Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.03.1961, Az.: BVerwG VIII C 254.59
Antrag auf Wiedergutmachung ; Wissentliches oder grob fahrlässiges Treffen falscher oder irreführender Angaben über die Schädigung; Verschweigen der Mitgliedschaft in der NSDAP ; Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ; Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs; Beweis des Antrags auf Aufnahme in die Partei; Grenzen des Ermessens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.03.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 254.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12417
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.10.1958 - AZ: I A 1768/56
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BWGöD
- § 31 Abs. 1 Nr. 2 (2. Alt.) BWGöD
Fundstellen
- DÖV 1962, 475 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1961, 281
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Maetzel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1898 in Rußland geborene Kläger beantragte Wiedergutmachung auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt gültig in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820), weil er im Jahre 1933 stellvertretender Direktor des Arbeitsamtes in Sagan gewesen und, als Sozialdemokrat, aus politischen Gründen entlassen worden sei.
Er trug vor, er habe im Jahre 1926 die erste juristische Staatsprüfung bestanden und später zum Doktor jur. und Doktor phil. promoviert. Vom Dezember 1929 an sei er Leiter der Abteilung Berufsberatung beim Arbeitsamt B... sowie nebenamtlich Professor an der Universität Breslau gewesen. Im Jahre 1940 sei er Intendanturrat der Reserve geworden und 1944 durch ein nicht bestätigtes Urteil wegen Wehrkraftzersetzung zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Nach dem Zusammenbruch sei er in der sowjetischen Besatzungszone tätig gewesen, und zwar als Professor an der Linden-Universität Berlin, als Hauptabteilungsleiter (Gruppe B 4 der Reichsbesoldungsordnung), später als Abteilungsleiter der Deutschen Wirtschaftskommission und vom Januar 1950 ab als Leiter des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen im Ministerium für Planung. Der NSDAP habe er niemals als Mitglied angehört, in die SED sei er bei der Zusammenlegung der beiden Arbeiterparteien übergeführt worden, ohne jemals ein Amt in dieser Partei ausgeübt zu haben. Im Oktober 1950 sei er nach West-Berlin geflohen, als er wegen Sabotage habe verhaftet werden sollen.
Der Beklagte lehnte den Antrag auf Wiedergutmachung durch Wiedergutmachungsbescheid ab mit der Begründung, der Kläger sei als früheres Mitglied der NSDAP von der Wiedergutmachung ausgeschlossen; im übrigen sei ihm die Wiedergutmachung zu versagen, weil er seine Mitgliedschaft bei der NSDAP verschwiegen habe.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei auf Grund seiner Tätigkeit nach dem Zusammenbruch in der sowjetischen Besatzungszone wegen Bekämpfung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 BWGöD von der Wiedergutmachung ausgeschlossen. Mit der Berufung hat der Kläger beantragt, ihn in einer Stelle der Reichsbesoldungsgruppe A 1 a wiederanzustellen und ihm das Recht zu gewähren, sich "Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes" zu nennen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil der Kläger Mitglied der NSDAP gewesen sei und diese Mitgliedschaft zum Zwecke der Täuschung verschwiegen habe.
Mit der Revision beantragt der Kläger,
den Wiedergutmachungsbescheid des Beklagten aufzuheben und diesen zu verpflichten, über den Wiedergutmachungsantrag erneut zu entscheiden;
hilfsweise
beantragt er, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte zur Entscheidung über den Wiedergutmachungsantrag nach § 22 Abs. 2 BWGöD berufen war und daß § 22 Abs. 3 BWGöD hier unanwendbar ist (vgl. auch BVerwGE 10, 115).
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD kann die Wiedergutmachung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn ein Geschädigter wissentlich oder grob fahrlässig falsche oder irreführende Angaben über die Schädigung gemacht, veranlaßt oder zugelassen oder zum Zwecke der Täuschung sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vorgespiegelt hat. Diese Vorschrift hat das Berufungsgericht nicht unrichtig angewendet. Seine Ansicht, der Tatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 2 (zweite Alternative) BWGÖD sei gegeben, ist frei von Rechtsirrtum (§ 137 Abs. 1 VwGO = § 56 Abs. 1 BVerwGG).
Daß ein Geschädigter Mitglied der NSDAP war, ist eine für die Entscheidung erhebliche Tatsache, da nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD frühere Mitglieder der NSDAP von der Wiedergutmachung ausgeschlossen sind (Anders, BWGöD, 2. Aufl., Bem. 4, Fußnote 5 zu § 31 und Blessin-Ehrig-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl., Bem. 7 zu § 31 BWGöD).
Unbegründet sind die Angriffe der Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Kläger sei Mitglied der NSDAP gewesen. Der Begriff des Mitglieds der NSDAP im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD gehört dem Bundesrecht an und unterliegt daher einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht(Urteil vom 22. Mai 1959 - BVerwG VIII C 66.59 -, NJW//RzW 1959 S. 520). Wer einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme in die NSDAP gestellt und daraufhin die Mitgliedskarte erhalten und angenommen hat, war Mitglied dieser Partei. Nicht erforderlich ist, daß er Mitgliedsbeiträge gezahlt, das Parteiabzeichen getragen und an Parteiveranstaltungen teilgenommen hat(Urteil vom 29. Oktober 1959 - BVerwG VIII C 229.59 -), und es kann auch - entgegen der Ansicht der Revision - für die Frage des Bestehens der Mitgliedschaft nicht von Bedeutung sein, ob von Seiten der zuständigen Ortsgruppe oder von anderen Stellen der NSDAP Geldforderungen gegen ihn erhoben worden sind. Der Kläger ist mit Recht vom Berufungsgericht als Parteimitglied angesehen worden, da es tatsächlich festgestellt hat, er habe einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme in die NSDAP gestellt und es sei ausreichend erwiesen, daß er die Mitgliedskarte von der Ortsgruppe "Braunes Haus" in München erhalten und angenommen habe. Die Feststellungen sind bestimmt, und es ergibt sich aus ihnen eindeutig, daß das Berufungsgericht die Stellung des Aufnahmeantrages und die Empfangnahme der Mitgliedskarte durch den Kläger als erwiesen und nicht nur als wahrscheinlich oder als überwiegend wahrscheinlich angesehen hat. Unerheblich ist, daß die Tage im einzelnen nicht festgestellt worden sind, an denen die Aufnahme genehmigt und die Karte ausgehändigt worden ist. Einem Geschädigten, der sich in Beweisnot befindet, ist zwar allgemein eine Beweiserleichterung dahin zu gewähren, daß zum Beweise für die Richtigkeit seiner Behauptungen statt einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend anzusehen ist(Urteil vom 26. August 1959 - BVerwG VIII C 12.59 -,MDR 1960 S. 77 = DÖV 1960 S. 27 = NJW/RzW 1960 S. 44). Aus diesem Grundsatz kann hier aber nichts zugunsten des Klägers entnommen werden, da es hier um die Richtigkeit der Behauptungen des Beklagten über das Vorliegen eines Versagungsgrundes geht und diese Behauptungen bewiesen und nicht widerlegt sind. § 176 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes, jetzt gültig in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562), ist im Verfahren nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar(Urteil vom 26. August 1959 - BVerwG VIII C 12.59 -, a.a.O.).
An die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht gebunden, da in bezug auf diese. Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht worden sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Erhebliche Beweisangebote des Klägers sind nicht übergangen und die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt worden. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung, die ihm nach den §§ 72, 82 MRVO 165 oblag, weder gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung noch gegen allgemeine Erfahrungssätze noch gegen die Denkgesetze verstoßen. Diese würden nur verletzt sein, wenn das Berufungsgericht - was hier nicht der Fall ist - Schlüsse gezogen hätte, die denkgesetzlich unmöglich sind, nicht aber schon dann, wenn im Wege der Beweiswürdigung auch ein anderes Ergebnis hätte gefunden werden können.
Zu Unrecht: rügt die Revision, der Grundsatz des Strafprozeßrechts sei verletzt, nach dem im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist (in dubio pro reo). Maßgebend sind hier die für den Verwaltungsprozeß geltenden Grundsätze über die Verteilung der Beweislast. Aus ihnen ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß der Verwirkungstatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD in objektiver und subjektiver Hinsicht mit Sicherheit oder zum mindesten mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden muß und daß der Beklagte die Beweislast trägt. Dies hat das Berufungsgericht nach dem Inhalt der Urteilsgründe nicht verkannt; denn es hat seine Feststellungen - wie bereits erwähnt - bestimmt und eindeutig getroffen. Damit entfallen - für die Revisionsinstanz verbindlich - alle etwa möglichen Zweifel.
