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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.03.1961, Az.: BVerwG VI C 119.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.03.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI C 119.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 06.07.1956 - AZ: Nr. 3 VIII 54

Fundstellen

  • BVerwGE 12, 97 - 102
  • AS XII, 97
  • DÖD 1961, 116
  • JR 1961, 356
  • RiA 1961, 350

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff der Stellenhebung und der Vordienstzeit bei Anwendung des Beförderungsschnitts.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 1956 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger war nach kaufmännischer Lehre zunächst vom 1. Juli 1917 bis 30. April 1921 beim Kommunalverband Naila und später mit Unterbrechungen insgesamt etwa 18 1/2 Monate beim Bezirksarbeitsamt in Naila als Angestellter im öffentlichen Dienst beschäftigt.

2

Am 15. Januar 1929 trat der Kläger als außerplanmäßiger Angestellter in den Dienst der Allgemeinen Ortskrankenkasse - AOK - Naila und legte 1935 die Anstellungsprüfung für den Dienst bei den reichsgesetzlichen Krankenkassen ab.

3

Am 1. Mai 1936 wurde der Kläger als Kanzleiassistent planmäßiger Angestellter im Sinne der Dienstordnung bei der AOK ... mit einem Besoldungsdienstalter vom 15. Januar 1929, am 1. Oktober 1936 planmäßiger Verwaltungsassistent und am 1. August 1938 Verwaltungssekretär. Er hat 1938 die Beförderungsprüfung abgelegt. Mit Wirkung vom 6. Januar 1941 wurde der Kläger zur vorübergehenden Dienstleistung in die Allgemeine Ortskrankenkasse des Kreises J... und mit Wirkung vom 1. Oktober 1941 an die Betriebskrankenkasse des Reiches abgeordnet.

4

Durch Urkunde vom 10. Juli 1942 wurde der Kläger zum Regierungsinspektor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt und durch Verfügung vom 17. Juli 1942 in eine Planstelle der Betriebskrankenkasse des Reiches eingewiesen. Er war zunächst als Abschnittsführer bestellt und vom August 1942 ab mit der Wahrnehmung der Stelle des Stellvertreters des Zweigstellenleiters beauftragt. Durch Urkunde vom 20. Dezember 1943 wurde der Kläger zum Regierungsoberinspektor ernannt.

5

Das Bayerische Landesversicherungsamt stufte den Kläger in Vollzug des § 19 G 131 (Fassung 1951) durch Bescheid vom 7. April 1952 als Regierungsinspektor z.Wv. ein und wies den dagegen erhobenen Einspruch durch Bescheid vom 24. November 1952 zurück. Auf die Anfechtungsklage des Klägers hob das Verwaltungsgericht Bayreuth durch Urteil vom 7. Dezember 1953 den Bescheid vom 7. April 1952 und den Einspruchsbescheid auf. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hin wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Anfechtungsklage durch Urteil vom 6. Juli 1956 ab. Zur Begründung führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:

6

Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß seine Ernennung zum Oberinspektor eine Stellenhebung gewesen sei und deshalb nicht unter den Beförderungsschnitt falle; denn die Ausnahmevorschrift für Stellenhebungen in § 1 Abs. 3 Satz 2 der Ersten Durchführungsverordnung/G 131 (Fassung 1951) sei gegenstandslos geworden.

7

Bei den Dienstzeiten des Klägers als Angestellter bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse ... handele es sich nicht um Vordienstzeiten, deren Berücksichtigung in Betracht komme, sondern um die Fortsetzung einer im einfachen und mittleren Dienst begonnenen Laufbahn. Auch bei Berücksichtigung dieser gesamten Dienstzeit sei die Anerkennung der Beförderung zum Oberinspektor auszuschließen, weil die Beförderungen zum Verwaltungsassistenten, Verwaltungssekretär und Regierungsinspektor eine Dienstzeit von 18 Jahren voraussetzen würden.

