Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1961, Az.: BVerwG V C 165/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 165/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13304
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Schleswig - 04.06.1959 - 8 K 67/57
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a KgfEG (BGBl. 1956 I, 908)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig vom 4. Juni 1959 wird aufgehoben.
Ferner wird der Beschluß des Beklagten vom 13. April 1957 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der aus G... Kreis W... in Ostpreußen, stammende Kläger wurde mit seiner Ehefrau Ende Januar 1945 auf seinem Gehöft von sowjetischen Soldaten festgenommen und anschließend in der Umgebung umhergetrieben. Er wurde vielfach verhört. Im Februar oder März 1945 kam das Ehepaar nach K..., einer Sowchose, zu der auch das Gut R... sowie P... gehörten. Dort wurden sie zunächst mit zwei anderen Deutschen in einer Schweinefutterküche untergebracht, in der auch ein sowjetischer Posten schlief. Später fanden der Kläger und seine Ehefrau eine andere Unterkunft. Sie unterlagen nachts ständigen sowjetischen Kontrollen. Der Kläger mußte unter Bewachung Feldarbeit leisten. Ab Herbst 1945 wurde er als Lagerverwalter auf dem Gut R... eingesetzt. Den etwa 1 km langen Weg von K... ... nach R... und zurück legte er stets ohne Bewachung zurück. Die Verpflegung für seine Ehefrau erhielt er in R... zum Mitnehmen ausgehändigt. Im Mai 1946 wurde der Kläger wegen Unstimmigkeiten als Lagerverwalter abgelöst und bis zum Abschluß der ergebnislosen Untersuchungen etwa 3-4 Monate in Laut in verschärftem Arrest festgehalten. Sodann kam er nach P..., wo er mit seiner Ehefrau in dem Flur eines Gasthauses untergebracht wurde. Eine Bewachung während der Nacht fand nicht statt. Dagegen war bei der Arbeit ständig ein sowjetischer Posten anwesend. Im Dezember 1947 wurde der Kläger mit seiner Ehefrau, die unterwegs starb, einem Transport zugeteilt und traf im selben Monat in B... ... ein. Seit September 1948 lebt der Kläger in der Bundesrepublik.
Seine Bemühungen, Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis zum 31. Dezember 1947 zu erhalten, waren im Verfahren vor dem Feststellungsausschuß erfolgreich. Auf die Beschwerde des Leiters des Versorgungsamtes Kiel hob der Beklagte diese Verwaltungsentscheidung jedoch auf und lehnte den Antrag des Klägers ab. Die Klage hatte keinen Erfolg. In den Gründen des angefochtenen Urteils des Landesverwaltungsgerichts heißt es: Der Kläger sei zwar im Januar 1945 im ursächlichen Zusammenhang mit einem Kriegsereignis festgenommen und auch auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden. Eine Entschädigung könne er jedoch nicht erhalten, weil sein Gewahrsam bereits im Herbst 1945 ein Ende gefunden habe; denn der Kläger habe den Weg von K... nach R... und zurück nicht nur ohne Bewachung zurücklegen, sondern sich, wie die anderen Deutschen in K... auch, während der arbeitsfreien Zeit innerhalb des Dorfes frei bewegen dürfen. Seine spätere Festnahme und Festhaltung in Laut und seine Unterbringung in P... hätten nicht mehr in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Kriegsereignis gestanden, sondern seien Kriegsfolgen gewesen. Im übrigen habe die Unterbringung des Klägers in P... auch nicht den gesetzlichen Gewahrsamserfordernissen genügt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Landesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil sowie den Bescheid des Beklagten vom 13. April 1957 aufzuheben.
