen, den Anspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung zu prüfen.

9

Die Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision.

10

Sie hält die Ansicht des Berufungsgerichts für zutreffend, daß der Schaden vor dem 1. August 1945 verursacht worden sei, daß §§ 12 und 22 Nr. 1 und 2 AbgG nicht anwendbar seien, und daß dem Kläger auch auf Grund des § 24 AbgG keine Entschädigungsansprüche zuständen.

11

II.

Der Verlust der Holzvorräte ist ein Unrecht schaden, und zwar auch dann, wenn das Holz ordnungsgemäß zur Benutzung requiriert worden ist; denn der Verlust war durch nichts gerechtfertigt und lag auch bei ordnungsmäßiger Requirierung außerhalb der sich aus der Requisition ergebenden Berechtigung. Unrechtschäden sind abschließend im Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG - geregelt. Da der Kläger eine Vornahmeklage erhoben hat und für Vornahmeklagen das Recht gilt, das bei Ergehen der gerichtlichen Entscheidung in Kraft ist, kann das Begehren nur dann Erfolg haben, wenn es im Abgeltungsgesetz eine Rechtsgrundlage hat. Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

12

1)

Ein Entschädigungsanspruch nach dem Abgeltungsgesetz setzt voraus, daß ein Besatzungsschaden im Sinne der §§ 2 und 3 AbgG vorliegt. Schäden, die vor dem 1. August 1945 verursacht worden sind, besitzen diese Eigenschaft nicht (§ 2 AbgG). Der Zeitpunkt der Verursachung richtet sich nach § 12 AbgG, wenn die besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Diese Bestimmung gilt nach ihrer Stellung im Gesetz zwar nur im Rahmen des 2. Abschnittes des Abgeltungsgesetzes. Mit Recht vertreten aber Haupt-Mey-Obert (Kommentar zum Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, § 2 Anm. 16; § 12 Anm. 3) in Übereinstimmung mit Nr. 20 der Richtlinien zu dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (MinBlFin. 1956 S. 320) die Ansicht, daß § 12 AbgG auch für die nach § 2 AbgG zu beantwortende Frage, wann ein Schaden verursacht worden ist, heranzuziehen sei. Der Begriff "Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses" deckt sich mit dem der Schadensverursachung. Es ist nicht einzusehen, warum der Ursachenbegriff im Abgeltungsgesetz nicht einheitlich beantwortet werden soll, zumal § 12 AbgG die Worte enthält: "im Sinne dieses Gesetzes". Insoweit kann der gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden.

13

Die Voraussetzungen des § 12 AbgG sind erfüllt. Nach seinem Satz 2 gilt für bewegliche Sachen, die sich, ohne selbst in Anspruch genommen worden zu sein, auf einem von der Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommenen Grundstück befunden haben, als Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses der Zeitpunkt der Freigabe. Das in Anspruch genommene Grundstück ist das Flughafengelände mit den darauf befindlichen Gebäuden, in denen sich die Holzvorräte des Klägers befanden. Unerheblich ist, ob der Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks mit dem Eigentümer der auf dem Grundstück befindlichen beweglichen Sachen identisch ist und ob die beweglichen Sachen Einrichtungsgegenstände oder ihrer natürlichen Beschaffenheit nach zur Nutzung bzw. zum Gebrauch geeignet sind. Die beweglichen Sachen dürfen nur nicht zum Verbrauch bestimmt sein (§ 12 Satz 2 Halbsatz 2); das war hier nicht der Fall (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1959 - BVerwG V C 21.57 - [NJW 1960 S. 309]). Ebensowenig kommt es darauf an, ob der sich auf das Grundstück beziehende Requisitionsbescheid auch dem Eigentümer der auf dem Grundstück befindlichen beweglichen Sachen zugegangen ist, wie auch die spätere auf das Reichsleistungsgesetz gestützte, von einer deutschen Dienststelle verfügte Inanspruchnahme für die sich aus dem Abgeltungsgesetz ergebenden Ansprüche keine rechtlich selbständige Bedeutung hat. Sonach ist Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses erst die nach dem 1. August 1945 verfügte Freigabe des Grundstücks und der Verlust der Holzvorräte ein Besatzungsschaden im Sinne des Abgeltungsgesetzes.