8

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin hat der erkennende Senat die Revision durch den dem Kläger am 5. April 1958 zugestellten Beschluß vom 11. März 1958 zugelassen. Der Kläger hat am 2. Mai 1958 Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, die Berufung der Staatsanwaltschaft beim VG Bayreuth gegen das Urteil des VG Bayreuth vom 7. Dezember 1953 zurückzuweisen und festzustellen, daß die Ernennung des Klägers zum Regierungsoberinspektor nicht als Beförderung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 G 131 vom 11. Mai 1951 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der 1. DV zum G 131 vom 12. November 1951 und der §§ 192 Abs. 1 Nr. 3 und 110 BBG gilt, daß die Ernennung zum Regierungsoberinspektor vielmehr bei der Unterbringung und der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu berücksichtigen ist.

9

Zur Begründung führt er im wesentlichen folgendes aus:

10

Bei seiner Ernennung zum Oberinspektor habe es sich um eine Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe unter Beibehaltung des Amtes gehandelt, die im Zuge einer Stellenhebung vorgenommen worden sei und nicht unter den Begriff der Beförderung falle. Er sei vor seiner Ernennung zum Oberinspektor Inhaber der Planstelle des stellvertretenden Zweigstellenleiters gewesen und sei dies auch nach seiner Ernennung geblieben. Diese Planstelle sei im Jahre 1942 generell durch Haushaltsgesetz um eine Besoldungsgruppe höher gestuft worden.

11

Seine Ernennung zum Oberinspektor sei auch nach § 110 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 BBG in Verbindung mit § 115 BBG zu berücksichtigen. Zusätzlich zu seiner Beamtendienstzeit von zwei Jahren und 292 Tagen ergäben sich nach diesen Vorschriften berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten von 8 Jahren und 187 Tagen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich bei den Dienstzeiten bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Naila und bei der Betriebskrankenkasse des Reiches um eine Einheitslaufbahn handele, sei unrichtig.

12

Der Beklagte beantragt,

über die Revision nach der Sach- und Rechtslage zu entscheiden.

13

Er hält das Berufungsurteil für zutreffend und bleibt bei seiner Auffassung, daß es sich bei der Laufbahn des Klägers um eine Einheitslaufbahn gehandelt habe.

14

Der Oberbundesanwalt hält die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich bei der erstmaligen Anstellung des Klägers als Beamter im gehobenen Dienst um die Fortsetzung einer im einfachen und mittleren Dienst begonnenen Laufbahn handele, für unzutreffend und verweist auf die Richtlinien Nr. 6 zu § 115 BBG, nach denen bei Dienstordnungs-Angestellten die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis stets gegeben seien.

15

II.

Die Revision ist begründet.

16

Der Kläger verfolgt in erster Linie das Ziel, daß seine Rechtsstellung als Regierungsoberinspektor bei seiner eventuellen Unterbringung im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG berücksichtigt wird. Dieses Begehren des Klägers beurteilt sich nach der zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Rechtslage, d.h. nach § 19 G 131 (Fassung 1957) in Verbindung mit § 110 BBG (Fassung 1957).