Er macht geltend, daß im gerichtlichen Verfahren Erklärungen bisher nur seitens des Landesversorgungsamtes, nicht aber seitens des allein beklagten Beschwerdeausschusses abgegeben worden seien. Es sei unzulässig, dem Beschwerdeausschuß das Recht einer Einflußnahme auf schwebende Verwaltungsgerichtsverfahren zu beschneiden. Im übrigen habe das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts gegen Beweiswürdigungsgrundsätze verstoßen. Aus den im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Aussagen der Zeugen B..., D... und H... ergebe sich, daß die in K... und R... internierten Deutschen einer ständigen Kontrolle unterworfen gewesen seien und eine andere Behandlung als die übrige einheimische Bevölkerung erfahren hätten. Auch habe der Kläger in seinen Angaben vom 17. März 1958 bezüglich seiner Unterbringung in Perwissau nicht erklärt, "eine Bewachung fand des nachts nicht statt", sondern wörtlich ausgeführt, "des nachts hat eine besondere Bewachung unserer Unterkunft nicht stattgefunden". Bei richtiger Würdigung der Zeugenaussagen und der Ausführungen des Klägers hätte das Landesverwaltungsgericht der Klage stattgeben müssen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt der Revision entgegen und ist der Ansicht, der Kläger könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Kriegsgefangenenentschädigung bereits deshalb nicht beanspruchen, weil seine Festnahme im Januar 1945 lediglich eine Kriegsfolge gewesen sei.
I.
Entgegen der Auffassung der Revision ist im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren das Landesversorgungsamt die beklagte Behörde. Der erkennende Senat hat zu der Frage der Mitwirkung des Beschwerdeausschusses und des Landesversorgungsamtes im verwaltungsgerichtlichen Prozeß und der Befugnis des Landesversorgungsamtes zur Vornahme von Prozeßhandlungen bereits wiederholt Stellung genommen, besonders in seinen Urteilenvom 13. Juli 1960 - BVerwG V C 193.58/79.59 - undvom 23. November 1960 - BVerwG V C 43.59 -, in denen der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dieselben verfahrensrechtlichen Bedenken wie im vorliegenden Falle geltend gemacht hatte. Da diese Entscheidungen dem Prozeßbevollmächtigten zugestellt worden sind, wird auf die dortigen Rechtsausführungen verwiesen.
II.
Die Revision ist begründet.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - gelten als Kriegsgefangene
"Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von einer ausländischen Macht auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten... wurden".
Zwar hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5. März 1958 (BVerwGE 6, 237) ausgesprochen, daß deutsche Zivilpersonen, die in dem unter sowjetischer Verwaltung stehenden Teil Ostpreußens von der Besatzungsmacht zurückgehalten und zur Arbeit eingesetzt wurden, in der Regel nicht diese Voraussetzungen erfüllen, weil Maßnahmen, wie sie allgemein von der Besatzungsmacht gegenüber den deutschen Bewohnern in Ostpreußen getroffen wurden (Aufenthaltsbeschränkungen, Zwangsarbeit, Registrierung, Unterkunftsregelung, Überwachung), ihre Ursache nicht in Ereignissen der Kriegführung, sondern in den Folgen des Krieges hatten. In dieser Entscheidung ist aber auch darauf hingewiesen worden, daß in besonders gelagerten Ausnahmefällen - so bei einem von dem vorstehend dargelegten Regelfall abweichenden Sachverhalt - die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung nicht ausgeschlossen ist.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.
Das Landesverwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Kläger mit seiner Ehefrau im Januar 1945 von Angehörigen der sowjetischen Streitkräfte festgenommen, sodann in der Umgebung umhergetrieben, dabei häufig verhört und schließlich im Februar oder März auf der Sowchose R... K... unter dauernder Bewachung festgehalten worden ist. Es hat diesen Sachverhalt dahin gewürdigt, daß die Festnahme im ursächlichen Zusammenhang mit einem Kriegsereignis, der Besetzung Ostpreußens durch sowjetische Streitkräfte, gestanden und auf Sicherheitserwägungen der sowjetischen Truppen beruht habe, und daß der Kläger jedenfalls während dieser Zeit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a KgfEG erfüllt habe. Dem ist zuzustimmen.
Dem Landesverwaltungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, daß die - unechte - Kriegsgefangenschaft des Klägers im Herbst 1945 dadurch beendet worden sei, daß er den Weg von K... nach R... und zurück habe allein zurücklegen und sich innerhalb des Dorfes K... während der arbeitsfreien Zeit habe frei bewegen dürfen. Das würde voraussetzen, daß hierdurch der Gewahrsam überhaupt weggefallen oder doch mindestens so gelockert worden wäre, daß von einem Festhalten auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung nicht mehr gesprochen werden könnte. Aufgehoben worden ist der Gewahrsam des Klägers nicht. Aber auch die Unterbringung auf engbegrenztem Raum unter ständiger Bewachung ist dadurch, daß der Kläger den Weg zwischen K... ... und R... ohne Bewachung zurücklegen und sich innerhalb des Dorfes K... frei bewegen durfte, nicht in einem Maß aufgelockert worden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben gewesen wären. Der Kläger hat sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts nicht einmal innerhalb der engen Grenzen der Sowchose nach seiner freien Willensbestimmung bewegen dürfen, sondern nur innerhalb des dazu gehörigen Dorfes K... und später an Stelle von K... in P.... Damit entsprach die Unterbringung des Klägers in K... und später in P... den gesetzlichen Gewahrsamsvoraussetzungen. Diese verlangen nicht, daß der Betroffene in einem eingezäunten Lager oder in einem Gefängnis untergebracht ist. Vielmehr genügt es, wenn er an seinen Aufenthalts- und Arbeitsort gebunden, und die Einhaltung der ihm auferlegten Freiheitsbeschränkungen durch regelmäßige Kontrollmaßnahmen gewährleistet ist (Urteil vom 14. Januar 1959 [BVerwGE 8, 98 [BVerwG 14.01.1959 - V C 617/56] [101]]). Auch daß der Kläger den Weg von K... nach R... und zurück ohne Bewachung zurücklegen durfte, widerspricht dem nicht. Denn für seinen Verbleib innerhalb des Bereichs der Sowchose war eine hinreichende Gewähr sowohl dadurch gegeben, daß die kurze Zeit, die der im übrigen damals bereits 63jährige Kläger für den nur etwa 1 km langen Weg benötigte, genau zu berechnen und damit zu überwachen war, als auch dadurch, daß der Kläger die Verpflegung für seine Ehefrau von Rinau nach K... mitnehmen mußte und somit die Verantwortung für deren Ernährung trug.
Der Gewahrsam des Klägers hat - ohne Unterbrechung - aber auch in seinen späteren Unterkunftsstellen in Laut und in Perwissau angedauert. Dabei ist es ohne Bedeutung, daß der Kläger in Laut mehrere Monate hindurch wegen der ihm zur Last gelegten Unstimmigkeiten in verschärften Arrest genommen worden war. Denn auch bei den "unechten" Kriegsgefangenen (§ 2 Abs. 2 KgfEG) kommt es nur auf den Grund der Festnahme, nicht dagegen auf den der weiteren Festhaltung an; ein Wechsel des Festhaltegrundes ist unbeachtlich (vgl.Urteile vom 27. August 1958 - BVerwG V C 6.58, BVerwG V C 379.57 und BVerwG V C 599.56 - [NJW 1958 S. 2132] sowievom 8. Oktober 1958 - BVerwG V C 537.56 -). Auch in Perwissau war der Kläger - wie oben dargelegt - bis zu seinem Abtransport nach B... im Dezember 1947 im Gesetzessinne festgehalten. Es kann dabei auf sich beruhen, ob der Kläger, der insoweit eine Verfahrensrüge geltend gemacht hat, während der Nacht nur keiner "besonderen" Bewachung unterlag. Denn bereits daraus, daß er tagsüber unter ständiger militärischer Bewachung arbeiten mußte, ergibt sich, daß er auch in seiner arbeitsfreien Zeit innerhalb der Sowchose einer dauernden Anwesenheitskontrolle unterlag, also "unter dauernder Bewachung" stand (vgl.Urteil vom 9. Oktober 1959 - BVerwG V C 24.58 -).
Da der Kläger somit ohne Unterbrechung von Januar 1945 bis Dezember 1947 im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a KgfEG festgehalten war, ist ihm vom Feststellungsausschuß mit Recht Kriegsgefangenenentschädigung im gesetzlichen Rahmen zuerkannt worden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KgfEG). Eines Eingehens auf die von der Revision im übrigen erhobenen Verfahrensrügen bedurfte es unter diesen Umständen nicht.
Das diesem Ergebnis widersprechende Urteil des Landesverwaltungsgerichts und der Beschluß des Beklagten waren daher auf die Revision des Klägers aufzuheben.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 360 DM festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Bundesrichter Kohlbrügge ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Elsner
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Gützkow