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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.08.1958, Az.: BVerwG V C 6.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.08.1958
Aktenzeichen
BVerwG V C 6.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 12606
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Braunschweig - 05.11.1957

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Zinser und Dr. Meyer-Westphalen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig - III. Kammer Lüneburg - vom 5. November 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.790 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der Staatssekretär im Auswärtigen Amt und Präsident des Reichsamtes für Bodenforschung gewesen ist, begehrt Kriegsgefangenenentschädigung. Er beruft sich darauf, er sei vom 28. Oktober 1945 bis zum 17. Mai 1949 als Kriegsgefangener der Vereinigten Staaten von Amerika im Gefängnis in Nürnberg und anschließend bis zum 8. Februar 1951 im Gefängnis in Landsberg festgehalten worden. Er habe den ihm hiernach zukommenden völkerrechtlichen Status als Kriegsgefangener erst, nach seiner Entlassung in die Freiheit wieder verlieren können; der u.a. gegen ihn angestrengte Prozeß, der sogenannte Wilhelmstraßenprozeß, und die nachfolgende Verurteilung seien auf diesen Status ohne rechtlichen Einfluß geblieben. Der Antrag war im Verwaltungswege und im Verwaltungsrechtswege erfolglos. Das Landesverwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Kläger weder nach § 2 Abs. 1 noch nach § 2 Abs. 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - Entschädigung beanspruchen könne; es hat die Revision zugelassen.

2

Der Kläger hat Revision eingelegt.

3

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

4

Die Revision ist nicht begründet.

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Ob der Kläger Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen kann, richtet sich ausschließlich danach, ob er einem der beiden Personenkreise angehört, denen das Gesetz die Entschädigung zubilligt; wenn das nicht der Fall gewesen ist, geht der Kläger leer aus.

6

Nach § 2 Abs. 1 KgfEG sind Kriegsgefangene diejenigen Deutschen, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG gelten als Kriegsgefangene diejenigen Deutschen, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von einer ausländischen Macht auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten wurden. Weder auf die eine noch auf die andere Vorschrift kann sich der Kläger mit Erfolg berufen.

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I.

Damit § 2 Abs. 1 Satz 1 KgfEG anwendbar sei, ist erforderlich, 1) daß der Antragsteller militärischen oder militärähnlichen Dienst geleistet hat, 2) daß er festgenommen worden ist und 3) daß dies wegen des genannten Dienstes geschehen ist. In diesem Sinne hat das Gericht bereits durchUrteil vom 23. Juli 1958 - BVerwG V C 335.56 - entschieden. Der Kläger erfüllt nicht das erstgenannte Erfordernis, wie er selbst nicht in Abrede stellt, so daß es für die Entscheidung weder darauf ankommt, ob eine irrige Vermutung in dieser Hinsicht bei derjenigen Stelle bestand, welche die Festnahme des Klägers verfügt hat, noch darauf, ob der Kläger als Kriegsgefangener in den Listen geführt und auch im übrigen als solcher behandelt worden ist. Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Gerichts vom 8. Juli 1957 (BVerwGE 5, 186), die übrigens nicht zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, sondern zum Heimkehrergesetz ergangen ist, geht schon deshalb fehl. Der Kläger hat die Rechtsstellung eines echten Kriegsgefangenen im Sinne des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KgfEG weder jemals erlangt noch erlangen können. Die genannte Vorschrift kommt, ihm daher nicht zugute.

8

II.

Der Grund für die Verhaftung des Klägers liegt vielmehr in dem Sinn zutage, wie er in dem angefochtenen Urteil bereits dahin umschrieben worden ist: Der Kläger hat sowohl vor Kriegsausbruch als auch während des Krieges zivile Ämter in obersten Reichsbehörden, zeitweise auch in Gesellschaften, deren Träger die öffentliche Hand war, bekleidet. Er hat dabei teils als Fachmann gearbeitet, z.B. im Reichsamt für Bodenforschung oder in der Kontinentalen Ölgesellschaft, teils aber auch an politischen Entscheidungen des Deutschen Reiches mitgewirkt. Hierfür ist er von den Amerikanern zur Rechenschaft gezogen worden. Die amerikanische Besatzungsmacht hat ihn also aus politischen, nicht aus militärischen Gründen festgenommen. Dann kann der Kläger aber auch nicht als unechter Kriegsgefangener angesehen werden; § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG steht ihm ebenfalls nicht zur Seite. Denn auch diese Vorschrift beläßt es bei dem Erfordernis, das dem § 2 Abs. 1 KgfEG zugrunde liegt, daß der Gewahrsam aus Sicherheitsgründen verfügt sein muß. Der unechte Kriegsgefangene im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG muß "aus ähnlichem Zusammenhang" dasselbe Schicksal und dasselbe Los ertragen haben wie der echte Kriegsgefangene. Dahin hat das Gericht seit dem grundsätzlichen Urteil vom 15. Mai 1957 (BVerwGE 5, 64[BVerwG 15.05.1957 - V C 343/56], 67) in ständiger Rechtsprechung entschieden, so auch neuerdings noch durch dasUrteil vom 6. August 1958 - BVerwG V C 383.56 -, welches das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig - I. Kammer Lüneburg - vom 27. Juli 1955 (MDR 1956 S. 60 [VG Braunschweig 27.07.1955 - I A 203/55]) - auf das sich der Kläger beruft - aufgehoben hat. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten.