14

2)

Für die weitere Betrachtung sind allerdings die Bestimmungen des 2. Abschnitts des Abgeltungsgesetzes nicht unmittelbar anwendbar. Diese Bestimmungen sind - weil es sich um einen Schadensfall im Sinne von § 22 Nr. 1 AbgG handelt - nicht anzuwenden, wenn und soweit das Verfahren zur Abgeltung des Besatzungsschadens am 5. Mai 1955 endgültig abgeschlossen war. Die Meinung des Klägers, daß das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen gewesen sei, weil die Entscheidungen der Besatzungsmacht nur als Formalentscheidungen angesehen werden könnten und weil sie nicht den jetzt geltend gemachten Anspruch zum Gegenstand gehabt hätten, ist unzutreffend. Gegenstand der früheren Entscheidungen war ein Anspruch aus dem Verlust von Holzvorräten; hierüber entschied C. auf Grund der Finanztechnischen Anweisung der Militärregierung Nr. 99 vom 8. Mai 1947 - FTA 99 -; die Entscheidung war endgültig (FTA 99 Nr. 10). Wenn C. den Schaden als vordem 1. August 1945 verursacht, ansah und deshalb den Anspruch des Klägers auf Entschädigung nicht zuließ, so ist im Falle, daß diese Ansicht nicht zutrifft, über den Antrag des Klägers lediglich unrichtig, dennoch aber abschließend entschieden worden; denn die Frage, über welchen Anspruch abschließend entschieden worden ist, beurteilt sich nicht nur nach dem begehrten Rechtsausspruch, sondern auch nach dem Sachverhalt, der dem Bekehren und dem späteren Spruch zugrunde lag (vgl. Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, § 2 Anm. 2). Das gleiche gilt für die Entscheidung von Claims Tribunal. Nach § 23 AbgG sind Verfahren als endgültig abgeschlossen anzusehen, wenn eine mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht oder nicht mehr anfechtbare Entscheidung ergangen ist. Da die hier interessierenden Entscheidungen des ... und C. Tribunal mit einem ordentlichen Rechtsmittel (Einspruch, Beschwerde, Anfechtungsklage) nicht angefochten werden konnten, sind die Voraussetzungen der §§ 22, 23 AbgG erfüllt.

15

3)

Sind die Verfahren endgültig abgeschlossen gewesen und deshalb die Entschädigungsvorschriften des 2. Abschnitts des Abgeltungsgesetzes unmittelbar nicht anwendbar, so ist damit aber, eine Voraussetzung für einen. Entschädigungsanspruch nach § 24 Abs. 2 AbgG gegeben. Die weitere Voraussetzung ist, daß die das Verfahren abschließenden Entscheidungen auf unrichtiger Rechtsanwendung oder auf unzutreffender Beweiswürdigung beruhten. Ob eine Entscheidung auf einer unrichtigen Rechtsanwendung beruht, beurteilt sich ausschließlich nach dem Recht, das im Zeitpunkt der das Verfahren abschließenden Entscheidung anzuwenden war. Müßten nämlich die abgeschlossenen Schadensfälle am Abgeltungsgesetz orientiert werden, würden sich die §§ 22, 23 AbgG als überflüssig erweisen. Für die Entscheidung von Claims Panel ist daher von der FTA 99 auszugehen, weil sie im damaligen Zeitpunkt die maßgebende Rechtsgrundlage war. Diese Rechtsgrundlage ist unrichtig angewandt worden. "Unrichtige Rechtsanwendung" bedeutet wie auch sonst im juristischen Sprachgebrauch nichts anderes, als Rechtsverletzung. Maßgebend ist dabei allein die Rechtsansicht der Stelle, die in letzter Instanz den früheren Bescheid überprüft, und zwar auch dann, wenn die dem früheren Bescheid zugrunde liegende Rechtsauffassung juristisch noch vertretbar erscheint. Der Sinn des § 24 AbgG ist, eine gleiche Behandlung durch einheitliche Rechtsanwendung zu erreichen. Die gegenteilige Meinung von Haupt-Mey-Obert (a.a.O. § 24 Anm. 7) läßt sich nicht mit Wortlaut und Sinn des § 24 AbgG vereinbaren.

16

a)

In Nr. 3 der FTA 99 ist bestimmt, daß Forderungen, die sich aus Ereignissen oder Vorfällen vor dem 1. August 1945 ergaben, nicht zugelassen werden. In Nr. 9 ist weiter bestimmt, daß C. alle Fälle gemäß den deutschen Rechtsgrundsätzen behandeln wird. Da die FTA 99 im Gegensatz zum AHK-Gesetz Nr. 47 und Abgeltungsgesetz keine besonderen Vorschriften über den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses enthält, muß diese Frage nach allgemeinen deutschen Rechtsgrundsätzen beantwortet werden, also nach dem Begriff der adäquaten Verursachung; die Bedingungstheorie gilt nur im Strafrecht (Urteil vom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 360.56 - [DÖV. 1958, 906]). Das Berufungsgericht ist mit C. der Meinung, daß das Schadensereignis bereits mit der tatsächlichen Beschlagnahme vor dem 1. August 1945 eingetreten sei. Dieser Ansicht ist aber nicht zu folgen.

17

Als Schadenstatbestand kommt Nr. 4 Buchst. d in Verbindung mit Nr. 9 der FTA 99 in Betracht, nämlich eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des Eigentums (das in der deutschen Übersetzung gebrauchte Wort "Schändung" ist dasselbe wie im deutschen juristischen Sprachgebrauch "Verletzung"). Dieser Tatbestand unterscheidet sich von § 4 AbgG: Die FTA 99 erfaßt jede Eigentumsverletzung - also auch jede rechtswidrige Besitzentziehung -, das Merkmal "Verlust" in § 4 AbgG dagegen nur die rechtswidrige endgültige Besitzentziehung. Deshalb könnte hier die Eigentumsverletzung bereits in der Besitzentziehung durch tatsächliche Inanspruchnahme des Flughafens gesehen werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft gewesen wäre. Das war aber nicht der Fall.

18

Für die vorübergehende Beschlagnahme von beweglichen Sachen auf zur Nutzung oder zum Gebrauch requirierten Grundstücken wurden in der britischen Zone keine besonderen Requisitionsbescheide erlassen. Die Annahme, daß solche Requisitionen schlechthin unzulässig und irregulär waren, ist nicht gerechtfertigt. Bestimmte Sachen (Einrichtungsgegenstände) wurden wie requirierte behandelt. Sie teilten das rechtliche Schicksal des Grundstücks; die Requisition des Grundstücks bildete die Grundlage zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung auch für diese beweglichen Sachen (FTA 94 Ziff. 1); die Freigabe des Grundstücks hatte auch die Freigabe dieser beweglichen Sachen zur Folge (FTA 94 Ziff. 5). Jedenfalls Einrichtungsgegenstände, die sich auf einem zur Benutzung in Anspruch genommenen Grundstück befanden, sind daher - bis zum Beweis des Gegenteils - stets als ebenfalls zur Benutzung in Anspruch genommen anzusehen, auch wenn für sie keine besonderen Requisitionsbescheide ausgestellt worden sind (vgl. auch Rentrop, "Requisitionen, Besatzungsschäden und ihre Bezahlung", Sp. 100, III, 1, a). Der Begriff "Einrichtungsgegenstände" ist sehr weit auszulegen. Die FTA Nr. 94 bestimmte nämlich in ihren Absatz 2: "Für die Zwecke des Absatzes 1 dieser Anweisung umfaßt der Begriff "Einrichtungsgegenstände" den beweglichen Inhalt eines Hauses, ausgenommen persönliche Bekleidungsgegenstände, persönliche Vermögensgegenstände (Schmuck, Armband- und Taschenuhren usw.) sowie Bücher." In diesem Sinne fielen auch die Holzvorräte des Klägers unter den Begriff "Einrichtungsgegenstände" und wurden bis 31. Dezember 1948 auch als solche behandelt, da für sie eine Nutzungsentschädigung auf Grund der FTA Nr. 94 gezahlt worden ist. In Nr. 85 Abs. 4 der Ersten Durchführungsbestimmung zur - hier allerdings nicht anwendbaren - Ersten Anordnung über die Entschädigung für die Requisition von Grundstücken (veröffentlicht im MBl. Nordrhein-Westfalen 1949 Sp. 85) ist zwar bestimmt: "Waren, Rohmaterialien und Halb- und Fertigerzeugnisse ... werden nach der Auffassung der Kontrollkommission von der Requisition nach Formblatt 77 (264) nicht miterfaßt ... Soweit Sachen dieser Art bisher als mit Formblatt 77 (264) mitrequiriert angesehen worden sind, muß diese Behandlung mit Inkrafttreten der AO aufhören ..." Inwieweit diese Auslegung rechtliche Bedeutung hat, mag dahingestellt bleiben, da hier nicht über eine Nutzungsentschädigung für die Holzvorräte zu entscheiden ist. Jedenfalls ergibt sich aber aus den erwähnten Umständen so viel, daß die Holzvorräte des Klägers als mitrequiriert zu behandeln sind (vgl. auch Haupt-Mey-Obert a.a.O. § 5 Anm. 4 c, aa). Da die Beschlagnahme des Flughafens nachträglich in eine ordnungsgemäße zum Gebrauch oder zur Nutzung umgewandelt worden ist, muß nach dem eben Gesagten auch die Besitzentziehung hinsichtlich der Holzvorräte als ordnungsgemäß - und somit auch als rechtmäßig - angesehen, werden. Ob die Dienststellen der Besatzungsmacht eine hiervon abweichende Ansicht vertreten haben oder in der praktischen Anwendung der Vorschriften anders verfahren sind - vorliegend ist dies nicht einmal der Fall gewesen; es wurde sogar Nutzungsentschädigung gezahlt -, mag auf sich beruhen. Maßgebend sind nur die Vorschriften in ihrer nach außen erkennbaren Gestaltung. Sie sind ausschließlich nach deutschen Rechtsgrundsätzen auszulegen, auch für die Zeit, als die FTA, 99 galt. C. stand zu diesem Zweck ein deutscher Rechtsanwalt bei, dessen Aufgabe es war, die britische Dienststelle im deutschen Rechtswesen zu beraten (FTA 99 Nr. 9).

19

Ob bei dieser Rechtsansicht eine Entschädigung möglicherweise auch nach Ziff. 9 der FTA 94 zu zahlen gewesen wäre, kann unerörtert bleiben.

20

Eine Verletzung des Eigentums trat daher erst ein, als das Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung überschritten wurde.

21

b)

Ob die Entscheidung von C. auch auf der unwichtigen Rechtsanwendung beruht, hängt davon ab, wann das sich aus der Requisition ergebende Recht überschritten wurde. Diese Frage beurteilt sich nicht etwa nach § 12 AbgG; denn im Rahmen des § 24 AbgG ist § 12 AbgG nach ausdrücklicher Vorschrift auch nicht entsprechend anwendbar (Abs. 4). Sie ist vielmehr ausschließlich nach allgemeinen deutschen Rechtsgrundsätzen zu beantworten. Es bedarf daher einer Feststellung, wann der Besitz der Holzvorräte als endgültig entzogen anzusehen ist. Sollte sich herausstellen, daß die Holzvorräte vor dem 1. August 1945 schon tatsächlich nicht mehr vorhanden waren, so würde die Entscheidung von C. nicht auf der unrichtigen Rechtsanwendung beruhen. Die Tatsache allein, daß das Recht unrichtig angewandt oder Beweise unrichtig gewürdigt worden sind, genügt entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichts zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung noch nicht (vgl. auch BVerwGE 2, 135). Sollte sich jedoch herausstellen, daß die endgültige Besitzentziehung erst nach dem 1. August 1945 stattgefunden hat, so ist der Weg zur Anwendung der Entschädigungsvorschriften des Abgeltungsgesetzes, und zwar zur sinngemäßen Anwendung der §§ 4 bis 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32, frei (§ 24 Abs. 4 AbgG). Bei dieser Prüfung sind die Bestimmungen der FTA 99 nicht mehr zu berücksichtigen.

22

Da die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, wann der Verlust der Holzvorräte eingetreten ist, im Urteil des Berufungsgerichts fehlen, kann der Senat in der Sache selbst nicht entscheiden.

23

4)

Die Entscheidung von C. Tribunal beruht nicht auf unrichtiger Rechtsanwendung. Die Frist zur Geltendmachung einer Entschädigung nach dem AHK-Gesetz Nr. 47 war nicht gewahrt. Die frühere Antragstellung mußte unberücksichtigt bleiben, weil jener Antrag endgültig beschieden war. Die Frist hätte zwar nach Art. 8 Abs. 3 AHK-Gesetz Nr. 47 verlängert werden können. Dies ist aber nicht geschehen und auch nicht geboten gewesen. In Art. 5 der Zweiten Durchführungsverordnung zum AHK-Gesetz Nr. 47 vom 6. März 1952 (AHKABl. S. 1548) - 2. DVO - war bestimmt, die Tatsache, daß ein auf Grund des Gesetzes Nr. 47 zulässiger Antrag nach den vor Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Grundsätzen und Verfahrensvorschriften nicht zulässig gewesen sei, rechtfertige eine Verlängerung der Fristen gemäß Art. 8 Abs. 3 des AHK-Gesetzes Nr. 47 nicht. Wenn die zuständigen Stellen das ihnen in Art. 8 Abs. 3 AHK-Gesetz Nr. 47 eingeräumte Ermessen schon vor dem Inkrafttreten der 2. DVO in diesem Sinne handhabten und in Fällen der vorliegenden Art die Frist nicht verlängerten, so ist darin kein fehlerhafter Ermessensgebrauch zu sehen, zumal diese Bestimmung auch dem Zweck diente, erledigte Schadensfälle grundsätzlich nicht einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Die Versagung des Begehrens des Klägers auf Grund des AKK-Gesetzes Nr. 47 durch Claims Tribunal beruht somit nicht auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder unzutreffenden Beweiswürdigung.

24

Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf
Dr. Gützkow