17

Unzutreffend ist zwar schon die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ernennung des Klägers zum Oberinspektor sei nach der vom 1. September 1953 ab bestehenden Rechtslage auch dann als Beförderung im Sinne der Vorschriften über den Beförderungsschnitt anzusehen, wenn es sich dabei um eine Stellenhebung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 der 1. DVO/G 131 (Fassung 1951) gehandelt habe, weil diese Vorschrift, nach der bestimmte Stellenhebungen nicht als Beförderungen gegolten hätten, weggefallen sei. Es ist zwar richtig, daß die 1. DVO/G 131 (Fassung 1951) infolge der Änderung des § 19 Abs. 1 G 131 durch § 192 Abs. 1 Nr. 3 BBG mit Wirkung vom 1. September 1953 (§ 202 BBG) gegenstandslos geworden ist. Dies bedeutet jedoch - wie die Revision mit Recht ausführt - nicht, daß Stellenhebungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 der 1. DVO/G 131 (Fassung 1951) nunmehr als Beförderungen anzusehen sind. Zwar ist eine entsprechende Vorschrift in den § 110 BBG, der den Begriff der Beförderung in Absatz 2 bestimmt, nicht übernommen worden. Dies hat sich jedoch deshalb erübrigt, weil sich aus dem Begriff der Beförderung in § 110 Abs. 2 BBG bereits ergibt, daß Stellenhebungen, die durch ein Anwachsen der Bevölkerung, durch Gebietserweiterungen oder durch ähnliche Änderungen in den dem Bemessungsmaßstab des Besoldungsgesetzes zugrunde liegenden Verhältnissen bedingt sind, keine Beförderungen im Sinne des Gesetzes sind. Nach § 1 Abs. 1 der 1. DVO/G 131 (Fassung 1951) war Beförderung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 (Fassung 1951) u.a. der Übertritt in eine Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt. Ein Übertritt in eine andere Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt ist aber auch mit einer Stellenhebung in dem erwähnten Sinne verbunden. Sollten Stellenhebungen nicht unter den Begriff der Beförderung im Sinne des § 1 Abs. 1 der 1. DVO/G 131 (Fassung 1951) fallen, so bedurfte es also einer besonderen Vorschrift. Dagegen ist nach § 110 Abs. 2 BBG eine Beförderung u.a. "die Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt". Dieser Begriff der Beförderung setzt nicht nur die Zuweisung einer höheren Besoldungsgruppe, sondern auch die Verleihung eines anderen Amtes voraus, die sich regelmäßig in einer anderen Amtsbezeichnung ausdrückt (so ausdrücklich für den Bereich der Bundeslaufbahnverordnung vom 31. Juli 1956 - BGBl. I S. 712 - deren § 9 Abs. 1). Eine Stellenhebung, die - ohne Verleihung eines anderen Amtes - allein in der Zuweisung einer höheren Besoldungsgruppe besteht, fällt daher nicht unter den Begriff der Beförderung im Sinne des § 110 Abs. 2 BBG. Mit Rücksicht auf diese Änderung des Begriffes der Beförderung war eine besondere Vorschrift im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 der 1. DVO/G 131 (Fassung 1951) entbehrlich. Auf der rechtsirrigen Ansicht beruht jedoch das Berufungsurteil nicht. Denn die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß seine Ernennung zum Oberinspektor keine Beförderung gewesen sei, ist im Ergebnis deshalb zutreffend, weil es sich bei dieser Ernennung nicht um eine Stellenhebung, sondern um eine Beförderung im Sinne des § 110 Abs. 2 BBG gehandelt hat. Eine Stellenhebung liegt vor, wenn Beamte einer Besoldungsgruppe ohne Änderung der äußeren Merkmale ihres Amtes (Amtsbezeichnung, Tätigkeitsbereich) und ohne erneute Ernennung in eine höhere Besoldungsgruppe übergeführt werden; die Beamten müssen ihre nach diesen Merkmalen gekennzeichnete Amtsstellung behalten und in dieser eine lediglich besoldungsrechtliche Besserstellung erfahren. Wird dagegen ein Beamter aus Anlaß der Höherstufung seines Amtes aus seiner bisherigen Amtsstellung in die höhere mit neuer Amtsbezeichnung ernannt, so liegt keine Stellenhebung, sondern eine Beförderung im Sinne des § 110 Abs. 2 BBG vor (vgl. § 9 Abs. 1 Bundeslaufbahnverordnung). So aber lag der Fall bei der Ernennung des Klägers zum Oberinspektor. Selbst wenn die Stellen aller Stellvertreter der Zweigstellenleiter der Betriebskrankenkasse des Reichs generell von Inspektoren- zu Oberinspektorenstellen gemacht worden wären, ist mit dieser Höherstufung für den Kläger nicht eine lediglich besoldungsmäßige Besserstellung innerhalb des Amtes verbunden gewesen, sondern dem Kläger ist ein höheres, anderes Amt, nämlich das des Oberinspektors verliehen worden, und zwar durch besondere Ernennungsurkunde, nicht nur durch Einweisung in die höher gestufte Planstelle. Diese Ernennung des Klägers ist also nicht im Wege einer Stellenhebung erfolgt.

18

Das angefochtene Urteil kann aber auf der gleichfalls rechtsirrigen Auffassung des Berufungsgerichts beruhen, § 110 Abs. 6 BBG könne nicht zur Anwendung kommen, weil die Dienstlaufbahn des Klägers bei der AOK ... und bei der Betriebskrankenkasse des Reichs eine einheitliche, im einfachen und mittleren Dienst begonnene und im gehobenen Dienst fortgesetzte Laufbahn sei. Diese Auslegung widerspricht dem Wortlaut und dem Sinn des § 110 Abs. 1 BBG. Danach wird für je sechs Jahre seit der Anstellung höchstens je eine Beförderung berücksichtigt. "Anstellung" im Sinne des § 110 Abs. 1 BBG ist die Anstellung in demjenigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, aus dem der Betreffende in den Ruhestand getreten ist, für Beamte also die Anstellung als Beamter. Da § 110 BBG im Rahmen des § 19 G 131 entsprechend anwendbar ist, ist hier auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abzustellen, in dem der Betroffene am 8. Mai 1945 stand. Am 8. Mai 1945 war der Kläger Beamter, und zwar Reichsbeamter. Seine Anstellung im Beamtenverhältnis erfolgte mit seiner Ernennung zum Regierungsinspektor. Dies hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt, denn es führt aus, Anstellung sei die Ernennung unter erstmaliger Einweisung in eine Planstelle, und gibt als Zeitpunkt der Anstellung des Klägers den Tag an, an dem der Kläger in eine Planstelle der Betriebskrankenkasse des Reichs eingewiesen wurde. Wenn auch nicht dieser Zeitpunkt, sondern der der Aushändigung der Ernennungsurkunde maßgebend ist, so hat jedenfalls das Berufungsgericht den Begriff der Anstellung nicht verkannt, wenn es auf die Rechtsstellung des Klägers als Regierungsinspektor abstellt. Der Kläger war jedenfalls als Dienstordnungs-Angestellter der AOK nicht Beamter, wenn ihm auch entsprechende Dienstbezeichnungen verliehen wurden, sondern stand im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (Urteil vom 16. Dezember 1955 - BVerwG II C 287.54 - NJW 1956 S. 562). Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beschäftigungszeit des Klägers als Dienstordnungs-Angestellter müsse bei der Errechnung des Beförderungsschnitts seiner Beamtendienstzeit hinzugerechnet werden und auch die "Beförderungen" des Klägers zum Verwaltungsassistenten und zum Verwaltungssekretär seien Beförderungen im Sinne des § 110 BBG, steht im Widerspruch zu seiner eigenen, ohne Rechtsirrtum getroffenen Feststellung, daß die Anstellung des Klägers erst mit seiner Ernennung zum Regierungsinspektor erfolgt ist. Demnach rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht die Dienstzeit des Klägers bei der AOK ... in die Beamtendienstzeit des Klägers einbezogen hat; das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob die gesamten, bei der AOK ... verbrachten Dienstzeiten als Vordienstzeiten im Sinne des § 110 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 BBG in Verbindung mit § 115 BBG zu berücksichtigen sind. Diese Prüfung war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Dienstzeiten bei der AOK ... bei einem anderen Dienstherrn verbracht sind als die Beamtendienstzeit bei der Betriebskrankenkasse des Reichs. Dieser Wechsel des Dienstherrn kann jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden nicht von Bedeutung sein, in dem der Kläger bei beiden Dienstherren eine nach Materie und Aufgabenbereich gleichliegende Tätigkeit ausgeübt hat. In diesem Fall läßt der innere Zusammenhang nach der Art der Tätigkeit den Dienstherrenwechsel bedeutungslos werden. Dies gilt auch, soweit es sich um die im außerplanmäßigen Dienstverhältnis bei der AOK Naila verbrachte Zeit vom 15. Januar 1929 bis zum 30. April 1936 handelt.

19

Die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Das Revisionsgericht kann jedoch nicht in der Sache selbst entscheiden: Die Zeit, die der Kläger vom 1. Mai 1936 bis zur Aushändigung der Ernennungsurkunde als Regierungsinspektor bei der AOK ... als Dienstordnungs-Angestellter verbracht hat, reicht zusammen mit seiner Beamtendienstzeit wegen des durch § 110 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 BBG vorgeschriebenen Abzuges von fünf Jahren nicht aus, um die Beförderung zum Oberinspektor im Rahmen des § 110 Abs. 1 Satz 1 BBG berücksichtigen zu können; es fehlen dazu rund zwei Jahre. Der Kläger hat jedoch als außerplanmäßiger Angestellter bei der AOK ... vom 15. Januar 1929 bis zum 30. April 1936 eine Dienstzeit von rund 7 Jahren und 3 1/2 Monaten aufzuweisen, deren Anrechnung nach § 115 BBG in Betracht kommen kann und die in jedem Fall ausreichen würde, um zusammen mit den anderen Dienstzeiten die Beförderung zum Oberinspektor zu berücksichtigen. Entsprechend der Ansicht des Berufungsgerichts über die einheitliche Laufbahn des Klägers fehlen tatsächliche Feststellungen, die eine abschließende Beurteilung erlaubten, ob die Dienstzeiten bei der AOK ... die Voraussetzungen des § 115 BBG erfüllen. Deshalb muß die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird nunmehr die Feststellungen zu treffen haben, die für eine Beurteilung der in Betracht kommenden Dienstzeiten nach § 115 BBG erforderlich sind. Insbesondere soweit es sich um die außerplanmäßige Dienstzeit des Klägers handelt, wird festzustellen sein, worin die Tätigkeit während dieser Zeit bestanden hat, welche Fachkenntnisse sich der Kläger dabei erworben hat und ob auch diese Tätigkeit für die Ernennung zum Regierungsinspektor mitbestimmend gewesen ist. Dabei könnte stark für die Förderlichkeit dieser Tätigkeit sprechen, daß bei der Übernahme des Klägers als Dienstordnungs-Angestellter sein Besoldungsdienstalter auf den Tag seiner außerplanmäßigen Anstellung festgesetzt worden ist. Sollte die erneute Prüfung ergeben, daß etwa die Tätigkeit bei der AOK ... nur für einen Zeitraum zu berücksichtigen ist, der nicht ausreicht, um die Beförderung zum Oberinspektor anzuerkennen, so wird weiterhin zu prüfen sein, ob etwa Dienstzeiten des Klägers, die vor seiner Tätigkeit bei der AOK ... liegen und deren Hinzurechnung einen ausreichenden Zeitraum ergeben würde, für eine Berücksichtigung im Rahmen des § 110 Abs. 6 Satz 2 BBG in Betracht kommen.

20

Es ist dem Berufungsurteil und dem Vorbringen des Klägers nicht mit eindeutiger Klarheit zu entnehmen, ob er noch an seinem Antrag, den Bescheid vom 7. April 1952 und den Einspruchsbescheid vom 24. November 1952 aufzuheben, festhalten wollte. Dieses Verlangen wäre im übrigen unbegründet. Es käme für seine Beurteilung auf die Rechtslage in dem Zeitpunkt an, in dem diese Bescheide ergangen sind. Auf die damals geltende Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 der 1. DVO/G 131 (Fassung 1951) könnte sich der Kläger nicht berufen, da es sich - wie oben dargelegt - bei seiner Ernennung zum Oberinspektor nicht um eine Stellenhebung im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hat. Eine Berücksichtigung von außerplanmäßigen Angestelltendienstzeiten wäre bei der Anwendung des Beförderungsschnitts im Rahmen des § 19 Abs. 1 G 131 (Fassung 1951) nicht möglich (vgl. hierzu Beschluß vom 26. Januar 1957 - BVerwG VI B 11.56 -). Für die Zeit vor der Änderung des § 19 G 131 (1. September 1953, § 192 Abs. 1 Nr. 3 BBG in Verbindung mit § 202 BBG) könnte daher der Kläger aus seiner Beförderung zum Oberinspektor keine Rechte herleiten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.100 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert