Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.01.1957, Az.: BVerwG VI B 11.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 11.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 16550
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bebenhausen - 28.07.1954 - AZ: Prozeßliste Nr. 164/51
- VGH Bebenhausen - 28.07.1954 - AZ: Tgb.Nr. 356/51
Rechtsgrundlage
- § 19 G 131 a.F.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Sechster Senat -
am 26. Januar 1957
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst, den Bundesrichter Schmidt
und die Bundesrichterin Schmitt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 28. Juli 1954 - (Tgb.Nr. 356/51)/(Prozeßliste Nr. 164/51) wird zurückgewiesen.
Der Rechtsbeschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.700 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur zuzulassen, wenn eine der in § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c bezeichneten Voraussetzungen erfüllt ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch keine dieser Voraussetzungen gegeben. Nach Lage der Sache scheiden die zu b und c angeführten Voraussetzungen aus, weil weder der Bund noch die Deutsche Bundesbahn oder bundesunmittelbare Körperschaften oder bundesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts als Parteien beteiligt sind, und weil nicht ersichtlich ist, daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.
Auch die zu § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG angeführte Voraussetzung liegt nicht vor; die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht zu erwarten.
Die Rüge des Rechtsbeschwerdeführers - Rbf -, das Gericht erster Instanz habe nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen, wirft keine. Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Nach Art. 67 des württembergischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg.Bl. S. 485), der gemäß § 11 der württemberg-hohenzollernschen Rechtsanordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. August 1946 (ABl. S. 224) in der Fassung des württemberg-hohenzollernschen Gesetzes zur Änderung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor den Verwaltungsbehörden vom 17. Oktober 1950 (Reg.Bl. S. 301) - Verw. Rechtspfl. RAO - im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen anwendbar ist, erfolgt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs "auf Grund der verhandelten Akten, wenn der Gerichtshof eine mündliche Verhandlung nicht für nötig erachtet und eine solche weder der Beschwerdeführer bei Erhebung der Beschwerde noch die Behörde, gegen deren Verfügung die Beschwerde gerichtet ist, bei Mitteilung der Akten ausdrücklich verlangt hat". Diese Vorschrift kann unbedenklich dahin ausgelegt werden, daß ohne mündliche Verhandlung auch dann nicht entschieden werden darf, wenn der Beschwerdeführer eine solche zwar nicht bei Erhebung der Beschwerde, aber doch innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist beantragt hat (vgl. für einen ähnlichen Fall Stein-Jonas-Schönke-Pohle ZPO 18. Aufl. 1956 § 566 a Anm. II 2; Baumbach-Lauterbach ZPO 23. Aufl. 1954 § 566 a Anm. 1 C). Das Gericht erster Instanz hätte also eine mündliche Verhandlung anberaumen müssen, wenn die Frist für die Erhebung der vorliegenden Rechtsbeschwerde noch nicht abgelaufen war, als der Rbf den Antrag auf mündliche Verhandlung stellte; insoweit besteht keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Frage, ob die Beschwerdefrist in diesem Zeitpunkt noch lief, richtet sich lediglich nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles, insbesondere danach, ob die dem Rbf erteilte Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß war (vgl. § 17 der Verw. Rechtspfl. RAO), und hat daher ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung.
Auch in materieller Hinsicht ist die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erwarten.
Durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 3, 226 ff.) ist bereits entschieden und bedarf daher keiner Klärung mehr, daß die Nichtberücksichtigung von Beförderungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der ursprünglichen Fassung - G 131 a.F. - nicht gegen, das Grundgesetz verstößt.
Im Zusammenhang mit der Feststellung des Gerichts erster Instanz, daß die Ernennung des Rbf zum Regierungsoberinspektor keine Stellenhebung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 12. November 1951 (BGBl. I S. 886) in der ursprünglichen Fassung - 1. DVO-G 131 a.F. - war, ergeben, sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen. Insbesondere hat das Gericht erster Instanz den Begriff der Gebietserweiterung im Sinne der genannten Vorschrift nicht verkannt, wenn es davon ausgeht, daß der Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich im vorliegenden Fall keine Gebietserweiterung im Sinne dieser Vorschrift war. Denn dieser Begriff umfaßt nach dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 Satz 2 1. DVO-G 131 a.F. offensichtlich nur die Erweiterung eines Gebiets, auf das sich die Zuständigkeit derjenigen Behörde erstreckt, bei der der "beförderte" Beamte beschäftigt ist, weil nur anläßlich einer Gebietserweiterung in diesem Sinne wegen der damit für den Beamten verbundenen Aufgabenvermehrung sein Amt höher bewertet werden kann und demzufolge Veranlassung besteht, seine Stelle zu heben. Da somit entgegen der Auffassung des RbF der Anschluß Österreichs im vorliegenden Fall keine Gebietserweiterung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 1. DVO-G 131 a.F. bedeutete und nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts erster Instanz, an die das Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG grundsätzlich gebunden, wäre, hinsichtlich des Arbeitsamtes Gmünd, bei dem der Rbf beschäftigt war, keine Änderungen in den dem Bemessungsmaßstab des Besoldungsgesetzes zugrunde liegenden Verhältnissen eingetreten waren, die zu einer Hebung der Stelle des Rbf geführt haben könnten, wird die Ernennung des Rbf zum Regierungsoberinspektor von der Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 1. DVO-G 131 a.F. nicht erfaßt.
Auch die Ansicht des Rbf, seine Ernennung zum Regierungsoberinspektor sei keine Beförderung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 G 131 a.F., weil er bereits seit Ende des Jahres 1938 eine vergleichbare Stelle als Angestellter gehabt habe und durch diese Ernennung - entsprechend einer Zusage vor Übernahme in das Beamtenverhältnis - wieder so habe gestellt werden sollen, wie er als Angestellter gestanden habe, hat das Gericht erster Instanz mit Recht als unzutreffend angesehen. Für die Richtigkeit der Ansicht des Rbf bestehen nach den maßgeblichen Vorschriften keine Anhaltspunkte, so daß auch insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Der Begriff der Beförderung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 G 131 ist in § 1 Abs. 1 der 1. DVO-G 131 a.F. definiert. Nach dieser Begriffsbestimmung stellt die Ernennung des Rbf zum Regierungsoberinspektor, wie auch von ihm nicht verkannt wird, eine Beförderung dar. Ausnahmen von der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 1. DVO-G 131 a.F. sind in Abs. 3 dieser Vorschrift und in weiteren - hier nicht in Betracht kommenden - Vorschriften der 1. DVO-G 131 a.F. festgelegt. In Anbetracht dieser eindeutigen Regelung können weitere Ausnahmen nicht anerkannt werden.
Offensichtlich irrig ist auch die Auffassung des Rbf, daß durch § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 G 131 a.F. lediglich politisch bedingte Beförderungen ausgeschaltet werden sollten. Denn eine solche Einschränkung hätte der Gesetzgeber - etwa wie in § 7 - zweite Alternative - G 131 - zum Ausdruck bringen müssen.
Schließlich kommt nach dem G 131 a.F. und der 1. DVO-G. 131 a.F. auch die Anrechnung einer, im Angestelltenverhältnis verbrachten Dienstzeit auf den für die Verteilung der Beförderungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 G 131 a.F. zur Verfügung stehenden Beförderungszeitraum nicht in Betracht.
Da es im vorliegenden Fall, wie das Gericht erster Instanz zutreffend ausgeführt hat, auf die Rechtslage ankommt, die zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Bescheides maßgebend war (BVerwGE 2, 55), könnten im Revisionsverfahren auch nicht etwaige mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) zusammenhängende. Rechtsfragen geklärt werden. Es könnte also auch nicht geklärt werden, ob dem Rbf nach Maßgabe des § 110 Abs. 6 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) Zeiten vor der Anstellung anzurechnen sind oder angerechnet werden können.
Hiernach, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.700 DM festgesetzt. [...], die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Schmidt
Schmitt