Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1961, Az.: BVerwG VIII C 190.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 190.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14721
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 01.09.1960 - AZ: OS V 256/57
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 12, 236 - 244
- AS XII, 236
- DÖV 1963, 196-197 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1961, 1044 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1961, 1692 (amtl. Leitsatz) "Gründe des Gewahrsams"
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Umstände, die der in Gewahrsam nehmenden Stelle unbekannt und infolgedessen auf die Anordnung, Art und Dauer des Gewahrsams ohne Einfluß geblieben sind, sind keine Gründe des Gewahrsams.
- 2)
Wer in der Absicht, politischen Widerstand zu leisten, eine strafbare Handlung begangen hat und wegen dieser in Gewahrsam genommen worden ist, ist auch dann aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen worden, wenn er den politischen Beweggrund verbergen konnte.
- 3)
Politischer Art sind nur solche Gewahrsamsgründe, die auf die besondere innenpolitische Entwicklung zurückzuführen sind, welche die SBZ in der Nachkriegszeit im Unterschied zur innenpolitischen Entwicklung in den westlichen Besatzungsgebieten genommen hat.
- 4)
"Nach freiheitlich-demokratischer Auffassung" sind die politischen Gründe des Gewahrsams nicht zu vertreten, wenn nach den in den freiheitlichen Demokratien anerkannten Grundsätzen das Verhalten des Häftlings den Freiheitsentzug nicht gerechtfertigt hätte, mag er auch nach den in einem volksdemokratisch regierten Gebiet verfolgten Grundsätzen veranlaßt gewesen sein.
- 5)
Ein Gewahrsam, der wegen Zuwiderhandlung gegen das Alliierte Waffenverbot in den ersten Nachkriegsjahren in der SBZ verhängt wurde, unterliegt nicht der Beurteilung nach freiheitlich-demokratischer Auffassung; das gilt auch für den bewaffneten politischen Widerstand.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus Niesert und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. September 1960 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. Juni 1957 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der aus N. vertriebene, nach dem Kriege in der sowjetischen Besatzungszone - SBZ - wohnhafte Kläger wurde dort am ... festgenommen und am ... von einem sowjetischen Militärtribunal wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu 10 Jahren Arbeitslager verurteilt. ... wurde er aus dem Konzentrationslager S. entlassen Er hatte mit mehreren Gleichgesinnten Waffen aus dem Besitz der früheren Wehrmacht gesammelt und im Walde versteckt. Ein kurz zuvor gefundenes Selbstladegewehr hatte er bei sich zu Hause, um es zu reinigen. Dieses wurde bei einer Haussuchung durch deutsche Polizisten gefunden Bei den Verhören wurden ihm Waffenbesitz und illegale Gruppenbildung vorgeworfen. Das Versteck im Walde verriet er nicht. Die Mitbeteiligten konnte er heraushalten: der Vorwurf illegaler Gruppenbildung wurde deshalb fallengelassen.
Wegen der erlittenen Haft beantragte er die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes - HHG -, jetzt gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S 578). Sein Antrag wurde abgelehnt, sein Einspruch wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage stattgegeben; der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Der Kläger habe gegen die von der sowjetischen Besatzungsmacht erlassenen Waffenverbote ausschließlich verstoßen, um politischen Widerstand zu leisten. Es komme nicht darauf an, ob die einzelne Widerstandshandlung offen begangen oder wenigstens als solche erkannt worden sei, und auch nicht darauf, ob die einzelne Widerstandshandlung bereits zu einem konkreten Erfolg geführt habe. Die gesetzliche Hilfe werde auch schon demjenigen gewährt, der wenigstens mit ernstgemeinten Vorbereitungshandlungen für den beabsichtigten und zu gegebener Zeit offen zu begehenden politischen Widerstand begonnen und wegen dieser Vorbereitungshandlungen seine Freiheit verloren habe. Zwar hätten 1946 noch alle Besatzungsmächte äußerst strenge Strafen für unbefugten Waffenbesitz angedroht und auch verhängt. Das Handeln des Klägers sei jedoch, obwohl es bereits in das Jahr 1946 falle, als politischer Widerstand zu werten, weil das Gesetz das Recht zum politischen Widerstand gegen das Gewaltregime in der SBZ ohne zeitliche Beschränkung anerkenne.
Der Beklagte hat Revision eingelegt; er rügt die Verletzung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten. Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
II.
Die Revision ist begründet.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Bescheinigung, mittels derer gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 HHG der Nachweis zu erbringen ist, daß die Voraussetzungen entweder des § 1 Abs. 1 oder des § 1 Abs. 1 und des § 9 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind. Die Bescheinigung darf ihm nicht erteilt werden, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HHG nicht gegeben sind. Für den Kläger kommt nur die Zugehörigkeit zur Personengruppe des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG in Betracht. Angehörige dieser Personengruppe erfüllen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HHG nicht, wenn sie nicht "aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden". Es war demnach zu prüfen, aus welchen Gründen der Kläger in Gewahrsam genommen wurde, ob diese Gründe politischer Art sind und ob sie von ihm nicht zu vertreten sind.
Der Kläger ist in Gewahrsam genommen worden wegen des unerlaubten Besitzes einer Schußwaffe.