9

Der Kläger hat sich dagegen gewendet, daß diese Rechtsprechung auf seinen Fall Anwendung finde; er hat folgendes vorgetragen: Zunächst einmal müsse der Unterschied im Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 einerseits und des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG andererseits beachtet werden. Dort werde auf die Gefangennahme und die Festhaltung, hier dagegen werde allein auf die Festhaltung abgestellt;. Der Grund, weshalb der Kläger gefangengenommen worden sei, liege nach seiner Auffassung im dunkeln; offenkundig seien dagegen allein die Gründe, derentwegen der Kläger festgehalten worden sei. Diese Gründe hätten nach der ausdrücklichen Erklärung der amerikanischen Gewahrsamsmacht im Zusammenhang mit der Kriegsführung des zweiten Weltkrieges gestanden, so die Teilnahme des Klägers an der Besetzung Österreichs im Jahre 1938 unter dem Stichwort der Vorbereitung eines Angriffskrieges, ferner die Teilnahme des Klägers an der Durchführung von Umsiedlungsmaßnahmen während des Krieges, insbesondere in den besetzten polnischen Gebieten, und schließlich die Beteiligung des Klägers an der wirtschaftlichen Ausbeutung dieser Gebiete, hier insbesondere in seiner Tätigkeit als stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Kontinentalen Öl-Aktiengesellschaft. Diese Ausführungen vermögen indessen eine Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats und, eine dem Kläger günstige Entscheidung nicht zu rechtfertigen.