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und damit gegen anerkannte Grundsätze des Prozeßrechts verstoßen. Dieser Einwand greift nicht durch. Der Kläger hatte Gelegenheit, sich zu dem Inhalt der Karteikarte zu äußern; denn in seinem Schriftsatz vom 11. März 1958 hat er ausgeführt, daß er eine Abschrift der Ablichtung dieser Karte besitze. Durch die Verwendung dieses Beweismittels ist sein Anspruch auf rechtliches Gehör daher nicht verletzt worden. Soweit die Revision rügen will, die Entscheidung sei auf Rechtsgründe gestützt worden, mit denen der Kläger nicht habe rechnen können, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Inwieweit es verfahrensfehlerhaft ist, wenn ein Prozeßbeteiligter nicht auf rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen worden ist, die für die Entscheidung von Bedeutung waren, kann unerörtert bleiben, weil ein solcher Sachverhalt hier nicht vorlag: Schon im Wiedergutmachungsbescheid hatte der Beklagte erklärt, dem Kläger sei die Wiedergutmachung zu versagen, weil er seine Mitgliedschaft bei der NSDAP verschwiegen habe. In der Berufungsinstanz ist der Kläger zu der Frage, ob er einen Antrag auf Aufnahme in die NSDAP gestellt hat, vernommen und gehört worden. Er mußte daher damit rechnen, daß § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD zu seinen Ungunsten angewendet werden konnte, auch wenn das Urteil erster Instanz auf andere Rechtsgründe gestützt war.
Nicht fehlerhaft ist es, daß sich die Beweisführung des Berufungsgerichts auf die Unterlagen der Dokumentenzentrale stützt. Diese dürfen im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Urkundenbeweis verwertet werden (vgl.Urteil vom 11. Januar 1961 - BVerwG VIII C 201.59 - mit weiteren Zitaten). Sie begründen allerdings keinen Anscheinsbeweis, der vom Geschädigten zu widerlegen wäre, ergeben aber ein Beweisanzeichen, dessen Beweiswert von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Ist über einen Geschädigten eine Karteikarte vorhanden und in ihr vermerkt, daß er einen Aufnahmeantrag gestellt und eine Mitgliedsnummer erhalten hat, so kann dies zwar allein unter Umständen für den Beweis der Mitgliedschaft noch nicht ausreichend sein. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
Im einzelnen hat es festgestellt, daß die in der Dokumentenzentrale befindliche Karteikarte sich auf die Person des Klägers bezieht, daß in ihr der Tag des Aufnahmegesuches, die Mitgliedsnummer und das Aufnahmedatum angegeben sind und daß es sich bei der Karte nicht - wie der Kläger behauptet - um eine Personal- oder Registrierkarte über einen Briefwechsel des Klägers mit der NSDAP handelt. Der Umstand, daß der Kläger nicht einer Berliner Ortsgruppe, sondern der Ortsgruppe "Braunes Haus" in München zugeteilt worden ist, sei, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, bei einem Auslandsdeutschen, wie dem Kläger, nicht auffällig.
Zur Begründung der Feststellung, daß der Kläger den in der Karteikarte vermerkten Aufnahmeantrag gestellt hat, ist in dem Urteil ausgeführt worden, der Behauptung des Klägers, niemals einen Antrag auf Aufnahme in die NSDAP gestellt zu haben, könne nicht geglaubt werden, nachdem er als Partei durch den Berichterstatter in Berlin vernommen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gehört worden sei. Er habe im Laufe des Verfahrens über verschiedene Punkte seines Lebenslaufs, so über die ihm angeblich übertragene Professur an der Universität B... miteinander unvereinbare Angaben gemacht. Es hätten sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, daß die Reichsleitung der NSDAP irgendeine vom Kläger nicht als Aufnahmeantrag gemeinte schriftliche Erklärung gegen seinen Willen als einen solchen Antrag behandelt hätte. Die Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung zu begründen, selbst wenn man der Feststellung des Berufungsgerichts, die Kartei sei mit großer Zuverlässigkeit geführt worden, kein Gewicht beimißt.
Daß der Kläger die Mitgliedskarte erhalten und angenommen hat, folgert das Berufungsgericht nicht nur aus der Eintragung der Mitgliedsnummer, des Aufnahmetages und des Datums des Aufnahmeantrages, sondern auch daraus, daß sich die Eintragungen auf der Karte auf mehrere Jahre (1937 bis 1939) erstrecken und den in der Zwischenzeit erfolgten Wohnungswechsel des Klägers innerhalb Berlins nach seiner eigenen Darstellung richtig wiedergeben. Auch diese Beweisführung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden; ihre Richtigkeit wird in Anbetracht der sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht - wie die Revision meint - dadurch widerlegt, daß in der Karteikarte die Zeilen hinter den Worten "Wiederaufnahme beantragt am" und "genehmigt" nicht ausgefüllt worden sind und daß Feststellungen über den Tag der Genehmigung des Aufnahmeantrages und der Aushändigung der Mitgliedskarte in der Karteikarte nicht vermerkt worden sind.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei allerdings auffällig, daß sich der Kläger nach den Aussagen der Zeugen H... und K... im Jahre 1940 beim Eintritt in die Heeresverwaltung nicht als Mitglied der NSDAP bezeichnet habe. Möglicherweise habe er das deshalb nicht tun können, weil er inzwischen aus der NSDAP ausgeschieden sei; denn die Vermerke auf der Karteikarte ließen erkennen, daß eine gegen Ende des Jahres 1939 beabsichtigte Überweisung an eine Berliner Ortsgruppe aus Gründen, die nicht mehr festzustellen seien, gescheitert und dabei vielleicht die Mitgliedschaft zum Erlöschen gekommen sei. Die Revision meint, Feststellungen, die auf Ausdrücken wie "möglicherweise" und "vielleicht" aufbauten, seien ungeeignet, um auf ihnen eine Versagung der Wiedergutmachung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD zu stützen. Das Berufungsgericht hat seine entscheidenden Feststellungen, nach denen der Kläger einen Aufnahmeantrag gestellt und die Mitgliedskarte angenommen hat, aber nicht auf diese Ausdrücke aufgebaut, sondern mit diesen Ausdrücken Erwägungen darüber angestellt, aus welchen Gründen der Kläger bei der Heeresverwaltung seine Mitgliedschaft bei der NSDAP nicht angegeben haben kann. Es kann dahingestellt bleiben, welches die wahren Gründe für das Verhalten des Klägers beim Eintritt in die Heeresverwaltung waren; die Bekundungen der Zeugen H... und K... sowie auch die Tatsache, daß auf der linken Seite der Karteikarte die Zeilen von den Worten "Wiederaufnahme beantragt am" abwärts nicht ausgefüllt worden sind, zwingen nicht zu dem Schluß, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Stellung des Aufnahmeantrages und den Empfang der Mitgliedskarte unrichtig sein müssen.
Der Kläger hat in seinem Wiedergutmachungsantrag vom 9. August 1952 die Mitgliedschaft bei der NSDAP verschwiegen; er hat nämlich auf die Frage "Im Falle einer Mitgliedschaft zur NSDAP, wann eingetreten?" das Wort "entfällt" eingesetzt. War er aber Mitglied der NSDAP und hat er dies verschwiegen, dann ist es folgerichtig, wenn das Berufungsgericht festgestellt hat, er habe dies zum Zwecke der Täuschung getan; denn es fehlt an Beweisanzeichen dafür, daß er aus anderen Gründen oder gar fahrlässig gehandelt hat.
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Versagung der Wiedergutmachung keinen Ermessensfehler enthält. Der Beklagte hat die durch das Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nicht überschritten und von dem Ermessen auch nicht in einer Weise Gebrauch gemacht, die dem Zweck der Ermächtigung widerspricht (§ 23 Abs. 3 MRVO 165). § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD beruht auf dem Gedanken, daß Wiedergutmachung denjenigen nicht gewährt werden soll, die ihrer unwürdig sind (Anders, a.a.O., Bem. 4 Abs. 4 zu § 31). Da hierzu vor allem diejenigen gehören, die die Wiedergutmachungsbehörde getäuscht haben, kann es dem Zweck der Ermächtigung nicht widersprechen, wenn ihnen die Wiedergutmachung ganz versagt wird(Urteil vom 23. November 1960 - BVerwG VIII C 222.59 -, NJW/RzW 1961 S. 191). Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte den Nationalsozialismus aktiv bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist, so daß es insoweit nicht auf die Tatsachen ankommt, die hierzu in das Wissen der Zeugen Weidemann und Körnke gestellt sind.
Die Revision war also zurückzuweisen; unerörtert bleiben kann, ob nicht schon allein die Tatsache, daß der Kläger einen Aufnahmeantrag gestellt hat, im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD erheblich und von ihm im Wiedergutmachungsverfahren anzugeben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 24.100 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Maetzel