Wie der Kläger selbst vorträgt, hatten zwei deutsche Polizisten bei einer Durchsuchung seiner Wohnung ein Selbstladegewehr gefunden und ihn deswegen verhaftet und der GPU übergeben. Wegen des Besitzes dieser Schußwaffe wurde er einige Zeit darauf vom sowjetischen Militärtribunal verurteilt. Weder den ihn festnehmenden Polizisten noch der GPU noch dem sowjetischen Militärtribunal war bekannt, daß er weitere Waffen im Walde versteckt hielt und daß er bei der Sammlung und Aufbewahrung der Waffen aus dem Besitz der früheren deutschen Wehrmacht mit mehreren anderen zusammengearbeitet hatte. Ebensowenig war bekannt, daß auch der Besitz des Selbstladegewehrs das Ergebnis der gemeinschaftlichen Sammeltätigkeit war, daß es in das Waffenversteck im Walde gebracht werden sollte und sich nur vorübergehend zur Reinigung in seiner Wohnung befand. Bei den Verhören hatte er das Waffenversteck im Walde nicht verraten, und es war ihm gelungen, auch seine Gefährten herauszuhalten, so daß der ursprünglich vorhandene Verdacht der Bandenbildung fallengelassen wurde.
Der äußere Sachverhalt, der seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zugrunde lag, war deshalb nur der Besitz des Selbstladegewehrs. Auch seiner vorläufigen Festnahme hatte kein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Der Verdacht, daß Mittäter vorhanden seien und deshalb der erschwerende Fall der Bildung der bewaffneten Bande gegeben sei, war zwar mitbestimmend für den Inhalt der Verhöre der GPU, lag aber weder der vorläufigen Festnahme noch der Verurteilung zugrunde. Das Waffenversteck im Walde und die Zusammenarbeit des Klägers mit mehreren anderen scheiden als Gründe seines Gewahrsams aus, weil zwischen ihnen und sowohl der vorläufigen als auch der endgültigen Entscheidung über den Gewahrsam kein ursächlicher Zusammenhang besteht. Daß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muß zwischen dem Gewahrsam und dem Sachverhalt, der zur Festnahme führte, ergeben die Worte "aus ... Gründen in Gewahrsam genommen wurden" in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG. Ein äußerer Sachverhalt, der Anordnung, Art und Dauer des Gewahrsams nicht beeinflußt, ist kein Gewahrsamsgrund.
Zu den Gründen des Gewahrsams gehören allerdings nicht nur der äußere Sachverhalt, der der Festnahme und Verurteilung zugrunde lag, sondern auch innere Tatsachen, insbesondere die mit der Tat verfolgte Absicht. Die Absicht ist freilich nur dann unmittelbare Ursache des Gewahrsams, wenn sie die Anordnung, die Art oder die Dauer des Gewahrsams beeinflußt hat. Ein ursächlicher Zusammenhang dieser Art hat zur Voraussetzung, daß die Absicht der über den Gewahrsam entscheidenden Stelle bekanntgeworden ist, sei es, daß der Häftling sie zugegeben hat, sei es, daß sie aus anderen Gründen als erwiesen angesehen wurde oder daß schon der bloße Verdacht als ausreichend erachtet wurde, ihn bei der Entscheidung über den Gewahrsam zu berücksichtigen. Der Kläger hatte das Ziel, das er und seine Gefährten verfolgt und dem sowohl das Waffenversteck in Walde als auch das Selbstladegewehr in seiner Wohnung dienten, verbergen können, so daß das Motiv seiner Tat auf die Anordnung, Art und Dauer des Gewahrsams keinen Einfluß gehabt hat.
Der Anerkennung als politischer Häftling steht aber dieser Umstand nicht entgegen. Das Motiv seiner Tat ist mittelbar zur Ursache des tatsächlich erlittenen Gewahrsams geworden insofern, als er die Tat, wegen der er in Gewahrsam genommen wurde, nicht begangen hätte, wenn er nicht ein bestimmtes Ziel verfolgt hätte. Es kann auch nicht der Sinn des Häftlingshilfegesetzes sein, dem Betroffenen zuzumuten, daß er den Vertretern der Gewahrsamsmacht die Beweggründe seines Handelns offenbart, wenn er damit rechnen muß, sich dadurch einer härteren Bestrafung auszusetzen oder nicht nur sich, sondern auch andere zu gefährden oder die allgemeine Lage der Sowjetzonenbevölkerung zu verschlimmern.
Daß auch der verborgen gebliebene Beweggrund als Ursache des Gewahrsams angesehen werden darf, wird bestätigt durch einen Vergleich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG mit § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562). Diese letztere Vorschrift umschreibt den Kreis der entschädigungsberechtigten Opfer des Nationalsozialismus. Nach § 1 Abs. 1 BEG ist Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum., Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat (Verfolgter). Aus dem Wortlaut dieser gesetzlichen Begriffsbestimmung wurde der Schluß gezogen daß der ursächliche Zusammenhang zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungsmaßnahme stets dann zu verneinen sei, wenn der Verfolger den tatsächlich vorhandenen Verfolgungsgrund nicht kannte (BGH, NJW/RzW 1955 S. 85, 1956 S. 83; Becker-Huber-Küster, Bundesentschädigungsgesetz, Anm. 9 zu § 1. Zur gegenwärtigen Rechtslage Blessin-Ehrig-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Auf, Erl. 66 zu § 1 BEG; van Dam-Loos, Bundesentschädigungsgesetz, Anm. 11 zu § 1). Die schon im Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 (BGBl. I S 1387) enthaltene gesetzliche Begriffsbestimmung des Verfolgten wurde deshalb im Dritten Gesetz zur Änderung des vorgenannten Gesetzes vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559) durch die Einfügung des Absatzes 3 Nr. 2 erweitert; als Verfolgter gilt nunmehr auch der Geschädigte, der aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus eine strafbare Handlung begangen hat, den politischen Beweggrund seiner Tat aber verbergen konnte.
Diese Vorschrift hat zwar die äußere Form der gesetzlichen Fiktion ("gilt"), aus der der Schluß gezogen werden könnte, daß ohne diese ausdrückliche Vorschrift der verborgen gebliebene Beweggrund der Tat nicht berücksichtigt werden könnte; der Sache nach handelt es sich aber um die Entscheidung einer aus der Fassung des § 1 Abs. 1 BEG sich ergebenden Streitfrage, die den Willen des Gesetzgebers erkennen läßt, den von den Verfolgern nicht erkannten Beweggrund der Tat zu berücksichtigen. Es bedarf daher für den Bereich des Häftlingshilfegesetzes nicht einer gleichartigen gesetzlichen Regelung, vielmehr ist es möglich, den Grundgedanken dieser Vorschrift auf politische Häftlinge der SBZ entsprechend anzuwenden. Dies wird nahegelegt durch die Ähnlichkeit des Schicksals, das die Opfer des Nationalsozialismus und die politischen Häftlinge der SBZ erlitten haben: beide sind Opfer einer Gewaltherrschaft geworden. Die entsprechende Anwendung wird auch nahegelegt durch eine gewisse Ähnlichkeit des Zweckes beider Gesetze; sie besteht jedenfalls insoweit, als einerseits nach der Präambel des Bundesentschädigungsgesetzes die Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus ein Unrecht und der aus Überzeugung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geleistete Widerstand ein Verdienst um das Wohl des deutschen Volkes und Staates gewesen ist, während andererseits zur Begründung der Forderung nach gesetzlichen Hilfsmaßnahmen zugunsten der politischen Häftlinge der SBZ im Bundestag von "echten Widerstandskämpfern" gegen das kommunistische System gesprochen wurde, die jahrelang ihrer Freiheit "um ihres Widerstandes willen" beraubt gewesen seien, denen für ihren Widerstand, den sie "drüben" geleistet hätten, Anerkennung entgegengebracht werden sollte, und daß es der Zweck des geforderten Gesetzes sei, die "Ostzonenbevölkerung im Widerstandskampfe zu stärken" (vgl. hierzu BVerwGE 9, 132 [133]). Es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, den verborgen gebliebenen Beweggrund der mit Freiheitsentzug bestraften Tat zwar gegenüber den Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu berücksichtigen, aber gegenüber den Opfern des in der SBZ bestehenden politischen Systems außer acht zu lassen.
Wie in den Gründen des Berufungsurteils ausgeführt wird, hatte es das Gericht erster Instanz als erwiesen angesehen, daß der Kläger mit einigen Gleichgesinnten zwar verbotenerweise Waffen gesammelt und versteckt hat, daß er dies aber nur getan hat, um die Waffen zu gegebener Zeit auf selten einer freiheitlichen Volksbewegung einzusetzen, weil er bereits damals (1946) damit rechnete, daß ein allgemeiner Volksaufstand nicht ausbleiben werde, wenn die rechtlose Unterdrückung der Bevölkerung in der SBZ längere Zeit andauere; es hat ferner als erwiesen angesehen daß der Kläger die Waffen nicht etwa gesammelt hat, um einen völkerrechtswidrigen Kleinkrieg gegen die Besatzungsmacht zu führen. Das Berufungsgericht hat keinen Anlaß gefunden, einen anderen Sachverhalt festzustellen; nach seiner Überzeugung ist es erwiesen.,daß der Kläger gegen die von der sowjetischen Besatzungsmacht erlassenen Waffenverbote ausschließlich verstoßen hat, um politischen Widerstand zu leisten.
Die Revision ruft, daß diese Feststellung mangelhaft und nicht zutreffend sei. Sie sei mangelhaft, weil das Berufungsgericht auf das, was der Beklagte im Berufungsverfahren hierzu vorgebracht habe, nicht eingegangen sei; sie sei unzutreffend, weil der Kläger selbst vor dem Verwaltungsgericht erklärt habe, er habe mit den Waffen auch sich und besonders seine Ehefrau bei eventuellen russischen Übergriffen schützen wollen.
Ob in diesem Vorbringen eine begründete Verfahrensrüge liegt, die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO geeignet ist, die Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an die Feststellungen des Berufungsgerichts aufzuheben, kann dahingestellt bleiben. Der Verwaltungsgerichtshof und das Verwaltungsgericht, dessen Feststellungen der Verwaltungsgerichtshof übernimmt, haben zwar den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört; sie haben aber keinen Beweis erhoben. Sie haben keine Zeugen vernommen, etwa die Ehefrau des Klägers, in deren Gegenwart die Durchsuchung seiner Wohnung und seine Festnahme stattgefunden hatten; der Kläger hatte sie schon in seinem Antrag auf Erteilung der Bescheinigung als Zeugin benannt. Auch er selbst ist nicht auf Grund eines Beweisbeschlusses über die zu beweisende Tatsache als Partei vernommen worden. Das Verwaltungsgericht hatte in der Ladung zur mündlichen Verhandlung sein persönliches Erscheinen im Termin als in seinem eigenen Interesse dringend erwünscht bezeichnet; in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden. Seine persönliche Anhörung diente der Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse; was er hierbei vorgetragen hat, war Teil seines Klageyortrags und als solcher zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht gehindert, bei der Prüfung der Frage, ob die vom Kläger behaupteten Tatsachen geeignet sind, den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu begründen, neben seinen im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wiedergegebenen mündlichen Ausführungen vor Gericht auch sein gesamtes übriges Vorbringen zu verwerten.