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Das Gericht hat wiederholt und insbesondere durch Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG V C 599.56 dahin entschieden, daß in dem von dem Kläger hervorgehobenen Punkte kein Unterschied zwischen § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 KgfEG besteht, obwohl der Gesetzgeber an beiden Stellen eine von einander abweichende Wortfassung gewählt hat: Auch bei den sogenannten unechten Kriegsgefangenen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG kommt es ebenso wie bei den echten Kriegsgefangenen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KgfEG darauf an, aus welchem Grunde sie festgenommen worden sind. Der Festhaltung muß notwendig eine Festnahme vorangegangen sein; nur diese kann nach Lage der Dinge "im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen," gestanden haben, während für die - weitere - Festhaltung dieser Zusammenhang mit dem Ablauf der Zeit entfällt. Ebensowenig schlägt der Gesichtspunkt durch, daß nach den damaligen Vorstellungen und Erklärungen der amerikanischen Gewahrsamsmacht Handlungen des Klägers im Zusammenhang mit der Kriegsführung des zweiten Weltkrieges gesehen und als Kriegsverbrechen bezeichnet worden sind. Nicht darauf kommt es an, sondern allein auf die Vorstellungen des deutschen Gesetzgebers, wie sie dieser im Gesetz selbst zum Ausdruck gebracht hat. Darüber gibt vor allem der - unterschiedliche - Wortlaut des § 2 Abs. 2 KgfEG in der neuen - hier maßgebenden - Fassung eindeutig Aufschluß: Während nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG, der hier offenkundig nicht einschlägt, ein "ursächlicher Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg" genügt, wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG verlangt, daß Festnahme und Festhaltung "im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen," eingetreten sind. Wie das Gericht bereits in dem erwähnten grundsätzlichen Urteil vom 15. Mai 1957 entschieden hat, ist auf der einen Seite unter "Ereignis" nur ein bestimmtes Einzelgeschehnis zu verstehen, nicht etwa die allgemeine militärische oder politische Lage, und ist auf der anderen Seite der durch die Besetzung Deutschlands herbeigeführte Zustand kein Kriegsereignis, sondern eine Kriegsfolge. Auf diese Unterscheidung kommt es gerade, im vorliegenden Falle an. Denn selbst wenn man dem Kläger - entgegen den oben wiedergegebenen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils - darin folgt, daß die von ihm vorgetragenen Gründe seiner Festhaltung auch für seine Festnahme ausschlaggebend gewesen seien, ist dadurch für den Kläger nichts gewonnen, Die Besetzung Österreichs hat im Frühjahr 1938 stattgefunden, mithin rund eineinhalb Jahre, bevor der zweite Weltkrieg ausbrach. Dieser damals als Anschluß bezeichnete Vorgang hat keine kriegerischen Verwicklungen ausgelöst; dafür schreibt sich der Kläger selbst ein Verdienst oder doch einen Beitrag zu. Es kann keine Rede davon sein, daß diese Tätigkeit des Klägers in dem Sinn, der hier soeben umschrieben worden ist, mit Kriegsereignissen des zweiten Weltkrieges im ursächlichen Zusammenhang stünde. Dasselbe gilt für die anderen beiden Tätigkeitsgebiete des Klägers, die möglicherweise für seine Festnahme und Festhaltung ausschlaggebend gewesen sind: Nicht nur hinsichtlich der Besetzung Deutschlands durch die alliierten Truppen in den Jahren 1944 und 1945 sind Kriegsereignisse und Kriegsfolgeereignisse zu unterscheiden. Dieselben Erwägungen müssen vielmehr auch Platz greifen hinsichtlich der vorangegangenen Jahre des zweiten Weltkrieges, während deren deutsche Truppen Gebiete außerhalb des Deutschen Reiches zunächst im Rahmen kriegerischer Ereignisse eroberten und später besetzt hielten. Durch die Eroberung wurde in den von den deutschen Truppen besetzten Gebieten zwar die Vorausetzung dafür geschaffen, daß insbesondere im Ostraum Kriegsfolge ereignisse stattfanden. Dahin hat das Gericht bereits durchUrteil vom 3. Juni 1958 - BVerwG V C 309.57 - entschieden, in dem ein Kläger Kriegsgefangenenentschädigung beantragt hatte, der wegen des Vorwurfs festgehalten worden war, er habe im Jahre 1942 im ehemaligen Generalgouvernement an Judenerschießungen teilgenommen. In diesem Falle hat es das Gericht bereits abgelehnt, derartige Vorgänge als Kriegsereignisse anzuerkennen; denn es fehlt dabei jedenfalls an dem vom Gesetz vorgeschriebenen unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Einzelgeschehnissen der Kriegsführung.

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Im Falle des Klägers gilt für seine - anders geartete - Tätigkeit derselbe Gesichtspunkt: Die Tatsache, daß im ehemaligen Generalgouvernement und anderwärts im östlichen Raum Umsiedlungen stattgefunden haben und Bodenschätze ausgebeutet worden sind, war zwar eine Folge der Eroberung dieser Gebiete durch die deutschen Truppen und stand zweifellos auch in allgemeinem ursächlichem Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg, wie dieser etwa in § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG gekennzeichnet wird. Solche Maßnahmen lassen indessen den unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit bestimmten Kriegsereignissen durchaus vermissen, wie dieser in § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG vorgeschrieben ist. Die entgegengesetzte Auffassung des Klägers ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn des Gesetzes, vereinbar. Er kann danach Kriegsgefangenenentschädigung für sich nicht in Anspruch nehmen.

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Es ist vielmehr dem Landesverwaltungsgericht darin zuzustimmen, daß für diejenigen Personen, die aus politischen Gründen festgenommen worden sind, im Gesetz keine Entschädigung vorgesehen ist. Dahingehend hat das Gericht in seinen grundsätzlichen Urteil vom 5. März 1958 (DVBl. 1958 S. 474) entschieden, das dem Kläger mitgeteilt worden ist. Es trägt den Leitsatz: "Wer im Inland aus politischen Gründen (z.B. im Rahmen des sogenannten automatischen Arrests) interniert worden ist, hat keinen Anspruch auf Entschädigung als Kriegsgefangener." Das Gericht hält an dieser Entscheidung fest, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

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Demnach war die Revision des Klägers zurückzuweisen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.790 DM festgesetzt. [...], die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen