Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1955, Az.: BVerwG II C 287.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 287.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 52 G 131
Fundstellen
- DVBl 1956, 267-268 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl. 1956, 262
- DÖV 1957, 269 (Kurzinformation)
- NJW 1956, 562
Amtlicher Leitsatz
Das Dienstverhältnis der Dienstordnungsangestellten der Sozialversicherungsträger ist privatrechtlicher Natur. Für die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte nach § 52 G 131 ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten eröffnet.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wiehert als Vorsitzenden,
der Bundesrichterin Schmitt, des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker, des Bundesrichters Dr. Otto und des Bundesrichters Dr. Meyer
am 16. Dezember 1955 ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Sache wird an das Arbeitsgericht in Berlin verwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war am 8. Mai 1945 Verwaltungsoberinspektor (Besoldungsgruppe A 4 b 1) der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin - AOK - nach Maßgabe der für die Angestellten der AOK erlassenen Dienstordnung - DO - vom 4./10. September 1942. Seinen Antrag auf die Gewährung von Übergangsgehalt nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 1952 ab.
Die hiergegen vom Kläger im Verwaltungsrechtsweg mit dem Antrag auf Feststellung seines Anspruchs auf Übergangsgehalt nach dem G 131 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht in Berlin durch Urteil vom 6. Oktober 1953 - VG V A 71.53 - abgewiesen. Dieses Gericht hat zwar den Verwaltungsrechtsweg, jedoch wegen Nichterfüllung der zehnjährigen Wartezeit einen Anspruch des Klägers nicht für gegeben erachtet.
Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 30. September 1954 - OVG IV B 22.54 - wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Gegen dieses ihm am 1. November 1954 zugestellte Berufungsurteil hat der Kläger am 30. November 1954 Revision eingelegt.
Nach Kenntnisnahme von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 10. Juni 1955 - BVerwG II C 226.53 - haben die Parteien die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Arbeitsgericht beantragt und auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Auf die zulässige Revision ist die Sache nach § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - an das zuständige Arbeitsgericht zu verweisen.
Aus den vom erkennenden Senat bereitsim Urteil vom 10. Juni 1955 - BVerwG II C 226.53 - (ZBR 19.55 S. 242 = MDR 1955 S. 587 = NJW 1955 S. 1455) dargelegten Gründen ist für die Ansprüche aus § 52 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten eröffnet.
Für die Dienstordnungs - (DO) - Angestellten der Sozialversicherungsträger gilt nichts anderes.
Aus der "weitgehenden Anpassung der Rechtsverhältnisse der Dauerangestellten an das Recht der Reichsbeamten" (vgl. Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 27. September 1940 - Reichsarbeitsblatt 1940 II S. 348 -) ist nicht zu folgern, daß die DO-Angestellten Beamte waren. Vielmehr ergibt sich gerade daraus, daß damals eine solche "Anpassung" für erforderlich erachtet wurde, daß die Angestellten keine Beamtenrechte hatten, also in einem zivilrechtlichen Dienstverhältnis standen. Daß die Sozialversicherung zu einem Bestandteil der mittelbaren Staatsverwaltung geworden ist, also öffentliche Aufgaben zu erfüllen hat, besagt nicht, daß die Rechtsbeziehungen der DO-Angestellten dem öffentlichen Recht zugehörten. Denn auch andere Träger öffentlicher Aufgaben beschäftigen zu deren Erfüllung privatrechtliche Bedienstete.
Die formularmäßig auf die §§ 349 ff. der Reichsversicherungsordnung und die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger verweisenden Anstellungsverträge für die Dauerangestellten der Sozialversicherung begründeten mangels Erfüllung der Formvorschriften der §§ 27 ff. DBG kein dem öffentlichen Recht zugehörendes Beamtenverhältnis, sondern nur ein zwar inhaltlich - insbesondere hinsichtlich der Vergütung und Versorgung - dem Beamtenverhältnis angenähertes, aber lediglich privatrechtliches Rechtsverhältnis Durch einfachen Anstellungsvertrag öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu begründen, waren die Sozialversicherungsträger gesetzlich nicht ermächtigt. Die 16. Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 9. Juni 1938 (RGBl. I S. 622) - 16. AufbVO - erkannte den Sozialversicherungsträgern zwar die Dienstherrnfähigkeit mit der Maßgabe zu, daß künftig ihre obrigkeitlichen Aufgaben durch Beamte wahrgenommen werden sollten. Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, daß er etwa auf Grund dieser Ermächtigung zum Beamten ernannt worden sei.
Da hiernach das Dienstverhältnis, in dem der Kläger am 8. Mai 1945 stand, und die ihm aus diesem gemäß § 52 G 131 zustehenden Rechte nicht dem öffentlichen Recht, sondern dem Bürgerlichen Recht zugehören, war, wie geschehen, zu erkennen.
Die Entscheidung über die Kosten - auch des Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht - ist der den Rechtsstreit beendenden Entscheidung im hiernach zuständigen Rechtsweg vorzubehalten.
Schmitt
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto
Dr. Meyer