Vor der Verwaltungsbehörde hatte der Kläger angegeben, daß er und seine Gefährten die Waffen gesammelt hätten, um losschlagen zu können, wenn es einmal zu einem Aufstand gegen die Besatzungsmacht käme. In seiner Klagebegründung wandte er sich gegen die Verneinung politischer Motive des Waffenbesitzes in den Gründen des Beschwerdebescheids; er führte aus, in der SBZ sei nicht erst seit der Gründung der "DDR" im Jahre 1949, sondern schon seit 1945 von denselben Kommunisten unter dem Schütze der sowjetischen Besatzungsmacht die Regierungsgewalt ausgeübt worden; schon 1945 habe die KPD die Führung in der SBZ übernommen. Zu der Zeit, als die Bundesrepublik als Rechtsstaat gegründet worden sei, habe die Gründung der "DDR" nur dazu dienen sollen, der in der SBZ gewaltsam regierenden Clique die internationale Anerkennung zu verschaffen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger den Waffenbesitz damit erklärt, daß seine Erlebnisse bei der Ausweisung aus N. und während der Lageraufenthalte in der SBZ ihn hierzu veranlaßt hätten; er habe besonders seine Frau vor etwaigen russischen Übergriffen schützen wollen. Ein weiterer Grund seien die damals schon undemokratischen Zustände in der SBZ gewesen. Auf Grund umlaufender Gerüchte habe er damit gerechnet, daß bald ein politischer Umsturz kommen werde, wozu man Waffen brauchen werde. Er sei sich dessen bewußt gewesen, daß ein Aufbegehren gegen die deutschen Regierungsstellen sich gleichzeitig auch gegen die russische Besatzungsmacht richte. Vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Kläger vorgetragen, er habe damit gerechnet, daß ein allgemeiner Volksaufstand nicht ausbleiben werde, wenn die rechtlose Unterdrückung der Bevölkerung in der SBZ längere Zeit andauere.
Nach diesen Erklärungen diente der Besitz der bei ihm vorgefundenen Waffe dem Schutz seiner Ehefrau und seinem eigenen Schütze gegen etwaige Übergriffe der sowjetischen Besatzungsmacht. Die Waffe diente ferner dazu, bei einem künftigen allgemeinen Aufstand gegen die Besatzungsmacht und bei einem gegen die deutschen Regierungsstellen gerichteten politischen Umsturz eingesetzt zu werden. Ob der erste Grund vom Kläger bei seiner Vernehmung durch die GPU und das sowjetische Militärtribunal zugegeben werden war, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen; den zweiten Grund hatte er jedenfalls nicht zugegeben, weil er sonst nicht nur wegen unerlaubten Waffenbesitzes verurteilt worden wäre.
Die äußeren und inneren Gründe des Gewahrsams, den der Kläger erlitten hat, sind teils unpolitischer, teils politischer Art.
Wie der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 9, 132 ausgesprochen hat, wurde aus "politischen" Gründen in Gewahrsam genommen nicht nur der politische Widerstandskämpfer, sondern auch derjenige, dessen Haft nach Grund und Dauer durch die politischen Verhältnisse in der SBZ bedingt war. An dieser Auffassung hat der Senat in seinem Urteil vom 27. April 1961 - BVerwG VIII C 151.60 - festgehalten trotz der Einwände, die der Beklagte sowohl in dem am 27. April 1961 entschiedenen als auch in dem vorliegenden Falle hiergegen vorgebracht hat. Die Richtigkeit der weiten Auslegung des Begriffs "politisch" wird bestätigt durch § 9 b HHG, der durch das Zweite Änderungsgesetz zum Häftlingshilfegesetz vom 16. Juli 1960 (BGBl. I S. 561), also nach der am 9. September 1959 ergangenen früheren Entscheidung des Senats (BVerwGE 9, 132) in das Gesetz eingefügt worden ist; nach dieser Vorschrift erhält ein Häftling, der in Gewahrsam genommen wurde "nur wegen seines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945" zusätzliche Eingliederungshilfen, so daß die unter diese Vorschrift fallenden Personen eine besonders hervorgehobene Gruppe innerhalb des weiteren Kreises der politischen Häftlinge bilden.
In der Entscheidung BVerwGE 9, 132 wurde ausgeführt, den positiven Inhalt der Wendung "aus politischen Gründen" ergebe ihr sprachlicher und sachlicher Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung des Sowjetzonenflüchtlings in § 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215). Der politische Häftling und der Sowjetzonenflüchtling seien Deutsche, denen die quer durch Deutschland gezogene politische Trennungslinie zum Schicksal geworden sei. Der politische Häftling habe das Schicksal erlitten, dem der politische Flüchtling entronnen sei. Das Wort "politisch" habe Bezug auf die politischen Verhältnisse, die im Gewahrsamsgebiet bestehen und durch die es sich von der Bundesrepublik und anderen nicht einbezogenen Ländern unterscheidet. Gemeint seien die der kommunistischen Regierungsweise eigentümlichen, mit den im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehenden rechtsstaatlichen Vorstellungen unvereinbaren Ursachen und Formen des Freiheitsentzugs.
Diese im Vergleich mit § 3 BVFG gewonnene Bestimmung des Begriffs "politisch" in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG bedarf einer weiteren Konkretisierung; diese ergibt sich aus dem Anlaß und dem Zweck des Häftlingshilfegesetzes. Ein Vorläufer dieses Gesetzes war § 1 Abs. 4 des Heimkehrergesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung dieses Gesetzes vom 17. August 1953 (BGBl. I S 931) gewesen. Schon der Zeitpunkt, in dem diese Vorschrift erlassen wurde, ist ein äußerer Hinweis darauf, daß die Gleichstellung der Sowjetzonenhäftlinge mit den Heimkehrern in Verbindung gebracht werden darf mit den Ereignissen des 17. Juni 1953. Dem Erlaß des Häftlingshilfegesetzes, das an die Stelle des § 1 Abs. 4 des Heimkehrergesetzes treten und die gesamten Hilfsmaßnahmen für politische Häftlinge gesetzlich regeln sollte, war vorausgegangen das Eintreffen zahlreicher aus dem Zuchthaus W. entlassener Häftlinge, die in den bekannten W.-Prozessen abgeurteilt worden waren. Die Beachtung, die das Schicksal der W.-Häftlinge und das Bekanntwerden der Einzelheiten über die Strafrechtspflege und den Strafvollzug in der SBZ in der gesamten deutschen Öffentlichkeit damals fanden, hatte zum Erlaß des Gesetzes geführt (BVerwGE 9, 132 [137]). Diese äußeren Anlässe lassen den Sinn des Häftlingshilfegesetzes erkennen: Es ist "ein Bekenntnis der Tat zur Einheit des durch eine politische Trennungslinie in Teile zerrissenen deutschen Volkes" (BVerwGE 9, 132 [139]) Die politische Trennungslinie ist mehr und etwas anderes als eine innerstaatliche Abgrenzung zweier Gebiete oder als die Abgrenzung eines Besatzungsgebiets vom anderen innerhalb einer gemeinschaftlichen Besatzungsherrschaft mehrerer Mächte; denn diesseits der Grenze befindet sich ein Teil des deutschen Volkes, der in freier Selbstbestimmung dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung geben konnte und gegeben hat, während jenseits der Grenze sich ein anderer Teil des deutschen Volkes befindet, dem es versagt ist, in freier Selbstbestimmung an der Neuordnung des staatlichen Lebens mitzuwirken (vgl. die Präambel des Grundgesetzes). Die Häftlingshilfe wird gewährt von dem freien Teil des deutschen Volkes, als dessen sittliche Pflicht es angesehen wird, jenen Deutschen zu helfen, die Opfer der politischen Verhältnisse in der SBZ geworden sind (BVerwGE 9, 122 [BVerwG 26.08.1959 - VIII C 73/59] [139]).
Daraus folgt, daß nur solche Gewahrsamsgründe als "politisch" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG gelten können, die zurückzuführen sind auf die besondere innenpolitische Entwicklung in der SBZ in der Nachkriegszeit im Unterschied zur innenpolitischen Entwicklung in den westlichen Besatzungsgebieten. Die Gewahrsamsgründe dagegen, die nicht auf diese Sonderentwicklung zurückzuführen, sondern Folgen des verlorenen Krieges und der Besatzungsherrschaft sind, von denen das gesamte deutsche Volk, also auch die Bewohner der westlichen Besatzungsgebiete betroffen wurden, sind nicht "politisch" im Sinne des Häftlingshilfegesetzes. Die Folgen des verlorenen Krieges und der Besatzungsherrschaft mögen im allgemeinen Sprachgebrauch als dem Bereich des Politischen zugehörig betrachtet werden und der einzelne, der hiervon betroffen wurde, mag sich als ein Opfer der politischen Verhältnisse betrachten. Wer sich im Gewahrsam einer Besatzungmacht befunden hat, ist aber nicht schon deshalb aus "politischen" Gründen in Gewahrsam genommen, weil eine Besatzungsmacht nach Besatzungsrecht den Gewahrsam verhängt und vollzogen hat. Er ist auch nicht "politischer" Häftling deshalb, weil die sowjetische Besatzungmacht den Gewahrsam verhängt hat, wenn dies in Ausübung der Besatzungsgewalt geschah nach Grundsätzen, die auch von den westlichen Besatzungsmächten gebilligt oder als maßgeblich anerkannt worden waren. Erst die besondere innenpolitische Entwicklung der SBZ mit ihren von den rechtsstaatlichen Vorstellungen der Bundesrepublik abweichenden Grundsätzen und Maßnahmen des Freiheitsentzugs kennzeichnen die Gründe des Gewahrsams als "politisch" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG.
Den die politische Natur der Gewahrsamsgründe kennzeichnenden Gegensatz der politischen Nachkriegsentwicklung in der SBZ und im Bundesgebiet hat die Begründung des Regierungsentwurfs zum Häftlingshilfegesetz (BTDrucks., 2.W.P., Nr. 1450) zum Ausdruck gebracht. Dort wurde u.a. ausgeführt, es gehe darum, auch solchen Personen Versorgung zu gewähren, die nicht aus kriesgsursächlichen Gründen in Gewahrsam genommen worden seien, sondern aus Gründen, "die durch die politische Entwicklung der Nachkriegszeit bedingt" seien; mit dem Begriff der politischen Haft solle eine Abgrenzung gegenüber den kriegsursächlichen Internierungen und gegenüber Inhaftierungen aus kriminellen Gründen vorgenommen werden. Für die Anerkennung politischer Gewahrsamsgründe gibt es deshalb zwar keinen anderen bestimmten zeitlichen Anfangspunkt als den des Beginns der sowjetischen Besetzung; es ist aber deshalb gleichwohl nicht unbeachtlich, daß die eigentliche Entwicklung der SBZ zur "Volksdemokratie" erst Jahre später und nicht vor der Gründung der sogenannten DDR ihren Abschluß gefunden hat. Für einen Gewahrsam, der in den ersten Nachkriegsjahren durch die sowjetische Besatzungsmacht verhängt wurde, kommt die Anerkennung politischer Gründe nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich die Umstände ergeben, daß diese Gründe sich auf die mindestens in ihren Anfängen sich abzeichnende politische Entwicklung der SBZ zur kommunistischen Herrschaft beziehen.
Der unerlaubte Besitz einer Schußwaffe, wegen dessen der Kläger festgenommen und verurteilt wurde, ist kein politischer Gewahrsamsgrund. Der Besitz von Schußwaffen wurde nicht verfolgt, weil er der Einführung und Durchsetzung einer kommunistischen Herrschaft in der SBZ gefährlich geworden wäre. Das Verbot des Waffenbesitzes und die Verfolgung seiner Übertretung war eine Auswirkung der Besatzungsherrschaft; sie war nicht bedingt durch die innere politische Entwicklung der SBZ unter der sowjetischen Besatzungsherrschaft. Das Waffenverbot bestand vom Beginn der kriegerischen Besetzung Deutschlands an in allen Besatzungszonen, zunächst auf Grund von Anordnungen der einzelnen Militärbefehlshaber, später auf Grund des für alle Besatzungsgebiete gültigen Befehls Nr. 2 des Alliierten Kontrollrats vom 7. Januar 1946 (KRABl. S. 130), der lautete;
"Zwecks Entwaffnung der Bevölkerung und Förderung der öffentlichen Sicherheit in Deutschland erläßt der Kontrollrat folgenden Befehl:
1)
Es ist jedermann verboten, Waffen und Munition zu trafen oder in Besitz oder Eigentum zu haben.2)bis 6)
pp.7)
Wer diesem Befehl nicht nachkommt. setzt sich strafrechtlicher Verfolgung aus, wobei bis auf Todesstrafe erkannt werden kann."
An dem Zustandekommen dieses Befehls hatten alle im Kontrollrat vertretenen Besatzungsmächte mitgewirkt. Seine Geltung in der SBZ beruhte nicht auf dem Willen der unter dem Schutz der sowjetischen Besatzungsmacht tätigen deutschen Regierungsstellen noch auch nur allein auf dem Willen der sowjetischen Besatzungsmacht, sondern auch auf dem Willen der westlichen Besatzungsmächte. Das Waffenverbot hatte in allen Besatzungszonen den Zweck, die deutsche Bevölkerung zu entwaffnen, um ein Wiederaufleben des bewaffneten Widerstandes zu verhindern, die Angehörigen der Besatzungsmächte zu schützen und die öffentliche Ordnung innerhalb des Besatzungsgebietes aufrechtzuerhalten.
Daß das Urteil des sowjetischen Militärgerichts als Rechtsgrundlage der Verurteilung nicht den Befehl des Alliierten Kontrollrats nannte, sondern eine Vorschrift des sowjetischen Strafgesetzbuchs, steht der Berücksichtigung des Kontrollratsbefehls für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen worden ist, nicht entgegen; wie die zu Beginn der kriegerischen Besetzung erlassenen Waffenverbote der alliierten Militärbefehlshaber hatte der Kontrollratsbefehl den Zweck, das Verbot als einheitliche Anordnung der gesamten Bevölkerung in allen Besatzungsgebieten zur Kenntnis zu bringen.
Der erkennende Senat hat in seiner ersten grundsätzlichen Entscheidung zum Häftlingshilfegesetz (BVerwGE 9, 132 [135]) allerdings die politische Natur der Gründe eines Gewahrsams bejaht, der auf Grund der gleichfalls für alle Besatzungszonen gültigen Direktive Nr. 38 des Alliierten Kontrollrats vom 12. Oktober 1946 (KRABl. S. 184) verhängt worden war. Diese Direktive betraf jenen Personenkreis, der unter den sogenannten automatischen Arrest fiel. Die politische Natur dieses Gewahrsamsgrundes wurde damit begründet, daß die Maßnahmen gegen den hiervon betroffenen Personenkreis auch dem Ziele dienten, die politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ziele des Kommunismus durchzusetzen. Das Vorliegen politischer Gründe des Gewahrsams wurde angenommen in einem Falle, in welchem der Betroffene nach mehrjähriger Lagerhaft im Jahre ... den deutschen Behörden der SBZ übergeben und in der Strafanstalt W. in einem rechtsstaatlichen Vorstellungen widersprechenden Verfahren zu langjähriger Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Daß die sogenannten W.-Häftlinge unter das Häftlingshilfegesetz fallen sollten, war in den Bundestagsverhandlungen zu diesem Gesetz hervorgehoben worden (BVerwGE 9, 132 [137]). In der damaligen Entscheidung des erkennenden Senats wurde aber ausdrücklich offengelassen die Frage, ob unter das Häftlingshilfegesetz auch solche Personen fallen, die wegen ihrer politischen Belastung aus der Zeit des Nationalsozialismus in den Jahren 1945 bis 1948 - oder darüber hinaus - in Konzentrationslagern der sowjetischen Besatzungsmacht festgehalten worden waren (BVerwGE 9, 132 [135]).
Die Revision macht geltend, daß für unerlaubten Waffenbesitz in den ersten Nachkriegsjahren auch in den westlichen Besatzungszonen drakonische Strafen, mit Einschluß der Todesstrafe; nicht nur angedroht, sondern auch verhängt wurden und daß die Verurteilung durch ein sowjetisches Militärtribunal unter Anwendung des sowjetischen Strafgesetzbuchs für die politischen Verhältnisse in der SBZ keineswegs typisch sei, weil auch die westlichen Besatzungsmächte damals Verstoße gegen das Verbot des Waffenbesitzes in gleicher Weise durch Militärtribunale nach eigenem Recht abgeurteilt hätten. Der Kläger hingegen ist der Auffassung, in der SBZ sei anders verfahren worden als in den westlichen Besatzungszonen; die sowjetischen Militärgerichte hätten nach einer dem Betroffenen unbekannten Strafverfahrensordnung, meistens ohne Dolmetscher, häufig sogar in Abwesenheit des Betroffenen geurteilt. Die ihm selbst gegenüber verfahren wurde, hat er nicht vorgetragen und ist von den Vorinstanzen auch nicht festgestellt worden. Hierauf sowie auf das von den sowjetischen Gerichten im allgemeinen angewandte Verfahren kommt es jedoch im vorliegenden Falle nicht an. Der erkennende Senat hat allerdings in seiner früheren Entscheidung (BVerwGE 9, 132 [135]) ausgeführt, die Besonderheit des Häftlingsschicksals ergebe sich nicht nur aus den Beweggründen der die Haft anordnenden Stelle oder aus den förmlichen "Rechtsgrundlagen" der Verhaftung, sondern auch aus dem Verfahren, das bei der Anordnung und Vollstreckung des Freiheitsentzugs angewendet worden sei, und aus der Art und Dauer der Haft. Solche Umstände sind jedoch nur Beweisanzeichen für die politische Natur der Gewahrsamsgründe. Der Wert solcher Beweisanzeichen ist aber um so geringer, je näher der Zeitpunkt des Freiheitsentzugs dem Beginn der kriegerischen Besetzung der SBZ liegt, weil dann eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß der Gewahrsam eine Auswirkung des verlorenen Krieges und der Besatzungsherrschaft; nicht der besonderen politischen Entwicklung der SBZ ist.
Die Tatmotive des Klägers sind nur zum Teil von politischer Art. Seine Absicht, sich und seine Ehefrau vor etwaigen russischen Übergriffen zu schützen, sowie seine Absicht, die Waffe bei einem Aufstand gegen die Besatzungsmacht einzusetzen, sind unpolitischer Art. Zwar können diese Motive mit Eigentümlichkeiten der sowjetischen Besatzungsherrschaft zusammenhängen, wenn diese sich von der Besatzungsherrschaft westlicher Mächte durch größere Unsicherheit und Willkür unterschied; sie bezogen sich aber nicht auf die politische Sonderentwicklung innerhalb der SBZ, die für diese im Vergleich zu den westlichen Besatzungszonen kennzeichnend ist. Ein politischer Gewahrsamsgrund in diesem Sinne war jedoch die Absicht, sich an einem gegen die deutschen Regierungsstellen in der SBZ gerichteten politischen Umsturz zu beteiligen.
Der Kläger hat indessen die Gründe seines Gewahrsams zu vertreten, soweit sie demnach auf Grund seiner Tatmotive als politisch anzusehen waren.
Die Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit politischer Gewahrsamsgründe genügt nicht für die Gewährung der Häftlingshilfe; es muß außerdem feststehen, daß die politischen Gründe des Gewahrsams nicht zu vertreten sind. Aus diesem zusätzlichen gesetzlichen Erfordernis folgt, daß ein Gewahrsamsgrund nicht schon dann nicht zu vertreten ist, wenn er politischer Art ist; es sind vielmehr gerade die politischen Gewahrsamsgründe auch noch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob sie von dem Häftling nicht zu vertreten sind. Den Maßstab, nach dem diese Prüfung vorzunehmen ist, gibt das Gesetz mit den Worten "nach freiheitlich-demokratischer Auffassung". Dieser Maßstab ist wesentlich verschieden von den Maßstäben, nach welchen im bürgerlichen Recht oder im Strafrecht die Zurechenbarkeit eines Verhaltens zu beurteilen ist. Es geht hier nicht um die Schuld oder Mitschuld des Betroffenen oder um die Gefährlichkeit seines Verhaltens. Der Maßstab, nach welchem im Häftlingshilferecht die Zurechenbarkeit politischer Gewahrsamsgründe beurteilt wird, ist vielmehr selbst politischer Art. Die freiheitlich-demokratische Auffassung ist die den Grundsätzen freiheitlicher Demokratien entsprechende Beurteilung des Gewahrsamsgrundes; sie steht im Gegensatz zur Auffassung der sogenannten Volksdemokratien. Die politischen Gründe des Gewahrsams sind dem Betroffenen nicht zuzurechnen, wenn nach den in den freiheitlichen Demokratien anerkannten Grundsätzen das Verhalten des Häftlings den Freiheitsentzug nicht gerechtfertigt hätte, mag er auch nach den in einem volksdemokratisch regierten Gebiet verfolgten Grundsätzen veranlaßt gewesen sein. Der Zusammenhang Dieses Maßstabs mit dem dem Häftlingshilferecht eigentümlichen Begriff "politisch" ergibt zugleich die Grenze seiner Anwendbarkeit. An Gewahrsamsgründe, die die Auswirkung des verlorenen Krieges und der Besatzungsherrschaft waren und in den ersten Nachkriegsjahren auch in den westlichen Besatzungszonen möglich waren, kann der Maßstab einer freiheitlich-demokratischen Auffassung nicht angelegt werden. Ein Freiheitsentzug, der in jener Zeit auch von den restlichen Besatzungsmächten nicht mißbilligt worden wäre, gibt kein Anrecht auf Leistungen der Häftlingshilfe.
In BVerwGE 9, 132 (140) [BVerwG 09.09.1959 - VIII C 281/59] hat der erkennende Senat ausgeführt, die politischen Gründe der Haft seien in der Regel zu vertreten, wenn die Verhaftung überwiegend zurückzuführen sei auf ein Verhalten des Häftlings in der Zeit nach der Besetzung Deutschlands, das er hätte vermeiden können und müssen, weil er mit einer Haft nach Art und Dauer der erlittenen Haft rechnen mußte; sie seien ausnahmsweise nicht zu vertreten, wenn ihm ein anderes Verhalten nicht zuzumuten war. Ein Fall dieser Art sei der echte politische Widerstand, und zwar auch dann, wenn der Häftling sich mit Strafgesetzen oder sonstigen in der SBZ bestehenden Vorschriften in Widerspruch gesetzt, die Gegenmaßnahmen der Gewalthaber auf sich gezogen und die zu erwartende Haft oder sonstige Vergeltungs- und Abschreckungsmaßnahmen bewußt in Kauf genommen habe; denn es sei gerade ein Zweck des Häftlingshilfegesetzes, dem in der SBZ lebenden Teil des deutschen Volkes inneren Rückhalt zu geben.
Eines der vom Kläger angegebenen Motive seiner Tat war allerdings die Absicht, sich an einem Volksaufstand zu beteiligen, mit dem er schon damals (1946) gerechnet hatte. Da der Volksaufstand sich nach seiner Meinung nicht nur gegen die sowjetische Besatzungsmacht, sondern auch oder in erster Linie gegen die unter dem Schütze der Besatzungsmacht tätigen deutschen Regierungsstellen und die führende Stellung der Kommunisten in diesen gerichtet hätte, ist der Besitz der Schußwaffe eine Vorbereitungshandlung im Rahmen eines echten politischen Widerstands gewesen.
Trotzdem mußte dem Kläger die Anerkennung als politischer Häftling versagt werden. Zwar ist, wie bereits ausgeführt, der 17. Juni 1953 einer der Anlässe des Häftlingshilfegesetzes gewesen, aus dem sich ergibt, daß politischer Widerstand, der im Rahmen einer Volkserhebung geleistet wird, nach freiheitlich-demokratischer Auffassung nicht zu vertreten ist. In zeitlicher Hinsicht ist hierbei der Zeitpunkt der Gründung der sogenannten DDR nicht von ausschlaggebender Bedeutung; es ist nicht ausgeschlossen, den wegen politischer Widerstandshandlungen in der Zeit vor der Gründung der "DDR" erlittenen Gewahrsam nach freiheitlich-demokratischer Auffassung zu beurteilen. Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres für jedwede Art politischen Widerstands; es gilt jedenfalls nicht für den bewaffneten Widerstand, soweit er unter das Alliierte Waffenverbot fiel. Dieses enthielt - auch von Seiten der westlichen Besatzungsmächte - keinen Vorbehalt für Abwehrhandlungen gegen die Unterdrückung der politischen Freiheit in der SBZ. Auch in den tatsächlichen Beziehungen der westlichen Besatzungsmächte zur sowjetischen Besatzungsmacht ist in der damaligen Zeit kein Anhaltspunkt für die Anerkennung eines übergesetzlichen politischen Notstandes der Sowjetzonenbevölkerung als Ausnahme von dem Waffenverbot zu erkennen. Der Alliierte Kontrollrat war bis zum Jahre 1948 als gemeinsames, für ganz Deutschland zuständiges Organ der Besatzungsmacht tätig. Das Alliierte Waffenverbot fiel auch nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes noch unter die im Besatzungsstatut vom 12. Mai 1949 (AHKABl. S. 2) den Besatzungsmächten vorbehaltenen Angelegenheiten und wurde im Bundesgebiet erst durch das Gesetz Nr. 24 der Alliierten Hohen Kommission vom 30. März 1950 (AHKABl. S. 251) aufgehoben. Es kann nicht als ein Ziel des Häftlingshilfegesetzes angesehen werden, dem Alliierten Waffenverbot nachträglich die Anerkennung zu versagen insoweit, als es sich um einen unter der Geltung dieses Verbots in der SBZ ausgeübten politischen Widerstand handelt. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß während der Geltungsdauer des Alliierten Waffenverbots nicht nur der westdeutschen Bevölkerung, sondern auch dem in der SBZ lebenden Teil des deutschen Volkes zugemutet wurde, bewaffneten Widerstand zu unterlassen und sich gegen die Durchsetzung des Kommunismus auf unbewaffneten Widerstand zu beschränken.
Der Revision des Beklagten war daher stattzugeben; die Klage war abzuweisen. Ob hierin für den Kläger eine unbillige Härte liegt, die gemäß § 12 HHG die Zulassung von Maßnahmen nach dem Häftlingshilfegesetz rechtfertigt, war in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.280 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Dr. Raschke